Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1981, Az.: BVerwG 2 C 13.80
Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Zuständiges Organ zur Bestimmung des Amtsinhalts statusrechtlicher Ämter; Anforderungen an die Beurteilungsmaßstäbe; Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung wegen Fehlens erforderlicher Konkretisierung und Erläuterung einer Beurteilung; Dienstliche Beurteilung eines Beamten; Dienstpostenbewertung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 13.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 11.05.1976 - AZ: II 8/75
- VGH Baden-Württemberg - 31.03.1978 - AZ: XI 1220/76
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 15 BBG
- § 34 BLV 1970
- § 35 BLV 1970
- § 40 BLV 1978
Fundstellen
- DVBl 1982, 597 (amtl. Leitsatz)
- PersVertr 1982, 334-337
- ZBR 1981, 315
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Bedeutung der mehrjährigen unbeanstandeten Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten (Anschluß BVerwG, 26.06.1980, 2 C 8/78).
- 2.
Zur Bedeutung einer vom Besoldungsrecht und Haushaltsrecht abweichenden Dienstpostenbewertung.
In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1922 geborene Kläger, Zolloberinspektor, begehrt seine erneute dienstliche Beurteilung für die Zeit von 1971 bis 1974.
Der Kläger bestand 1967 die Aufstiegsprüfung mit der Note "befriedigend", wurde am 1. November 1968 zum Zollinspektor und am 1. November 1970 zum Zolloberinspektor ernannt. Seit dem 1. März 1968 ist er als Sachbearbeiter im Versorgungsreferat der Oberfinanzdirektion Karlsruhe tätig. Sein Dienstposten ist im Rahmen der von der Beklagten für die Bundeszollverwaltung vorgenommenen Dienstpostenbewertung seit Mai 1971 nach den Besoldungsgruppen (BesGr.) A 11 - A 12 bewertet.
Am 13. März 1974 wurde der Kläger für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 1971 bis 31. Januar 1974 dienstlich beurteilt. In dieser dienstlichen Beurteilung hieß es - nach ausnahmslos positiven Ausführungen zu den Einzelbeurteilungen - unter
"IV.
Zusammenfassende Beurteilung der Leistung und Eignung.... Der Beamte arbeitet selbständig, ist initiativ und bewältigt auf Grund seiner umfassenden Fachkenntnisse mit Fleiß und Energie auch starken Arbeitsanfall.
V.
Gesamturteil 'entspricht den Anforderungen'VI.
VerwendungsvorschlagDer Beamte kann verwendet werden als ZOI in einer besonderen Verwendung bei einer OFD als SB auf einem nach A 10 bewerteten Dienstposten".
Die dienstliche Beurteilung wurde nach den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, der Bundesvermögensverwaltung und der Sondervermögens- und Bauverwaltung Berlin (BRZV) vom 12. September 1973 (Bundeszollblatt 1973 S. 1146 = MinBlFin 1973 S. 394) erstellt. Hiernach sind die Beamten in dem Amt zu beurteilen, das sie am Beurteilungsstichtag innehaben (Nr. 19 BRZV). Für das Gesamturteil ist eine Notenskala vorgesehen, u.a. mit den Noten "entspricht den Anforderungen (d.h. der Beurteilte wird den Anforderungen gerecht, die an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe zu stellen sind)", "tritt hervor (d.h. der Beurteilte hebt sich von den Beamten ab, die den Anforderungen entsprechen)" und "tritt erheblich hervor" (Nr. 25 BRZV); die Zuerkennung des Gesamturteils "tritt hervor" oder besser schließt ggf. die Eignung für das nächste Beförderungsart ein (Nr. 26 Satz 2 BRZV). Es sind Richtsätze dahin festgelegt, daß von den zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe etwa 35 % das Gesamturteil "tritt hervor" und etwa 15 % das Gesamturteil "tritt erheblich hervor" oder besser erhalten können (Nr. 20 BRZV); die Richtsätze sind auf den gesamten OF-Bezirk anzuwenden und können geringfügig über- oder unterschritten werden (Nr. 21 BRZV). Zuständig für die Beurteilung der Beamten der OFD u.a. ist der Oberfinanzpräsident, der sie den Abteilungsleitern übertragen kann (Nr. 11 BRZV). Der Vorbereitung der Regelbeurteilung dienen Gremiumsbesprechungen, an denen - für den gehobenen Dienst - u.a. die Gruppenleiter als Berichterstatter teilnehmen (Nrn. 22-24 BRZV und Anlage 4 Nrn. 7, 9 a).
Der Kläger erhob Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung hinsichtlich der Abschnitte "Zusammenfassende Beurteilung" (IV.), "Gesamturteil" (V.) und "Verwendungsvorschlag" (VI.): Letzterer entspreche weder seiner sechsjährigen unbeanstandeten und erfolgreichen Tätigkeit auf einem seit drei Jahren nach BesGr. A 11 - A 12 bewerteten Dienstposten noch seiner tatsächlichen Belassung auf diesem Dienstposten. Die zusammenfassende Beurteilung hätte weitergehende günstige Bemerkungen über seine Eignung und Leistung enthalten müssen. Zu einer zutreffenden Berichterstattung in der Gremiumsbesprechung über Umfang und Qualität seiner Leistungen sei nur der zuständige Referent, nicht aber - wie geschehen - der übergeordnete Gruppenleiter in der Lage gewesen. Zutreffende Aussagen in diesen Abschnitten hatten auch ein besseres Gesamturteil ergeben.
Durch Bescheid vom 21. Juni 1974 lehnte die OFD Karlsruhe den Änderungsantrag ab. Neben Äußerungen zur Rechtslage, zur Gestaltung der Gremiumsbesprechungen und zur Aufgabenstellung und Bewertung des Dienstpostens des Klägers hieß es in dem Bescheid u.a.:
"In Ihrer Beurteilung wird bestätigt, daß Sie selbständig mit Initiative arbeiten und auf Grund umfassender Fachkenntnisse mit Fleiß und Energie auch starken Arbeitsanfall bewältigen. Von einem Spezialisten muß fehlerfreie Arbeit erwartet werden. Einer besonderen Herausstellung dieses Umstandes bedurfte es .... nicht. ....
Bei der zusammenfassenden Wertung Ihrer Persönlichkeits- und Leistungsmerkmale kam ich zum Ergebnis, daß Sie das Leistungsbild des größeren Teils der Beamten der BesGr. A 10 zeigten. Der Umstand, daß Sie auf Ihrem Arbeitsgebiet über umfassende Fachkenntnisse verfügen, durfte bei richtigem Verständnis der Beurteilungsgrundsätze, insbesondere bei Bewertung der mit einer Spezialistentätigkeit verbundenen Arbeitsvorteile, nicht überbewertet werden. Gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse müssen von einem Spezialisten erwartet werden. Damit allein kann ein Beamter weder aus ihrem Kreis noch aus dem Kreis der vielseitig verwendeten Beamten hervortreten. ..."
Den Widerspruch des Klägers wies der Bundesminister der Finanzen durch Bescheid vom 2. Dezember 1974 als unbegründet zurück. In dem Bescheid heißt es u.a.: Nach den Beurteilungsrichtlinien werde jeder Beamte mit seinen Leistungen, seinen Fähigkeiten und seiner Eignung mit allen anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe verglichen, gleichgültig welchen Dienstposten er und die anderen Beamten einnähmen. Daß dabei die während des Beurteilungszeitraums ausgeübten Tätigkeiten Grundlage der Beurteilung seien, sei selbstverständlich. Wenn aber der beurteilende Dienstvorgesetzte im Falle des Klägers bei dem Vergleich zum Ergebnis gekommen sei, daß der Kläger hinsichtlich seiner Leistungen zwar in der oberen Hälfte der den Anforderungen entsprechenden Zolloberinspektoren liege, aus dem Kreis dieser jedoch nicht hervortrete, so sei das nicht zu beanstanden. - Die Dienstpostenbewertung sei demgegenüber kein Mittel der Personalbeurteilung, sondern lediglich Anhalt für die Ausstattung der Dienstposten mit Planstellen und deren Verteilung. Abweichungen von der Dienstpostenbewertung aus personalwirtschaftlichen oder in der Person des Dienstposteninhabers liegenden Gründen seien in zahlreichen Fällen notwendig, schon weil die Zahl der Planstellen einer bestimmten Besoldungsgruppe fast immer geringer sei als die Zahl der nach dieser Besoldungsgruppe bewerteten Dienstposten. - Die an den Kläger als Sachbearbeiter im Versorgungsreferat gestellten Anforderungen gingen nicht über das Maß hinaus, das von einem Zolloberinspektor verlangt werden könne. Der Kläger sei innerhalb des Referats als zweiter Sachbearbeiter eingesetzt. Hinzu komme, daß gerade im Versorgungsreferat der Arbeitsanfall in einem erheblichen Maße gleichartig sei.
Der vom Kläger erhobenen Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu einer erneuten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 1971 bis 31. Januar 1974 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch das auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1976 ergangene Urteil stattgegeben. In den Gründen ist ausgeführt, die angegriffene dienstliche Beurteilung lasse nicht erkennen, daß der beurteilende Dienstvorgesetzte das Gesamturteil und den Verwendungsvorschlag unter ausreichender Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung und Bewährung des Klägers auf einem nach BesGr. A 11 bis A 12 bewerteten Dienstposten getroffen habe. Die Beurteilung mit "entspricht den Anforderungen" hätte unter den vorliegenden Umständen einer besonderen Rechtfertigung bedurft.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 31. März 1978 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung habe sich darauf zu beschränken, ob der Beurteilende Verfahrensbestimmungen verletzt habe, von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei, den rechtlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (vgl. BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [130] mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall habe der beurteilende Dienstvorgesetzte die beurteilungsrelevante Tatsache der langjährigen unbeanstandeten Tätigkeit des Klägers auf einem höher bewerteten Dienstposten nicht ausreichend berücksichtigt. Er habe damit gegen den allgemeinen Grundsatz verstoßen, daß er der Beurteilung ein umfassendes Eignungs- und Leistungsbild zugrunde legen müsse und für die Beurteilung wesentliche Merkmale nicht außer acht lassen dürfe.
Zwar habe wegen der unterschiedlichen Punktionen von Dienstpostenbewertung und dienstlicher Beurteilung der auf einem höherbewerteten Dienstposten beschäftigte Beamte nicht auf Grund der Dienstpostenbewertung als solcher einen Anspruch auf die Zuerkennung einer entsprechenden Eignung. Diese Verwendungsart führe auch nicht zwangsläufig zu der Beurteilung "tritt hervor". Die ohne Einschränkung abgegebene positive Beurteilung der Leistung und Eignung eines auf einem höheren Dienstposten verwendeten Beamten sei aber ein Indiz für sein Hervortreten gegenüber den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe.
Bei der Beurteilung eines Beamten, der einen höherwertigen Dienstposten innehabe, aber nur den Anforderungen eines Dienstpostens seiner Besoldungsgruppe entspreche, müsse zum Ausdruck kommen, daß er den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nicht voll entspreche. Umgekehrt bedeute die Feststellung, daß der Beamte den Anforderungen, die dieser Dienstposten stelle, gerecht werde, ein Anzeichen dafür, daß er gegenüber den Beamten seiner Besoldungsgruppe hervortrete.
Aus der zusammenfassenden Beurteilung der Leistung und Eignung des Klägers in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung ergebe sich, daß der Kläger auf dem höherwertigen Dienstposten "Sachbearbeiter Versorgung" selbständig arbeite, Initiative entfalte und auf Grund seiner umfassenden Fachkenntnisse mit Fleiß und Energie auch starken Arbeitsanfall bewältige. Dies bedeute, daß er den Anforderungen, die der Dienstposten stelle, gerecht werde. Eine Einschränkung dahingehend, daß er diesen Anforderungen nicht voll gerecht werde und nur den Anforderungen eines Dienstpostens seiner Besoldungsgruppe entspreche, enthalte die Beurteilung nicht. Wenn der beurteilende Dienstvorgesetzte ein solches Urteil hätte abgeben wollen, so hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Das Berufungsgericht halte es auch für sehr unwahrscheinlich, daß die Beklagte einen Beamten über viele Jahre hin auf einem Dienstposten beschäftige, dessen Anforderungen er nicht voll gerecht werde. Wenn aber der Kläger sich bei der Wahrnehmung der Punktionen eines höherwertigen Dienstpostens bewährt habe, so sei dies ein Anzeichen dafür, daß er gegenüber den Beamten seiner Besoldungsgruppe, die lediglich den Anforderungen eines Dienstpostens ihrer Besoldungsgruppe entsprächen, hervortrete. Werde ihm gleichwohl nur das Gesamturteil "entspricht den Anforderungen" erteilt, so bedürfe dies, um plausibel zu sein, der Begründung. Eine solche Begründung enthalte die angegriffene dienstliche Beurteilung nicht. Auch die späteren Ausführungen der Beklagten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ließen eine einleuchtende Begründung vermissen. Die Behauptung der Beklagten, die Einzelwertungen und die zusammenfassende Beurteilung des Klägers seien nur deshalb so positiv ausgefallen, weil seine Leistungen nur an den Anforderungen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 gemessen worden seien, reiche hierfür nicht aus. Denn sie mache nicht erkennbar, inwiefern der Kläger - entgegen dem Wortlaut der Einzelbeurteilungen und der zusammenfassenden Beurteilung - den Anforderungen seines höherwertigen Dienstpostens nicht entsprochen habe.
Bei der sonach gebotenen erneuten dienstlichen Beurteilung sei die Tatsache gebührend zu berücksichtigen, daß der Kläger während des ganzen Beurteilungszeitraums die Aufgaben eines Dienstpostens wahrgenommen habe, der seit Mai 1971 nach der Besoldungsgruppe A 11 - A 12 bewertet werde. Ferner müsse die Beklagte sich bei der erneuten Beurteilung mit der Frage auseinandersetzen, ob der Kläger den Anforderungen dieses Dienstpostens gerecht geworden sei, wofür, wie dargelegt, die Anzeichen sprächen. Habe sich der Kläger auf dem höherwertigen Dienstposten bewährt, so sei dies wiederum ein Anzeichen dafür, daß er sich bei dem Vergleich mit den damaligen Leistungs- und Eignungsbildern der neben ihm beurteilten, den Anforderungen entsprechenden Beamten der Besoldungsgruppe A 10 von diesen Beamten abhebe. Dann aber sei ihm - unter entsprechender Abänderung des Verwendungsvorschlags - das Gesamturteil "tritt hervor" zu erteilen.
Mit der Revision, die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie rügt die Verletzung materiellen und - vorsorglich - formellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er beanstandet, die Revision führe neue Tatsachen ein, und verteidigt eingehend das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsurteil erweist sich als fehlerhaft, weil das Berufungsgericht seiner Nachprüfung der angegriffenen dienstlichen Beurteilung unzutreffende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt hat.
Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62];Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3], vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 = ZBR 1979, 304, 306] undvom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 17 = DÖD 1980, 206, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen] sowie - BVerwG 2 C 13.79 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18 - DÖD 1980, 224], jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen auf weist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Beurteilungen erlassen, dann sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitssatz gebunden; das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl.Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - undvom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - [jeweils a.a.O.]).
a)
Das Berufungsgericht ist zwar von diesen Grundsätzen ausgegangen, hat sie aber auf den vorliegenden Fall unzutreffend angewendet.
Der Umstand, daß die Beklagte im Rahmen der von ihr vorgenommenen Dienstpostenbewertung den Dienstposten des Klägers (sein konkretes Amt im funktionellen Sinne, vgl. BVerwGE 40, 104 [106 f.]) nach den Besoldungsgruppen (BesGr.) A 11 - A 12 bewertet hat, genügt nicht für die - vom Berufungsgericht offenbar gezogene - rechtliche Folgerung, daß die Aufgaben dieses Dienstpostens zum Amtsinhalt der entsprechenden statusrechtlichen Beförderungsämter gehörten und damit den Amtsinhalt des statusrechtlichen Amtes des Klägers als Zolloberinspektor überstiegen. Den Amtsinhalt der statusrechtlichen Ämter bestimmt grundsätzlich der Gesetzgeber. Zum Teil geschieht dies schon im Besoldungsgesetz (abschließend z.B. durch Amtsbezeichnungen wie "Direktor der/des ...", "Präsident der/des ...", "Richter am ...", oder durch nähere Erläuterungen in den Besoldungsordnungen wie bei den Lehrämtern; als Rahmenbegrenzung für Beförderungsämter z.B. durch §§ 25, 26 BBesG) oder in darauf beruhenden Rechtsverordnungen (insbesondere durch die bisher nicht ergangenen Funktionszuweisungsverordnungen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Im übrigen konkretisiert der Haushaltsgesetzgeber den besoldungsrechtlich vorgegebenen Rahmen durch die Einrichtung von Planstellen. Weichen, wie es hier die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, die Ergebnisse einer von der Verwaltung vorgenommenen Dienstpostenbewertung von der durch Besoldungs- und Haushaltsrecht gegebenen Regelung ab, indem die Verwaltung mehr Dienstposten für Beförderungsämter vorsieht als entsprechende Planstellen und Ämter gesetzlich vorgesehen sind, so mag die Dienstpostenbewertung als Material für Änderungsvorschläge der Regierung an den Gesetzgeber dienen; solange und soweit dieser ihnen nicht gefolgt ist, bleibt aber seine Festlegung und nicht diejenige der Verwaltung verbindlich. Die Dienstpostenbewertung der Verwaltung vermag daher, soweit sie vom Gesetz abweicht, auch nicht den Amtsinhalt der angesprochenen statusrechtlichen Ämter näher zu bestimmen.
Ferner hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des mit den Einzelaussagen der angegriffenen dienstlichen Beurteilung jeweils Gemeinten nicht, jedenfalls nicht ausreichend erkennbar beachtet, daß zwar von den auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen auszugehen ist, die Beurteilungsmaßstäbe sich aber, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, hinsichtlich der Höhe der Anforderungen nicht am Dienstposten, sondern am statusrechtlichen Amt zu orientieren haben (Nr. 19 BRZV).
Schließlich hätte nach dem von der Beklagten in ihren Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Notensystem ein besseres Gesamturteil vorausgesetzt, daß der Kläger beim Vergleich der gleichrangigen Beamten im Bezirk der Oberfinanzdirektion (OFD) der besser zu beurteilenden Hälfte zuzuordnen war (Nrn. 20, 21 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung u.a. [BRZV] vom 12. September 1973 [Bundeszollblatt 1973 S. 1146 = MinBlFin 1973 S. 394]). Die Zulässigkeit dieser konkretisierenden Inhaltsbestimmung der Noten für das Gesamturteil hat der erkennende Senatim Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - (a.a.O.), auf das verwiesen wird, im einzelnen dargelegt. Hierfür kam es auch darauf an, inwieweit andere gleichrangige Beamte sich auf mindestens gleichbewerteten Dienstposten nach dem Urteil der Beklagten ebenso oder noch besser bewährt hatten oder aber auf geringer bewerteten Dienstposten so gute, über deren durchschnittliche Anforderungen hinausgehende Leistungen gezeigt hatten, daß sie denen des Klägers gleichstanden oder sie übertrafen; dabei konnten ggf. auch Unterschiede des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades innerhalb der Bandbreite der nach denselben Besoldungsgruppen bewerteten Dienstposten eine Rolle spielen. Dies hat das Berufungsgericht verkannt und folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen.
b)
Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt in bezug auf eine den Umständen des Falles ausreichend Rechnung tragende, plausible und nachprüfbare Konkretisierung und Erläuterung des angegriffenen Werturteils der Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt:
Unbeschadet des soeben Ausgeführten bringt die Beklagte mit ihrer Dienstpostenbewertung zum Ausdruck, wie sie das Verhältnis der Dienstposten untereinander hinsichtlich des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades der wahrzunehmenden Aufgaben einschätzt. Daraus kann jedenfalls entnommen werden, daß ein nach BesGr. A 11 - A 12 bewerteter Dienstposten nach der Wertung des Dienstherrn einen höheren Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad auf weist als ein nach BesGr. A 10 bewerteter Dienstposten. Dies ist von Bedeutung für den Vergleich der Leistungen von gleichrangigen Beamten, die diese Dienstposten wahrgenommen haben: Haben die Beamten die Aufgaben unterschiedlich bewerteter Dienstposten in sonst gleichem Maße erfüllt, so folgt daraus, daß derjenige eine vergleichsweise höhere Leistung erbracht hat, der die Aufgaben des höherbewerteten Dienstpostens erfüllt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im Hinblick auf Unterschiede des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades von Dienstposten innerhalb der Bandbreite einer Besoldungsgruppe als richtig bestätigt, "daß die Bedeutung und Schwierigkeit des einzelnen Arbeitsgebiets schon bei der dienstlichen Beurteilung in der Weise berücksichtigt wird, daß sie Schlüsse auf die fachliche Eignung des Inhabers des fraglichen Dienstpostens zuläßt und dies in der Regel auch in dem allgemeinen Eignungsurteil zum Ausdruck kommt"(Urteil vom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 99.65 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 15]). Dies gilt erst recht, wenn die unterschiedliche Bedeutung und Schwierigkeit den Dienstherrn sogar zu einer Bewertung nach verschiedenen Besoldungsgruppen veranlaßt hat. Dieser Gesichtspunkt darf bei der dienstlichen Beurteilung nicht etwa aus der Erwägung außer acht gelassen werden, daß der Einsatz auf unberschiedlich bewerteten Dienstposten, wie die Revision vorträgt, "häufig rein zufällig" erfolge, und daß die auf Dienstposten ihrer Besoldungsgruppe verwendeten Beamten möglicherweise auch die Aufgaben höherwertiger Dienstposten in gleichem Maße hätten erfüllen können, wenn ihnen dazu Gelegenheit gegeben worden wäre. Auch in diesem Falle bliebe der Dienstherr verpflichtet, als Leistung die jeweils tatsächlich erbrachte Leistung zu bewerten. Dabei wird er sich, solange er die in der Dienstpostenbewertung zum Ausdruck gebrachte vergleichsweise Einschätzung des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades der Dienstposten aufrechterhält, an dieser Einschätzung zugunsten eines betroffenen Beamten auch im Rahmen der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich festhalten lassen müssen.
Dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts ist daher - ebenso wie dem des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 25. Januar 1978 - I A 668/76 - insoweit zu folgen, als die mehrjährige unbeanstandete - und zudem anscheinend bei der Beurteilung weiterhin vorgesehene - Wahrnehmung des von der Beklagten nach BesGr. A 11 - A 12 bewerteten Dienstpostens besonderen Anlaß gibt, daß die Beklagte ihr auf die Durchschnittsnote lautendes abschließendes Werturteil plausibel macht. Dies gilt insbesondere im Vergleich zu Zolloberinspektoren, die die Aufgaben ihrem statusrechtlichen Amt entsprechend bewerteter Dienstposten wahrgenommen haben. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte gegen eine zu hohe Einschätzung der Bedeutung und Schwierigkeit des vom Kläger wahrgenommenen Dienstpostens vorgetragen hat, mögen diese zwar für die Einschätzung innerhalb der Bandbreite der nach BesGr. A 11 - A 12 bewerteten Dienstposten von Bedeutung sein. Angesichts der Heraushebung gegenüber der allgemeinen Bandbreite niedriger bewerteter Dienstposten durch die Beklagte selbst reichen sie aber jedenfalls nicht aus, um das streitige Werturteil in der geforderten Weise plausibel zu machen. Auch die nicht näher substantiierte Erklärung der Beklagten, bei der zusammenfassenden Wertung der Persönlichkeits- und Leistungsmerkmale habe der Kläger das Leistungsbild des größeren Teils der verglichenen Beamten gezeigt, reicht hierfür nicht aus. Diese Erklärung erlaubt nicht die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Überprüfung, hier insbesondere darauf, ob die mehrjährige unbeanstandete Wahrnehmung des höherbewerteten Dienstpostens zugunsten des Klägers las Gewicht gefallen ist (und nicht etwa aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen als unerheblich behandelt wurde), und ob Leistung und Eignung des Klägers beim Vergleich mit den genannten Oberinspektoren aus sachgerechten oder aus sachfremden Gesichtspunkten weniger günstig beurteilt worden sind. Der Dienstherr muß daher sein Werturteil durch weitere Darlegungen so weit erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen, daß es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar und unter den genannten Gesichtspunkten für die Gerichte nachprüfbar wird (vgl. Urteil des Senatsvom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - [a.a.O.]). Solche Darlegungen fehlen bisher.
Das Fehlen der erforderlichen Konkretisierung und Erläuterung führt dann nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung, wenn sich nachträglich feststellen läßt, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise der Dienstherr sein Werturteil gebildet hat, und wenn sich dies als fehlerfreier Gebrauch seiner Beurteilungsermächtigung darstellt. Daher bestehen, wenn der Dienstherr sein Werturteil im Verwaltungsverfahren nicht oder nicht ausreichend konkretisiert und erläutert hat, grundsätzlich keine Bedenken, daß er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt (vgl. Urteil des Senatsvom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - [a.a.O.] sowie Urteil des 6. Senatsvom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 144.61 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 6]). Das Berufungsgericht hat es - von seinem teilweise abweichenden Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen, je nach dem Ergebnis der unter a) bezeichneten Feststellungen hierzu weitere Feststellungen zu treffen, insbesondere die Beklagte zur Konkretisierung und Erläuterung ihres Werturteils unter Beachtung der ausgeführten Gesichtspunkte zu veranlassen.
2.
Somit ist das Berufungsurteil aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Insbesondere ist die angegriffene dienstliche Beurteilung nicht etwa - wie der Kläger meint - schon deshalb rechtswidrig, weil gemäß den Beurteilungsrichtlinien nicht der dem Kläger unmittelbar vorgesetzte Referent, sondern der übergeordnete Gruppenleiter als Berichterstatter an der die Beurteilung vorbereitenden Gremiumsbesprechung teilgenommen hat (Nrn. 22, 23 BRZV und Anl. 4 Nr. 9 a). Soweit der Gruppenleiter die Eignung und Leistung des Klägers nicht aus eigener Anschauung so eingehend kannte wie der Referent, konnte er sich die etwa notwendigen ergänzenden Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Unterrichtung durch den Referenten und auf schriftliche Arbeiten des Beamten stützen, wobei größere Erfahrungen, größerer überblick und größere Vergleichsmöglichkeiten sowie bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter und Laufbahnen zu einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Berichterstattung beitrugen (vgl. auch Urteile des Senatsvom 30. Mai 1968 - BVerwG 2 C 46.64 - [Buchholz 237.1 Art. 19 BayEG 60 Nr. 2], vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - [a.a.O.] undvom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - [a.a.O.] sowie des 6. Senatsvom 21. März 1969 - BVerwG 6 C 114.65 - [Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG 60 Nr. 1]).
3.
Da das Revisionsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen darf, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Niedermaier