Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1957, Az.: BVerwG IV C 44.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 44.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 16.06.1954 - AZ: VIII b VG. L 160/53

Verfahrensgegenstand

Gewährung eines Aufbaudarlehens

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juni 1954 - VIII b VG. L 160/53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Beigeladenen zu 2) wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beigeladene zu 2) zur Hälfte; im übrigen wird über die Kosten des Revisionsverfahrens erneut durch das Landesverwaltungsgericht entschieden.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene zu 1), der mit seinem Begehren auf Gewährung eines Aufbaudarlehens in Höhe von 7.000 DM durch das Ausgleichsamt abgewiesen war, hatte bei der Beklagten für ein Aufbaudarlehen in Höhe von 5.400 DM Erfolg. Auf die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds wurde jedoch der das Aufbaudarlehen gewährende Beschluß der Beklagten durch das obenbezeichnete Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aufgehoben. Zugleich mit dem Urteil wurde der jetzige Regierungssekretär Sch. beigeladen (Beigeladener zu 2), von dem der Beigeladene zu 1) ein Textilgeschäft übernommen hatte, dessen Übernahmepreis durch das zu gewährende Aufbaudarlehen gedeckt werden soll.

2

Gegen das Urteil haben beide Beigeladenen die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil aufzuheben.

3

Der Beigeladene zu 1) rügt die unrichtige Anwendung des § 254 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, der Beigeladene zu 2) bemängelt die Unterlassung seiner Beiladung vor Erlaß des angefochtenen Urteils. Der Beigeladene zu 1) schließt sich dieser Verfahrensrüge an.

4

II.

Die Revision des Beigeladenen zu 1) ist begründet.

5

Nach § 254 Abs. 1 LAG können unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen Geschädigten, die u.a. Kriegssachschäden geltend machen können, Aufbaudarlehen zur Errichtung einer neuen gesicherten Lebensgrundlage oder zur Sicherung einer bereits wieder geschaffenen, aber noch gefährdeten Lebensgrundlage gewährt werden.

6

Diese Bestimmung enthält wörtlich oder sinngemäß festgestellte Tatbestandsmerkmale und sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Das Landesverwaltungsgericht hatte das Vorhandensein dieser gesetzlichen Voraussetzungen anhand der gegebenenfalls zu ermittelnden tatsächlichen Umstände zu prüfen. Soweit die Ausgleichsbehörden im Rahmen des § 254 LAG darüber hinaus noch ihr Ermessen betätigt haben, hatte das Landesverwaltungsgericht eine Überprüfung nur dahin vorzunehmen, ob von dem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht sei, insbesondere mißbräuchliches Ermessen vorläge oder nicht. Dem Landesverwaltungsgericht war es dagegen verwehrt, eigenes Ermessen zu betätigen (vgl. BVerwGE 3, 279 [BVerwG 09.05.1956 - BVerwG III C 123.54]).

7

Nach den gekennzeichneten Gesichtspunkten kann das Urteil des Landesverwaltungsgerichts nicht aufrechterhalten werden. Das Gericht läßt es dahingestellt, ob der Mangel der fachlichen Eignung des Beigeladenen zu 1) für die Führung eines Textilgeschäfts zur Aufhebung des Beschwerdebeschlusses hätte führen müssen. Das Landesverwaltungsgericht geht nämlich davon aus, daß die jedenfalls vorhandene fachliche Eignung der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) diesen Mangel ausgleiche. Dem Landesverwaltungsgericht kann jedoch nicht darin beigepflichtet werden, das Darlehen hätte deshalb dem Beigeladenen zu 1) nicht gewährt werden dürfen, weil das von ihm bezeichnete Vorhaben eine neue gesicherte Lebensgrundlage für ihn und seine Ehefrau nicht sein werde.

8

Das Landesverwaltungsgericht geht zwar insoweit unbedenklich davon aus, der Beigeladene zu 1) und seine Ehefrau verfügten nicht über sonstiges Vermögen oder Einkünfte; das Vorhaben der Eheleute müsse also derart sein, daß sie allein aus den Erträgnissen des Betriebes auf die Dauer einen ausreichenden Lebensunterhalt beziehen könnten. Für seine Annahme, daß das Vorhaben für den Beigeladenen zu 1) und seine Ehefrau in diesem Sinne keine gesicherte Lebensgrundlage abgebe, hätte aber das Landesverwaltungsgericht über das Gutachten des von ihm beauftragten betriebswirtschaftlichen Sachverständigen nicht einfach hinweggehen und an dessen Stelle seine eigene Meinung setzen dürfen. Zwar hat es dieses Vorgehen des näheren begründet. Die hierzu angestellten Erwägungen des angefochtenen Urteils sind aber einerseits nicht ausreichend, um die Versagung des ohnehin ermäßigten Darlehens zu rechtfertigen. Andererseits ist es äußerst fraglich, ob das Landesverwaltungsgericht bei Beurteilung der vielen Einzelumstände wirklich eigene "Sachkunde" so in die Waagschale werfen konnte, wie dies geschehen ist. Daß in dieser Beziehung der eigenen richterlichen Beurteilung bestimmte Schranken gesetzt sind, hat der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 3. Juli 1956 - BVerwG IV C 286.55/IV B 181.55 - ausgesprochen. Erschien dem Landesverwaltungsgericht trotz des vorliegenden, günstigen Gutachtens das fragliche Textilgeschäft für den Beigeladenen zu 1) und dessen Ehefrau nur als eine derart unsichere und gefährdete Lebensgrundlage, daß damit keine Sicherung erreicht werde, so hätte es ein Gutachten von einem anderen Sachverständigen einholen und dann gegebenenfalls seine abweichende Auffassung auf solch anderes Gutachten stützen können. Es durfte sich seine Überzeugung aber nicht anhand von Tatsachenmaterial bilden, das es sich - entgegen den Angaben des Betriebswirtschaftlers - im wesentlichen selbst zurechtlegte.

9

Ob der Beigeladene zu 1) in seinem Vorhaben eine ausreichend gesicherte Dauerexistenz finden wird, oder nicht, steht daher nach der Auffassung des Senats bisher nicht fest. Aus diesem Grunde war das Urteil gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Revision des Beigeladenen zu 2) ist unzulässig.

11

Gegen seine nachträgliche Beiladung, die noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist geschah, ist aus den Gründen des Urteils BVerwGE 1, 27 nichts einzuwenden. Nach der Beiladung ist er zwar Beteiligter im Sinne des § 39 MRVO Nr. 165 und somit zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt. Er ist jedoch durch die Ablehnung des Darlehens an den Beigeladenen zu 1) bzw. durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hatte er nichts beantragt. Es ist ihm auch nichts abgelehnt worden. Für seine Revision liegt also kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Dieses wäre aber eine Voraussetzung der Statthaftigkeit der Revision (vgl. BVerwG V C 66.54).

12

Ist aber die Revision nicht statthaft, so ist sie gemäß § 62 BVerwGG unzulässig und deshalb gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller