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§ 39 BBG - Folgen der Entlassung

Bibliographie

Titel
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Amtliche Abkürzung
BBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30

1Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. 3Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. 4Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.