Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1987, Az.: BVerwG 2 C 53.86
Beamtenrecht; Nichtraucherschutz; Umsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 53.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 25.03.1981 - AZ: 3K 2424/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.02.1982 - AZ: 12 A 1469/81
- BVerwG - 13.09.1984 - AZ: BVerwG 2 C 33/82
- VG Köln - 11.09.1985 - AZ: 19 K 1749/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.01.1986 - AZ: 12 A 2287/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.01.1986 - AZ: 12 A 2120/85
Rechtsgrundlagen
- § 2885 BG NRW
- § 28 LBG NW
- § 29 LBG NW
- § 58 LBG NW
- § 85 (vgl. BBG § 26, 27, 55, 79) LBG NW
Fundstellen
- DVBl 1988, 687-689 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 783-785 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 442 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ermessen des Dienstherrn bei der Umsetzung eines Beamten im Zusammenhang mit Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Rechterkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1986 - 12 A 2120/85 - und - 12 A 2287/84 - werden aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
1.
Der 1935 geborene Kläger steht als Stadtamtmann im Dienst der beklagten Stadt. Er war von 1958 bis 1960 im Ausgleichsamt des Landkreises W. sowie ab 1965 im Ausgleichsamt des ehemaligen Landkreises B. tätig. Nach Auflösung dieses Landkreises übernahm die Beklagte den Kläger 1969 als Stadtoberinspektor in ihre Dienste. Nachdem er zunächst für eine Dienstleistung im Ausgleichsamt vorgesehen war, teilte ihm die Beklagte unter dem 21. November 1969 mit, daß er zum Ordnungsamt abgeordnet worden sei. Damit werde einem dringenden Personalbedarf im Ordnungsamt, zugleich aber auch dem Wunsche des Klägers Rechnung getragen, nicht im Ausgleichsamt tätig sein zu müssen.
Bis März 1978 war der Kläger, der Nichtraucher ist, in einem Einzelarbeitszimmer bzw. in einem Doppelarbeitszimmer gemeinsam mit einem anderen Nichtraucher untergebracht. 1978 zogen etwa 1700 Beschäftigte der Stadtverwaltung in das neue Stadthaus um, dessen Räume als Großraumbüros gestaltet sind. Dem Kläger wurde zusammen mit etwa 40 weiteren, darunter auch rauchenden Beschäftigten des Ordnungsamtes ein Arbeitsplatz in dem Großraumbüro 3 A zugewiesen. Der Raum wird durch eine Lüftungs- und Klimaanlage be- und entlüftet. Eine Fensterlüftung findet nicht statt.
2.
Mit zwei Schreiben aus dem Dezember 1977 und dem Januar 1978 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm einen "absolut rauchfreien Arbeitsplatz" zuzuweisen oder aber ein "absolutes Rauchverbot für das Großraumbüro" zu verfügen. Er könne wegen seines Migräneleidens keinen Rauch vertragen. Auch in einem voll klimatisierten Großraumbüro sei der Nichtraucher dem Tabakrauch der Kettenraucher in seiner nächsten Umgebung schutzlos ausgesetzt und werde gesundheitlich geschädigt. Die Beklagte lehnte die Anträge ab und führte zur Begründung aus, alle Großräume des Stadthauses seien "vollklimatisiert", so daß die Raumluft achtmal in der Stunde erneuert werde. Die Zuweisung eines Einzelarbeitszimmers sei nicht möglich. - Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte als unbegründet zurück.
Die Klage hiergegen mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Dezember 1977 und 1. Februar 1978 sowie des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1978 zu verurteilen,
- 1.
ihm an seinem jeweiligen Arbeitsplatz tabakrauchfreie Atemluft zur Verfügung zu stellen,
- 2.
hilfsweise, ein für alle Mitarbeiter und Besucher desjenigen Arbeitsraumes, in dem er seinen jeweiligen Arbeitsplatz hat, verbindliches Rauchverbot zu erlassen,
- 3.
hilfsweise, ihm einen anderen Arbeitsplatz in einem Raum mit tabakrauchfreier Atemluft zuzuweisen,
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht offengelassen, ob die Einwirkung von tabakrauchhaltiger Atemluft auch bereits bei geringster Tabakrauchkonzentration für Nichtraucher gesundheitsschädlich sei und ob die im Stadthaus der Beklagten installierte Lüftungs- und Klimaanlage ein geeignetes Mittel sei, um den Kläger vor einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. erheblichen Belästigung durch Tabakrauch in der Atemluft an seinem derzeitigen Arbeitsplatz zu schützen. Es hat ferner zugunsten des Klägers unterstellt - insbesondere im Hinblick auf sein Migräneleiden, auf dem durchaus eine über das normale Maß hinausgehende Empfindlichkeit gegen Tabakrauch beruhen könne -, daß er an seinem seinerzeitigen Arbeitsplatz einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Tabakrauch in einer Weise ausgesetzt sei, die im Rahmen der Fürsorgepflicht eine Abhilfemaßnahme der Beklagten als zwingend geboten erscheinen lasse. Jedoch habe die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Abhilfe bereits erfüllt, indem sie ihm ohne Ermessensfehler eine Umsetzung auf einen gleichwertigen Dienstposten in einem anderen Verwaltungsgebäude (Ausgleichsamt bzw. Schulamt) angeboten habe.
Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß zurückgewiesen: Die Beklagte sei befugt, dem Anliegen des Klägers, einen Arbeitsplatz mit "tabakrauchfreier Atemluft" zu erhalten, durch eine Umsetzung Rechnung zu tragen. Der Kläger weigere sich treuwidrig, sich mit einer Umsetzung auf eine andere Stadtamtmannstelle einverstanden zu erklären.
Auf die (erste) Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 33.82 - den damaligen Berufungsbeschluß aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Er hat ausgeführt: Werde der Kläger, wie unterstellt worden sei, derzeit an seinem Arbeitsplatz durch Tabakrauch in seiner Gesundheit beeinträchtigt, so sei die Beklagte durch ihre in § 85 des Landesbeamtengesetzes festgelegte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gehalten, im Rahmen des Möglichen der Gesundheitsbeeinträchtigung abzuhelfen. Rechte anderer Beschäftigter, die am Arbeitsplatz rauchen wollten, hinderten die Beklagte nicht am Schutz der Gesundheit des Klägers. Die Fürsorgepflicht der Beklagten beziehe sich auf den derzeitigen Arbeitsplatz des Klägers, solange die Beklagte diesen dort verwende. Ob sie ihn hätte umsetzen dürfen, sei hierfür ohne Belang, solange sie ihn nicht tatsächlich umsetze. - Für die erforderliche neue Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht sei von folgender rechtlicher Betrachtung auszugehen: Sollte festgestellt werden, daß die Gesundheit des Klägers durch die Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz beeinträchtigt werde, so sei die Beklagte verpflichtet, dies im Rahmen des Möglichen zu unterbinden. Das gleiche gelte, wenn ein nicht von der Hand zu weisender Verdacht einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht sollte ausgeräumt werden können. Die Auswahl zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Abhilfe liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ob die Beklagte mit der Entscheidung für die eine oder andere Art der Abhilfe ihr Ermessen fehlerfrei ausübe, könne abschließend erst beurteilt werden, wenn die Beklagte - nach Abwägung der für und gegen die einzelnen Möglichkeiten sprechenden Umstände - eine konkrete Maßnahme anordne.
2.
Nach Erlaß dieses Urteils des Senats setzte die Beklagte mit Verfügung vom 27. Dezember 1984 den Kläger nach dessen Anhörung und erfolgter Zustimmung des Personalrats zum 1. Januar 1985 vom Ordnungs- und Straßenverkehrsamt in das Ausgleichsamt (Amt 55) um, wo er ein Einzelarbeitszimmer erhielt. Zur Begründung führte sie aus, die Umsetzung sei zur teilweisen Deckung eines dringenden Personalbedarfs im Ausgleichsamt erforderlich. Gleichzeitig werde mit der Umsetzung dem Begehren des Klägers, einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zu erhalten, entsprochen. - Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Die Klage hiergegen mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Dezember 1984 und vom 15. März 1985 zu verpflichten, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Kläger wieder auf seinem früheren Dienstposten zu beschäftigen,
hilfsweise,
über seinen weiteren dienstlichen Einsatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Januar 1986 - 12 A 2120/85 - zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die mit dem Hauptantrag begehrte Rückumsetzung stehe - ebenso wie die vorangegangene Umsetzung selbst - im Ermessen des Dienstherrn. Im vorliegenden Fall sei weder die Umsetzung des Klägers vom Ordnungs- und Straßenverkehrsamt ins Ausgleichsamt rechtswidrig, noch sei die Beklagte aus sonstigen Gründen im Sinne einer ermessensfehlerfreien Entscheidung gehalten, die Rückumsetzung anzuordnen. Es gehöre zu dem gerichtlich nicht überprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn, darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen er ergreife, um festgestellte und ggf. durch Aufsichtsbehörden beanstandete Arbeitsrückstände abzubauen. Dieses Ermessen umfasse auch die Durchführung von solchen Maßnahmen, deren Erfolgsaussichten von vornherein zweifelhaft oder gering seien. Aus diesem Grunde spiele es für die rechtliche Beurteilung auch keine Rolle, ob die Umsetzung etwa deswegen ihr Ziel verfehlen könne, weil der Antragsteller ihr nur widerstrebend oder gar nicht nachkommen wolle oder aber der Erfolg wegen einer längeren Einarbeitungszeit zunächst noch fraglich sei. Die Umsetzung sei auch im übrigen nicht durch einen Ermessensfehlgebrauch maßgebend geprägt. Die Beklagte sei auch in ihrem Ermessen nicht durch Abreden beschränkt, die seinerzeit mit dem Kläger bei dessen Wechsel vom ehemaligen Landkreis B. getroffen worden seien. Selbst wenn dem Kläger damals die Zusicherung gegeben worden sein sollte, "nicht mehr im Ausgleichsamt arbeiten zu müssen", könne der Kläger aus dieser Vereinbarung nichts mehr herleiten, weil die von ihm ausgelöste Kontroverse um einen Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz eine so wesentliche Änderung der Sachlage darstelle, daß die Beklagte in Kenntnis dieses nachträglich eingetretenen Umstandes ihm die behauptete Zusicherung nicht gegeben hätte.
Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten begehre, über seinen weiteren dienstlichen Einsatz erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, sei die Klage jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er das bisherige Klagebegehren weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
3.
Im Hinblick auf die Umsetzung des Klägers hat die Beklagte das ursprüngliche, auf Schutz vor Tabakrauch gerichtete Verfahren vor dem Berufungsgericht in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat dem widersprochen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß die Umsetzung des Klägers auf seinen jetzigen Arbeitsplatz keine rechtmäßige Abhilfemaßnahme im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1984 - 2 C 33.82 - ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit weiterem Urteil vom 20. Januar 1986 - 12 A 2287/84 - die Berufung erneut zurückgewiesen: Die Umsetzung des Klägers auf seinen jetzigen Arbeitsplatz sei entgegen seiner Auffassung eine rechtmäßige Abhilfemaßnahme im Sinne des Urteils des Senats vom 13. September 1984.
Auch gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sein ursprüngliches Klagebegehren auf Schutz vor Tabakrauch weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
4.
Die Beklagte tritt beiden Revisionen entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich jeweils am Verfahren.
Der Senat hat durch verkündeten Beschluß vom 26. November 1987 die beiden bisher unter den Aktenzeichen BVerwG 2 C 53.86 und BVerwG 2 C 6.87 geführten Verwaltungsstreitsachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
II.
Die Revisionen des Klägers haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Berufungsurteile und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
1.
Hinsichtlich der Umsetzung des Klägers hat sich das Berufungsgericht die der Begründung der angegriffenen Umsetzungsverfügung entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil zu eigen gemacht, die Umsetzung beruhe auf der Erwägung der Beklagten, daß einerseits einem im Amt 55 bestehenden Personalbedarf, andererseits dem Begehren des Klägers auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes Rechnung getragen werde. Zur Beurteilung, ob diese Erwägungen die Umsetzungsentscheidung der Beklagten rechtsfehlerfrei tragen, reichen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus:
Allerdings hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (Dienstpostens), sondern muß eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen; sind bei einer derartigen Umsetzung sonstige einschlägige Rechtsvorschriften, etwa des Personalvertretungs- und des Schwerbehindertenrechts, beachtet worden, so kann ihre Rechtmäßigkeit nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. BVerwGE 60, 144 <150 ff.> mit weiteren Nachweisen).
a)
Bedenken begegnen indessen schon die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage einer Erklärung der Beklagten, den Kläger nicht mehr im Ausgleichsamt zu verwenden. Eine solche Erklärung wäre, da sie nicht auf den Erlaß oder die Unterlassung eines Verwaltungsaktes gerichtet wäre, nicht nach § 38 VwVfG NW zu beurteilen, selbst wenn sie heute abgegeben würde. Wohl aber könnten nach den vom Senat ausgesprochenen Grundsätzen (BVerwGE 60, 144 <152>) eine verbindliche Zusage oder Vereinbarung dieses Inhalts oder bei der seinerzeitigen Aufgabenübertragung beiderseits abgegebene, ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen des Beamten begründende Willenserklärungen den Ermessensspielraum des Dienstherrn einengen. Dem festgestellten Sachverhalt entnimmt der Senat keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Falles. Insbesondere genügt hierfür nicht der vom Berufungsgericht wiedergegebene Wortlaut einer Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 21. November 1969, er sei zum Ordnungsamt abgeordnet worden, damit werde einem dringenden Personalbedarf im Ordnungsamt, zugleich aber auch seinem Wunsche Rechnung getragen, nicht im Ausgleichsamt tätig sein zu müssen. Sollten sich aber aus sonstigen Umständen derartige Erklärungen der Beteiligten ergeben - was vom Berufungsgericht bisher offengelassen und nunmehr noch aufzuklären ist -, so hätte selbst ein berechtigter Anlaß, den Kläger von seinem bisherigen Dienstposten im Ordnungsamt "wegzusetzen", grundsätzlich nicht die etwaige Verpflichtung bzw. den etwaigen Vertrauensschutz berührt, ihn nicht im Ausgleichsamt zu beschäftigen. Auch der von der Beklagten angenommene Bedarf nach einem weiteren Beamten im Ausgleichsamt hätte grundsätzlich nicht zum Wegfall der etwaigen Verpflichtung oder des etwaigen Vertrauensschutzes führen können, weil von vornherein vorauszusehen war, daß gelegentlich Personalbedarf durch Freiwerden eines Dienstpostens oder Einrichtung eines neuen Dienstpostens entstehen werde; da ohne solchen Bedarf eine Verwendung des Klägers dort ohnehin nicht in Frage kam, hätten Erklärungen, die für den Fall eines solchen Bedarfs nicht galten, keinen Sinn gehabt.
b)
Im übrigen sind dem Dienstherrn bei der Ermessensausübung grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt, so daß die Ermessensentscheidung im allgemeinen nur darauf überprüft werden kann, ob sie durch einen Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt ist. Unter diesem Gesichtspunkt wäre zwar eine durch Personalbedarf im Ausgleichsamt veranlaßte Umsetzung des Klägers - abgesehen von der erörterten Frage einer Erklärung hinsichtlich seiner Verwendung - grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte sich unabhängig vom Verlangen des Klägers nach Nichtraucherschutz aus diesen organisatorischen Gründen zu der angegriffenen Umsetzung entschlossen hätte. Diese Gründe sind gerichtlich, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, nicht auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen; ggf. kann im wesentlichen nur nachgeprüft werden, ob die angegebenen Gründe der tatsächlichen Einschätzung seitens der Beklagten entsprachen und nicht etwa nur vorgeschoben waren, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. insoweit auch Urteil des Senats vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2 = ZBR 1985, 223>).
Da indessen nach dem festgestellten Sachverhalt die angegriffene Umsetzung nicht allein auf den angegebenen organisatorischen Gründen, sondern auch auf der Erwägung beruhte, dem Begehren des Klägers nach Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes auf diese Weise Rechnung zu tragen, kommt es für ihre Rechtmäßigkeit zunächst darauf an, ob und inwieweit die Ermessensentscheidung der Beklagten tatsächlich auf beiden Erwägungen beruhte. Nur wenn der angegebene organisatorische Beweggrund für die Entscheidung der Beklagten in der Weise maßgebend war, daß sie sie in gleicher Weise auch dann getroffen hätte, wenn es nicht gleichzeitig um die Erfüllung der Forderung des Klägers nach Schutz vor Tabakrauch gegangen wäre, wenn es sich also um zwei die Ermessensentscheidung selbständig tragende Gründe handelte, genügt die rechtliche Fehlerfreiheit auch nur eines Grundes für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. BVerwGE 62, 215 <222> m.w.N.); daß es sich so verhielt, hat der Kläger unter Beweisantritt bestritten. Waren dagegen beide Beweggründe für die Entscheidung der Beklagten in der Weise maßgebend, daß erst beide zusammen zu der Entscheidung führten, so hängt deren Rechtmäßigkeit von der Sachgemäßheit beider Beweggründe ab. Welcher Fall gegeben ist, bedarf der tatsächlichen Aufklärung.
c)
Auch die Sachgemäßheit des etwaigen Beweggrundes, der Forderung des Klägers nach Schutz vor Tabakrauch zu entsprechen, kann auf der bisherigen tatsächlichen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden.
Einerseits ergibt sich nicht, wie die Revision meint, die Rechtswidrigkeit einer so begründeten Umsetzung schon aus dem Hinweis des Senats in seinem (ersten) Revisionsurteil vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 33.82 - in dem auf Schutz vor Tabakrauch gerichteten Verfahren, wonach die Fürsorgepflicht der Beklagten sich "auf den derzeitigen Arbeitsplatz des Klägers" bezieht, solange die Beklagte den Kläger dort verwendet. Der Senat hat hiermit zum Ausdruck gebracht und durch den Nachsatz verdeutlicht, daß der Dienstherr zum Schutz der Gesundheit des Beamten im Rahmen des Möglichen jeweils an dem Arbeitsplatz verpflichtet ist, an dem er ihn tatsächlich verwendet; eine Einschränkung hinsichtlich der Möglichkeit einer Umsetzung ergibt sich aus diesem Hinweis des Senats nicht.
Andererseits setzt, wie der Senat im gleichen Urteil bemerkt hat, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten für die eine oder andere Art. wie der etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigung oder -gefährdung des Klägers abgeholfen wird, eine sachgerechte Abwägung der für und gegen die einzelnen Möglichkeiten sprechenden Umstände voraus. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in seinem im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschluß vom 21. Januar 1985 - 19 L 3/85 - ausgeführt - was sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat -, es wäre unvertretbar, wenn der Beklagten möglicherweise aufwendige organisatorische Maßnahmen zum Schütze eines Beamten vor Tabakrauch aufgebürdet würden, obwohl dem Problem durch eine Umsetzung in ein anderes Amt in geeigneter Weise abgeholfen werden könne. Dem folgt der Senat in dieser allgemeinen Form nicht. Vielmehr sind im Falle einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder -gefährdung - deren tatsächliches Vorliegen oder Nichtvorliegen bisher nicht festgestellt ist - die Belange des beeinträchtigten Beamten einerseits und des Dienstherrn bzw. der rauchenden Kollegen andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt es insbesondere auf Art und Ursachen der Gesundheitsbeeinträchtigung an: Sollte durch das Rauchen von Kollegen und/oder Besuchern die Atemluft am Arbeitsplatz des klagenden Beamten trotz der Wirkung der Klimaanlage noch so beschaffen sein, daß schon ein gesundheitlich durchschnittlich veranlagter Beschäftigter in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder ernstlich gefährdet würde, d.h. die ernstliche Möglichkeit seiner Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeräumt werden können, so kann das Verlangen eines Beamten nach Schutz vor dieser Beeinträchtigung grundsätzlich nicht als sachlicher Anlaß angesehen werden, ihn gegen seinen Willen in ein anderes Arbeitsgebiet umzusetzen. Vielmehr wird es in diesem Falle in der Regel näher liegen, bei fehlendem Einverständnis wenigstens eines in dem Raum Tätigen dort das Rauchen zu untersagen (vgl. auch den von der Revision angeführten Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1985 <MinBl. NW 1986, 269>). Sollte dagegen die Klimaanlage den Tabakrauch so weit beseitigen, daß die verbleibende Luftbeschaffenheit für einen gesundheitlich durchschnittlich Veranlagten keine Beeinträchtigung oder ernstliche Gefährdung der Gesundheit mit bringt, so wäre, wenn die besondere gesundheitliche Veranlagung eines einzelnen Beamten gleichwohl zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder -gefährdung führte, zwar auch dieser im Rahmen des Möglichen abzuhelfen, jedoch wird es in diesem Falle dem betroffenen Beamten in der Regel zugemutet werden dürfen, daß seinem besonderen gesundheitlichen Schutzbedürfnis durch seine Umsetzung Rechnung getragen wird. Ob und welcher dieser Fälle gegeben ist, bedarf noch der Feststellung.
Sollte die Beklagte sich ermessensfehlerhaft entschlossen haben, durch die angegriffene Umsetzung den Kläger aus seinem bisherigen Arbeitsgebiet wegzusetzen, und die Umsetzung deshalb rechtswidrig sein, so wäre diese dadurch rückgängig zu machen, daß jedenfalls zunächst - vorbehaltlich einer etwaigen fehlerfreien neuen Entscheidung der Beklagten - dem Kläger der frühere Dienstposten wieder übertragen wird. Die organisatorische Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen hat nicht zur Folge, daß auch ein Anspruch des Beamten, eine fehlerhafte Umsetzung rückgängig zu machen, sich notwendig von vornherein auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz beschränkt. Der Senat hat daher im Urteil vom 13. November 1986 - BVerwG 2 C 20.84 - (BVerwGE 75, 138) entschieden, daß eine Umsetzung, die wegen fehlender ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats fehlerhaft ist, nur dadurch in einer dem Rechtsschutzanspruch des Beamten genügenden Weise rückgängig gemacht werden kann, daß der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt, d.h. dem Kläger sein früherer Dienstposten wieder übertragen wird. Dies ist auf den Fall auszudehnen, daß - wie gegebenenfalls hier - die Umsetzung aus materiellen Gründen schon hinsichtlich der "Wegsetzung" von dem bisherigen Dienstposten fehlerhaft ist. Denn auch hier würde der den Beamten belastende Fehler durch eine bloße Verpflichtung des Dienstherrn, über seinen dienstlichen Einsatz fehlerfrei neu zu entscheiden, nicht in einer dem Rechtsschutzanspruch des Beamten genügenden Weise ausgeräumt. Der Umstand, daß der frühere Dienstposten des Klägers zwischenzeitlich einem anderen Beamten übertragen worden ist, stünde, wie in dem genannten Urteil des Senats ausgeführt, der Rückgängigmachung nicht entgegen, weil der andere Beamte ebensowenig wie der Kläger einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens hat.
2.
Das Klagebegehren auf Schutz vor Tabakrauch ist mit dem - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten, sinngemäß auch schon dem früheren Vorbringen des Klägers zu entnehmenden - Inhalt zulässig, daß der Kläger zugleich mit der angestrebten Rückgängigmachung der Umsetzung auf seinem dann wieder wahrzunehmenden früheren Dienstposten gegen Tabakrauch geschützt zu werden verlangt. Es entspricht dem Rechtsschutzanspruch des Klägers, daß er im Rahmen seines gesamten Rechtsschutzbegehrens auch dieses Klageziel weiter verfolgen kann; er kann nicht etwa allein auf die Möglichkeit verwiesen werden, zunächst gegen die Umsetzung zu klagen und bei Erfolg dieser Klage ein neues Verfahren auf Schutz vor Tabakrauch anzustrengen.
Zur Entscheidung über die Begründetheit auch dieses Klagebegehrens reichen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus:
Der Anspruch kommt von vornherein nicht in Betracht, falls die Prüfung des gegen die Umsetzung gerichteten Klagebegehrens nach den vorstehend dargelegten Gesichtspunkten ergibt, daß die Umsetzung nicht rückgängig zu machen ist.
Ist die Umsetzung rückgängig zu machen, so ist über den Anspruch des Klägers auf Schutz vor Tabakrauch auf der Grundlage der rechtlichen Betrachtung zu entscheiden, die der Senat in seinem (ersten) Revisionsurteil dargelegt hat. Sollte also festgestellt werden, daß die Gesundheit des Klägers durch die Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz beeinträchtigt wird oder daß jedenfalls die ernstliche Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung besteht, sollte also ein nicht von der Hand zu weisender Verdacht einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeräumt werden können, so ist die Beklagte verpflichtet, dies im Rahmen des Möglichen zu unterbinden.
3.
Da der Senat die erforderlichen weiteren Feststellungen nicht selbst treffen kann, sind die beiden angefochtenen Berufungsurteile aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Revisionsverfahren bis zur Prozeßverbindung auf je 4.000 DM, für die Zeit danach auf 8.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald