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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1961, Az.: BVerwG VI CB 159.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 159.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.08.1960 - AZ: VIII A 800/58

Fundstellen

  • MDR 1961, 1032
  • MDR 1961, 1037-1038 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 14, 366 - 368

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1961
durch
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1960 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig. Ohne Zulassung ist die Revision gemäß § 133 VwGO nur statthaft, wenn einer der dort im einzelnen abschließend bezeichneten Verfahrensmängel gerügt wird. Mit der Revision rügt der Kläger unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 133 Nr. 1 VwGO), weil das Urteil zum mindesten teilweise auf der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 1960 beruhe, aber auf Grund des danach ausgesprochenen Einverständnisses der Beteiligten mit schriftlichem Verfahren von Richtern gefällt sei, die zum Teil nicht an der Verhandlung teilgenommen haben. Diese Rüge ist nicht schlüssig. Wird gerügt, daß ein nach mündlicher Verhandlung und darauf wirksam erklärtem Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergangenes Urteil (§ 101 Abs. 2 VwGO) nicht von den Richtern gefällt sei, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, so ist die Rüge nur schlüssig, wenn sich ohne weiteres aus dem Urteil ergibt oder mit der Rüge dargetan wird, daß in dem Urteil nicht nur der Akteninhalt, sondern ein aus den Akten nicht ersichtliches Vorbringen der Beteiligten oder Beweisergebnis verwertet ist (vgl. dazu BGHZ 17, 118 [120]). Denn nur in diesem Fall "liegt" insoweit der Beratung des Urteils die mündliche Verhandlung "zugrunde" (§ 112 VwGO) und ist daher die Richterbank bei der Beratung des im schriftlichen Verfahren ergehenden Urteils, wenn es in anderer Besetzung als in der mündlichen Verhandlung gefällt wird, nicht vorschriftsmäßig besetzt. Weder aus dem Urteil selbst noch aus der Revisionsrüge ergibt sich etwas dafür, daß im Urteil des Berufungsgerichts ein aus den Akten nicht ersichtliches Parteivorbringen oder Beweisergebnis verwertet worden ist, insbesondere daß die Anhörung des. Klägers oder der abschließende Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung etwas anderes ergeben hat, als was der Kläger in den zu den Akten gebrachten. Schriftsätzen vorgetragen hat. Daß der Beratung des Urteils in der Sitzung vom 18. August 1960 nicht das gesamte Ergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und in ihr gewürdigt worden sei (§ 108 Abs. 1 VwGO), wie der Kläger rügt, ist kein zur Einlegung der Revision ohne besondere Zulassung berechtigender Grund im Sinne des § 133 VwGO. Die Revision ist demnach als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Da somit die Revision auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist ferner der Antrag des Klägers, ihm für die Revision das Armenrecht zu bewilligen, abzulehnen (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Revision ist nicht nach § 127 BRRG in Verbindung mit § 79 G 131 (F. 1957) zuzulassen. § 127 BRRG ist auch auf Streitigkeiten aus dem Gesetz zu Art. 131 GG nur nach Maßgabe des § 137 BRRG anzuwenden (Art. II Abs. 26 des 2. ÄndGes. zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 - BGBl. I S. 1275 -) und diese Regelung ist durch die VwGO unberührt geblieben (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192 = NDBZ 1961 S. 84] und vom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -). § 137 BRRG findet auf das vorliegende Verfahren Anwendung, weil der erste die Gleichstellung des Klägers ablehnende Bescheid bereits am 11. November 1955 erlassen und vom Kläger am 7. Dezember 1955 angefochten ist (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 [DÖV 1958 S. 259]). Die Revision wäre also nur zuzulassen, wenn einer der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorläge.

3

Das ist nicht der Fall. Ob die vom Kläger zur Begründung der ohne Zulassung eingelegten Revision, geltend gemachte Verfahrensrüge, das Gericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, überhaupt zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogen werden kann (verneint vom VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG VIII B 183.60 - [DVBl. 1961 S. 412]), kann hier dahinstehen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob Verfahrensmängel in Anbetracht des besonderen Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Revision auch unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 rechtfertigen können. Denn jedenfalls können Verfahrensmängel aller Art der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung verleihen, wenn Tatsachen vorgetragen sind, aus denen sich ergibt, daß die behaupteten Verfahrensmängel vorliegen können und - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 138 VwGO vorliegt - daß das angefochtene Urteil auf den Vorfahrensmängeln beruhen kann. Daß für eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nichts ersichtlich oder dargetan ist, ist bereits ausgeführt. Ebensowenig läßt das Urteil oder die Begründung der Beschwerde erkennen, daß das Berufungsgericht die Notaufnahmeakten auch insoweit seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, als sie dem Kläger nicht bekannt waren; nur das wäre ein Verfahrensmangel im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO. Ein Verfahrensmangel ist es zwar, wenn das Gericht nicht das gesamte Ergebnis des Verfahrens seiner Entscheidung zugrunde legt (§ 108 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde hat aber nichts dafür dargetan, daß sich aus der persönlichen Anhörung des Klägers und dem Sachvortrag seines Bevollmächtigten Tatsachen ergaben hätten, die nicht schriftsätzlich vorgetragen waren, so daß nicht erkennbar ist, inwiefern das Urteil darauf beruhen könnte, daß ein Teil der Richter, die das Urteil gefüllt haben, der mündlichen Verhandlung nicht beigewohnt hatte. Ebensowenig ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht in seiner Besetzung vom 18. August 1960 den Schriftsatz des Klägers vom 23. Juni 1960 mit den Beweisangeboten nicht gewürdigt haben könnte. Das Berufungsgericht hat, wie sich eindeutig aus den Urteilsgründen ergibt, den Tatsachenvortrag des Klägers als richtig unterstellt, so daß es, wie es auch im Urteil zum Ausdruck gebracht hat, deshalb von der Erhebung weiterer Beweise abschen konnte, ohne daß es die außerhalb der mündlichen Verhandlung gemachten Beweisangebote durch besonderen Beschluß abzulehnen brauchte (vgl. § 86 Abs. 1 und 2 VwGO). Schließlich verlangen die Verfahrensgrundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und der Erörterung des Streitstoffs mit den Beteiligten (§ 104 Abs. 1 VwGO) nicht, daß der Vorsitzende die Beteiligten auf jeden möglicherweise für die Entscheidung bedeutsamen Punkt ihres Vorbringens im Verwaltungsrechtsstreit und in den früheren Vorfahren, deren Akten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, besonders hinweist. Die Rüge der Beschwerde, daß der Kläger auf die angeblichen Widersprüche in seinem Vorbringen über den Wert seines in der SBZ gelegenen Hauses und seinen Fluchtgrund nicht hingewiesen worden sei und keine Gelegenheit zu ihrer Aufklärung erhalten habe, läßt daher einen Verfahrensmangel nicht erkennen. Es hält sich vielmehr im Rahmen der dem Tatsachengericht obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), daß das Berufungsgericht gewisse Widersprüche in dem Vorbringen des Klägers dahin gewürdigt hat, daß er seine Lage vor seiner Flucht aus der SBZ nicht zutreffend beurteile und zu Übersteigerungen neige.

4

Auch in sachlich-rechtlicher Beziehung wirft das Urteil keine noch der höchstrichterlichen Klärung bedürftigen Rechtsfragen auf, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung geben könnten (vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60-, vom 9. August 1960 - BVerwG VII B 54.60-, vom 23. November 1960 - BVerwG II B 55.60 - und vom 26. August 1960 - BVerwG VI B 25.60 -). Das Berufungsurteil hält sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu den Begriffen der "besonderen Zwangslage" und des "Vertretenmüssens" im Sinne des gemäß § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) hier anzuwendenden § 3 BVFG. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß auch die bloß subjektive Befürchtung des Betroffenen, ihm drohe eine unmittelbare Gefahr für Leib und. Leben oder für die persönliche Freiheit, eine besondere Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG begründen kann, wenn sie nicht auf sinnlosen oder offenbar unbegründeten Vorstellungen beruht und wenn die Lage des Betroffenen sich auch bereits objektiv verschärft oder in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hat, so daß auch ein besonnener Bewohner der SBZ in der gleichen Lage wie der Betroffene die Flucht als einzigen zumutbaren Ausweg angesehen hätte (vgl. BVerwGE 1, 195; Urteile vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - [DÖV 1958 S. 118], vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 175.59 - [DVBl. 1961 S. 292] und vom 27. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 326.59 - [DVBl. 1961 S. 290]). Das Berufungsgericht ist ferner der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin gefolgt, daß der Betroffene eine besondere Zwangslage zu vertreten hat, wenn er gegen sowjetzonale Strafvorschriften durch ein Verhalten verstoßen hat, dessen Unterlassung ihm nach den Umständen seines Falles bei Berücksichtigung der Lage der gesamten Bevölkerung der SBZ hätte zugemutet werden können (vgl. BVerwGE 8, 292[BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] und Urteile vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 und 467.59 -). Ob das Berufungsgericht die so in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgelegte Vorschrift des § 3 BVFG zutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet hat, läßt sich, selbst wenn eine gewisse Mißliebigkeit des Berufsstandes der Steuerberater in der SBZ und damit eine erhöhte latente Gefahr für die persönliche Freiheit der in der SBZ tätigen Steuerberater anzuerkennen wäre, nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen, entbehrt daher der grundsätzlichen Bedeutung.

5

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker