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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.04.1967, Az.: BVerwG IV B 81.66

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Errichtung einer Möbellagerhalle in einem Wohngebiet; Gültigkeit von § 24 Baunutzungsverordnung (BNVO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 81.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.02.1966 - AZ: VII A 653/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache besitzt entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Berufungsgericht ist auf Grund einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Kläger geplante Möbellagerhalle innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles errichtet werden soll (§ 34 BBauG), der bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BNVO) nach seiner tatsächlichen Eigenart als allgemeines Wohngebiet zu werten ist (§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 BNVO). Dieser Würdigung tritt der Kläger mit der Auffassung entgegen, daß § 24 BNVO durch die in § 2 Abs. 10 BBauG enthaltene Ermächtigung nicht gedeckt sei, sich dementsprechend in den Fällen des § 34 BBauG auch eine sinngemäße Heranziehung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung verbiete und deshalb der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

3

Die von den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob und in welchem Umfange § 24 BNVO für gültig zu halten ist (vgl. insbesondere OVG Lüneburg in DÖV 1966, 573, VGH Mannheim in DÖV 1964, 388 und OVG Münster in BBauBl. 1966, 462), hat bisher noch keine höchstrichterliche Klärung gefunden. Daß sie von grundsätzlicher Bedeutung ist, steht außer Frage (vgl. die Beschlüsse vom 16. und 23. Dezember 1966 - BVerwG IV B 68.65 - und - BVerwG IV B 59.65 -). Daraus läßt sich indessen zugunsten der Beschwerde des Klägers nichts herleiten. Denn die Frage der Gültigkeit des § 24 BNVO ist in dem hier vorliegenden Falle nicht entscheidungserheblich. Sollte die Rechtsauffassung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, unzutreffend sein, würde dies jedenfalls das Ergebnis nicht berühren.

4

Das Berufungsgericht hat die Vorschriften der Baunutzungsverordnung "sinngemäß" herangezogen und ist davon ausgegangen, daß "die nur sinngemäße Anwendung der Vorschriften ... keinen Gegensatz zu § 34 BBauG erkennen" läßt "und ... ihn auch nicht" einengt. Dieser Standpunkt ist der nach Lage der Dinge dem Vorhaben des Klägers günstigste. Führt er zur Unzulässigkeit des Vorhabens, könnte an diesem Ergebnis auch eine abweichende Beurteilung jener grundsätzlichen Frage nichts ändern. Die gegenteilige Meinung des Klägers ist irrig. Daß die Vorschriften der Baunutzungsverordnung bei der Anwendung des § 34 BBauG Berücksichtigung zu finden haben, hängt nicht von der Gültigkeit des § 24 BNVO ab. Die Zulässigkeit einer solchen Berücksichtigung ist unbestritten und wird namentlich auch von denen bejaht, die mit dem Kläger die in § 24 Abs. 2 BNVO getroffene Regelung für nicht durch die Ermächtigung in § 2 Abs. 10 BBauG gedeckt halten (vgl. insbesondere Meyer/Stich/Tittel, Bundesbaurecht, § 24 BNVO Rdnrn. 1 und 3). Da das Berufungsgericht § 34 BBauG für durch § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNVO jedenfalls nicht abgeändert oder auch nur modifiziert gehalten hat, unterscheidet sich die von ihm zugrunde gelegte Ansicht insoweit praktisch nicht von der Ansicht derjenigen, die eine durch § 24 BNVO vermittelte Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung ablehnen (vgl. auch hierzu Meyer/Stich/Tittel a.a.O. Rdnr. 3).

5

Wenn der Kläger weiter meint, daß die Gültigkeit von § 24 BNVO doch gleichwohl deshalb entscheidungserheblich sei, weil sich das Berufungsgericht mit der Zulässigkeit einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BNVO auseinandergesetzt hat, dann ist auch das nicht richtig. Insoweit gilt ebenfalls, daß, sollte die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung Bedenken begegnen, höchstens ein sich zugunsten des Klägers auswirkender Fehler vorliegen könnte. Würde nämlich davon ausgegangen, daß § 24 BNVO ungültig ist und deshalb nur eine von dieser Regelung unabhängige Berücksichtigung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung in Betracht kommt, könnte dies lediglich zur Folge haben, daß in den Fällen des § 34 BBauG für die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen förmlichen Ausnahmen kein Raum ist.

6

Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der tatsächlichen Eigenart des fraglichen Gebietes die Möbelfabrik ... außer Betracht gelassen. Es hat dazu ausgeführt, daß diese Anlage einen echten Fremdkörper darstelle und so stark im Gegensatz zu der sonst vorhandenen Bebauung stehe, daß sie bei der Bestimmung des Baugebietscharakters nicht zu berücksichtigen sei. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers sind offensichtlich unbegründet und schon aus diesem Grunde ungeeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen. Nach § 34 BBauG ist auf die vorhandene Bebauung abzustellen. Es liegt auf der Hand, daß diese vorhandene Bebauung häufig mehr oder weniger ungleichartig sein wird und daß dann maßgebend sein muß, welche Bau- und Nutzungsweise die das Gebiet kennzeichnende ist. Diese Fragestellung hat zwangsläufig zur Folge, daß echte "Fremdkörper" aus der Betrachtung auszuscheiden haben.

7

Soweit der Kläger schließlich meint, daß das Berufungsgericht den Begriff des nicht störenden Gewerbebetriebes im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BNVO verkannt habe, ist übersehen, daß das angefochtene Urteil auf den Ausführungen zu dieser Frage nicht beruht. Das Berufungsgericht hat vielmehr hilfsweise zugunsten des Klägers unterstellt, daß die vom Kläger geplante Möbellagerhalle zu den nicht störenden Gewerbebetrieben gehörte, und ist auch auf dieser Grundlage zu einem dem Kläger ungünstigen Ergebnis gelangt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther