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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1972, Az.: BVerwG VI C 11.70

Eintritt in den Ruhestand ; Ernennung zum Vertreter des Anstaltsleiters ; Bekleiden eines Amtes im statusrechtlichen Sinne ; Änderung der Versorgungsbezüge; Beanspruchung statusrechtlicher Privilegien

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 11.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.01.1970 - AZ: 326 III 68

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 229 - 237
  • DokBerA 1972, 8788
  • DÖV 1973, 139 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1973, 36
  • VerwRspr 24, 565 - 572

Amtlicher Leitsatz

Zur strukturellen Überleitung von Versorgungsempfängern bei späterer Ausgestaltung der während der aktiven Dienstzeit im zuletzt innegehabten Amt ausgeübten Funktion zu einem sog. Zulagenamt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1896 geborene Kläger wurde am 1. Februar 1952 an der Oberrealschule ... zum Oberstudienrat der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 2 c 1 (ab 1. April 1954 übergeleitet in die BesGr. A 2 b, ab 1. April 1957 in die BesGr. A 14 des - neuen - Bayerischen Besoldungsgesetzes) ernannt. Mit Schreiben vom 8. September 1954 bat der Direktor der Oberrealschule das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die Bestellung des Klägers zum ständigen Vertreter des Anstaltsvorstandes zu genehmigen. Das Ministerium unternahm daraufhin nichts und vermerkte in den Akten, daß der Kläger als dienstältester Oberstudienrat automatisch Vertreter des Anstaltsvorstandes sei. Der Kläger war von Beginn des Schuljahres 1954/55 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 1961 tatsächlich als ständiger Vertreter des Anstaltsleiters der Oberrealschule in ..., einer voll ausgebauten Höheren Schule, tätig. Eine Stellenzulage erhielt er nicht.

2

Nach Erlaß des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 15. Juli 1965 (GVBl. S. 125) bat der Kläger, ihm die Amtsbezeichnung "Studiendirektor i.R." zu verleihen. Mit Bescheid vom 17. April 1967 entschied die Bezirksfinanzdirektion München, daß dem Kläger keine Stellenzulage nach Fußnote 3 zur BesGr. A 14 zu gewähren sei.

3

Der vom Kläger nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion München vom 17. April 1967 und deren Widerspruchsbescheid vom 23. April 1968 aufzuheben

und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger ab 1. Januar 1966 in die BesGr. A 14 mit einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Fußnote 3 und der Amtsbezeichnung Studiendirektor a.D. überzuleiten und ihm daraus Ruhegehalt zu gewähren,

4

hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Juli 1968 stattgegeben.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 16. Januar 1970 das Ersturteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Der Kläger sei zwar bei seinem Eintritt in den Ruhestand als dienstältester Oberstudienrat ständiger Vertreter des Leiters einer voll ausgebauten Höheren Schule gewesen. Das habe jedoch weder besoldungsmäßig während seiner aktiven Dienstzeit noch versorgungsmäßig nach seinem Eintritt in den Ruhestand irgendwelche Bedeutung gehabt. Es habe sich hierbei um eine bloße Funktion und nicht um ein Amt im statusrechtlichen Sinne, wie es durch die Besoldungsordnung festgelegt sei, gehandelt. Durch das Änderungsgesetz vom 15. Juli 1965 (GVBl. S. 125) sei bei. BesGr. A 14 neu eingefügt worden: "Studiendirektoren als ständige Vertreter der Leiter voll ausgebauter Gymnasien, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15". Diese Studiendirektoren hätten nach Fußnote 2 (später Fußnote 3) zu BesGr. A 14 eine unwiderrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage von 126 DM erhalten. Mit dieser Regelung sei die bloße Funktion des ständigen Vertreters allgemein zu einem Amt mit besonderer Amtsbezeichnung im statusrechtlichen Sinne umgewandelt worden. Die Ernennung von Oberstudienräten zu Studiendirektoren sei eine Beförderung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Laufbahnverordnung - LbV -). Auch nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz vom 1. April 1958 (GVBl. S. 101) - BayBesG (F. 1958) -, als eine durch den Haushalt bestimmte Zahl von Stelleninhabern (Oberstudienräte) als ständige Vertreter der Anstaltsleiter eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten hätten, sei die Übertragung des Amtes des ständigen Vertreters mit Stellenzulage einer Beförderung gleichgestanden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 LbV). Der Kläger dagegen sei nicht zum ständigen Vertreter befördert worden. Er habe als Vertreter des Anstaltsleiters bei seinem Eintritt in den Ruhestand kein Amt im statusrechtlichen Sinne bekleidet.

7

Die Frage, ob Versorgungsempfänger, die bei Eintritt in den Ruhestand eine Funktion ausgeübt hätten, die nunmehr als Amt im Sinne des Besoldungsgesetzes ausgewiesen sei, nach dem Änderungsgesetz vom 15. Juli 1965 strukturell übergeleitet und aus diesem Amt versorgt werden könnten, habe der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29. April 1969 - Nr. 13 III 68 - (ZBR 1969, 351) wie folgt beurteilt:

8

Art. 33 b des Bayerischen Besoldungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (GVBl. S. 157) - BayBesG (F. 1965) - bestimme, daß sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der für die aktiven Beamten am 1. Januar 1966 maßgebenden Besoldung richteten. Die Überleitungsvorschriften für die aktiven Beamten seien entsprechend anzuwenden. Diese sogenannte strukturelle Überleitung der Versorgungsempfänger bedeute, daß eine Neubestimmung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem am 1. Januar 1966 geltenden, also nach späterem materiellen Besoldungsrecht vorzunehmen sei. Der typische Fall der strukturellen Überleitung sei der, daß das bei Eintritt in den Ruhestand innegehabte Amt nach neuem Besoldungsrecht einer höheren Besoldungsgruppe angehöre oder mit einer ruhegehaltfähigen Zulage ausgestattet worden sei und diese normative besoldungsmäßige Anhebung an die Versorgungsempfänger weitergegeben werde. Dagegen erscheine es fraglich, ob auch Beamte, die eine bestimmte Funktion ausgeübt hätten, entsprechend dieser Funktion versorgt werden könnten, wenn diese Funktion inzwischen auch im Besoldungsrecht eine besondere Bewertung erfahren und das zur Schaffung eines anderen (höheren) Amtes geführt habe. Der Gesetzeswortlaut gebe keine eindeutige Antwort. Diese Frage könne nur nach dem Sinn und Zweck der strukturellen Überleitung im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Beamtenbesoldung und -versorgung beantwortet werden.

9

Sinn und Zweck der strukturellen Überleitung - die Weitergabe der besoldungsmäßigen Anhebung einzelner Gruppen von Beamten an die entsprechenden Versorgungsempfänger - könnten auf den ersten Blick dafür sprechen, auch ehemalige Beamte, die während ihrer aktiven Dienstzeit Funktionen ausgeübt hätten, die nunmehr als Amt im Besoldungsrecht ausgewiesen würden, an dieser Vergünstigung teilnehmen zu lassen. Gegen eine so weitgehende Ausdehnung der strukturellen Überleitung bestünden jedoch erhebliche Bedenken. Die Versorgungsbezüge richteten sich grundsätzlich nach dem Grundgehalt, daß dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden habe (Art. 121 BayBG, § 108 BBG, § 65 BRRG). Die Beteiligung der Versorgungsempfänger an strukturellen Besoldungsverbesserungen modifiziere zwar diese Regelung. Dagegen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Versorgungsempfänger auch aus einem Amt versorgt werden solle, das er niemals innegehabt habe. Das würde gegen den Grundsatz verstoßen, daß das Recht auf Dienstbezüge und das auf Versorgung nur mit einem Amt verbunden sein könne, das der Beamte während seiner aktiven Dienstzeit tatsächlich bekleidet habe. Wenn ihm ein entsprechendes Amt nicht übertragen worden sei, könne ein Versorgungsempfänger hieraus nicht versorgt werden und an strukturellen Hebungen dieses Amtes nicht teilnehmen. Die quasistrukturelle Überleitung (Art. 34 BayBesG [F. 1965]) stelle nur eine scheinbare Ausnahme dar. Es liege auf der Hand, daß zu einem Zeitpunkt, zu dem ein bestimmter Aufgabenkreis lediglich im Rahmen einer Funktion wahrgenommen worden sei, die Betrauung von Beamten mit der Wahrnehmung solcher Funktionen nicht unter den Gesichtspunkten und Voraussetzungen erfolgt sei, wie es die Übertragung eines Amtes erfordere. Es werde deshalb häufig vom Zufall abhängen, welcher Beamte zu welchem Zeitpunkt eine bestimmte Funktion ausgeübt habe, um nunmehr in den Genuß einer Besoldungsverbesserung zu gelangen. Die an sich problematische strukturelle Überleitung der Versorgungsempfänger würde hierbei auf Bereiche ausgedehnt, die mangels Anknüpfungspunkt an ein Amt im statusrechtlichen Sinn überhaupt keine Gewähr mehr für eine sinnvolle Erhöhung der Versorgungsbezüge gäben. Hinzu komme, daß die Umwandlung einer früheren Funktion zu einem Amt meist mehr als die sonstige Höherstufung ganzer Beamtengruppen durch eine echte Änderung des Amtsinhalts bedingt sei. Die strukturelle Überleitung könne deshalb nicht bedeuten, Versorgungsempfänger nach einem Amt zu versorgen, das sie während der aktiven Dienstzeit weder rechtlich bekleidet noch tatsächlich im heutigen Umfang verwaltet hätten.

10

Hieran halte der Senat fest. Wollte man Versorgungsempfänger aus einem neugeschaffenen Beförderungsamt versorgen, weil sie früher eine Funktion ausgeübt hätten, die nunmehr auch zum Inhalt des neuen Amtes gehöre, so käme das einer (unzulässigen) Beförderung im Ruhestand gleich. Die Argumentation des Klägers, der Gesetzgeber habe die vormaligen Unterschiede in der Besoldung der früheren ständigen Vertreter beseitigen wollen, liege in Richtung einer nachgeholten Beförderung, die gerade nicht der Sinn der strukturellen Überleitung sei.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des Ersturteils erstrebt.

12

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

13

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

II.

Die Revision ist unbegründet.

15

Bei der rechtlichen Beurteilung der Streitsache ist davon auszugehen, daß nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und dem geltenden Beamtenrecht der Beamte nach Maßgabe des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes - das grundsätzlich durch die Besoldungsordnung festgelegt wird - besoldet wird (Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung, Alimentation) und nicht etwa nach Maßgabe der ihm übertragenen und von ihm wahrgenommenen Amtsaufgaben (Funktionen, vgl. dazu Urteil vom 8. Mai 1968 - BVerwG VI C 41.67 - [DRiZ 1968, 284]). Es bedeutet auch keine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn die Besoldungsordnungen bestimmte (abstrakte) statusrechtliche Ämter nicht abstrakt, sondern nach der damit verbundenen Funktion umschreiben und festlegen (z.B. BesGr. A 15 - Besoldungsordnung F. 1965 -: Direktor der Sportakademie) oder in der Umschreibung und Festlegung des statusrechtlichen Amtes zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzutritt (z.B. BesGr. A 16 - Besoldungsordnung F. 1965 -: Oberstudiendirektor als Ministerialbeauftragter für die Gymnasien). Auch in diesen Fällen erlangt der Beamte den entsprechenden Status und damit den Anspruch auf die mit diesem Status (Amt) verbundene Besoldung nicht schon auf Grund Übertragung und Ausübung der in der Amtsbezeichnung genannten Funktion, sondern erst mit der Übertragung des statusrechtlichen Amtes durch Verwaltungsakt, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob das durch förmliche Ernennung im Sinne des Art. 7 in Verbindung mit Art. 8 BayBG oder (weil sich das Endgrundgehalt nicht ändert und es sich auch nicht um die erste Verleihung eines Amtes handelt) durch einen sonstigen Übertragungsakt (Verwaltungsakt) zu geschehen hat. Nichts anderes gilt für Ämter, die nach einer funktionsbezogenen Fußnote zu einer Besoldungsgruppe und nach Maßgabe dieser Fußnote mit einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Stellenzulage verbunden sind. Denn auch hier handelt es sich, da derartige Zulagen als Bestandteile des Grundgehalts gelten (vgl. Art. 21 Abs. 2 BayBesG), bei dem Amt ohne Zulage und bei dem mit Zulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter.

16

Entsprechend dem Grundsatz der Besoldung der (aktiven) Beamten nach Maßgabe des übertragenen statusrechtlichen Amtes erhält der Ruhestandsbeamte grundsätzlich Versorgung nach Maßgabe des zuletzt innegehabten statusrechtlichen Amtes und auf der Grundlage des ihm nach dem Besoldungsrecht zuletzt zustehenden Grundgehalts, also gemäß der besoldungsrechtlichen Einstufung dieses Amtes im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (vgl. Art. 121 BayBG).

17

Abweichend von dieser Regel bestimmt Art. 33 in Verbindung mit Art. 33 b des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (GVBl. S. 157) - BayBesG (F. 1965) -, daß sich in den Fällen, in denen der Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April 1957 (Inkrafttreten des neuen Bayerischen Besoldungsgesetzes) bis zum 31. Dezember 1965 eingetreten ist (Art. 33 Abs. 1 Satz 2), die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der für die aktiven Beamten am 1. Januar 1966 maßgebenden Besoldung bestimmen (Art. 33 b Satz 1), wobei die Überleitungsvorschriften für die aktiven Beamten entsprechend anzuwenden sind (Art. 33 b Satz 2). Diese Regelung laßt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, den Grundsatz der Versorgung nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Amtes unberührt. Sie beinhaltet vielmehr (nur) - wie sich aus der Verweisung auf die am 1. Januar 1966 maßgebende Besoldung der aktiven Beamten und die für diese geltenden Überleitungsvorschriften ergibt -, daß abweichend von der erwähnten Regel der Maßgeblichkeit der besoldungsrechtlichen Einstufung des Amtes im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles die Änderungen in der besoldungsrechtlichen Einstufung, die das vom Versorgungsempfänger zuletzt innegehabte Amt mit unmittelbarer Auswirkung auf den Besoldungsstatus der aktiven Beamten erfahren hat, auch für den Versorgungsempfänger maßgebend sein soll. Sinn und Zweck des Art. 33 b BayBesG (P. 1965) ist es demnach, den davon erfaßten Versorgungsempfängern die seit dem Eintritt des Versorgungsfalles bis zum 1. Januar 1966 eingetretenen strukturellen Änderungen der Besoldung der aktiven Beamten zugute kommen zu lassen (vgl. das zu der entsprechenden Regelung des Hessischen Besoldungsgesetzes ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1972 - BVerwG VI C 16.69 -). Unter strukturellen, an die Versorgungsempfänger weiterzugebenden Änderungen sind, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 19. April 1972 ausgeführt hat, nur die durch Änderung der Besoldungsordnung erfolgende Zuweisung eines bestimmten Amtes - unter Beibehaltung oder Änderung der bisherigen Amtsbezeichnung - zu einer anderen Besoldungsgruppe sowie Änderungen der Besoldungsordnung in bezug auf mit bestimmten Ämtern (normativ) verbundene unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulagen zu verstehen. Gekennzeichnet sind diese strukturellen Änderungen weiter dadurch, daß die Änderung des Besoldungsstatus der Amtsinhaber sich unmittelbar kraft Gesetzes - normativ - nach Maßgabe von Überleitungsvorschriften vollzieht (vgl. Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -; siehe auch Summer, ZBR 1966, 78), die im wesentlichen nur deklaratorischen Charakter haben und als Hilfsnormen zu den Normen des Besoldungsgesetzes die durch die Änderung der Besoldungsordnung eintretenden Änderungen des Besoldungsstatus verdeutlichen. Der Beamte erwirbt damit zugleich unmittelbar kraft Gesetzes Anspruch auf die nunmehr nach Maßgabe der Besoldungsordnung mit seinem bisherigen - und im übrigen unverändert beibehaltenen - Amt verbundenen Dienstbezüge.

18

Hiervon zu unterscheiden sind der sich außerhalb der Besoldungsordnungen abspielende und die darin liegende Festlegung der mit den einzelnen Ämtern verbundenen Dienstbezüge unberührt lassende Fall der Vermehrung von Planstellen für höherwertige Ämter (Beförderungsämter) im Stellenplan des Haushaltsplanes und die sich daran anschließenden sich auf den Status und die Besoldung der einzelnen Beamten auswirkenden Vorgänge. Hierdurch wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer "Besoldungsverbesserung" geschaffen. Es handelt, sich dabei aber nicht um eine strukturelle und unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Änderung der Besoldung und des Besoldungsstatus der betroffenen Beamten. Der einzelne Beamte kann in den Genuß höherer Besoldung vielmehr nur im Wege der Übertragung des höheren Amtes (Beförderung), also durch Verwaltungsakt gelangen. Dabei ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die Amtsübertragung durch förmliche Ernennung oder - wenn damit keine Änderung der Amtsbezeichnung verbunden ist - durch einen sonstigen, nicht an die Form der Aushändigung einer Ernennungsurkunde gebundenen Übertragungsakt zu vollziehen ist. Ein entscheidender rechtlicher Unterschied zu strukturellen Änderungen liegt dabei auch darin, daß es sich bei dem früheren und dem jetzigen Amt statusrechtlich um zwei verschiedene Ämter handelt, während bei einer strukturellen Änderung ein und dasselbe Amt (lediglich) besoldungsrechtlich anders eingestuft wird. Derartige nach Übertragung eines höheren Amtes (Beförderung) eintretende "Besoldungsverbesserungen", deren Übertragung auf Versorgungsempfänger eine nicht nach vollziehbare und dem geltenden Beamtenrecht fremde Beförderung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bedeuten würde, werden von Art. 33 b BayBesG (F. 1965), wie sich aus dieser Vorschrift selbst und der gesamten Regelung der Anpassung der Versorgungsbezüge in Kap. II Abschn. II (Art. 33 f.) des Bayerischen Besoldungsgesetzes ergibt, nicht erfaßt. An Verbesserungen der (Laufbahn- und) Besoldungsverhältnisse der aktiven Beamten dieser Art haben Versorgungsempfänger erst im Zuge der weiteren Entwicklung des Besoldungsrechts teilgenommen, und zwar in Form der sogenannten quasistrukturellen Überleitung und der Gewährung sogenannter Stellenplananpassungszulagen (vgl. Art. 34 BayBesG [F. 1965], Art. 33 b und Art. 34 BayBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1970 [GVBl. S. 545]).

19

Ähnliches gilt für Besoldungsverbesserungen durch Schaffung neuer Beförderungsämter (vgl. dazu Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG VI C 11.67 - [Buchholz 235.12 LBesG Berlin § 26 Nr. 6]). Auch hier kommt der Beamte grundsätzlich - weil es sich nicht um eine Höherstufung seines bisherigen Amtes, sondern um die Schaffung eines neuen, rechtlich selbständigen Amtes handelt - nicht unmittelbar kraft Gesetzes in den Genuß der höheren Besoldung, sondern es bedarf dazu der Übertragung des höheren Amtes durch Beförderung. Da es sich dabei somit nicht um eine strukturelle Änderung des bisherigen Amtes, sondern um die Übertragung eines anderen Amtes handelt, kommt eine Überleitung von Versorgungsempfängern in diese Ämter gemäß Art. 33 b BayBesG (F. 1965) ebenfalls nicht in Betracht, weil der Versorgungsempfänger nach dieser Vorschrift Versorgung nur aus dem zuletzt bekleideten statusrechtlichen Amt erhalten kann.

20

Ein mit dem eben erwähnten Fall vergleichbarer liegt hier vor. Nach dem im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 15. Juli 1965 geltenden Besoldungsrecht gab es kein generelles statusrechtliches und vom Amt des Oberstudienrats abgehobenes (Zulagen-)Amt des Oberstudienrats als ständigen Vertreters des Leiters einer voll ausgebauten Höheren Schule. Es waren vielmehr nur nach Maßgabe des Haushaltsplans eine bestimmte Zahl solcher herausgehobener (funktionsbezogener) statusrechtlicher Ämter vorhanden. In den übrigen Fällen hatte die Funktion als ständiger Vertreter des Anstaltsleiters keinerlei Status- und besoldungsrechtliche Bedeutung. Der Kläger hatte bei Eintritt seines Versorgungsfalles unstreitig zwar die Funktion eines ständigen Vertreters des Anstaltsleiters inne, nicht aber das (herausgehobene) statusrechtliche Amt eines Oberstudienrats als ständigen Vertreters des Leiters einer voll ausgebauten Höheren Schule (BesGr, A 14 Fußnote 4 BayBesG [F. 1958]). Die Übertragung dieses Amtes (Beförderung) wurde vielmehr, wie der Kläger im Revisionsverfahren selbst vorgetragen hat, wegen Überschreitens der durch die Laufbahnverordnung festgesetzten. Altersgrenze für Beförderungen (62, Lebensjahr) abgelehnt.

21

Mit dem Gesetz vom 15. Juli 1965 wurde das bisher (nach Maßgabe des Haushalts auf bestimmte Stellen) beschränkte funktionsbezogene statusrechtliche Amt des Oberstudienrats als ständigen Vertreters des Anstaltsleiters erweitert und nunmehr generell für die Funktion (Stelle) als ständiger Vertreter des Leiters einer voll ausgebauten Anstalt bei BesGr. A 14 ein funktionsbezogenes, mit einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Stellenzulage verbundenes (Fußnote 3) statusrechtliches Amt geschaffen. Zugleich wurde die Amtsbezeichnung geändert in "Studiendirektoren als ständige Vertreter der Leiter voll ausgebauter Gymnasien". Eine unmittelbar kraft Gesetzes eingetretene Änderung - Änderung der Amtsbezeichnung, Höhe der Zulage - ergab sich daraus grundsätzlich nur für die bisherigen Ämter der Oberstudienräte der BesGr. A 14 Fußnote 4 der bis dahin geltenden Besoldungsordnung und für die Inhaber dieser statusrechtlichen Ämter. Da der Kläger bei Eintritt in den Ruhestand ein solches Amt nicht innehatte, ist diese Rechtsänderung für ihn im Rahmen des Art. 33 b BayBesG (F, 1965) ohne Bedeutung.

22

Soweit durch diese Gesetzesänderung darüber hinaus das bisherige Amt erweitert und für alle Funktionen (Stellen) der ständigen Vertreter der Anstaltsleiter voll ausgebauter Gymnasien das erwähnte statusrechtliche Amt geschaffen wurde, handelt es sich um eine rechtlich der Schaffung neuer (statusrechtlicher) Beförderungsämter gleichzuachtende Maßnahme, mit der Folge, daß für Beamte, denen bis dahin das Amt eines Oberstudienrats als ständigen Vertreters des Anstaltsleiters der BesGr. A 14 Fußnote 4 nicht übertragen worden war - auch wenn sie die Funktion eines ständigen Vertreters ausübten - das nunmehrige neue Amt des Studiendirektors als ständigen Vertreters der BesGr. A 14 ein anderes statusrechtliches Amt darstellt, das sie einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge grundsätzlich nur im Wege der Übertragung dieses Amtes (Beförderung) durch Verwaltungsakt erlangen konnten. Derartige "Besoldungsverbesserungen" sind aber - wie bereits dargelegt - auf Versorgungsempfänger nicht übertragbar und fallen nicht unter Art. 33 b BayBesG (F. 1965).

23

Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus der Anlage II (Überleitungsübersicht) zu dem Gesetz vom 15. Juli 1965 hergeleitet werden, die gemäß Art. 4 dieses Gesetzes die unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einreihung von (aktiven) Beamten in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen sowie die Änderungen von Amtsbezeichnungen enthält und gemäß Art. 33 b Abs. 1 Satz 2 BayBesG (F. 1965) für Versorgungsempfänger entsprechend gilt. In Spalte 1 dieser Übersicht sind (nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen) die bisherigen Ämter und in den Spalten 2 und 3 die neuen Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen dieser Ämter angeführt. Da die Besoldungsordnungen die statusrechtlichen Ämter und ihre Zuordnung zu den Besoldungsgruppen festlegen und die Überleitungsübersicht gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1965 die Veränderungen der bisherigen (statusrechtlichen) Ämter durch dieses Gesetz wiedergibt, kann es sich - was das Erstgericht verkannt hat - bei den in der Überleitungsübersicht aufgeführten Ämtern ebenfalls nur um statusrechtliche Ämter - auch soweit sie funktionsbezogen sind - handeln. Daraus folgt, daß unter den bei BesGr. A 14 in Spalte 1 aufgeführten Ämtern ("Oberstudienräte - als ständige Vertreter der Leiter voll ausgebauter Höherer Schulen -") nur die bisherigen statusrechtlichen Ämter der Oberstudienräte der BesGr. A 14 Fußnote 4 zu verstehen sind und nur diese Ämter und deren Inhaber - unmittelbar kraft Gesetzes - übergeleitet werden und dementsprechend auch nur Versorgungsempfänger, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein solches Amt innehatten.

24

Nun hat allerdings der Beklagte die Überleitungsübersicht auch auf solche (aktive) Oberstudienräte angewandt, denen zwar nicht das statusrechtliche Amt eines Oberstudienrats als ständigen Vertreters des Anstaltsleiters nach BesGr. A 14 Fußnote 4 übertragen worden war, die aber die Funktion des ständigen Vertreters ausübten und nach Maßgabe der Schulordnungen vom 22. März 1928 (KMBl. S. 185) und vom 28. Dezember 1960 (KMBl. 1961 S. 109) förmlich zum ständigen Vertreter des Anstaltsleiters bestellt worden waren. Entsprechend wurden Versorgungsempfänger behandelt (vgl. dazu die Entschließungen des Staatsministeriums der Finanzen vom 14. Februar 1967 und vom 28. September 1967). Hierbei kann es sich aber nicht um eine unmittelbare Anwendung der Überleitungsregelung handeln. Die in dieser Handhabung liegende ausdehnende Auslegung der Überleitungsvorschriften mag mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbar sein. Die davon erfaßten Fälle unterscheiden sich aber wesentlich von denen der vorliegenden Art. In den eben erwähnten Fällen hatte die förmliche Bestellung zum ständigen Vertreter zwar ebenfalls keine statusrechtliche Bedeutung in dem eingangs dargelegten Sinn. Der Betroffene hatte damit jedoch auf Grund einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn in bezug auf die genannte Funktion rechtlich eine verfestigte und förmliche, sein Dienstverhältnis gestaltende Funktion erlangt. Das konnte es gerechtfertigt erscheinen lassen, diese Beamten - und dementsprechend die Versorgungsempfänger, die bei Eintritt des Versorgungsfalles diese Funktion innehatten - im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung, durch die nunmehr die Funktion des ständigen Vertreters des Anstaltsleiters generell statusrechtliche Bedeutung erlangte, im Wege ausdehnender Auslegung in die Übergangsregelung einzubeziehen.

25

Der Kläger hatte demgegenüber nicht auf Grund einer förmlichen (Auswahl-)Entscheidung des Dienstherrn eine rechtlich verselbständigte Position. Die Funktion als Vertreter des Anstaltsleiters war ihm vielmehr nur auf Grund der Tatsache zugefallen, daß er der dienstälteste Beamte der Anstalt war. Er hätte diese Funktion jederzeit und ohne weiteres durch Versetzung eines dienstälteren Kollegen an die Schule verlieren können. Einer derartigen von den mehr oder weniger zufälligen tatsächlichen Verhältnissen abhängigen und nicht gefestigten Position kann im Rahmen des Art. 33 b BayBesG (F. 1965) keinesfalls rechtliche Bedeutung zukommen. Im Falle des Klägers würde die Anwendung der Überleitungsvorschrift somit eindeutig einer unzulässigen Beförderung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gleichkommen. Dem gegenteiligen Begehren des Klägers begegnen hier auch um so mehr Bedenken, als nach dem eigenen Vortrag der Revision eine entsprechende (Auswahl-)Entscheidung des Dienstherrn, nämlich die Übertragung des statusrechtlichen Amtes eines Oberstudienrats der BesGr. A 14 Fußnote 4, wahrend der aktiven Dienstzeit des Klägers wegen des laufbahnrechtlichen Verbots einer Beförderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres - das im übrigen zu Recht als auch für die Übertragung eines sogenannten Zulagenamtes anwendbar angesehen wird - abgelehnt worden ist.

26

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Bundesrichter Dr. Waitz ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Niedermaier