Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1978, Az.: BVerwG 2 B 19.78
Erfahrungssätze; Revisibilität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 19.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 26.09.1975 - AZ: VII 46/74
- VGH Mannheim - 12.12.1977 - AZ: IV 1847/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 232 § 23 BBG Nr 26
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Amtlicher Leitsatz
Erfahrungssätze sind revisibel.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 1978 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "muß" nämlich schon "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Für die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können daher nur die Beschwerdegründe beachtlich sein, die innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG 3 B 80.65 - [NJW 1966, 1331]). Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist - das Urteil wurde am 2. Januar 1978 zugestellt - mit Ablauf des 2. Februar 1973 (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Inhalt des nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes von 24. April 1978 muß hiernach bei der Entscheidung über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben, soweit er neue Beschwerdegründe enthält.
1.
In der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 1978 wird zu Unrecht der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Beschwerdevortrag zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, jedoch auch das Vorbringen zu Nrn. 2 und 3 dieser Vorschrift ist entscheidend durch eine unrichtige Interpretation des Urteils des beschließenden Senats vom 16. Oktober 1975 - BVerwG 2 C 43.73 - (BVerwGE 49, 232) - bestimmt. Der Senat hat in diesem Urteil zwar die Auffassung vertreten, daß sich die Pflicht zur Stellenausschreibung nach der Regelung des § 23 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG nur auf Eingangsstellen, nicht auch auf Beförderungsstellen erstreckt; er hat jedoch weder ausgesprochen noch ist dies etwa dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe des genannten Urteils zu entnehmen, daß die Ausschreibung einer Beförderungsstelle unzulässig sei. Daß eine Pflicht zur Ausschreibung von Beförderungsstellen nicht besteht, sagt nichts darüber aus, daß insoweit nicht ausgeschrieben werden darf (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 8 Rz 11). Die auf dieser irrigen Auslegung der Entscheidung BVerwGE 49, 232 beruhenden als grundsätzlich bezeichneten Fragen bedürfen daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das gilt insbesondere für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob - was zu bejahen ist - bei einem Falltypus der hier vorliegenden Art zur Vermeidung der Verletzung der Fürsorgepflicht eine Ausschreibung nur dann erfolgen darf, wenn sie erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist im vorliegenden Fall zu verneinen, da eine Ausschreibungspflicht für Beförderungsstellen im Bundesbeamtenrecht nicht vorgesehen ist (BVerwGE 49, 232) ...".
Einer Reihe anderer als grundsätzlich bezeichneter Fragen liegt ein weiteres Mißverständnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Die für beamtenrechtliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Senate haben mehrfach entschieden, daß kein Anspruch auf Beförderung bei Höherstufung des Dienstpostens besteht (vgl. Urteile vom 22. Januar 1962 - BVerwG 2 C 84.61 - [ZBR 1963, 354] -, vom 11. August 1971 - BVerwG 6 C 50.68 - [ZBR 1972, 122] und vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - [ZBR 1976, 149]). Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, insbesondere nicht die Frage,
"ob einem Beamten die Chance, befördert zu werden, sobald die Planstelle zugewiesen ist, dadurch genommen werden darf, daß man ihn von diesem Dienstposten entfernt und ob die Beförderungschance dadurch gefährdet werden darf, daß eine Ausschreibung erfolgt".
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob § 34 BLV die Verwaltungen verpflichtet, in jedem Fall einer Bewerbung um einen freien Dienstposten eine Beurteilung abzugeben und ob die Nichtabgabe - wie hier - die Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern ermessensfehlerhaft macht, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.
Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 2 B 37.74 - ausgesprochen, es ergebe sich weder aus § 23 noch aus § 8 BBG, daß in jedem Fall einer Beförderung eine - besondere - Beurteilung der Eignung der Bewerber vorausgehen müsse. Für den einer Beförderung vorangehenden Fall der Bewerbung um einen freien - höherwertigen - Dienstposten kann nichts anderes gelten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 34 BLV. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV sind - neben den turnusmäßigen Beurteilungen - Sonderbeurteilungen nur zu erstellen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse dies erfordern. Ob das der Fall ist, hängt weitgehend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die besonderen Verhältnisse eines bestimmten Einzelfalles vermögen aber einer Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.
Auch das übrige Vorbringen der Beschwerde zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt weitgehend auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ab. So prägen Einzelfallerwägungen bereits die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob das öffentliche Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung es gebietet, bei einer Stellenbesetzung einen eingearbeiteten Beamten, der noch fünf Dienstjahre vor sich habe, auszuwählen oder ob diesem ein jüngerer, nicht besser oder sogar schlechter beurteilter Beamter unter Berufung auf sich über mehrere Jahre erstreckender Organisations- und Rationalisierungsvorhaben vorgezogen werden dürfe.
Abgesehen davon ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen ist, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimißt (vgl. u.a. BVerwGE 15, 3 [9] und Urteil vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 125.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 26]) und daß aus sachlichen Gründen jüngere Bewerber älteren vorgezogen werden dürfen (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1973 - BVerwG 2 B 22.72 -).
Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen der Beschwerde, das sich mit der Frage der störungsfreien Arbeit der Verwaltung und der Einarbeitungszeit befaßt, ferner mit der Frage der Berücksichtigung von Beamten, die wenige Jahre vor Erreichen der Altersgrenze stehen, mit der Frage des Abstellens auf die erwarteten oder erbrachten Leistungen sowie mit der Frage der Zugrundelegung der besseren Beurteilung und des höheren Dienst- und Lebensalters eines Mitbewerbers unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Ein nicht unerheblicher Teil des Beschwerdevorbringens zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, jedoch auch zu Nr. 3 VwGO richtet sich lediglich gegen die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts; mit derartigen Angriffen kann jedoch weder die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache dargetan noch ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Bei diesen Angriffen verkennt die Beschwerde den rechtssystematischen Unterschied zwischen den Erfordernissen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision.
Zu diesen Angriffen gehört das Vorbringen zur sachgerechten Bewertung insbesondere bei Leitungspostenbesetzungen, sowie der Vortrag, durch die Zuweisung der Dienstposten ohne Inhaltsänderung zu einer höheren oder niedrigeren Besoldungsgruppe würden keine Dienstposten frei; nur ein freier Dienstposten könne jedoch ausgeschrieben werden. Dieses Vorbringen macht zusätzlich das oben erörterte Mißverständnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Entscheidung BVerwGE 49, 232 deutlich. Die Beschwerde verkennt außerdem, daß der streitige Dienstposten gehoben worden und in dieser Eigenschaft "frei" und nicht "besetzt", sondern unterbesetzt und das dazugehörige Amt zu vergeben war.
Um solche im Beschwerdeverfahren unbeachtlichen Angriffe handelt es sich auch bei dem Vorbringen der Beschwerde zum Sinn und Zweck des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) und den unter Berufung hierauf von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich erklärten Fragen. Die Beschwerde übersieht zudem, daß die Frage der Versetzbarkeit bei Stellenhebungen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, worauf in Zusammenhang mit der entsprechenden Abweichungsrüge noch einzugehen sein wird.
Einen rein materiellrechtlichen und zudem rechtsirrigen Angriff enthält auch die Erwägung der Beschwerde, eine Ausschreibung erspare der Verwaltung, sich Gedanken über die Besetzung von Beförderungsposten zu machen und dies sei keine hinreichende Rechtfertigung für die Vornahme einer Ausschreibung.
Die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Absprache: zwischen dem Bundespostministerium und Vertretern der Postbeamten des höheren Dienstes bindende Ermessensrichtlinien setzen, die die Beklagte zu beachten hat, stellt ebenfalls nur einen sachlich-rechtlichen Angriff gegen die im übrigen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts darüber dar, das Auswahlermessen der Beklagten zugunsten des Klägers sei durch derartige Absprachen nicht gebunden gewesen, ohne daß sich daraus rechtsgrundsätzliche Fragen ergäben.
Weitere als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Fragen sind schließlich so allgemein gehalten, daß sie schon den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage nicht genügen.
Das gilt insbesondere für den Vortrag
"Selbst wenn der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zugestanden hätte, wäre es im allgemeinen Interesse der Rechtsfortbildung erforderlich, eine Grundsatzentscheidung zu den sehr engen Grenzen eines derartigen Spielraums zu treffen."
2.
Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen könnte, ist ebenfalls nicht gegeben.
Die Beschwerde genügt insoweit schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen, von der das angefochtene Urteil abweicht. Das bedeutet nicht nur, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau anzugeben ist, sondern auch, daß die Abweichung in der Beurteilung einer konkreten Rechtsfrage dargelegt werden muß. Weiter ist auszuführen, inwieweit die jeweilige Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. inwieweit das Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WpflG Nr. 33] sowie vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130]).
a)
Die wohl wesentlichste Abweichung des Berufungsurteils erblickt die Beschwerde in der mehrfachen Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 16. Oktober 1975 - BVerwG 2 C 43.73 - (BVerwGE 49, 232).
Die Beschwerde geht dabei von einem unrichtigen Ansatzpunkt aus. Sie knüpft an den Ausspruch dieser Entscheidung an, durch das Absehen von einer Ausschreibungspflicht für Beförderungsstellen habe der Gesetzgeber der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, daß sich bei der geforderten Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Besetzung einer konkreten Beförderungsstelle mit dem Beamten, der sich zuvor schon während eines längeren Zeitraums durch Wahrnehmung der Obliegenheiten gerade dieser konkreten Stelle erfolgreich bewährte, bei gebotener vorrangiger Berücksichtigung der öffentlichen Interessen in der Regel als die bestmögliche Besetzung dieser Stelle darstelle, zumal kein anderer Bewerber über die gleiche Vertrautheit mit den Obliegenheiten dieser Stelle und deren Besonderheiten verfügen könne.
Daß Erfahrungssätze revisibel sind, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 9, 102 [103] und 31, 1 [3]). Irrigerweise meint die Beschwerde jedoch, der Senat habe hier eine Erfahrungstatsache im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes verwendet. Damit entfällt aber die Grundlage für das Vorbringen in Abschnitt I Ziffer 2 der Beschwerdeschrift.
b)
Die Beschwerde erblickt eine weitere Abweichung von dem Urteil BVerwGE 49, 232 in den Darlegungen des Berufungsurteils, daß die Ausschreibung eines angehobenen Dienstpostens geeignet sei, die Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes zu fördern; auch insoweit sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weder dargelegt noch gegeben. Die Beschwerde gelangt zu dieser Rüge erst durch die Konstruktion einer Argumentation des Berufungsgerichts, die dem angefochtenen Urteil in keiner Weise zu entnehmen ist. Sie stellt nicht etwa den eben wiedergegebenen Satz des Berufungsurteils dem Ausspruch des Senats entgegen, daß eine Ausschreibungspflicht für Beförderungsstellen weder im Bundesbeamtenrecht noch im Grundgesetz vorgesehen sei, sondern leitet aus ihm - als angebliche Meinung des Berufungsgerichts - über die Verpflichtung des § 1 BLV, den Leistungsgrundsatz zu beachten, die Folgerung her, daß Beförderungsstellen auszuschreiben seien. Wie ungerechtfertigt diese Unterstellung ist, geht daraus hervor, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von dem Ausspruch des erkennenden Senats ausgeht.
c)
Bei allen übrigen Divergenzrügen übersieht die Beschwerde, daß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53, Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69 -, vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Nr. 37] - und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz § 87 BBG Nr. 52]).
Die von der Beschwerde angeführten Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - (Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13) -, vom 11. August 1971 - BVerwG 6 C 50.68 - (RiA 1972, 119 und ZBR 1972, 122) -, vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - (Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6) -, vom 16. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 44.64 - (Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 1) -, vom 17. Mai 1962 (nicht 19721) - BVerwG 2 C 87.59, nicht 87.79 (ZBR 1963, 215) -, und vom 18. Februar 1964 - BVerwG 2 C 58.62 - (einschlägiger Teilabdruck Buchholz 237.7 § 46 LBG NW Nr. 1) - betreffen nicht die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, sondern landesrechtliche Vorschriften und nicht einschlägige Vorschriften des Bundesbeamtenrechts.
Im einzelnen kommt folgendes hinzu:
Das - zu nordrhein-westfälischem Landesrecht ergangene - Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - betrifft einen in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung völlig anders gelagerten Fall; die tragender Gründe dieses Urteils, das Berufungsgericht habe bei fürsorgepflichtgemäßem Verhalten nicht davon ausgehen dürfen, daß die dort getroffenen dienstlichen Anordnungen über den weiteren dienstlichen Einsatz des Klägers noch von dessen früherer Zustimmung gedeckt waren, lassen das eindeutig erkennen.
Das - zu hessischem Landesbeamten- und Besoldungsrecht ergangene - Urteil vom 11. August 1971 - BVerwG 6 C 50.68 - betrifft nur eine Sondersituation in Hessen. Ein allgemeiner Grundsatz, "wonach der Inhaber der durch allgemeine Stellenanhebung einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesenen Dienstposten eine rechtlich zu sichernde und vom Dienstherr zu beachtende Position innehat", ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niemals anerkannt worden. Im Gegenteil ist in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen worden, daß bei Wahrnehmung von Aufgaben eines höheren Amtes kein Anspruch auf höhere als mit den statusrechtlichen Amt verbundene. Dienstbezüge besteht, und zwar selbst dann nicht, wenn eine entsprechende höhere Planstelle vorhanden ist und der Beamte aus den Mitteln dieser Planstelle besoldet wird; für diesen Fall ist grundsätzlich auch ein Anspruch auf statusrechtliche Übertragung des höheren Amts verneint worden (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Mai 1968 - BVerwG 6 C 41.67 - [DRiZ 1968, 284 und JVBl. 1968, 257] mit Hinweisen) -. In den Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - (Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18 mit Hinweisen) ist ausgesprochen worden, der Verlust der Chance, auf der höher bewerteten Stelle befördert zu werden, schränke das Ermessen des Dienstherrn, den bisherigen Stelleninhaber umzusetzen, ebensowenig ein wie das Ermessen, den Stellen-Inhaber zu versetzen (vgl. auch schon das Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG 2 C 84.61 - [ZBR 1963, 354]).
Das Vorbringen der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - (Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6) - ab, weil es sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht habe,
"daß es für die Frage, ob dem Kläger bei der OPD Freiburg durch Übertragung des Dienstpostens eines Referenten 32/35 und eines Vertreters des Abteilungsleiters 3 ein gleichwertiges Amt übertragen worden ist, nur darauf ankommt, ob eine statusrechtliche Gleichwertigkeit vorliegt (S. 25 des VG-Urteils)."
ist bereits im Ansatz irrig, denn das Berufungsgericht hat die Frage der Gleichwertigkeit ausdrücklich offengelassen.
Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche bei Beurteilung des Gesundheitszustandes des Bewerbers Dr. Mauz von drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn es meine, es gehöre zum Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, inwieweit er gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigen wolle, greift ebenfalls nicht durch.
Das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 16. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 44.64 - (Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 1) - betrifft die Frage der Bindung der dienstlichen Beurteilung an die Notenskala des § 13 Abs. 3 BLV und das Verhältnis der Einzelbeurteilungen zum Gesamturteil und hat daher überhaupt keinen rechtlichen Bezug zu den im vorliegenden Rechtsstreit bedeutsamen Rechtsfragen.
Das Urteil vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - (a.a.O.), ist zu einer anderen Rechtsnorm ergangen, nämlich zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG und befaßt sich - in Abgrenzung von der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 BBG - mit der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung (Bewährung) in der Probezeit und vermag daher die von der Beschwerde behauptete Abweichung nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für das Urteil vom 18. Februar 1964 - BVerwG 2 C 58.62 - (a.a.O.) -, das zu § 46 LBG NW ergangen ist und die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen berechtigter Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung betrifft.
3.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt auch einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht erkennen.
Wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt, enthält auch das Beschwerdevorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zahlreiche Angriffe gegen die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts; derartige Angriffe vermögen jedoch einen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift nicht zu begründen.
Die Beschwerde verkennt außerdem in erheblichem Umfang, daß gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht braucht sich nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten auseinanderzusetzen (u.a. Beschlüsse vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78], vom 28. Februar 1977 - BVerwG 6 C 3.77 - und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 -). Das Nichterwähnen eines Umstandes in den Entscheidungsgründen läßt deshalb nicht ohne weiteres den Schluß zu, das Berufungsgericht habe diesen überhaupt nicht berücksichtigt. Im Grunde genommen wendet sich die Beschwerde insoweit allein gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze bei der Feststellung des der materiellrechtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts kann aber ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie sind in Beschwerdeverfahren unbeachtlich (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 18. März 1976 - BVerwG 6 B 86.75 -).
Die Beschwerde verkennt auch weitgehend, daß bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Aufklärungsmangel unterlaufen ist, von der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Auffassung auszugehen ist, und zwar selbst dann, wenn diese rechtlich bedenklich erscheinen sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß das Berufungsgericht ohne Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO von den vom Beschwerdeführer für erforderlich gehaltenen Beweiserhebungen hat absehen dürfen. Denn das Berufungsurteil wird im wesentlichen von der - nach den Ausführungen zu 1. dieses Beschlusses übrigens zutreffenden - Auffassung getragen, daß die Ausschreibung des Dienstpostens des Amtsvorstehers beim Postamt F. zulässig war, daß der Beklagten bei der Auswahl aus dem Kreise der Bewerber ein Beurteilungsspielraum zustand und daß die Beklagte sich in den Fällen Dr. M. und K. im Rahmen dieses Beurteilungsspielraumes gehalten hat. Das Berufungsgericht hat im Falle Dr. M. einen rein personellen und im Falle K. darüber hinausgehend einen verwaltungspolitischen Spielraum der Beklagten angenommen, der sich der Verwaltung gerichtlichen Überprüfung entzieht.
Von diesem Rechtsstandpunkt aus durfte das Berufungsgericht von der Beiziehung der Personalakten der Bewerber Dr. M. und K. absehen; es brauchte weder im Hinblick auf die fachliche noch auf die gesundheitliche Eignung des Dr. M. noch im Hinblick auf die fachliche Eignung des Bewerbers ... deren Personalakten heranziehen noch etwa die gesundheitliche Eignung des Dr. M. durch ein ärztliches Gutachten überprüfen lassen; es brauchte auch im Hinblick auf den von ihm der Beklagten zugebilligten verwaltungspolitischen Spielraum nicht zu untersuchen, welche Rationalisierungs- und Organisationsvorhaben bei der Ernennung des Bewerbers K. maßgebend waren.
Von seinem Rechtsstandpunkt aus brauchte das Berufungsgericht auch nicht durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen, ob die Tätigkeit als Bauverwaltungs- und Personalreferent hinreichende Betriebskenntnisse vermittelte.
Im Hinblick darauf, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Frage der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung keine Rolle mehr spielt und deshalb auch die Frage unerheblich ist, wie der Dienstposten des Amtsvorstehers beim Postamt F. im Vergleich zu einem Referentenposten bei der OPD ... bewertet wird (S. 9 der Urteilsausfertigung), kam es auch auf die im Zusammenhang mit dieser Frage stehenden - vom Berufungsgericht angeblich zu Unrecht unterlassenen - Beweiserhebungen nicht an, insbesondere auch insoweit nicht auf die Vernehmung des Zeugen W.
Die Beschwerde verkennt bei ihren Rügen, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen, ferner, daß dieser Verfahrensmangel nur vorliegt, wenn das Tatgericht eine von ihm selbst für rechtserheblich gehaltene Frage als noch nicht genügend geklärt ansieht und entsprechende Beweisanträge mit der Begründung ablehnt, daß die Beweiserhebung seine Überzeugung nicht hätte ändern können (vgl. BVerwGE 2, 329 und ständige Rechtsprechung). Im Hinblick auf den der Beklagten mit Recht zugebilligten Beurteilungsspielraum kam es aber dem Berufungsgericht weder auf den Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung und auf die Maßstäbe der Beurteilung des Dr. M. noch auf die Einzelheiten der von der Beklagten im Falle K. angeführten Rationalisierungsvorhaben an.
Zu Unrecht rügt die Beschwerde auch die Verletzung des § 86 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO mit der Begründung, laut Sitzungsprotokoll habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Oberpostdirektor a.D. W. über die Bewertung des Dienstpostens des Amtsvorstehers beim Postamt F. im Vergleich zu einem Referentenposten bei der OPD P. im Bewußtsein der Inhaber von Posten des Amtsvorstehers und in der Praxis zu vernehmen; diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist dieser Antrag nach dem Protokoll nur vorsorglich gestellt worden. Vorsorglich und hilfsweise erstellte Beweisanträge begründen aber keinen Anspruch auf Vorabentscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - [MDR 1969, 419 mit Hinweisen]). Für eine Berichtigung des Protokolls durch den beschließenden Senat nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO ist kein Raum. Zu einer Klarstellung gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hatte das Berufungsgericht nach den Protokoll keinen Anlaß. - Im übrigen beruht das Berufungsurteil nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel, denn nach der bereits in anderem Zusammenhang wiedergegebenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es auf die Bewertung des Dienstpostens des Amtsvorstehers des Postamtes F. im Vergleich zu einem Referentenposten bei der OPD F. nicht an.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.800 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel