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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1986, Az.: BVerwG 2 C 1.86

Aufklärungspflicht; Vorweggenommene Beweiswürdigung; Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages; Einstweiliger Ruhestand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 1.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 08.05.1981 - AZ: 1 K 48/80
OVG Rheinland-Pfalz - 03.03.1982 - AZ: 2 A 65/81
BVerwG - 24.01.1985 - AZ: BVerwG 2 C 4.83
OVG Rheinland-Pfalz - 07.08.1985 - AZ: 2 A 24/85

Amtlicher Leitsatz

Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages: Vorweggenommene Beweiswürdigung.

Voraussetzungen der erneuten Berufung eines Beamten im einstweiligen Ruhestand in das Beamtenverhältnis.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 1985 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1939 geborene, derzeit als Rechtsanwalt zugelassene Kläger ist Beamter im einstweiligen Ruhestand. Er bekleidete bis 1979 das Amt eines Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 16) und war Leiter des Polizeipräsidiums Trier. Er wurde mit Wirkung von 17. September 1979 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Diese Maßnahme ist bestandskräftig geworden.

2

Mit Schreiben vom 23. November 1979 forderte das Ministerium des Innern den Kläger auf, sich am 3. Dezember 1979 dem Regierungspräsidenten in Koblenz zur Dienstaufnahme vorzustellen. In dem Schreiben hieß es weiter, es sei beabsichtigt, ihm unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors zu übertragen und ihn als Referenten für Verwaltungsangelegenheiten der Forstdirektion bei der Bezirksregierung Koblenz einzusetzen. Der Kläger verliere seine Versorgungsbezüge, wenn er der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkomme. - Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsakten sollte dem Kläger innerhalb der Forstdirektion das neuzubildende Referat 40 a - Verwaltungsangelegenheiten - übertragen werden. - Der Kläger trat den Dienst bei der Bezirksregierung nicht an.

3

Der Widerspruch des Klägers gegen die Aufforderung zum Dienstantritt sowie seine Klage und Berufung blieben erfolglos.

4

Der Senat hat durch sein Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - das damalige Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In den Gründen dieses Urteils hat der Senat ausgeführt, das Berufungsgericht habe durch Übergehen erheblichen Vorbringens dem Kläger das rechtliche Gehör versagt. Es sei entscheidungserheblich, ob der im Schreiben vom 23. November 1979 für den Kläger vorgesehene konkrete Aufgabenbereich dem Anspruch des Beamten auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs gerecht werde. Hierzu bleibe zu prüfen, ob der Beklagte von seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen, einen gegenüber dem Kläger fehlerhaften Gebrauch gemacht habe. Das könne im wesentlichen nur dann der Fall sein, wenn die Organisationsentscheidung des Beklagten sich als Mißbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit, als Manipulation zum Nachteil des Klägers aus unsachlichen Gründen darstellen würde, wenn der Beklagte sich also nicht von sachbezogenen organisatorischen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche vorgeschoben hätte, um den Kläger im Gegensatz zu seinem vorgesehenen statusrechtlichen Amt als Leitender Regierungsdirektor auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Beklagte in Wahrheit nicht die diesem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimesse, den er somit nicht zur Wahrnehmung durch einen Leitenden Regierungsdirektor vorgesehen hätte und vorsehen würde, wenn nicht gerade die Unterbringung des Klägers ermöglicht werden sollte.

5

Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht wiederum die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

6

Von einer Manipulation des Beklagten in dem dargelegten Sinne könne keine Rede sein. Dies stehe aufgrund des gesamten Inhalts der zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgänge, insbesondere zweier dem Berufungsgericht erst nach Zurückverweisung der Sache zugänglich gemachter Aktenhefter der Bezirksregierung Koblenz und des Ministeriums des Innern und für Sport zur sicheren Überzeugung des Berufungsgerichts fest. Die gegenteilige Annahme verbiete sich schon aufgrund eines Quervergleiches mit den übrigen bei der Bezirksregierung Koblenz und den beiden anderen Bezirksregierungen des Landes eingerichteten Referatsleiterdienstposten. Es sei vorgesehen gewesen, den Kläger als Referatsleiter einzusetzen. Nur sei zunächst geplant gewesen, ihn dem Referat 40 zuzuweisen, dessen Leitung er übernehmen sollte. Erst nachdem sich das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz mit der Einrichtung eines gesonderten Referates 40 a einverstanden erklärt hatte, sei der Kläger mit Erlaß der entsprechenden Organisationsverfügung vom 28. Februar 1980 als Leiter dieses Referates vorgesehen worden. - In weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht das Ämtergefüge bei den Bezirksregierungen sowie die verwaltungsinterne Entstehungsgeschichte der Einrichtung des Referates 40 a aufgrund der Akten eingehend dargestellt und gewürdigt. - Als letzte Bestätigung dafür, daß der Beklagte tatsächlich das von ihm so bezeichnete "Pilotprojekt mit Modellcharakter für die übrigen Bezirksregierungen des Landes" in Gang gebracht habe, müsse zum einen der Umstand angesehen werden, daß bei der Bezirksregierung Koblenz das Referat 40 a seit Sommer 1982 tatsächlich eingerichtet sei und von einem Regierungsdirektor bis zum Dienstantritt des Klägers kommissarisch geleitet werde, und zum anderen die Tatsache, daß ein solches Referat inzwischen auch bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vorgesehen und bei gleichem Aufgabenzuschnitt dafür im Entwurf des Haushaltsplanes 1986/87 eine weitere Stelle der Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen sei. Nach alledem stehe die Tatsache, daß es sich bei der Bewertung des in Rede stehenden Dienstpostens nicht um eine Manipulation zum Nachteil des Klägers aus unsachlichen Gründen handele, für das Berufungsgericht mit einer solchen Gewißheit fest, daß diese seine Überzeugung durch die vom Kläger beantragte weitere Beweiserhebung nicht mehr erschüttert werden könne. Selbst wenn die Zeugen aus ihrer Sicht im Sinne des Klägers aussagen würden, bliebe das Berufungsgericht bei seiner gegenteiligen Überzeugung.

7

Gegen dieses neue Berufungsurteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein - inzwischen ausdrücklich als Feststellungsbegehren formuliertes - Klagebegehren weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts.

10

1.

Die Verfahrensrüge der Revision greift durch.

11

Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Vernehmung des Innernministers und mehrerer Beamter als Zeugen u.a. über die - nach dem ersten Revisionsurteil des Senats entscheidungserhebliche - Behauptung beantragt, daß

"die Bezirksregierung Koblenz den Dienstposten des Referenten des Referates 40 a auf Betreiben des Ministeriums des Innern und für Sport ausschließlich deshalb mit A 16 bewertet hat, um den Kläger dort beschäftigen zu können; ohne die Notwendigkeit der Unterbringung des Klägers wäre auf diesem Dienstposten niemals ein Beamter der Besoldungsgruppe A 16 beschäftigt worden, weil man intern der Überzeugung war, daß der Beamte nach der Organisationsverfügung nur Aufgaben untergeordneter Bedeutung zu erfüllen habe".

12

Das Berufungsgericht hat durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß den Beweisantrag abgelehnt,

"weil das Gericht aufgrund der vorliegenden Urkunden davon überzeugt ist, daß die Behauptungen ... nicht zutreffen."

13

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht den Inhalt der ihm vorliegenden Verwaltungsakten über die Einrichtung des streitigen Dienstpostens und über die vorangegangenen, zeitlich vor die hier streitigen Vorgänge zurückreichenden organisatorischen Erwägungen eingehend dargestellt und darauf die Überzeugung gestützt, es sei

"jede Möglichkeit auszuschließen, daß die vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptungen zutreffen", und zwar "mit einer solchen Gewißheit ..., daß diese seine Überzeugung durch die beantragte weitere Beweiserhebung nicht mehr erschüttert werden könnte. Selbst wenn die Zeugen aus ihrer Sicht im Sinne des Klägers aussagen würden, Bliebe der Senat bei seiner Überzeugung ...".

14

Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft. Die beantragte Vernehmung von Zeugen (§ 86 Abs. 2 VwGO) darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gericht sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen überzeugt und die noch ausstehenden Bekundungen könnten seine bereits feststehende Überzeugung nicht mehr erschüttern. Darin liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Urteile vom 29. Februar 1972 - BVerwG 3 C 106.70 - <Buchholz 310 § 96 Nr. 11>, vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - <Buchholz 402.25 § 1 Nr. 2 = MDR 1983, 869> und vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 28 = DVBl. 1986, 148>, jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch die etwaige Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache rechtfertigt es nicht, auf eine Beweisaufnahme zu verzichten.

15

Um einen unsubstantiierten Beweisantrag oder um untaugliche Beweismittel handelte es sich nicht. Unter dem letzteren Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht "nur unter eng begrenzten Umständen in besonders gelagerten Ausnahmefällen" bei "völligem Unwert" der beantragten Beweisaufnahme, etwa weil jede Möglichkeit sachdienlicher Bekundungen der Zeugen ausgeschlossen ist, das Absehen von einer beantragten Vernehmung zugelassen. Von einem solchen besonderen Ausnahmefall kann hier keine Rede sein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern jede Möglichkeit sachdienlicher Bekundungen der Zeugen - die den aus dem Akteninhalt gewonnenen Eindruck bestätigen oder in Frage stellen könnten - auszuschließen sein sollte. Im Gegenteil handelte es sich - ganz anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Fällen des Absehens von beantragten Zeugenvernehmungen - um Vorgänge, die erst einige Jahre zurücklagen, ein gewisses Aufsehen erregt hatten und an denen möglicherweise gerade die Zeugen verantwortlich beteiligt waren.

16

Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler, da ohne unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß eine dem Beweisantrag entsprechende Bekundung der Zeugen zu einer anderen Überzeugung das Berufungsgerichts von den entscheidungserheblichen Tatsachen hätte führen können.

17

2.

Der Senat kann nicht aufgrund des festgestellten Sachverhalts einschließlich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsakten in der Sache selbst zugunsten des Klägers entscheiden. Allerdings geben die vom Berufungsgericht nunmehr getroffenen weiteren Feststellungen über die erst durch Organisationsverfügung vom 28. Februar 1980 schriftlich niedergelegte und erst im Sommer 1982 tatsächlich erfolgte Einrichtung des für den Kläger vorgesehenen Referates Anlaß, die rechtliche Betrachtung klarzustellen: Die Verpflichtung des Klägers, sich unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Leitenden Regierungsdirektor ernennen zu lassen und den Dienst aufzunehmen, setzt voraus, daß überhaupt ein Aufgabenbereich für ihn vorgesehen war und ihm bei dem vorgesehenen Dienstantritt tatsächlich und rechtlich hätte übertragen werden können, und dieser Aufgabenbereich seinem vorgesehenen statusrechtlichen Amt entsprach, d.h. vom Beklagten dem Amt eines Leitenden Regierungsdirektors zugeordnet war und diese Zuordnung nicht dem Kläger gegenüber fehlerhaft war.

18

Durch die nunmehrigen Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 17 - 18 der Urteilsausfertigung) in Verbindung mit den in Bezug genommenen Verwaltungsakten ist weder das Vorliegen noch das Fehlen der ersteren Voraussetzung ausreichend festgestellt.

19

Hinsichtlich der letzteren Voraussetzung kann der Senat nicht selbst, wie die Revision meint, dem festgestellten Sachverhalt das Vorliegen einer Manipulation aus unsachlichen Gründen zum Nachteil des Klägers entnehmen. Es handelt sich insoweit um umstrittene tatsächliche Schlüsse, die der Senat jedenfalls nicht selbst ziehen kann (§ 137 Abs. 2 VwGO).

20

3.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht, wie der Beklagte meint, aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die vom Beklagten angesprochene Ausweisung zweier Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Forstdirektionen durch die Anlage zum Landeshaushaltsgesetz 1986/ 1987 vom 18. Dezember 1985 (GVBl. S. 278) bezieht sich schon nicht auf die frühere Zeit.

21

4.

Das angefochtene (zweite) Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache erneut zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Dabei erscheint es dem Senat angemessen, der Bitte der Revision folgend die Sache nunmehr gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 72 800 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller