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Bundesverwaltungsgericht
v. 16.01.1980, Az.: BVerwG 2 A 1.78

Anspruch auf Ersatz des durch unterbliebene Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 entstandenen Schadens ; Voraussetzungen für die Abweisung einer Klage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 A 1.78
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 1980, 19148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BWV 1981, 136
  • PersVertr. 1981, 338
  • ZBR 1980, 379

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
folgenden Vorbescheid erlassen:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger leitete, zuletzt als Regierungsdirektor, das für die Sicherheitsüberprüfung der hauptamtlichen Beschäftigten zuständige Referat beim Bundesnachrichtendienst. Er begehrt sinngemäß die Feststellung, daß die Beklagte ihm zum Ersatz des durch unterbliebene Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 entstandenen Schadens verpflichtet sei. Er hält die Fürsorgepflicht der Beklagten dadurch für verletzt, daß sie das Referat, solange er es leitete, nur mit dem Referenten, zwei Sachbearbeitern und einer Schreibkraft ausgestattet und dadurch bedingte Rückstände ausdrücklich in Kauf genommen habe. Hierzu trägt er ferner vor: Die Richtlinien der Bundesregierung für die Sicherheitsprüfung hätten eine zügige Bewältigung des Arbeitsanfalls einschließlich der aufgelaufenen Rückstände und damit eine wesentlich stärkere Besetzung des Referats erfordert. Bei erforderlicher Personalstärke hätte er mit einer Bewertung seines Dienstpostens nach Besoldungsgruppe A 16 und mit seiner Beförderung rechnen können. Dies habe auch der Gleichheitssatz geboten, weil einerseits die entsprechenden Referentenstellen beim Bundesamt für Verfassungsschutz und -beim Amt für Sicherheit der Bundeswehr nach A 16 bewertet seien und andererseits beim Bundesnachrichtendienst seit 1970 zahlreiche andere Referentenstellen nach A 16 höhergestuft worden seien.

2

Die Klage ist offenbar unbegründet (§ 84 VwGO).

3

Eine für die Nichtbeförderung ursächliche Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kommt hinsichtlich der Personalausstattung des dem Kläger unterstellten Referats nicht in Betracht. Mit der Personalausstattung entscheidet der Dienstherr mittelbar darüber, wie schnell und wie intensiv die dem Referat zur Bearbeitung zugewiesenen öffentlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht etwa auch einem Laufbahninteresse der mit der Bearbeitung betrauten Beamten, Ebenso dienen Richtlinien über die Sicherheitsüberprüfung allein dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Selbst wenn also, wie der Kläger meint, die durch geringe Personalstärke bedingten Rückstände in der Sicherheitsüberprüfung den Richtlinien widersprochen haben sollten, wäre dadurch zwar das öffentliche Sicherheitsinteresse, nicht aber die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt worden.

4

Einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens hat ein Beamter grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 36, 192 [205 ff.]; Beschluß vom 12. Dezember 1977 - BVerwG VI B 27.77 - [ZBR 1978, 199]; Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 20.75 - [Buchholz 237.4 § 82 HmbBG Nr. 2 = VerwRspr. Bd. 30, 299]). Der Sonderfall einer ungewöhnlichen Bewertungs-, Höherstufungs- und Beförderungsaktion, der im erstgenannten Urteil zur ausnahmsweisen Zuerkennung eines Anspruchs führte, kommt hier nicht in Betracht. Überdies besteht selbst bei Höherstufung des Dienstpostens grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung (vgl. BVerwGE 36, 218 [222]; 38, 269 [271]; Beschluß vom 20. November 1978 - BVerwG 2 B 19.78 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 26] mit weiteren Nachweisen).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGo, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.800 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer