Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1968, Az.: BVerwG IV CB 43.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 43.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 01.02.1967 - AZ: III 579/65
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Februar 1967 wird zurückgewiesen, die Revision gegen dieses Urteil verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1.
Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob die Tatsacheninstanz von einem der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalt ausgehen und ihrer Entscheidung einen anderen Sachverhalt zugrunde legen dürfe, als er bei der Beweisaufnahme festgestellt worden sei. Da dies hier der Fall sei, habe das Berufungsgericht den § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung noch wegen eines Verfahrensmangels kann diese Rüge zur Zulassung der Revision führen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zu verneinen sind. Indessen übersieht der Kläger mit seiner Fragestellung die in § 137 Abs. 2 VwGO niedergelegte grundsätzliche Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Tatsachengerichts und die sich daraus ergebende Problematik. Gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen kann der Kläger im Revisionsverfahren und im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht lediglich mit der Behauptung angehen, sie seien falsch; vielmehr ist er in diesem Verfahren darauf beschränkt, gegenüber den tatsächlichen Feststellungen Verfahrensrügen des Inhalts zu erheben, die Tatsachen seien auf Grund eines fehlerhaften Verfahrens ermittelt worden. Solche Mängel hat der Kläger nicht gerügt. Daß der Verwaltungsgerichtshof es Unterlassen habe, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln - nur dies wäre ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO -, macht der Kläger denn auch im Grunde nicht geltend; vielmehr behauptet er lediglich, der vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen ermittelte Sachverhalt sei im Urteil unrichtig wiedergegeben und festgestellt. Mit dieser auf dem Gebiet des Tatsächlichen liegenden Behauptung kann der Kläger vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden. Enthält der Tatbestand des Berufungsurteils nach Meinung des Klägers Unrichtigkeiten insbesondere hinsichtlich der bei der Augenscheinseinnahme festgestellten Tatsachen, so hätte er vielmehr gemäß § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung des Tatbestandes - hier in Verbindung mit der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme vom 1. Februar 1967, die im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommen worden ist, - beantragen können. Dies hat er nicht getan.
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Holzschuppen von ca. 20 m Länge und 3 m Breite sei keine, untergeordnete Nebenanlage, wirft entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen auf. Es kann keine Rede davon sein, daß ein Schuppen von diesen Ausmaßen - an die Feststellung dieser Maße durch das Berufungsgericht ist der beschließende Senat nach dem zu 1) Gesagten gebunden - bei dem Zuschnitt des Grundstücks des Klägers eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BNVO) sei.
Ebensowenig steht außer Frage, daß es sich bei dem Schuppen um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG handelt. Der Kläger irrt, wenn er meint, eine bauliche Anlage sei nur ein Gebäude, das allseitig umschlossen sei. Da der Schuppen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf. Grund der Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) genehmigungspflichtig ist, bestehen gegen die Anwendbarkeit des § 34 BBauG keine Bedenken. Die Auslegung der. Vor Schriften der Landesbauordnung durch das Berufungsgericht könnte vom beschließenden Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht überprüft werden; die Tatsache, daß in den Landesbauordnungen anderer Bundesländer ähnliche oder gar gleichlautende Vorschriften enthalten sind, macht die Landesbauordnung nicht zu Bundesrecht und damit nicht revisibel.
Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Sache auch nicht wegen der Frage, ob die Vorschrift des § 24 Abs. 2 BNVO durch die Ermächtigung des § 2 Abs. 10 BBauG gedeckt ist. Denn auf diese als solche grundsätzliche und klärungsbedürftige Frage kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Wie der beschließende. Senat, wiederholt entschieden hat, hängt die Berücksichtigung der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe für den Begriff der Unbedenklichkeit in § 34 BBauG nicht von der Gültigkeit des § 24 BNVO ab (vgl.Beschluß vom 5. April 1967 - BVerwG IV B 81.66 -); der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht - was unrichtig wäre - angenommen, die Vorschrift des § 34 BBauG sei durch die Vorschriften der Baunutzungsverordnung geändert oder modifiziert worden (vgl.Beschluß vom 17. Mai 1968 - BVerwG IV B 5.68).
II.
Die Revision ist unzulässig. Mit der zulassungsfreien Revision können nur die in § 133 VwGO abschließend aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt werden. Die - nach dem oben zu I 1) Ausgeführten ohnehin unbegründete - Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO, auf die sich die Revisionsbegründung beschränkt, genügt den Erfordernissen der zulassungsfreien Revision nicht. Die Revision ist daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler