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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1985, Az.: BVerwG 2 C 4.83

Rechtsnatur und Voraussetzungen der Wiedereinberufung eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten; Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Übergehen eines erheblichen Vorbringens im Prozess; Anforderungen an die Durchführung einer Feststellungsklage eines Beamten im einstweiligen Ruhestand gegen seine Wiederverwendung; Umfang des Anspruchs eines Beamten auf einen amtsgemäßen Aufgabenbereich; Vorliegen eines Verwaltungsaktes durch die Wiedereinberufung eines Beamten im einstweiligen Ruhestand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 4.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 08.05.1981 - AZ: 1 K 48/80
OVG Rheinland-Pfalz - 03.03.1982 - AZ: 2 A 65/81
nachfolgend
OVG Rheinland-Pfalz - 07.08.1985 - AZ: 2 A 24/85
BVerwG - 28.08.1986 - AZ: BVerwG 2 C 1.86

Fundstelle

  • NVwZ 1985, 416-417 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zur Rechtsnatur und den Voraussetzungen der Wiedereinberufung eines Beamten, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 1982 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1939 geborene, derzeit als Rechtsanwalt bei dem Landgericht T. zugelassene Kläger ist Beamter im einstweiligen Ruhestand. Er bekleidete bis 1979 das Amt eines Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 16) und war Leiter des Polizeipräsidiums T.. Er wurde mit Wirkung vom 17. September 1979 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Diese Maßnahme ist bestandskräftig geworden.

2

Mit Schreiben vom 23. November 1979 forderte das Ministerium des Innern den Kläger auf, sich am 3. Dezember 1979 dem Regierungspräsidenten in Koblenz zur Dienstaufnahme vorzustellen. In dem Schreiben hieß es weiter, es sei beabsichtigt, ihm unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors zu übertragen und ihn als Referenten für Verwaltungsangelegenheiten der Forstdirektion bei der Bezirksregierung Koblenz einzusetzen. Außerdem wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß er seine Versorgungsbezüge verliere, wenn er der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkomme.

3

Nach den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Verwaltungsakten sollte dem Kläger innerhalb der Forstdirektion das neuzubildende Referat 40 a - Verwaltungsangelegenheiten - übertragen werden. Der Kläger sollte im Wege der Unterbesetzung in eine im Haushalt des Finanzministerium ausgebrachte Planstelle der BesGr. B 6 eingewiesen und zur Dienstleistung an die Bezirksregierung Koblenz abgeordnet werden; das Innenministerium sollte die nächste in seinem Einzelplan freiwerdende Planstelle nach BesGr. A 16 für den Kläger verwenden und bis dahin eine A 15-Planstelle unbesetzt lassen.

4

Der Kläger trat den Dienst bei der Bezirksregierung K. nicht an. Er legte gegen die Aufforderung zum Dienstantritt vom 23. November 1979 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Bescheid vom 17. Dezember 1979 zurückwies. Mit dem Widerspruchsbescheid ordnete der Beklagte zugleich die sofortige Vollziehung seiner Verfügung vom 23. November 1979 an. Der Antrag des Klägers auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz blieb erfolglos.

5

Bereits zuvor hatte der Kläger am 16. Januar 1980 Klage erhoben. Er beanstandete sowohl das vorgesehene Amt als Leitender Regierungsdirektor wie die für ihn vorgesehenen Aufgaben. Das Verwaltungsgericht T. hat die Klage durch Urteil vom 8. Mai 1981 abgewiesen.

6

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 3. März 1982 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Der Kläger - dessen Dienstfähigkeit außer Streit stehe - sei nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LEG verpflichtet, der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen. Er würde mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit seinen früheren allgemeinen Rechtsstand wiedererhalten. Auch gehöre das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors ebenso wie dasjenige eines Polizeipräsidenten zur Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes, setze die gleiche - juristische - Vor- und Ausbildung voraus und sei mit demselben Endgrundgehalt (BesGr. A 16) verbunden. Für eine weitergehende Prüfung der Gleichwertigkeit der beiden Ämter in dem vom Kläger gewünschten funktionellen Sinne sowie hinsichtlich der früheren Rechtsstellung des Klägers als "politischer Beamter" nach § 50 Abs. 1 LBG sei kein Raum.

8

Das vom Beklagten für den Kläger bei der Forstdirektion der Bezirksregierung vorgesehene funktionelle Amt des Referenten für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten entspreche auch dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes eines Leitenden Regierungsdirektors. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Geschäftsverteilungsplan für die Bezirksregierung ergebe sich, daß bei der Forstdirektion bereits drei Referate von Leitenden Forstdirektionen (BesGr. A 16) geleitet würden. Schon von daher fehle jeglicher Anlaß zu der Annahme, daß der Kläger auf einem "unterwertigen" Dienstposten eingesetzt werden solle. Der Beklagte halte sich vielmehr im Rahmen des ihm bei der Dienstpostenbewertung eingeräumten Organisationsermessens, wenn er im Interesse einer optimalen Erledigung der Verwaltungsaufgaben darauf Bedacht nehme, daß auch die Leitung des neu geschaffenen Referates 40 a mit ihren - nach der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn - bedeutenden Mitwirkungs- und Beratungsfunktionen ebenfalls von einem Beamten der BesGr. A 16 wahrgenommen werde. Das Berufungsgericht habe um so weniger Veranlassung daran zu zweifeln, daß dem Referat 40 a diese Bedeutung der Sache nach auch tatsächlich zukomme, als es sich bei seiner Einrichtung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten um ein Pilotprojekt mit Modellcharakter für die übrigen Bezirksregierungen des Landes handele, das in seiner Grundkonzeption bereits im Jahre 1978 geplant worden sei, zu einem Zeitpunkt also, als die Besetzung der Stelle des Referatsleiters mit dem Kläger überhaupt noch nicht abzusehen war. Vor allem aber komme hinzu, daß ausweislich des genannten Geschäftsverteilungsplanes die Schulabteilung der Bezirksregierung schon heute über zwei Rechts- und Verwaltungsreferate verfüge, die von einem Regierungsdirektor und einem Leitenden Regierungsdirektor geführt würden. Dies müsse als abschließende Bestätigung für die Richtigkeit der Erklärung des Beklagten angesehen werden, daß mit der Einrichtung eines eigenen Rechts- und Verwaltungsreferates in der Forstdirektion nicht etwa nur formal die rechtliche Voraussetzung für eine Reaktivierung des Klägers geschaffen, sondern eine organisatorische Entwicklung fortgesetzt werden solle, mit der der Beklagte der zunehmenden Verrechtlichung der einzelnen Fachbereiche Rechnung tragen wolle.

9

Der Beklagte habe seine Entscheidung auch frei von Ermessensfehlern getroffen. Es entspreche dem auch in der Personalbewirtschaftung zu beachtenden haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO), daß der Dienstherr, sofern ihm eine geeignete Planstelle zur Verfügung stehe, den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten so bald wie möglich erneut in das Beamtenverhältnis berufe.

10

Mit der Revision, die der Senat wegen eines Verfahrensmangels zugelassen hat, beantragt der Kläger,

unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 1982 die Verfügung des Beklagten vom 23. November 1979 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1979 aufzuheben,

11

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 1982 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückzuverweisen.

12

Der Kläger rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

II.

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

1.

Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe durch Übergehen erheblichen Vorbringens den Kläger das rechtliche Gehör versagt (Art. 103 Abs. 1 GG).

16

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 [251]; 28, 378 [384]; 54, 43 [46]). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 47, 182 [187]). Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann deshalb - ausnahmsweise - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]; 28, 378 [384]; 47, 182 [187 f.]).

17

Die Annahme eines solchen Ausnahmefalles rechtfertigt sich aber hier aus dem von der Revision gerügten Umstand, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten als unwidersprochen angesehen hat, wonach es sich bei der Einrichtung des für den Kläger vorgesehenen Referats 40 a der Bezirksregierung um ein Pilotprojekt mit Modellcharakter für die übrigen Bezirksregierungen des Landes handele, das in seiner Grundkonzeption bereits 1978 - als die Besetzung mit dem Kläger noch nicht abzusehen war - geplant worden sei (S. 15 der Urteilsausfertigung). Der Kläger war - worauf die Revision zutreffend hinweist - diesem Vortrag des Beklagten nachdrücklich entgegengetreten, indem er ausführen ließ, das "sogenannte Pilotprojekt" sei "eine bloße Erfingung, die auf die Person des Klägers zugeschnitten ist", und die Beklagte ggf. zu konkreter Darlegung und zum Beweisantritt auffordern ließ, "daß von diesem 'Pilotprojekt' schon einmal eine Rede gewesen ist, bevor es darum ging, für den Kläger einen 'Abschiebeposten' zu finden" (Schriftsatz vom 27. Oktober 1981, S. 3). Die Ernsthaftigkeit dieses Gegenvortrages des Klägers wurde bestätigt durch sein erstinstanzliches Vorbringen mit Zeugenbenennung, der Beklagte habe nicht, wie üblich, erst die organisatorischen Voraussetzungen und eine Planstelle geschaffen, um dann einen geeigneten Beamten zu suchen, sondern "im konkreten Fall hatte man einen Beamten, den man auf einem Abstellgleis beschäftigen wollte, und suchte nun einen entsprechenden Posten zu konstruieren", sowie durch seinen Hinweis auf den im Januar 1980 veröffentlichten, neugefaßten Gliederungsplan der Bezirksregierungen in Rheinland-Pfalz (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1980, S. 2), der das streitige neue Referat nicht vorsah (Schriftsatz vom 20. Mai 1980, S. 4). Daß der Kläger etwa in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 1982 sein Vorbringen hätte fallenlassen, ist weder der Niederschrift noch dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen; daß er es ausdrücklich mündlich wiederholte, war nicht erforderlich. Wenn gleichwohl das Berufungsgericht den streitigen Vortrag des Beklagten als unwidersprochen ansah, ist dies nur dadurch zu erklären, daß es bei der Urteilsfindung das Gegenvorbringen des Klägers übersehen oder wieder aus den Augen verloren, es deshalb nicht in Erwägung gezogen hat. Darin liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs.

18

2.

Das Urteil ist gemäß § 138 Nr. 3 VwGO als auf dem Verfahrensmangel beruhend anzusehen. Dieser betrifft auch nicht etwa eine Feststellung, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommen kann (vgl. BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] [25 f.]; 24, 264 [268]; 52, 33 [42];Beschluß vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 30] mit weiteren Nachweisen).

19

a)

Die Klage ist zulässig, zwar nicht als Anfechtungsklage, aber als Feststellungsklage dahin, daß der Kläger nicht verpflichtet war und ist, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 23. November 1979, sich unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Leitenden Regierungsdirektor ernennen zu lassen und den Dienst bei der Bezirksregierung K. auf dem vorgesehenen Dienstposten aufzunehmen, Folge zu leisten. Das Klagebegehren umfaßt sinngemäß dieses zulässige Klageziel (vgl. dazu auch BVerwGE 60, 144 [149 f.]).

20

Die Aufforderung des Beklagten in dem genannten Schreiben ist kein Verwaltungsakt (§ 42 Abs. 1 VwGO, § 35 Satz 1 VwVfG). Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, sondern lediglich darauf, den beabsichtigten Verwaltungsakt der erneuten Ernennung vorzubereiten. Sie kann indes die zur Ernennung erforderliche Mitwirkung des Ruhestandsbeamten weder unmittelbar erzwingen noch ersetzen (vgl. dazu auch Beschluß des Senatsvom 2. Juni 1980 - BVerwG 2 B 2.80 - [Buchholz 232 § 45 BBG Nr. 3 = ZBR 1981, 65]). Zwar kann die Nichtbefolgung der Aufforderung die gesetzlich näher bestimmten Rechtsfolgen auslösen. Das ergibt sich aber nicht daraus, daß der Dienstherr gerade diese Rechtsfolgen anordnen wollte, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz.

21

Die Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage mangels Verwaltungsakts schließt jedoch nicht die Unzulässigkeit einer anderen Klageart ein (vgl. BVerwGE 60, 144 [149]), hier der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) mit dem genannten Feststellungsbegehren. Der Ruhestandsbeamte hat an der baldigen Feststellung seiner Verpflichtung oder Nichtverpflichtung - unabhängig von den Verschuldens abhängigen Rechtsfolgen nach § 60 Satz 1 BeamtVG worüber hier nach Mitteilung der Parteien ein gesondertes Verfahren anhängig ist, sowie nach dem Disziplinarrecht - ein berechtigtes Interesse; er kann nicht allein darauf verwiesen werden, es auf eine etwaige nachträgliche Klärung durch die gerichtliche Überprüfung einer von der obersten Dienstbehörde nach § 60 Satz 2 BeamtVG zu treffenden Entscheidung über den Verlust der Versorgungsbezüge sowie durch ein förmliches Disziplinarverfahren ankommen zu lassen.

22

b)

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die in § 53 Abs. 1 LBG genannten Voraussetzungen der Reaktivierungspflicht als erfüllt angesehen, insbesondere hinsichtlich des vorgesehenen neuen statusrechtlichen Amtes als Leitender Regierungsdirektor. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sowohl dieses Amt als auch das früher vom Kläger innegehabte Amt eines Polizeipräsidenten in der Besoldungsgruppe - BesGr.- A 16 derselben Laufbahn, der Laufbahn des höheren (nichttechnischen) Verwaltungsdienstes des beklagten Landes, angehören; insbesondere ist das letztere Amt nicht durch die gemäß § 205 Abs. 2 LBG erlassene Landesverordnung über die Bestimmung des Personenkreises der zum Polizeivollzugsdienst gehörenden Beamten vom 24. September 1973 (GVBl. S. 290, mit späteren Änderungen) der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten (§ 206 LBG) zugeordnet. Daß das frühere statusrechtliche Amt des Klägers zu den gesetzlich auf eine bestimmte Punktion bezogenen Ämtern (vgl. BVerwGE 40, 229 [BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70] [230]) und zugleich zu den Intern gehörte, deren Inhaber jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie daß seine Personalangelegenheiten nicht der Zeitbestimmung des Personalrates unterlagen, gehört nicht zu den Merkmalen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG auch das neue statusrechtliche Amt aufweisen muß (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwGE 49, 64 [67]). Besonderheiten des Aufgabenbereichs des früheren Amtes wie z.B. der Umfang der Vorgesetztenfunktion und ein etwaiges besonderes gesellschaftliches Ansehen mögen sich in der besoldungsrechtlichen Einordnung niedergeschlagen haben; darüber hinaus beeinflussen sie nicht die Wertigkeit des Amtes (vgl. auch z.B. BVerwGE 49, 64 [67 ff.]). Eine "verfassungswidrige Unterbewertung" des Amtes des Polizeipräsidenten in der BesGr. A 16, wie sie die Revision annimmt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen.

23

c)

Zu Recht hat das Berufungsgericht über die in § 53 Abs. 1 LBG ausdrücklich genannten Voraussetzungen hinaus geprüft, ob der im Schreiben vom 23. November 1979 für den Kläger vorgesehene konkrete Aufgabenbereich dem Anspruch des Beamten auf Übertragung eines seinen statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs gerecht wird (vgl. u.a. BVerwGE 49, 64 [67 f.]; 60, 144 [150]). Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Dienst auf einem Dienstposten anzutreten, der dem vorgesehenen statusrechtlichen Amt eines Leitenden Regierungsdirektors nicht entspricht.

24

Den Amtsinhalt der statusrechtlichen Ämter bestimmt grundsätzlich der Gesetzgeber, teils durch das Besoldungsrecht und ergänzend durch die haushaltsrechtliche Einrichtung von Planstellen (vgl. BVerwGE 65, 253 [254 f.] und 270 [272];Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15 = ZBR 1981, 315]). In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen.

25

Es bleibt zu prüfen, ob der Beklagte von dieser organisatorischen Gestaltungsfreiheit einen gegenüber dem Kläger fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Hierzu ist davon auszugehen, daß der Dienstherr mit der Entscheidung über die personelle Ausstattung eines bestimmten Referates - einschließlich der Zuordnung des Referentendienstpostens zu einen Amt - mittelbar darüber entscheidet, wie schnell und intensiv die dem Referat zugewiesenen öffentlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem Laufbahninteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauenden Beamten. Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind oder ob gar die zweckmäßigste Lösung gefunden worden ist, berührt daher grundsätzlich nicht Rechte des Beamten (vgl. Vorbescheid des Senatsvom 16. Januar 1980 - BVerwG 2 A 1.78 - [ZBR 1980, 379]). Dem Dienstherrn ist es auch nicht verwehrt, anläßlich der Reaktivierung eines Beamten Aufgaben anders zu verteilen und einen Dienstposten neu zu schaffen. Daher könnte die Entscheidung des Beklagten im wesentlichen nur dann dem Kläger gegenüber fehlerhaft sein, wenn sie sich als Mißbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit, als Manipulation zum Nachteil des Klägers aus unsachlichen Gründen (vgl. BVerwGE 57, 98 [106]) darstellen würde, wenn der Beklagte sich also nicht von sachbezogenen organisatorischen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche vorgeschoben hätte, um den Kläger im Gegensatz zu seinem vorgesehenen statusrechtlichen Amt als Leitender Regierungsdirektor auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Beklagte in Wahrheit nicht die diesem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimißt, den er somit nicht zur Wahrnehmung durch einen Leitenden Regierungsdirektor vorgesehen hätte und vorsehen würde, wenn nicht gerade die Unterbringung des Klägers ermöglicht werden sollte. Dies wird das Berufungsgericht in tatsächlicher Einsicht unter Beachtung des dafür erheblichen Vorbringens des Klägers und aller sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der Einrichtung und Bewertung des Dienstpostens und seiner Aufnahme in den Organisationsplan neu zu prüfen haben.

26

Für die von der Revision angeregte Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 173 VwGO i.V.m. § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sieht der Senat keinen Anlaß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 66.800 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller