Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1964, Az.: BVerwG V C 60.63
Unvorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts; Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter; Unvorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts als absoluter Revisionsgrund; Willkürliche Annahme einer Zuständigkeit durch ein Oberverwaltungsgericht; Unrichtige Anwendung eines Geschäftsverteilungsplanes; Anspruch auf eine Beihilfe für einen Erholungsurlaub und eine Kur im Wege der Kriegsopferfürsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 60.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 20, 39 - 44
- DVBl 1965, 542 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 355-356 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 228-229 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verfahrensrecht:
Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Amtlicher Leitsatz
Der absolute Revisionsgrund der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 138 Ziff. 1 VwGO) ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist.
Nicht jeder Verfahrensfehler bei der Zuständigkeitsbestimmung verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Rösgen und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Kriegsopferfürsorge eine Beihilfe für einen Erholungsurlaub und eine Kur.
Nach Zurückweisung seines Begehrens im Verwaltungsverfahren hat er das Verwaltungsgericht angerufen. Im zweiten Rechtszuge ist er mit seiner Klage abgewiesen worden.
Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, in dem die Revision zugelassen ist, richtet sich die Revision des Klägers. In der Revisionsbegründung rügt der Kläger unter anderem, das Oberverwaltungsgericht habe über die Berufung in unvorschriftsmäßiger Besetzung entschieden.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1963 vollen Umfangs und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juni 1962 insoweit aufzuheben, als die Beklagte für verpflichtet erklärt worden ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 981,90 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision, zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, pflichtet der sachlich-rechtlichen Würdigung in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bei.
II.
Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil das Oberverwaltungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 138 Ziff. 1 VwGO).
1.
Aus der von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts erteilten Auskunft und aus den von ihm übersandten Unterlagen ergibt sich:
In dem Geschäftsvertellungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 1962 waren die eingehenden Prozeßsachen nach Sachgebieten vorteilt. Dem II. Senat waren zugewiesen unter anderem die Streitigkeiten aus dem Gebiet der sozialen Fürsorge für Kriegsopfer. Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1963 galt u.a. folgendes:
Die Verteilung der eingehenden Prozeßsachen erfolgt nach Sachgebieten. Es entscheiden ... der I. Senat
a)
über Streitigkeiten aus den Gebieten ... 6. des Sozialhilferechts und der sozialen Fürsorge für Kriegsopfer und Schwerbeschädigte.
Auf Grund der neuen Geschäftsverteilung sind, wie der Vorsitzende des II. Senats des Oberverwaltungsgerichts berichtet, insgesamt fünf Sachen an den I. S. hat des Oberverwaltungsgerichts abgegeben worden. Lediglich in der Sache des Klägers ist im Einvernehmen der Senate nicht nach diesem Grundsatz verfahren worden, da diese Sache als einzige der abzugebenden Streitigkeiten bereits 1962 votiert worden war.
2.
Anknüpfend an diese Änderung in der Geschäftsverteilung trägt der Kläger vor, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Entscheidung in der vorliegenden Sache unvorschriftsmäßig besetzt gewesen; denn nach dem erkennbaren Sinn des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 1963 seien dem I. S. hat nicht nur die Neueingänge aus dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge zugewiesen worden, sondern auch die bereits anhängigen Sachen aus den früheren Geschäftsjahren.
Der II. Senat des Oberverwaltungsgerichts habe seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und nicht etwa nach sorgfältiger Prüfung.
3.
Der Vortrag des Klägers enthält die schlüssige Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Die Rüge ist auch begründet.
Auszugehen ist davon, daß der absolute Revisionsgrund der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 138 Ziff. 1 VwGO) jedenfalls dann durchgreift, wenn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter, wie er in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgt ist, verletzt worden ist. Dies gilt einmal wegen des Grundsatzes möglichster Wirkkraft der Grundrechte, der eine Auslegung von Vorschriften des einfachen Gesetzesrechtes im Sinne der Wertentscheidungen des Grundgesetzes gebietet. Zu diesen Wertentscheidungen des Grundgesetzes gehört auch die für den Rechtsstaat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter gehört aber zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaates.
Die Heranziehung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist aber auch aus einem verfahrensökonomischen Grunde geboten. Wäre es möglich, dem absoluten Revisionsgrund der unvorschriftsmäßigen Besatzung des Gerichts eine engere Ausdeutung zu geben als Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, so wäre das Revisionsgericht, obwohl gerade auch zur Verfahrensaufsicht berufen, außerstande gesetzt, der Verletzung übergeordneter Verfahrensgrundsätze entgegenzutreten. Der in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter Verletzte wäre gezwungen, im Wege der Verfassungsbeschwerde auf die Innehaltung der wesentlichen Verfahrensgarantien des Grundgesetzes anzutragen.
Aus diesem Grunde ist mit dem Bundesgerichtshof (MDR 1958 S. 253) davon auszugehen, daß mit der Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts auch die unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes gerügt werden kann, wenn und soweit die unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter enthält.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß auch Maßnahmen innerhalb der Gerichtsbarkeit zu einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter führen können (seit BVerfGE 3, 359 [364], dazu auch Bettermann in: Bettermann-Nippefdey-Scheuner, Die Grundrechte, II/2, S. 549). Hierbei sind zwei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen:
Einmal verlangt das auch in dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter verwirklichte Rechtsstaatsprinzip, daß sich die Zuständigkeit des zur Entscheidung einer Sache berufenen Richters soweit als möglich aus dem Gesetz und dem zur Konkretisierung des Gesetzes bestimmten Geschäftsverteilungsplan ergibt (dazu BVerfG vom 2. Juni 1964 [NJW 1964 S. 1667]).
Zum anderen darf die Zuständigkeitsregelung, soweit sie wegen unvermeidlicher Lücken in den abstrakten Zuständigkeitsbestimmungen des Gesetzes und des Geschäftsverteilungsplanes durch eine Entscheidung im Einzelfalle erfolgen muß, nicht willkürlich sein (dazu BVerfGE 4, 412 [416]; 7, 323 [329]; 11, 1 [6]; 11, 263 [265]; 14, 56 [73]; 15, 245 [248]; 15, 303 [306]). Was unter Willkür zu verstehen ist, ist freilich streitig. Nach Kern (Der gesetzliche Richter, Berlin 1927, S. 185 ff.; ders. auch JZ 1956 S. 411) kann von einer willkürlichen Zuständigkeitsbestimmung nur dann gesprochen werden, wenn zu der Fehlerhaftigkeit der Zuständigkeitsregelung ein vorsätzliches Verhalten hinzutritt (so wohl auch Bettermann, a.a.O., S. 565). Diese Auffassung erscheint jedoch nicht zutreffend. Das Verbot der Willkür stellt einen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes dar. Der Gleichheitssatz wird indessen nicht nur dann verletzt, wenn ein vorsätzlich willkürliches Verhalten festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn die Zuständigkeitsregelung "unsachlich" ist (dazu auch Arndt, JZ 1956 S. 633; ders. DRiZ 1959 S. 171; Ostler JR 1957 S. 454 und insbes. Rinck NJW 1964 S. 1652).
Der Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 1963, der veröffentlicht ist und deshalb in formeller Hinsicht zu Beanstandungen keine Veranlassung geben kann (dazu Bettermann in Bettermann-Nipperdey-Scheuner.
Die Grundrechte, III/2, S. 552), regelt nach seinem Wortlaut lediglich die Verteilung der Eingänge, Indessen ist mit dem Kläger anzunehmen, daß auch die bereits anhängigen Sachen nicht von der Geschäftsvertellung ausgeschlossen werden sollten. Eine andere Auffassung würde dem Präsidium des Oberverwaltungsgerichts eine unzweckmäßige und der Regelung des § 7 Abs. 2 VwGO widersprechende Verfahrensweise unterstellen. Darüber hinauf, kann nicht angenommen werden, daß das Oberverwaltungsgericht der Sollvorschrift des § 188 VwGO zuwiderhandeln wollte. Wenn aber die Verteilung der Eingänge zugleich die Verteilung der anhängigen Sachen meint, so muß dem Geschäftsverteilungsplan weiter entnommen werden, daß auch die bereits anhängigen Sachen mit der Neuverteilung der Geschäfte auf den I. Senat des Oberverwaltungsgerichts übergegangen sind. Tatsächlich ist auch so verfahren worden. Das ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des II. Senats des Oberverwaltungsgerichts. Dann aber hätte auch die vorliegende Sache aus dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge auf den I. Senat des Obervorwaltungsgerichts übergehen müssen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, nur die vorliegende Sachs sei bereits vor Inkrafttreten der neuen Geschäftsverteilung votiert gewesen. Zwar ist die Berücksichtigung des Bearbeitungsstandes einer Sache nicht untersagt (siehe auch § 65 GVG). Indessen muß dieser Gesichtspunkt bereits bei der Geschäftsverteilung beachtet werden; denn die Überleitung der bereits anhängigen Sachen ist einer der wesentlichen Gesichtspunkte bei der Neuverteilung der Geschäfte. Die Nichtberücksichtigung dieses Gesichtspunktes verletzt deshalb das Gebot möglichster Bestimmtheit des Geschäftsverteilungsplanes.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall: Entweder enthält der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1963 keine Regelung für die bereits anhängigen und votierten Sachen. Dann genügt der Geschäftsverteilungsplan nicht dem Gebot möglichster Bestimmtheit. Oder aber der Geschäftsverteilungsplan erfaßte auch die vorliegende Sache. Dann aber durfte der Vorsitzende des II. Senats - und zwar auch nicht im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des I. Senats - die Sache nicht zurückhalten. Ein anderes Verfahren ist - objektiv - willkürlich. Oben ist bereits darauf hingewiesen, daß Willkür in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht mit einem schuldhaften Verhalten gleichgesetzt werden darf. Willkür liegt jedoch dann vor, wenn die Sachgesetzlichkeit gewollt nicht beachtet wird. Damit scheidet der Verfahrensirrtum als ein Verletzungstatbestand im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus; denn er verletzt nicht die Sachgesetzlichkeit, sondern ist eine, wenn auch unerwünschte, so doch wegen des begrenzten Erkenntnisvermögens zwangsläufige Begleiterscheinung bei der Anwendung gleichheitswahrender Grundsätze auf den Einzelfall. Indessen liegt hier ein unschädlicher Verfahrensirrtum nicht vor.
Wird davon ausgegangen, daß der Geschäftsverteilungsplan auch die bereits anhängigen Sachen erfassen sollte, so bedeutet dies Gleichbehandlung aller Sachen. Das dem Geschäftsverteilungsplan zugrundeliegende Prinzip war: Ein Senat für alle Sachen aus dem Gebiete der Kriegsopferfürsorge. Ein unschädlicher Verfahrensirrtum läge mithin vor, wenn in Anwendung dieses Grundsatzes etwa eine Sache irrtümlicherweise als Angelegenheit der Kriegsopferfürsorge angesehen und auf den I. Senat des Oberverwaltungsgerichts übergeleitet worden wäre. Hier läge der Fehler in dem Bereich unvermeidbarer Streuung bei der Anwendung abstrakter Regeln im Einzelfall. S. liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Statt des der Geschäftsverteilung zugrunde liegenden Prinzips: "Alle Sachen der Kriegsopferfürsorge dem I. Senat ist ein anderes Prinzip eingeführt worden, nämlich das der Verteilung der Sachen nach dem Stande ihrer Bearbeitung. Daß die vorliegende Sache bei dem II. Senat belassen worden ist, beruht mithin nicht auf einer, wenn auch vielleicht fehlsamen, Anwendung des im Geschäftsverteilungsplan zum Ausdruck gelangten Grundsatzes, sondern auf der Einführung eines anderen Grundsatzes. Da die beiden Grundsätze offensichtlich voneinander abweichen, ist die im vorliegenden Falle getroffene Entscheidung der Sache nach nicht mehr Normvollzug, sondern (inkompetente) Normsetzung. Dieser qualitative Mangel stellt aber eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar. Denn jedenfalls ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn die die Gleichbehandlung gewährleistende Norm, hier der Geschäftsverteilungsplan, bewußt verdrängt wird durch einen Satz, der seine Rechtfertigung aus einer einzelnen Sache erfährt. Mit der Verletzung des Gleichheitssatzes verbunden ist aber zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter. Damit ist der Tatbestand des § 138 Ziff. 1 VwGO erfüllt. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Rösgen
Dr. Paul