Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1969, Az.: BVerwG IV C 83.66
Beschwer durch die Stellung als Beigeladener; Rechtsmittel der Hauptbeteiligten eines Prozesses gegen die Beiladung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 83.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 26.05.1966 - AZ: I OVG A 329/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 31, 233-236
- BVerwGE 31, 233 - 236
- DVBl 1969, 365 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1969, 461
- NJW 1969, 1133 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die für die Zulässigkeit einer Berufung des Beigeladenen erforderliche Beschwer ergibt sich nicht schon daraus, daß die Rechtskraft des Urteils auch den Beigeladenen bindet.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines im unbeplanten Innenbereich von H. belegenen Grundstücks, das seit 1963 mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Er beabsichtigt, dieses Gebäude um ein drittes Stockwerk zu erweitern. Sein Genehmigungsantrag wurde vom Beklagten unter Hinweis auf § 34 BBauG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429 - BNVO - a.F.) abgelehnt. Der Widerspruch blieb erfolglos, obgleich inzwischen die Beigeladene zu 1) ihr Einvernehmen unter der Voraussetzung erklärt hatte, daß die erforderlichen Abstellplätze auf dem Grundstück geschaffen würden. Der Beigeladene zu 2) begründete die Zurückweisung des Widerspruches im wesentlichen wie folgt: Nach der vorhandenen Bebauung handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet mit überwiegend ein- und zweigeschossiger Bebauung. Bei dieser Sachlage sei das Vorlieben des Klägers wegen der Geschoßzahl, wegen der Geschoßhöhe und wegen des Maßes der baulichen Ausnutzung nach der vorhandenen Bebauung bedenklich.
Der Kläger hat Verpflichtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beigeladenen am Verfahren beteiligt, eine Ortsbesichtigung durchgeführt und der Klage durch Bescheidungsurteil stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung sei die Umgebung des Grundstücks mit zwei- und dreigeschossigen Gebäuden von unterschiedlicher. Höhe und unterschiedlicher Nutzungsart bebaut. Infolgedessen bestünden nach der vorhandenen Bebauung gegen die vom Kläger geplante Aufstockung keine Bedenken. Da demnach den Voraussetzungen von § 34 BBauG genügt sei, könne dahingestellt bleiben, ob das Maß der baulichen Nutzung § 17 BNVO entspreche. Die Heranziehung von § 17 BNVO (a.F.) scheide aus, weil der die Anwendbarkeit dieser Vorschrift vermittelnde § 24 Abs. 2 BNVO (a.F.) ungültig sei. Ein Bescheidungsurteil rechtfertige sich deshalb, weil das Vorhaben noch bautechnisch und statisch geprüft, die Frage der Einstellplätze geklärt und die Einhaltung des nach der Bauordnung erforderlichen Grenzabstandes gewährleistet werden müsse.
Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene zu 2) Berufung eingelegt. Er hat sich für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels darauf gestützt, daß ihn infolge der Beiladung das angefochtene Urteil binde. Außerdem könne das Vorhaben allenfalls durch die Erteilung eines Dispenses und daher nur unter seiner Beteiligung zugelassen, werden (§ 24 Abs. 3 BNVO - a.F.). Die vom Verwaltungsgericht gegen die Gültigkeit von § 24 BNVO (a.F.) erhobenen Bedenken seien unbegründet. In der Sache selbst gehe das angefochtene Urteil sowohl in seinen tatsächlichen Feststellungen als auch in den daraus gezogenen Folgerungen fehl. Von den zwanzig Gebäuden in der näheren Umgebung des Grundstücks sei nur eines dreigeschossig. Von den weiterhin bei fünf zweigeschossigen Gebäuden vorhandenen ausgebauten Dachgeschossen sei keines als Vollgeschoß genehmigt worden. Darüber hinaus führe die erhebliche Überbauung zur Bedenklichkeit des Vorhabens.
Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat um Verwerfung der Berufung gebeten. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat angenommen, daß der Beigeladene zu 2) durch das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht beschwert werde und deshalb die Berufung nicht zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteils führen könne. Unmittelbar die Stellung als Beigeladener begründe keine Beschwer. Soweit der Beigeladene zu 2) auf die aus der Beiladung folgende Bindung an das Urteil hinweise, sei entgegenzuhalten, daß diese Bindung auch - unabhängig von der Beiladung eintrete. Denn da der Beklagte als Organ der mit dieser. Sachaufgabe befaßten Verwaltung gehandelt habe, erstrecke sich die ihn bindende Rechtskraft des Urteils auf alle ebenfalls mit dieser Sachaufgabe betrauten Verwaltungsbehörden. Da demnach nicht schon die Tatsache der Beiladung eine Beschwer begründe, setze die Zulässigkeit der Berufung voraus, daß die angefochtene Entscheidung den. Beigeladenen zu 2) in seiner - durch das materielle Recht begründeten - Stellung innerhalb des Genehmigungsverfahrens beeinträchtige. Daran fehle es. Der Beigeladene zu 2) sei bei Vorhaben, deren Zulässigkeit sich nach § 34 BBauG bestimme, am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt (§ 36 BBauG). Allerdings dürfe nach § 24 Abs. 3 BNVO (a.F.) von der sinngemäßen Beachtung der Baunutzungsverordnung (§ 24 Abs. 2. BKVO - a.F.) nur mit Zustimmung des Beigeladenen zu 2) abgesehen werden. Auch das begründe aber keine Beschwer. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Beachtung des angefochtenen Urteils überhaupt eine Abweichung von § 24 Abs. 2 BNVO (a.F.) erfordere. Denn § 24 (a.F.) sei in seinem zweiten und dritten Absatz ungültig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beigeladenen zu 2). Zur Begründung wird geltend gemacht: Die Legitimation zur Einlegung der Berufung folge unmittelbar aus der Beiladung. Wenn die höhere Verwaltungsbehörde in dieser Weise am Verwaltungsstreitverfahren beteiligt werde, könne sie selbst das Rechtsmittel führen, anstatt. - wie ohne Beiladung erforderlich - den Beklagten dazu anzuweisen. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, daß sich die mit der Rechtskraft eintretende Bildung des Beklagten unabhängig von der Beiladung auf die höhere Verwaltungsbehörde erstrecke. In seinen Ausführungen zu § 24 BNVO (a.F.) sei das angefochtene Urteil mit § 2 Abs. 10 BBauG nicht vereinbar.
Der Beigeladene zu 2) beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er erwidert: Das Vorliegen einer Beschwer sei selbstverständliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels. Dementsprechend setze die Zulässigkeit der Berufung des Beigeladenen zu 2) voraus, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts ihn in eigenen Rechten verletze. Das sei nicht der Fall. Daß allein die Beteiligung als Beigeladener für eine Beschwer nicht ausreiche, habe das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Auch die Gültigkeit von § 24 Abs. 3 BNVO (a.F.) sei im angefochtenen Urteil zu Recht verneint worden. Im übrigen komme es darauf entscheidend nicht an. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, daß das Vorhaben unmittelbar nach § 34 BBauG zulässig sei. Unter diesen Umständen fehle es für eine Heranziehung des § 24 Abs. 3 BNVO (a.F.) schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er unterstützt die Revision mit folgenden Erwägungen: Der Beigeladene zu 2) sei als Beteiligter des Verfahrens ohne weiteres zur Einlegung der Berufung befugt gewesen. Fraglich könne allenfalls sein, ob der Erfolg des Rechtsmittels eine Verletzung eigener Rechte erfordere. Das sei zu verneinen. Die nach § 65 Abs. 1 VwGO für eine Beiladung vorausgesetzte Berührung rechtlicher Interessen reiche gleichzeitig als Legitimation zur Einlegung von Rechtsmitteln aus. Überdies werde der Beigeladene zu 2) durch das Urteil des Verwaltungsgerichts auch in eigenen Rechten beeinträchtigt, weil er als höhere Verwaltungsbehörde im Verhältnis zum Beklagten zur Wahrnehmung der übergeordneten öffentlichen Belange berufen sei. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 24 BNVO (a.F.) könne ebenfalls nicht zugestimmt werden. § 24 BNVO (a.F.) sei in seinem zweiten und dritten Absatz durch § 2 Abs. 10 Nr. 3 BBauG gedeckt gewesen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des beigeladenen Regierungspräsidenten deshalb den Erfolg versagt, weil er durch das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht beschwert ist.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Das ist allgemein anerkannt (vgl. dazu Beschluß vom 11. Februar: 1957 - BVerwG III C 268/269.56 - [BVerwGE 4, 283 [264]] sowie Urteil vom 24. Oktober 1962 - BVerwG IV C 246.60 - [NJW 1963, 1325]) und gilt auch für Rechtsmittel des Beigeladenen (Urteile vom 13. März 1957 - BVerwG V C 66.56 - [S. 6], vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 44.56 - [S. 5] und vom 10. Mai 1961 - BVerwG V C 98.59 - [S. 2]). Damit ist zugleich gesagt, daß allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) für die Zulässigkeit einer Berufung nicht ausreicht. Das bedarf für die sich aus dieser Stellung ergebende allgemeine Legitimation zur Berufungseinlegung (§ 124 Abs. 1 VwGO) keiner näheren Darlegung. Mit dieser allgemeinen Legitimation ist - für den Beigeladenen ebenso wie für die Hauptbeteiligten eines Verfahrens - noch nichts darüber gesagt, ob ein bestimmtes Urteil den Rechtsmittelführer belastet und deshalb seiner Anfechtung unterliegt. Entsprechendes gilt aber auch für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO). Denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (ebenso das Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG V C 98.59 - [S. 2 f.] sowie OVG Münster, MDR 1962, 162 [163]). Das macht gerade der Fall des zu Unrecht Beigeladenen deutlich.
Wird nämlich jemand zu einem Verfahren beigeladen, obgleich seine "rechtliche(n) Interessen durch die Entscheidung" nicht "berührt werden" (§ 65 Abs. 1 VwGO), so folgt daraus zwangsläufig, daß ihn die - mit welchem Inhalt Immer - ergehende Entscheidung auch nicht in einer irgendwie beachtlichen Weise beschweren kann. Das muß zur Unzulässigkeit eines von ihm dennoch eingelegten Rechtsmittels führen (ebenso OVG Münster a.a.O. sowie NJW 1964; 1689). Zu dieser Folgerung zwingt eine sachgerechte Abwägung der sich insoweit gegenüberstehenden Interessen. Die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen wirkt sich als Belastung des obsiegenden Hauptbeteiligten aus. Diese Belastung hat ihre Rechtfertigung, wenn und soweit in einem Verfahren schutzwürdige Belange des Beigeladenen auf dem Spiel stehen. Daran fehlt es jedoch, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist. Deshalb ist nicht einzusehen, daß auch in diesem Falle die Hauptbeteiligten zugunsten des Beigeladenen mit dem Nachteil einer zusätzlichen Rechtsmittelbefugnis belastet sein sollen, obwohl die Beiladung durch keinerlei sachliches Interesse des Beigeladenen gedeckt wird. Das gilt noch um so mehr, als Beiladungsbeschlüsse von den Hauptbeteiligten nicht angefochten werden können (§ 65 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Stünde den Hauptbeteiligten gegen die Beiladung ein Rechtsmittel zu, ließe sich immerhin erwägen, ob sie nicht bei unterbliebener Anfechtung die formelle Beteiligung des Beigeladenen als eine auch sachlich gerechtfertigte Beteiligung gegen dich gelten lassen müssen. Derartige Erwägungen verbieten sich jedoch, wenn, wie nach § 65 Abs. 3 Satz 3 VwGO zutrifft, die Beiladung einer Anfechtung entzogen ist.
Auf dieser Grundlage hängt die Entscheidung davon ab, ob der Beigeladene zu 2) - über seine formale Beteiligung hinaus - durch das Urteil des Verwaltungsgerichts (sachlich) beschwert, d.h. zumindest in rechtlichen Interessen berührt wird. Das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
Ob rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 2) dann berührt sein könnten, wenn die Genehmigung des Vorhabens nur mit seiner Zustimmung zulässig wäre, mag dahingestellt bleiben. Für das Vorhaben des Klägers ist eine Zustimmung des Beigeladenen zu 2) nicht, erforderlich. Nach den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gründen ergibt sich die Zulässigkeit der vom Kläger geplanten Aufstockung des Gebäudes aus § 34 BBauG. Genehmigungen, die unmittelbar auf Grund, des § 34 BBauG zu erteilen sind, bedürfen keiner Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG). Daran änderten auch (der inzwischen im Zuge der Neufassung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 [BGBl. I S. 1233 aufgehobene]) § 24 Abs. 3 BNVO a.F. und das dort vorgesehene Zustimmungserfordernis nichts. § 24 Abs. 3 BNVO a.F. setzte nach seinem Tatbestand voraus, daß über die Genehmigung eines bei entsprechender Anwendung der. Vorschriften der Baunutzungsverordnung (§ 24 Abs. 2 BNVO a.F.) unzulässigen Vorhabens zu entscheiden war. Um einen solchen Fall handelte es sich jedoch dann nicht, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens bereits unmittelbar aus § 34 BBauG folgte. Denn daß § 24 BNVO a.F. die ihm übergeordnete Regelung in § 34 BBauG weder abändern konnte noch abändern wollte, steht außer Zweifel (vgl. die Beschlüsse vom 17. Mai 1968 - BVerwG IV B 5.68 - [S. 3 f.] und vom 16. Oktober 1968 - BVerwG IV CB 43.67. - [S. 4]). Da demnach § 24 Abs. 3 BNVO a.F. den hier vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht traf, hängt die Entscheidung nicht von der im angefochtenen Urteil näher erörterten Frage ab, ob diese Regelung gültig, d.h. durch die Ermächtigung in § 2 Abs. 10 BBauG gedeckt war oder nicht.
Die Zulässigkeit der Berufung läßt sich auch nicht mit der Berührung anderer Interessen des Beigeladenen zu 2) begründen. Allerdings folgt aus der Entbehrlichkeit einer formlichen Zustimmung nicht, daß der Beigeladene zu 2) an der Genehmigung von Vorhaben nach § 34 BBauG sachlich überhaupt unbeteiligt wäre. Davon kann allein mit Rücksicht, auf seine Stellung als Aufsichtsbehörde und seine damit zusammenhängende Weisungsbefugnis keine Rede sein. Daraus ist aber weder die Zulässigkeit der Beiladung noch die für die Zulässigkeit der Berufung notwendige. Beschwer herzuleiten. Denn im Rahmen seiner Stellung als Aufsichtsbehörde vertritt der Beigeladene zu 2) lediglich allgemeine Verwaltungsinteressen, deren Berührung für eine Beiladung bzw. eine Beschwer nicht ausreicht (vgl. dazu OVG Berlin in OVGE 5, 81 [87], VGH Mannheim in ESVGH 16, 89 [90], OVG Münster in OVGE 4, 22 [25], ZMR 1954, 125, OVGE 14, 7 [9] und NJW 1964, 1739, sowie Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage § 65 Ann. C 1, und Ule. Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage §§ 65, 66 Anm. I 2 b u. 3 a). Das ist eine Folge der in § 78 VwGO angeordneten Passivlegitimation des beklagten Landkreises. Diese Passivlegitimation bedeutet nämlich, daß der Beklagte und nur er im Verwaltungsstreitverfahren alle unmittelbaren Staatsinteressen wahrzunehmen und damit gleichzeitig "in einer Art Prozeßstandschaft" für alle Behörden einzutreten hat, die innerhalb des Verwaltungsaufbaues mit sachlich einschlägigen Interessen betraut sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 16/61 - in DVBl. 1962, 753 [754], OVG Koblenz in AS 5, 372 [374 f.], VGH Mannheim in ESVGH 16, 89 [90], und in FEdV 1968, 32 [36], sowie OVG Münster in NJW 1955, 358 [359]). Dementsprechend läßt die Passivlegitimation des Beklagten für eine zusätzliche selbständige Verfahrensbeteiligung des Beigeladenen zu 2) als Aufsichtsbehörde keinen Raum. Mithin war das angefochtene Urteil durch Zurückweisung der Revision zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler