Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1969, Az.: BVerwG IV C 22.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 22.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 16.09.1966 - AZ: II B 16.65

Amtlicher Leitsatz

Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter setzt voraus, daß für die Bestimmung der entscheidenden Richter willkürliche Erwägungen maßgebend waren (im Anschluß an BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60] [6]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine Verfügung des vormaligen Baupolizeiamtes Zehlendorf. Ihr Widerspruch hatte nur zum geringen Teil Erfolg. Die Klage mit dem Antrag, die Erst Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und vorab über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Widerspruchsbescheides zu entscheiden, ist im ersten Rechtszug abgewiesen worden, nachdem das Verwaltungsgericht zwei Ablehnungsgesuche der Kläger zurückgewiesen hatte. Eine gerichtlich angeordnete Augenscheinseinnahme auf dem Grundstück der Kläger konnte nicht durchgeführt werden, da die Kläger dem Termin ferngeblieben waren und das Gericht das Grundstück nicht betreten konnte. Die Beschwerden gegen die die Ablehnungsgesuche zurückweisenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wurden vom Oberverwaltungsgericht verworfen; die Berufung blieb ebenfalls erfolglos. Im Berufungsverfahren hat das Gericht einen Antrag der Kläger auf Terminsverlegung abgelehnt und ein gegen die Oberverwaltungsgerichtsräte Grundei und Krüger gerichtetes Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter "wegen offensichtlicher Verschleppungsabsicht" als unzulässig verworfen. Der Versuch des Oberverwaltungsgerichts, das Grundstück der Kläger zum Zwecke einer Ortsbesichtigung zu betreten, scheiterte. Die Kläger blieben diesem Termin ebenso fern wie der anschließenden mündlichen Verhandlung.

2

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben und gleichzeitig Revision eingelegt. Die Beschwerde ist durch Beschluß des Senats vom 17. Januar 1968 zurückgewiesen worden.

3

Mit der Revision machen die Kläger geltend: Das Land Berlin sei, soweit der Widerspruchsbescheid wegen zusätzlicher Beschwer den Gegenstand der Anfechtung bilde, nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen (§ 133 Nr. 3 VwGO). Für die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Anfechtungsklage hätte der Senator für Bau- und Wohnungswesen das Land vertreten müssen. Außerdem sei das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 133 Nr. 1 VwGO). Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts liege immer dann vor, wenn der durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt sei. Dieser Anspruch schließe das Recht auf einen unparteiischen Richter ein. Der so verstandene gesetzliche Richter sei den Klägern durch die gegen die §§ 54 VwGO, 47 ZPO und die Menschenrechtskonvention verstoßenden Entscheidungen des Berufungsgerichts entzogen worden. Auch nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen sei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil die von den abgelehnten Richtern getroffene Feststellung der "offensichtlichen Verschleppungsabsicht" auf willkürlichen Erwägungen beruhe.

4

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufung stattzugeben,

5

hilfsweise,

die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision sind nicht erfüllt. Die von den Klägern behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

8

Das Berufungsgericht ist nicht unvorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 133 Nr. 1 VwGO).

9

Eine unvorschriftsmäßige Besetzung könnte nach Lage des Falles nur dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht durch sein Verfahren den Anspruch der Kläger auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hätte (vgl. BVerwGE 20, 39). Daran fehlt es. Gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen und auch unparteiischen Richter (vgl. BVerfGE 21, 139 [145 f.] und 23, 85 [91]) wird nicht durch jede etwa fehlerhafte Bestimmung des zuständigen Richters verstoßen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist vielmehr - im Unterschied zum "Verfahrensirrtum" (BVerfGE 15, 245 [BVerfG 20.12.1962 - 2 BvR 612/62] [248]) - "nur dann verletzt, wenn willkürliche Erwägungen für die Bestimmung des entscheidenden Richters maßgebend waren" (BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60] [6]; ähnlich BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]; 9, 223 [230]; 15, 303 [306]; 17, 86 [99] und 100 [104]; 19, 38 [42 f.]; 20, 336 [346]; 22, 254 [266] und 23, 288 [320]). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

10

Daß ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen werden kann, wenn es mißbräuchlich, also etwa in Verschleppungsabsicht angebracht wurde, steht außer Frage. Ebenso ist sicher, daß an einer solchen Entscheidung die abgelehnten Richter mitwirken dürfen (BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60] [3], BVerwG in MDR 1964, 698, und Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Auflage § 42 Anm. 1 B). Ob sich eine Richterablehnung als mißbräuchlich darstellt, entscheidet das zuständige Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§§ 108 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §.122 Abs. 1 VwGO). Diese Würdigung ist bereits im Rahmen der allgemeinen Rechtsmittel nur ausnahmsweise, insbesondere im Hinblick auf Denkfehler, Verstöße gegen Erfahrungssätze usw. nachprüfbar. Dafür, daß im vorliegenden Fall die dem Verfahren des Berufungsgerichts zugrunde liegende Überzeugung auf willkürlichen, d.h. auf unsachlichen Erwägungen beruhen könnte (BVerfGE 7, 327 [BVerfG 13.03.1958 - 1 BvR 155/58] [329], 15, 303 [306]), fehlt jeder Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat die für seine Würdigung leitend gewesenen Gründe im Urteil aufgeführt. Die dort bezeichneten Umstände (Art der Begründung der Ablehnungsgesuche, Richterablehnung auch im ersten Rechtszug, Nichterscheinen zu gerichtlichen Terminen, Verhinderung von Beweisaufnahmen, Vertagungsanträge u.a.m.) legen die Annahme einer Verschleppungsabsicht zumindest so nahe, daß die dahin gehende Folgerung des Berufungsgerichts durchaus nicht den Verdacht einer Voreingenommenheit aufkommen läßt. Nach alledem kann von einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine Rede sein.

11

Der Vorwurf, daß der Beklagte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei, greift ebenfalls nicht durch (§ 133 Nr. 3 VwGO). Dieser Vorwurf geht schon deshalb fehl, weil die Kläger in ihrer dabei vorausgesetzten Ansicht irren, daß die Klage eine "selbständige" Anfechtung des Widerspruchsbescheides einschließt. Insoweit kann im wesentlichen auf die Begründung des Beschlusses vom 17. Januar 1968 (S. 3) verwiesen werden, über das dort Gesagte hinaus sei lediglich zur Vermeidung eines Mißverständnisses noch einmal ausdrücklich klargestellt, daß nach § 79 Abs. 2 VwGO der Widerspruchsbescheid u.U. "alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage" sein kann und es schon aus diesem Grunde an der "selbständigen" Anfechtung eines Widerspruchsbescheides fehlt, wenn - wie hier - die Erstverfügung ebenfalls angefochten wird.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Prof. Dr. Sendler
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther