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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1990, Az.: BVerwG 8 C 67.87

Berücksichtigung der Modernisierungskosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung; Zustimmung der Bewilligungsstelle zur Modernisierung; Einbau von Isolierglasfenstern; Einschränkung der Zustimmung der Bewilligungsstelle, Verweisung auf kostengünstigeren Einbau von Kunststoff-statt Aluminium-Fenstern; Klage auf uneingeschränkte Zustimmung; Erfüllung während des Prozesses; Mehrfachbegründung der Ermessensentscheidung; Hinweis auf Wirtschaftlichkeitsgebot und Verhältnis von Energieeinsparung zur Mieterhöhung; Tatsächliche Tragfähigkeit nur einer von zwei Erwägungen im Recht der Wohnungsbauförderung; Sachaufklärungspflicht im Recht der Wohnungsbauförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 67.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 30.07.1985 - AZ: 14 K 525/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.08.1987 - AZ: 14 A 2157/85

Fundstellen

  • BBmBl 1991, 173-175
  • NJW-RR 1990, 849-851 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 866 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 566-570 (amtl. Leitsatz)
  • WuM 1990, 566-570 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Zustimmungsantrag

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen die Bewilligungsstelle ihre Zustimmung zu einer Modernisierung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau einschränken darf.

In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist seit November 1981 Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sein Vater in den Jahren 1959 und 1960 unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues ein Wohngebäude mit fünf Wohnungen und einer Gesamtwohnfläche von 385,95 qm errichtete. Am 11. März 1981 beantragte der Vater des Klägers bei dem Beklagten dessen Zustimmung zum Einbau von Aluminium-Fenstern mit Isolierverglasung und einer Aluminium-Haustür ebenfalls mit Isolierverglasung als Modernisierung im Sinne des § 11 Abs. 5 II. BV. Dem Antrag beigefügt waren u.a. ein Kostenvoranschlag einer Fachfirma und ein Gutachten über die nach Durchführung der Baumaßnahme erwartete Mieterhöhung. Der Kostenvoranschlag schloß ab mit einem Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer) von 56.750 DM. Nach dem Mietgutachten sollten sich die Durchschnittsmieten von monatlich 3,41 DM bzw. 3,66 DM je qm Wohnfläche um jeweils 1,52 DM erhöhen.

2

Der Beklagte ermittelte fiktive Kosten für Kunststoff-Fenster mit Isolierverglasung in Höhe von 450 DM je qm Fensterfläche (bei 60 qm insgesamt 27.000 DM). Auf der Grundlage dieses Betrages sowie der Haustür-, Folge- und Nebenkosten errechnete der Beklagte einen Gesamtbetrag von 30.870 DM und eine zu erwartende Mieterhöhung von monatlich 0,78 DM je qm Wohnfläche. Mit Bescheid vom 27. März 1981 stimmte er der geplanten Modernisierungsmaßnahme "unter der Bedingung zu, daß die voraussichtlichen Kosten gemäß Voranschlag nicht mehr als 30.870 DM betragen". Zur Erläuterung wies er darauf hin, es könnten nur die Kosten für vergleichbare Kunststoff-Fenster als mietwirksame Modernisierung anerkannt werden. Ferner fügte er Kopien seiner Kosten- und Mietenberechnungen bei. Der Vater des Klägers erhob Widerspruch mit der Begründung: Er sei nicht angehört worden. Der Bescheid sei nicht ausreichend begründet worden. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beklagte den Vergleichspreis für Kunststoff-Fensterrahmen ermittelt habe. Auch in der Sache sei der Bescheid fehlerhaft. Die ihm beigegebene Bedingung sei keine nach § 36 VwVfG zulässige Nebenbestimmung. Der Beklagte habe sich nicht auf eine Zustimmung zur Modernisierung beschränkt, sondern zugleich die nach seiner Meinung zulässige Mieterhöhung geregelt. Bei Prüfung der zu erwartenden Mieterhöhung habe er nicht berücksichtigt, daß selbst bei Zugrundelegung der Kosten der geplanten Modernisierung die sich daraus ergebende Mieterhöhung von 1,52 DM je qm Wohnfläche und Monat nur zu Mieten führe, die mit 4,93 DM bzw. 5,18 DM deutlich unter der (seinerzeit) bestimmten Höchstdurchschnittsmiete von 6,10 DM je qm Wohnfläche monatlich lägen. Die danach für die Mieter tragbare Mieterhöhung stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zu der durch den Einbau von Aluminium-Fenstern bewirkten Verbesserung des Gebrauchswertes der Wohnungen. Der Einbau solcher Fenster entspreche den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung und sei förderungswürdig im Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEnG); darüber hinaus seien Aluminium-Fensterrahmen haltbarer als Kunststoff-Rahmen.

3

Im November 1981 teilte der Vater des Klägers mit, die geplante Baumaßnahme sei inzwischen ausgeführt worden. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Bescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 7. Januar 1982 hat er Klage erhoben mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. März 1981 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 7. Januar 1982 zu verpflichten, den Antrag auf Zustimmung zu einer Modernisierungsmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

4

Zur Begründung hat er im wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen: Es sei unerfindlich, wie der Beklagte zu dem von ihm zugrunde gelegten Vergleichspreis für Kunststoff-Fenster mit Isolierverglasung in Höhe von 450 DM je qm Fensterfläche gekommen sei. Eine bloße Preisschätzung reiche nicht aus. Außerdem sei ein einheitlicher Quadratmeter-Preis auch deshalb bedenklich, weil der Preis eines Fensters nicht proportional seiner Größe steige und darüber hinaus von Faktoren wie Beschlag, Fertigungszeit, Einbaukosten usw. abhänge. Keinesfalls seien Aluminium-Fenster doppelt so teuer wie Kunststoff-Fenster.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat er einen Ergänzungsbescheid vom 30. Juni 1987 an den Vater des Klägers gerichtet. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Vaters des Klägers hat der Regierungspräsident Düsseldorf durch Bescheid vom 31. Juli 1987 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien übereinstimmend erklärt, Gegenstand des Verfahrens sollten nunmehr der Ergänzungsbescheid vom 30. Juni 1987 sowie der Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1987 sein. Der Vater des Klägers hat im Wege der Anschlußberufung beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juni 1987 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1987 zu verpflichten, den Antrag auf Zustimmung zu einer Modernisierungsmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die im Rahmen der Anschlußberufung mit Einwilligung des Beklagten zulässigerweise geänderte Klage sei abzuweisen. Sie sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf habe, daß der Beklagte erneut über seinen Antrag entscheide. Der eingeklagte Anspruch auf eine in formeller Hinsicht ausreichend begründete und materiell ermessensfehlerfreie Entscheidung sei durch den Bescheid vom 30. Juni 1987 und den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1987 erfüllt worden. Die Frage, ob es überhaupt noch einer weiteren Begründung bedurft habe oder ob dem Kläger die Auffassung des Beklagten durch die vorangegangenen Bescheide vom 27. März 1981 und 7. Januar 1982 sowie durch das Prozeßvorbringen des Beklagten, insbesondere zur Ermittlung des Vergleichspreises, bereits ausreichend mitgeteilt worden sei (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), könne offenbleiben. Die nunmehr angefochtenen Bescheide enthielten auch bei isolierter Betrachtung eine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG genügende Begründung. Sie seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

7

Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei nur einem (fiktiven) kostengünstigeren, aber - was unstreitig sei - unter dem hier allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Energieeinsparung mindestens gleichwertigen Einbau von Kunststoff-Fenstern zugestimmt und den durch den Einbau von Aluminium-Fenstern verursachten Mehrkosten seine Zustimmung versagt. Er habe dies zu Recht zusätzlich damit begründet, daß er der vom Kläger berechneten Mieterhöhung von 1,52 DM je qm Wohnfläche und Monat eine zu erwartende Energieeinsparung von nur 0,15 DM je qm Wohnfläche und Monat gegenübergestellt und dieses Verhältnis als unangemessen bezeichnet habe. Der konkrete Umfang der Zustimmung (zu Kosten in Höhe von 30.870 DM) sei nicht zu beanstanden. Die Einwände des Klägers richteten sich insoweit nur gegen die Fensterkosten von 27.000 DM. Diese Kosten habe der Beklagte in der Weise ermittelt, daß er aus den Angaben über die Kosten des Einbaus isolierverglaster Kunststoff-Fenster, die zur Zeit seiner Erstentscheidung über den Zustimmungsantrag im März 1981 in anderen Verwaltungsverfahren gemacht worden seien, einen mittleren Quadratmeter-Preis von etwa 450 DM errechnet und mit der Fensterfläche des Hauses des Klägers von etwa 60 qm multipliziert habe. Der Rückgriff auf Vergleichsdaten diene dem Interesse an einem einfachen und zügigen Verwaltungsverfahren und sei unbedenklich, weil die Daten in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht realistisch seien. Der Beklagte habe seiner Vergleichsberechnung Preise zugrunde gelegt, wie sie zur Zeit seiner Entscheidung in seinem Zuständigkeitsbereich üblich gewesen seien. Dem Umstand, daß der Preis eines Fensters nicht nur von dessen Fläche, sondern auch von seinen (eingebauten) Funktionen, vom Beschlag und von den Einbaukosten abhänge, habe er dadurch Rechnung getragen, daß er einen Quadratmeter-Preis auf der Grundlage von Kostenangaben für insgesamt acht andere Baumaßnahmen errechnet habe. Damit sei gewährleistet gewesen, daß auch flächenunabhängige Kosten, die sich aus der Art und Ausstattung der Fenster ergäben, in den Vergleichspreis eingeflossen seien. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, ein Vergleichsangebot über den Einbau von Kunststoff-Fenstern konkret bezogen auf die vom Kläger geplante Baumaßnahme einzuholen. Wenn dem Kläger der vom Beklagten ermittelte Vergleichspreis zu niedrig erscheine, bleibe es ihm unbenommen, einen nach seiner Meinung realistischeren Vergleichspreis nachzuweisen. Der Beklagte werde dann, wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgeführt habe, entsprechend der ihm ohnehin obliegenden Verpflichtung in eine erneute Sachprüfung eintreten. Der Kläger sei damit durch die Zustimmung zu einer Modernisierungsmaßnahme mit einem Kostenaufwand von 30.870 DM nicht abschließend auf diesen Betrag als Obergrenze festgelegt.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der als Alleinerbe seines nach Verkündung des Berufungsurteils verstorbenen Vaters den Rechtsstreit aufgenommen hat und die Verletzung der Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG, §§ 114, 86 VwGO, § 39 VwVfG, § 11 Abs. 7 II. BV rügt.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Oberbundesanwalt tritt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau dem angefochtenen Urteil bei, soweit dieses die Rechtsfrage nach den Voraussetzungen für eine Zustimmungserteilung gemäß § 11 Abs. 7 II. BV beantwortet.

Entscheidungsgründe

11

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis und im wesentlichen auch mit seiner Begründung der Rechtslage (vgl. §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 und 4 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihn erneut bescheidet (vgl. §§ 113 Abs. 4, 114 VwGO).

12

Die Zulässigkeit der Einbeziehung des während des Berufungsverfahrens erlassenen neuen Ablehnungsbescheides und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides anstelle des ersetzten ursprünglichen Ablehnungsbescheides und des zugehörigen Widerspruchsbescheides in den neben dem Klageantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung gestellten unselbständigen Aufhebungsantrag hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht (vgl. dazu Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5 S. 8 <10 f.>).

13

In der Sache nimmt das angefochtene Urteil zutreffend an, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch des Kläges auf eine ordnungsgemäß begründete und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Zustimmung zu einer Modernisierung durch den Bescheid vom 30. Juni 1987 und den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1987 erfüllt worden ist.

14

Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf Zustimmung ist § 11 Abs. 7 Satz 1 II. BV. Danach darf eine Modernisierung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Unter Modernisierung sind nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 6 Satz 1 II. BV u.a. bauliche Maßnahmen zu verstehen, die nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirken. Der Ersatz von Einfachverglasung durch Isolier- oder Mehrfachverglasung stellt eine solche Maßnahme dar (vgl. Urteil vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 84.80 - Buchholz 454.9 Mietpreisrecht Nr. 9 S. 6 <8>; Pergande/Heix in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 4, II. BV § 11 Anm. 10.3 Nr. 1 <S. 70/Stand: Oktober 1988> m.weit.Nachw. aus der zivilgerichtlichen Rspr.).

15

Unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Modernisierung zu erteilen oder zu versagen ist, bestimmt § 11 Abs. 7 Satz 1 II. BV zwar nicht ausdrücklich. Der Umfang der Prüfungs- und Versagungsbefugnis der Bewilligungsstelle ergibt sich indessen aus dem Zweck der Regelung. Diese knüpft nicht die Zulässigkeit der Modernisierung als solche, sondern nur den Ansatz der Modernisierungskosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung an die Zustimmung (vgl. § 11 Abs. 5 Nr. 1 II. BV). Das Zustimmungserfordernis hat insoweit "einerseits Kontrollfunktion und dient andererseits dem Schutz der Mieter und der Erhaltung eines angemessenen Preisniveaus" (Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 72.78 - Buchholz 454.9 Mietpreisrecht Nr. 4 S. 11 <13>).

16

Freilich müssen Aufwendungen für die baulichen Maßnahmen zur Energieeinsparung nicht durch die geringeren Kosten des Energieverbrauchs aufgewogen werden. Eine solche betriebswirtschaftliche "Rentabilität" der energiesparenden Maßnahmen verlangt das Gesetz nicht, weil derartige Investitionen in der Regel nicht durch die Verminderung der Heizkosten gedeckt werden können und das Modernisierungsziel nicht in der Wertverbesserung, sondern in der aus wirtschafts- und energiepolitischen Gründen angestrebten Verringerung der Abhängigkeit von der künftigen Entwicklung der Energiepreise besteht (vgl. BT-Drucks. 8/1692, S. 8). Der gesetzliche Modernisierungsbegriff stellt deshalb allein darauf ab, daß die Wärmedämmung wesentlich verbessert und dadurch nachhaltig Energie gespart wird. Unter dieser Voraussetzung werden als (umlagefähige) Modernisierung grundsätzlich auch Maßnahmen der Energieeinsparung angesehen, die "den Gebrauchswert von Wohnungen nur wenig oder gar nicht erhöhen" (BT-Drucks. 8/1692, S. 9); vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. September 1984 - 9 ReMiet 6/83 - WM 1985, 17; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, Rdnr. III 780 m.weit.Nachw.; Pergande/Heix, a.a.O. § 11 Anm. 10.3 <S. 69/Stand: Oktober 1988>; Bericht des Bundestagsausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 5. Mai 1978 (BT-Drucks. 8/1782, S. 6).

17

Der Vermieter darf jedoch selbst bei preisfreiem Wohnraum aufgrund durchgeführter baulicher Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie die Miete nach § 3 Abs. 1 MHG nicht unbegrenzt erhöhen. Vielmehr muß auch hier das Verhältnis zwischen Mietzinserhöhung und einzusparenden Heizkosten unter dem Blickwinkel des Gebots der Wirtschaftlichkeit geprüft werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. September 1984, a.a.O. S. 17 f.; Sternel, a.a.O. Rdnr. III 786).

18

Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau gilt das nicht minder. Vielmehr stellt hier § 7 Abs. 1 Satz 1 II. BV auch den Ansatz von Kosten baulicher Maßnahmen zur Energieeinsparung unter das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit. Solche Baukosten dürfen nach dieser Vorschrift ebenfalls nur angesetzt werden, "soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausführung ... gerechtfertigt sind". Die "wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens" und die "Senkung der Baukosten" gehören im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu den insbesondere von der Bewilligungsstelle anzustrebenden grundlegenden Zielvorgaben des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (vgl. u.a. §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 51 II. WoBauG). Das trifft namentlich auch für die Modernisierung zu. Der Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Bewilligungsstelle soll dementsprechend verhindern, daß unwirtschaftlich modernisiert wird und daß die durch die öffentliche Förderung anfänglich erzielte Miete infolge einer späteren übermäßigen Modernisierung unangemessen erhöht wird (vgl. Schade/Schubart/Kohlenbach, Wohnungsbaurecht, Kommentar, Bearbeitungsstand: 1. Mai 1989, II. BV § 11 Anm. 12).

19

Diesen Zweck der Zustimmung bestätigt die Regelung des § 11 Abs. 7 Satz 2 II. BV. Danach gilt die Zustimmung als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für die Modernisierung bewilligt worden sind. Da in diesen Fällen bereits bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel die Wirtschaftlichkeit der Modernisierung und die Angemessenheit der zu erwartenden Mieterhöhung geprüft worden sind, entfällt das Zustimmungsverfahren.

20

Die Beurteilung der Angemessenheit steht innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Bewilligungsstelle (vgl. Pergande/Heix, a.a.O. § 11 Anm. 10.6 <S. 89 ff./Stand: Oktober 1988> und die dortigen Rspr.-Nachw.). Der Maßstsb für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit von Modernisierungsaufwand ergibt sich aus der gesetzlichen Zweckbestimmung öffentlich geförderter Sozialmietwohnungen. Diese sind von Gesetzes wegen dazu bestimmt, eine ausreichende Wohnungsversorgung für diejenigen Wohnungsuchenden sicherzustellen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG, §§ 4, 5 WoBindG). Um der Aufrechterhaltung der Zweckbestimmung willen muß die infolge einer Modernisierung voraussichtlich eintretende Mieterhöhung für die breiten Schichten des Volkes tragbar sein (vgl. auch BMBau, RdSchr. vom 28. Februar 1969, BBauBl. 1969, 197; Pergande/Heix, a.a.O. wie vorstehend m.weit.Nachw.). Die Bewilligungsstelle hat ihre Zustimmung demgemäß namentlich davon abhängig zu machen, daß die Kosten der beabsichtigten Modernisierung im Verhältnis zu den angestrebten Verbesserungen vertretbar und die modernisierten Wohnungen nach Größe, Ausstattung und Miete für die angemessene Wohnraumversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung geeignet sind (vgl. Pergande/Heix, a.a.O. wie vorstehend). Unangemessen ist nicht nur der Aufwand für "Luxusmodernisierungen". Mit Blick auf die Zweckbestimmung der Sozialmietwohnungen hat die Bewilligungsstelle vielmehr auch darauf zu achten, daß gerade die älteren dieser Wohnungen aus dem vorhandenen Bestand vornehmlich den einkommensschwächsten Schichten der Bevölkerung vorbehalten werden müssen, um deren Wohnungsversorgung zu gewährleisten (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. August 1988 - 14 A 70/86 - ZMR 1989, 475). Die Bewilligungsstelle muß deshalb ihre Zustimmung nicht schon dann erteilen, wenn infolge der beabsichtigten Modernisierung die zur Zeit der Entscheidung der Bewilligungsstelle geltenden Mietobergrenzen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (vgl. § 72 Abs. 3 II. WoBauG) nicht überschritten werden. Vielmehr darf sie auch bei einer nicht mit öffentlichen Mitteln geförderten Modernisierung von Sozialmietwohnungen darauf abstellen, ob die zu erwartende Mieterhöhung gemessen an der durch die Modernisierung bewirkten Verbesserung des Gebrauchswertes der Wohnung im Vergleich zu den Kostenmieten und dem Wohnwert neuerer Wohnungen vertretbar erscheint. Die Verbesserung des "Gebrauchswertes" einer Mietwohnung durch den Einbau isolierverglaster Fenster besteht darin, daß sich infolge der Energieeinsparung die Aufwendungen des Mieters für die Heizung verringern. Denn die Höhe der Nebenkosten, die ein Mieter außer der Miete zu tragen hat, bestimmen aus seiner Sicht den "Gebrauchswert" der Wohnung mit (vgl. Urteil vom 15. Juni 1967 - BVerwG VIII C 60.66 - BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - BVerwG VIII C 60.66] <208>[BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66]).

21

Wenn im öffentlich geförderten sozialen Mietwohnungsbau ein Eigentümer den von ihm beabsichtigten Modernisierungseffekt durch mehrere ihm wahlweise zur Verfügung stehende gleichermaßen geeignete und wirksame Maßnahmen herbeiführen kann, so ist die Bewilligungsstelle auch befugt, ihre Zustimmung nur in dem Umfang der bei der preiswertesten dieser Modernisierungsmaßnahmen anfallenden Kosten zu erteilen. Zwar bedarf nach § 11 Abs. 7 Satz 1 II. BV nur die Modernisierung selbst, nicht deren in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung anzusetzender Aufwand oder die sich daraus ergebende Miete, der Zustimmung der Bewilligungsstelle. Diese ist auch nicht berechtigt, die nach der Modernisierung in einer dann aufzustellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermittelnde Miete verbindlich zu regeln (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 NMV 1970; Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 74.80 - Buchholz 454.32 § 8 WoBindG 1974 Nr. 2 S. 1 <3 ff->, vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 88.82 - Buchholz 454.32 § 9 WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 <3> und vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 43.83 - Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 2 S. 1 <3 ff.>). Sie ist aber jedenfalls dann nicht gehindert, ihre Zustimmung in der Weise zu beschränken, daß nur die Kosten für die preisgünstigste mehrerer gleichwertiger Modernisierungsmaßnahmen in die neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgenommen werden dürfen, wenn die Preisunterschiede und die daraus resultierenden Unterschiede der jeweils zu erwartenden Mieterhöhungen erheblich sind. Insoweit pflichtet der erkennende Senat - im wesentlichen übereinstimmend mit dem Oberbundesanwalt und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau - dem angefochtenen Urteil bei (ebenso: Pergande/Heix, a.a.O. II. BV § 11 Anm. 10.6 <S. 91>).

22

Die faktische Schutzfunktion des Zustimmungsvorbehalts auch zugunsten der - durch die an eine Erteilung der Zustimmung geknüpfte Möglichkeit der Mieterhöhung - betroffenen Mieter bedeutet nicht notwendigerweise, daß diese Mieter von der Bewilligungsstelle die gänzliche oder teilweise Versagung der Zustimmung verlangen können (vgl. vielmehr für die Genehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 3 und § 8 a Abs. 4 WoBindG 1974: Urteile vom 8. März 1985, a.a.O. S. 3 und vom 15. November 1985, a.a.O. S. 3 ff.). Das verkennt die Revision, wenn sie unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 15. November 1985 (a.a.O.) einwendet, den Mietern fehle insoweit die Klagebefugnis. Ob sich mit dem öffentlich-rechtlichen Zustimmungsvorbehalt ein die Klagebefugnis begründendes subjektives Recht der Mieter verbindet oder ob die durch ihn geschaffene öffentlich-rechtliche Kontrolle ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung preiswerten Wohnraumes für die Versorgung der breiten Schichten des Volkes dient, kann vielmehr hier auf sich beruhen. Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Streit des Vermieters mit der Bewilligungsstelle nicht an. Selbst wenn dem Zustimmungsvorbehalt keine drittschützende Wirkung zugunsten der Mieter zukommt, ändert dies nichts an dem Umfang der öffentlich-rechtlichen Kontrollbefugnis der Bewilligungsstelle gegenüber dem Vermieter (Eigentümer) zur Erhaltung zweckgebundenen preiswerten Wohnraumes.

23

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht den vom Kläger angegriffenen Ablehnungsbescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid dahin ausgelegt, die der erteilten Zustimmung beigefügte Einschränkung stelle ungeachtet der mißverständlichen Formulierung keine "Bedingung" oder sonstige Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG, sondern eine teilweise Verweigerung der beantragten weitergehenden Zustimmung dar. Ob sich ein Zusatz zu einer Genehmigung oder Zustimmung als Bedingung, Auflage, Vorbehalt, Hinweis oder Einschränkung darstellt, bestimmt sich nach dem erklärten Willen der Behörde (vgl. Weyreuther, DVBl. 1969, 232<233> m.zahlr.Nachw. <Fn. 3>). Dieser ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es nach der revisiblen Auslegungsregel des entsprechend anzuwendenden § 133 BGB auf den Erklärungsinhalt des Verwaltungsakts an, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.>[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 55/79] und vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 15.86 - Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 4 S. 1 <3>). Zur Auslegung des angefochtenen Verwaltungsakts nach Maßgabe des § 133 BGB mit dem Ziel der Feststellung des objektiven Erklärungsinhalts ist auch das Revisionsgericht befugt (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 23.87 - Buchholz 237.6 § 29 NdsLBG Nr. 1 S. 1 <2> und - BVerwG 2 C 24.87 - Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 7 S. 5 <7> jeweils m.weit.Nachw.). Denn eine Bindung an eine vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung besteht nicht, soweit diese einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt (vgl. Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 <6> und vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69>[BVerwG 19.02.1982 - 8 C 27/81] jeweils a.a.O. m.weit.Nachw.). In diesem Rahmen unterliegt eine vorinstanzliche Auslegung von Willenserklärungen vielmehr der revisionsgerichtlichen Nachprüfung und ist dem Revisionsgericht auch eine eigene Auslegung nicht verwehrt, soweit es sich nicht um die Ermittlung bisher nicht festgestellter tatsächlicher Umstände handelt (vgl. Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 1 <4> m.weit.Nachw., vom 19. Februar 1982, a.a.O. S. 68 f. und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 -).

24

Kennzeichnend für eine Bedingung im Rechtssinne ist, daß die Wirksamkeit der durch den Verwaltungsakt gewährten Begünstigung von dem Ungewissen Eintritt eines in der Nebenbestimmung bezeichneten "zukünftigen Ereignisses" abhängt (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG und Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 27.67 - BVerwGE 29, 261 <265>[BVerwG 29.03.1968 - IV C 27/67]). Das ist bei der in die dem Vater des Klägers erteilte Zustimmung aufgenommenen "Bedingung" nicht der Fall. Diese darf nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist vielmehr im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Zustimmungsbescheides des und des Widerspruchsbescheides zu würdigen. Danach hängt das Wirksamwerden der Zustimmung nicht davon ab, daß der Kläger (oder sein Rechtsvorgängen) Kunststoff-Fenster (statt Aluminium-Fenster) einbaut oder lediglich Aufwendungen in Höhe von 30.870 DM nacht. In dem Bescheid vom 30. Juni 1987 und auch in dem Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1987 heißt es vielmehr unmißverständlich, daß nur der beim Einbau von Kunststoff-Fenstern anfallende geringere Kostenaufwand berücksichtigt werden könne. Der Kläger darf mithin von seinen Aufwendungen für den bereits durchgeführten Einbau von Aluminium-Fenstern (nebst Tür) lediglich einen Teil in Höhe von 30.870 DM in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ansetzen und zur Grundlage einer Mieterhöhung machen. Den Rest seiner Mehraufwendungen für die Modernisierungsmaßnahme darf er nicht auf die Mieter umlegen. Die Zustimmung ist demnach nur in Hohe der fiktiven Aufwendungen für Kunststoff-Fenster erteilt und im übrigen abgelehnt worden (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Oktober 1973 - III ZR 108/72 - ZMR 1974, 117 <119>).

25

Die vom Kläger begehrte weitergehende Zustimmung hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1987 rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Bescheid bringt eindeutig zum Ausdruck, der Beklagte habe sein Ermessen mit dem Ergebnis der Versagung der Zustimmung ausgeübt uni sich dabei von den angeführten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen leiten lassen. Darin ist - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - bei verständiger Würdigung der Erlaß eines neuen Verwaltungsakts zu erblicken (vgl. auch Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 29.84 - Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 2 S. 8 <13>).

26

Der Bescheid genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 39 VwVfG. Schriftliche Verwaltungsakte müssen danach nicht in allen Einzelheiten begründet werden. Es genügt nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dem Betroffenen die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines Verwaltungsakts richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des einzelnen Falles (vgl. u.a. Urteile vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 33.84 - 424.01 § 19 FlurbG Nr. 12 S. 1 <8> m.weit.Nachw. und vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 22.86 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 10 S. 1 <2 f.>).

27

Ob der Ablehnungsbescheid gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGüberhaupt einer (weiteren) Begründung bedurfte, obwohl dem damaligen Kläger als Adressaten des Verwaltungsakts die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder doch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar war (vgl. dazu u.a. Beschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 4 B 101.87 - Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 13 S. 1 <2> m.weit. Nachw.), läßt das angefochtene Urteil mit Recht offen. Auf die Begründung des ursprünglich angefochtenen Bescheides kommt es nicht an. Denn ein (hier etwa gegebener ursprünglicher) Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG durch eine unzureichende Begründung ist bei einer ablehnenden Ermessensentscheidung unschädlich, wenn der Beklagte auf die Verpflichtungsklage im Verwaltungsstreitverfahren die Gründe für seine Ermessensausübung offenlegt und damit zugleich den Anspruch des Kläges auf fehlerfreie Ermessensausübung erfüllt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 12.85 - Buchholz 448.0 § 40 WPflG Nr. 5 S. 1 <2>). Es ist im vorliegenden Fall sogar unerheblich, ob der Beklagte ursprünglich eine Ermessensentscheidung getroffen hatte. Denn § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hindert die Bewilligungsstelle nicht daran, eine die Erteilung der Zustimmung zur Modernisierung ablehnende Ermessensentscheidung noch nach Erhebung der Verpflichtungsklage nachzuholen und dadurch den Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung mit im anhängigen Verwaltungsrechtsstreit beachtlicher Wirkung zu erfüllen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 15).

28

Ob es vor der teilweisen Versagung der begehrten Zustimmung einer Anhörung des Vaters des Klägers (§ 28 VwVfG) bedurfte, kann ebenfalls auf sich beruhen (vgl. dazu Urteile vom 30. April 1981 - BVerwG 3 C 135.79 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3 S. 19 <26> und vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 46.81 - Buchholz 316 § 28 VwVfG Nr. 6 S. 6 <8 f.> mit Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 24 Abs. 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 7/910, S. 51). Auch darauf kommt es nicht an. Das Unterlassen einer etwa gebotenen Anhörung ist jedenfalls durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt worden (vgl. Urteile vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 1.86 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 4 S. 1 <6> und vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 13.87 - Buchholz 401.0 § 34 AO Nr. 1 S. 1 <2> jeweils m.weit.Nachw.).

29

Inhaltlich ist die Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 VwGO gerichtlich (nur) darauf zu überprüfen, ob die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und dadurch den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erfüllt hat (vgl. u.a. Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 16.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 67 S. 89 <91> m.weit.Nachw.). Das ist nach den dargelegten bundesrechtlichen Maßstäben für die Ausübung des Ermessens auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu bejahen.

30

Der Bescheid vom 30. Juni 1987 verweist in erster Linie ausdrücklich auf das bei der Entscheidung über die Zustimmung zu beachtende Wirtschaftlichkeitsprinzip gemäß § 7 II. BV und den daraus resultierenden Vorrang der preiswerteren von zwei gleichwertigen Modernisierungsmaßnahmen. Zusätzlich ("Bei meiner Ermessensentscheidung habe ich ... auch berücksichtigt") führt er an, der vom Vater des Klägers errechneten Mieterhöhung von monatlich 1,52 DM pro qm Wohnfläche stehe nur eine Heizenergieeinsparung von monatlich ca. 0,15 DM pro qm Wohnfläche gegenüber. Beide Erwägungen sind - wie ausgeführt - rechtlich selbständig tragfähig.

31

In tatsächlicher Hinsicht stellt das angefochtene Urteil fest: Kunststoff-Isolierglasfenster seien unter dem Blickwinkel der Energieeinsparung Aluminium-Isolierglasfenstern mindestens gleichwertig (UA S. 14). Die fiktiven Kosten für den Einbau von Kunststoff-Fenstern in Höhe eines mittleren Quadratmeterpreises von etwa 450 DM habe der Beklagte auf der Grundlage der Kostenangaben von insgesamt acht anderen Anträgen auf Zustimmung zu derartigen Modernisierungsmaßnahmen ermittelt (UA S. 14 f.). Dadurch sei gewährleistet gewesen, daß auch die von der Fensterfläche unabhängigen Kosten, die sich aus der unterschiedlichen Art und Ausstattung der Fenster ergäben, in den errechneten Vergleichspreis eingeflossen seien. Die der Vergleichsberechnung zugrunde gelegten Preise seien seinerzeit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten üblich gewesen (UA S. 15).

32

An diese tatsächlichen Feststellungen ist der erkennende Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Denn die mit der Revision erhobene Rüge einer vermeintlich unzureichenden Sachaufklärung durch das Berufungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unbeachtlich. Sie genügt in mehrfacher Weise nicht dem Bezeichnungsgebot des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach sind mit einer Aufklärungsrüge zum einen die Beweismittel zu benennen, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll. Ferner ist im einzelnen darzulegen, aus welchem Grunde sich die Erforderlichkeit der unterbliebenen Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Aufklärungsmangel beruhen soll (st. Rspr.; vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 42 <43 f.>). Ein derartiges substantiiertes Vorbringen enthält die Revisionsbegründung des Klägers nicht. Es fehlt vielmehr bereits die Angabe der nicht ausgeschöpften Beweismittel. Des weiteren ist nicht dargetan, warum sich dem Berufungsgericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht (vgl. u.a. Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 9 S. 1 <3> m.weit.Nachw.; st. Rspr.) die Notwendigkeit der nunmehr vom Kläger vermißten weiteren Ermittlungen hätte aufdrängen müssen. Ausführungen der Revisionsbegründung in dieser Richtung waren hier schon deshalb unerläßlich, weil ein Tatsachengericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine rechtskundig vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (st. Rspr.; vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978 a.a.O. S. 44 m.weit.Nachw.). Zwar wird eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit, weitere Ermittlungen anzustellen, nicht nur durch Beweisanträge der Beteiligten begründet (vgl. Beschluß vom 27. Dezember 1988 - BVerwG 3 B 29.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 36 S. 5 <6>). Auch ist die Wahrunterstellung einer entscheidungserheblichen Tatsache im Verwaltungsstreitverfahren regelmäßig ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 6 S. 1 <6 f.>). Die mit der Revision erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung kann aber nicht Beweisanträge ersetzen, die eine in der Vorinstanz rechtskundig vertretene Partei zumutbarerweise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. Beschluß vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116 S. 14 <15>). Daß der im Berufungsrechtszug - insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz - rechtskundig vertretene (damalige) Kläger Beweisanträge gestellt oder zumindest nach dem Erlaß des jetzt angefochtenen neuen Ablehnungsbescheides und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides Beweisanregungen gegeben hat, macht die Revisionsbegründung selbst nicht geltend. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Aus den Gerichtsakten geht im Gegenteil hervor, daß der Kläger, statt die nunmehr von ihm vermißte Beweisaufnahme zu beantragen oder zumindest anzuregen, die in den neuen Bescheiden zur Begründung der Ermessensentscheidung angeführten Tatsachen jedenfalls schriftsätzlich nicht (erneut) in Zweifel gezogen, geschweige denn substantiiert bestritten hat. Daß dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geschehen ist, legt die Revisionsbegründung nicht dar. Ausführungen in dieser Richtung waren hierzu jedoch um so mehr veranlaßt, als die Revisionsbegründung selbst hervorhebt, infolge der Aufhebung des im erstinstanzlichen Verfahren angegriffenen Bescheides durch den Beklagten habe das Oberverwaltungsgericht als erste Tatsacheninstanz entschieden. Mit Blick auf diese Verfahrenslage hätte der Kläger spätestens am Ende der mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht deutlich machen müssen, daß er auf einer Erhebung der vor dem Erlaß des neuen Ablehnungsbescheides nur schriftsätzlich angebotenen Beweise bestehe. Ob dadurch, daß er unter den gegebenen Umständen in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz die Erhebung der schriftsätzlich angebotenen Beweise nicht beantragt hat, sogar ein Verlust der Rügebefugnis gemäß § 295 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO eingetreten ist (vgl. dazu Beschluß vom 27. Dezember 1988, a.a.O. S. 7), mag auf sich beruhen. Das Absehen von einem Beweisantrag legte jedenfalls die Annahme nahe, der Kläger selbst verspreche sich nichts mehr von einer Beweisaufnahme. Aus welchem Grunde sich ungeachtet dieser zu mutmaßenden Einschätzung der Beweislage durch den rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, daß Beweiserhebungen in der von der Revision angedeuteten Richtung ergiebig sein könnten, ist nicht erkennbar. Da sich die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf die Behebung eigener Zweifel beschränkt, dürfen die Gerichte auch nicht (mehr) bestrittenes Parteivorbringen, dessen Richtigkeit anzuzweifeln sich nach Lage des Falles nicht aufdrängt, in Ermangelung eigener Bedenken verfahrensfehlerfrei ohne förmliche Beweisaufnahme ihrer Würdigung zugrunde legen (vgl. u.a. Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 68.70 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 83 S. 23 <24> m.weit.Nachw.; Beschluß vom 5. Mai 1987 - BVerwG 9 B 316.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 66 S. 20 <21>). Schließlich läßt die Revisionsbegründung Euch die nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlichen substantiierten Angaben darüber vermissen, welches für den Kläger günstigere Ergebnis der von ihm jetzt für notwendig gehaltenen weiteren Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre (vgl. u.a. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 62 <63> m.weit. Nachw.; st. Rspr.).

33

Die vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellte Art und Weise der Ermittlung eines Vergleichspreises für Kunststoff-Fenster durch den Beklagten wird zwar nicht - wie das angefochtene Urteil annimmt - allein durch das der Bewilligungsstelle zustehende Ermessen, wohl aber durch § 11 a Satz 1 II. BV gedeckt. Die Vorschrift gilt - wie die Verweisung auf § 11 II. BV zum Ausdruck bringt - auch dann, wenn die Kosten einer Modernisierung ganz oder teilweise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen Schwierigkeiten festzustellen sind. In einem solchen Falle dürfen die Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als die Leistungen erbracht worden sind, marktüblich waren (vgl. auch Pergande/Heix, a.a.O. II. BV § 11 a Anm. 5 <S. 7/Stand: Mai 1980>). Die Kosten, die dem Vater des Klägers im Jahre 1981 durch den Einbau von Kunststoff-Fenstern statt der damals tatsächlich eingebauten Aluminium-Fenster entstanden wären, waren nachträglich nicht mehr exakt zu ermitteln. Auch ein vom Beklagten herangezogener Sachverständiger hätte nur die seinerzeit marktüblichen Preise zugrunde legen können. Der Beklagte durfte deshalb den Kläger darauf verweisen, dieser müsse in der neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung entsprechend der in § 11 a Satz 1 II. BV getroffenen Regelung die im Jahre 1981 marktüblichen Preise für Kunststoff-Fenster ansetzen. Das ist durch den Bescheid vom 30. Juni 1987 geschehen. Die Bezifferung der damals marktüblichen Durchschittskosten hat nach den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils eine ausreichende Grundlage in geeigneten, in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht realistischen Vergleichsdaten. Ob und gegebenenfalls welche besonderen tatsächlichen Umstände in dem konkreten Falle eine Überschreitung des Durchschnittspreises gerechtfertigt hätten, ist eine Frage, die der Beklagte nicht ohne Mitwirkung des Klägers beantworten konnte und kann. Denn die in Betracht kommenden preisbeeinflussenden Umstände (Wünsche z.B. hinsichtlich der Beschläge, Funktionen, Fabrikmarke, Firmengarantie sowie etwaige Schwierigkeiten des Einbaues) fallen sämtlich in die "Sphäre" des Klägers. Er hätte deswegen von sich aus schon gegenüber dem Beklagten im einzelnen darlegen und in einer die Nachprüfung ermöglichenden Weise (Kostenvoranschlag, Firmenprospekte, Preislisten etc.) belegen müssen, aus welchen Gründen die konkreten Kosten des Einbaues von Kunststoff-Fenstern in den Wohnungen seines Hauses den vom Beklagten errechneten marktüblichen Durchschnittspreis überschritten hätten. Da der Beklagte dem Kläger für diesen Fall ausdrücklich eine erneute Sachprüfung zugesichert, den ermittelten durchschnittlichen Kostenaufwand von 30.870 DM also nicht endgültig als Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Modernisierungskosten festgesetzt hat, ist es Sache des Klägers, von diesem Vorbehalt Gebrauch zu machen.

34

Hinsichtlich der zweiten Ermessenserwägung des Beklagten (Verhältnis der vom Vater des Klägers selbst mit monatlich 1,52 DM je qm Wohnfläche berechneten voraussichtlichen Mieterhöhung infolge des Einbaues von Aluminium-Fenstern zu dem Umfang der Heizkostenersparnis) stellt das angefochtene Urteil allerdings nicht fest, ob der Beklagte die zu erwartende Energieeinsparung in dem Wohngebäude des Klägers mit 0,15 DM monatlich je qm Wohnfläche zutreffend errechnet hat (UA S. 14). Das ist jedoch unschädlich, weil der angefochtene Ablehnungsbescheid zum Ausdruck bringt, daß die beiden vom Beklagten angeführten Ermessenserwägungen (Wirtschaftlichkeitsprinzip und Mißverhältnis von Mieterhöhung zur Heizkostenersparnis) nach seiner maßgeblichen Ermessensausübung als jeweils selbständige Rechtfertigungen der von ihm getroffenen Entscheidung anzusehen sind. Eine von der Behörde auf zwei (oder mehrere) selbständig tragende Gründe gestützte Ermessensentscheidung ist schon dann rechtmäßig, wenn einer der Gründe sich als rechtlich und tatsächlich fehlerfrei erweist (vgl. Urteile vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - BVerwGE 62, 215 <222>[BVerwG 19.05.1981 - 1 C 169/79] m.weit.Nachw. und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 6 S. 1 <4>).

35

Schließlich stellt entgegen dem Revisionsvorbringen die Einschränkung der Zustimmung zu einer Modernisierungsmaßnahme, wie sie hier auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten Tatsachen zu beurteilen ist, die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Privatnützigkeit des Eigentums nicht in Frage. Bei dem in gesteigertem Maße sozialgebundenen Eigentum an öffentlich geförderten Mietwohnungen, auf deren Nutzung einkommensschwache Wohnungssuchende angewiesen sind, genügt dieser Gewährleistung vielmehr, wenn der Eigentümer den Wohnraum zu Bedingungen, die zwar nicht optimal, ihm aber wirtschaftlich zuzumuten sind, vermieten kann (vgl. Urteile vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 <18> und vom 15. Januar 1988 - Buchholz 454.9 Mietpreisrecht Nr. 14 S. 1 <5 f.> jeweils m.weit. Nachw.). Die Vermietbarkeit der öffentlich geförderten Wohnungen des Klägers zu ihm wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen wird jedoch durch die Beschränkung der Zustimmung des Beklagten auf die Kosten der erheblich preiswerteren von zwei gleichermaßen effizienten Modernisierungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt. Dem Kläger ist es zuzumuten, die Mehrkosten der für die beabsichtigte Energieeinsparung und für die Erhaltung seines Eigentums nicht erforderlichen teureren Modernisierung selbst zu tragen. Der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einzige Vorteil der teureren Aluminium-Fenster besteht in deren längerer Lebensdauer, die wirtschaftlich nicht den Mietern, sondern allein dem Eigentümer zugute kommt. Die aus der Verweisung auf preisgünstigere Kunststoff-Fenster resultierende Einschränkung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) muß der Kläger als Folge seiner Inanspruchnahme öffentlicher Wohnungsbauförderungsmittel ebenfalls hinnehmen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.880 DM festgesetzt.

Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen dem vom Vater des Klägers mit dem Zustimmungsantrag vom 11. März 1981 geltend gemachten Modernisierungskostenbetrag von 56.750 DM und dem vom Beklagten zugebilligten Betrag von 30.870 DM (56.750 DM - 30.870 DM = 25.880 DM).

Prof. Dr. Weyreuther
Noack Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. David ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert, Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl