Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1968, Az.: BVerwG VI C 11.67

Besoldungsrecht (Berlin); Überleitung in das neue Besoldungsrecht; Zur Frage der Beibehaltung bisheriger Differenzierung der Ämter und der Neudifferenzierung bei Besoldungsneuregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 11.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 15.02.1962 - AZ: IV B 73.60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1909 geborene Kläger stand am 8. Mai 1945 als Polizeimeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Schutzpolizei in Berlin. Nach vorübergehender Dienstleistung als Polizeimeister bei der Polizeibehörde in Münster wurde er vom Beklagten am 1. Juli 1948 als Polizeianwärter im Angestelltenverhältnis eingestellt. Mit Schreiben vom 26. Mai 1953 eröffnete der Polizeipräsident dem Kläger, der bis dahin die Rechtsstellung eines Polizeiunterinspektors mit Stern (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 4 c 2) erreicht hatte, daß er auf Grund des § 62 Abs. 3 G 131 als Beamter auf Lebenszeit mit der Amtsbezeichnung Meister der Schutzpolizei in den Dienst des Landes Berlin übernommen werde. Durch Urkunde vom 13. Juni 1953 wurde der Kläger zum Polizeiinspektor ernannt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Planstelle der BesGr. A 4 c 2 eingewiesen. Am 31. März und 1. April 1957 übte er nach dem Geschäftsverteilungsplan die Tätigkeit eines Leitenden Polizeibeamten zur besonderen Verwendung bei der Polizeiinspektion Tempelhof aus.

2

Mit Schreiben vom 10. April 1958 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er gemäß Anlage I (Besoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) ab sofort die Amtsbezeichnung "Polizeikommissar" führe. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1958 wurde er gemäß § 26 LBesG aus der bisherigen BesGr. A 4 c 2 in die neue BesGr. A 9 übergeleitet. Durch Urkunde vom 26. Juni 1959 wurde der Kläger unter rückwirkender Einweisung in eine Planstelle der BesGr. A 10 ab 1. April 1959 zum Polizeioberkommissar befördert.

3

Mit Schreiben vom 16. Februar 1959 beantragte der Kläger, ihn gemäß § 26 Abs. 10 LBesG ab 1. April 1957 in die BesGr. A 10 überzuleiten. Durch Bescheid vom 22. Mai 1959 lehnte der Polizeipräsident diesen Antrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 1959 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 1960 den Beklagten zu verpflichten, ihn gemäß § 26 Abs. 10 LBesG als Polizeioberkommissar in die BesGr. A 10 des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 überzuleiten,

4

hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 4. August 1960 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 15. Februar 1962 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

5

Die nach dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes durchzuführende Überleitung der Beamten aus der bisherigen in die neue Besoldungsordnung des genannten Gesetzes sei gemäß § 26 Abs. 1 LBesG nach der Überleitungsübersicht (Anlage III) erfolgt. Als bisherige Besoldungsgruppe im Sinne der Überleitungsübersicht habe gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LBesG die Besoldungsgruppe gegolten, der die Beamten am 31. März 1957 angehört hätten. Der Kläger habe als Polizeiinspektor der BesGr. A 4 c 2 angehört. Er sei deshalb nach der Regelüberleitung in die BesGr. A 9 mit der neuen Amtsbezeichnung "Polizeikommissar" überzuleiten gewesen. Eine Überleitung in die durch die neue Besoldungsordnung geschaffene Stelle eines Polizeioberkommissars der BesGr. A 10 sei für Polizeiinspektoren in der Überleitungsübersicht weder als Regelüberleitung noch als abweichende Überleitung vorgesehen.

6

Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 26 Abs. 10 LBesG stützen. Nach dieser Vorschrift sei der Senat ermächtigt, mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses bis zum 31. März 1959 Beamte, die am 31. März und 1. April 1957 im Amt gewesen seien und deren Aufgabengebiet einem in diesem Gesetz neu bezeichneten Amt entspreche, in die dafür vorgesehene Besoldungsgruppe mit der entsprechenden Amtsbezeichnung überzuleiten. Hierzu besage die Vorlage - zur Beschlußfassung - über Landesbesoldungsgesetz (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, II. Wahlperiode, vom 20. Januar 1958 Nr. 1516) in ihrer Begründung zu § 26 LBesG (S. 34) u.a. folgendes:

"Durch die Besoldungsordnung A ist eine Reihe von Ämtern weiter differenziert und für gewisse Aufgabengebiete sind neue Amtsbezeichnungen und besondere Besoldungsgruppen ausgewiesen worden, so z.B. Hauptsekretäre in BesGr. A 8, Brandinspektoren in BesGr. A 9, Polizeioberkommissare in BesGr. A 10. Die Feststellung derartiger Stellen ist nur durch den Stellenplan möglich. Es wäre eine ungleiche Behandlung, wenn die Beamten, die derartige anders zu bewertende Arbeitsgebiete versehen, erst mit dem nächsten Stellenplan - also am 1. April 1959 - in den Genuß der in dieser Besoldungsordnung ausgeworfenen Bezüge kommen würden, während andere Beamtenkategorien, deren Einreihung ganz allgemein angehoben worden ist - wie z.B. die der Fürsorger von BesGr. A 5 b (alt, neu BesGr. A 7) nach BesGr. A 9 - durch die Überleitungsübersicht bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in die höhere Besoldungsgruppe gelangen. Die Feststellung dieser Aufgabengebiete erfordert eine Prüfung im Einzelfalle, die erst im Laufe etwa eines Jahres vorgenommen werden kann. Der Senat soll daher ermächtigt werden, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses derartige Aufgabengebiete festzustellen und die in Frage kommenden Beamten überzuleiten, d.h. ihnen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die höheren Bezüge zu gewähren (Absatz 10)."

7

Die Feststellung derartiger Stellen (hier: Polizeioberkommissare) sei also nur durch den Stellenplan möglich gewesen. Nach der Vorlage - zur Beschlußfassung - über Überleitungen von Beamten gemäß § 26 Abs. 10 LBesG (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, II. Wahlperiode, vom 3. Oktober 1958 Nr. 1783) seien insgesamt 262 Beamte der Polizei [und der Justizverwaltung] für eine Überleitung in Aussicht genommen gewesen. Hiervon seien, wie die Seite 6 der Drucksache zeige, 74 Stellen auf die BesGr. A 10 (Polizeioberkommissare) entfallen. Das Aufgabengebiet dieser 74 Beamten habe den in den "Erläuterungen" unter "lfd. Nr. 70 bis 78 a" im einzelnen festgelegten Aufgabengebieten entsprochen. Nur diese Beamten hätten also nach dem Willen des Gesetzgebers und mit seiner Zustimmung in die dafür im Gesetz vorgesehene Besoldungsgruppe übergeleitet werden können. Dementsprechend sei der Beklagte auch verfahren, nachdem die Überleitung der in Frage kommenden Beamten durch das Abgeordnetenhaus in der Sitzung vom 9. Oktober 1958 einstimmig beschlossen worden sei. Das Aufgabengebiet des Klägers als Leitender Polizeibeamter für den Kontrolldienst sei, wie die vorgelegten Geschäftsverteilungspläne der Polizeiinspektion Tempelhof nach dem Stande vom 1. Mai 1956 und vom 1. Mai 1957 aufzeigten, nicht unter die vom Senat im einzelnen festgelegten Aufgabengebiete gefallen. Der Beklagte habe deshalb den Kläger zu Recht nicht ab 1. April 1957 in die BesGr. A 10 mit der Amtsbezeichnung "Polizeioberkommissar" übergeleitet. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, daß es im Ermessen des Senats gelegen habe, von der Bestimmung des § 26 Abs. 10 LBesG Gebrauch zu machen. Es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagte sein Ermessen im Falle des Klägers verletzt oder willkürlich gehandhabt habe.

8

Unerheblich sei, daß der Kläger, wie er unbestritten behaupte, im Zeitpunkt der Beförderung zum Polizeiinspektor als erster Zugführer bei dem Einsatzkommando Tempelhof tätig gewesen sei, auch wenn diese Stelle später eine Polizeioberkommissarstelle geworden sei. Denn maßgebend seien allein die Stichtage vom 31. März und 1. April 1957 gewesen. Zu diesen Zeitpunkten sei der Kläger unbestritten nicht mehr als erster Zugführer tätig gewesen, und er habe sich auch nicht mehr auf einer Planstelle befunden, die später höher bewertet worden sei.

9

Durch die Besoldungsneuregelung sei der Kläger, der sich in der BesGr. A 4 c 2 befunden habe, infolge der Regelüberleitung in die BesGr. A 9 nicht schlechter gestellt worden. Er verkenne, daß die Polizeiinspektoren und Polizeiunterinspektoren derselben Besoldungsgruppe angehört hätten, beide Beamtengruppen ausnahmslos unter die vorbezeichnete Regelüberleitung gefallen seien und es sich bei dem Polizeioberkommissar um ein neugeschaffenes Amt handele. Aus diesen Erwägungen sei auch in der vorgenommenen Überleitung keine Rückstufung in die Anfangslaufbahn zu erblicken. Es sei zwar richtig, daß der Kläger sich gemäß § 49 des Laufbahngesetzes vom 3. Dezember 1958 (GVBl. S. 1126) erst nach dreijähriger Bewährung als Polizeikommissar um die Stelle eines Polizeioberkommissars bewerben könne. Das müsse er jedoch in Kauf nehmen. Denn es habe im Ermessen des Gesetzgebers gelegen, durch die Besoldungsordnung A eine Reihe von Ämtern weiter zu differenzieren. Der Rechtsstand des Klägers am 1. April 1957 habe durch die Besoldungsneuregelung keine Verschlechterung erfahren. Auf keinen Fall sei der Kläger durch seine Überleitung in die BesGr. A 9 im disziplinarrechtlichen Sinne bestraft worden.

10

Die in § 26 Abs. 10 LBesG vorgesehene Überleitung sei eine Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen zu bestimmen Sache des Senats in Übereinstimmung mit dem Abgeordnetenhaus gewesen sei. Da der Kläger unstreitig die Tätigkeitsmerkmale der Nummern 70 bis 78 a der Erläuterungen zur Vorlage (Nr. 1783 der Drucksachen des Abgeordnetenhauses) nicht erfülle, Willkür nicht vorliege und es im Rahmen der Obliegenheiten des Dienstherrn liege, Tätigkeitsmerkmale für eine Art vorzeitiger Beförderung heranzuziehen, sei die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden.

11

Der Kläger übersehe außerdem, daß einem Beamten ein Rechtsanspruch auf Beförderung nicht zustehe und die Höherbewertung eines bestimmten Aufgabengebietes dem Beklagten als oberste Dienstbehörde überlassen sei. Dabei gehe auch die Ansicht des Klägers fehl, das vom Beklagten in seinem Fall geübte Verfahren sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbar.

12

Im übrigen könne es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte, wie der Kläger behaupte, bei der Überleitungsregelung andere Polizeiinspektoren anders behandelt habe als ihn. Selbst wenn das zuträfe, hätte der Kläger keinen Rechtsanspruch darauf, ebenso behandelt zu werden.

13

Gegen das am 31. März 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. April 1962 die zugelassene Revision eingelegt und begründet, mit der er sein bisheriges Klageziel weiterverfolgt.

14

Die Revision rügt die Verletzung der Art. 3 und 33 GG. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:

15

Das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers mißverstanden und dadurch das eigentliche Problem des Rechtsstreits nicht erkannt. Es sei weder strittig gewesen noch streitig, daß die Besoldungsüberleitung des Klägers in Übereinstimmung mit § 26 Abs. 10 LBesG in Verbindung mit der hierin vorgesehenen Sonderüberleitung einzelner Beamtengruppen vorgenommen worden sei. Allein zu prüfen sei, ob die Anwendung dieser Vorschriften mit den einschlägigen grundgesetzlichen Garantien vereinbar sei.

16

Die durch § 26 Abs. 10 LBesG erteilte Ermächtigung brauche nicht grundsätzlich fehlerhaft zu sein; sie sei es dann nicht, wenn der Status der nicht von der Anhebung betroffenen Beamten unangetastet bleibe. Der Senat von Berlin habe von dieser Ermächtigung in der Weise Gebrauch gemacht, daß er einen Teil der am 31. März 1957 im Dienst befindlichen und aus der BesGr. A 4 c 2 besoldeten Polizeiinspektoren abweichend von der Regelüberleitung unter Verleihung der Amtsbezeichnung "Polizeioberkommissar" in die BesGr. A 10 übergeleitet habe. Die Auswahl der dadurch begünstigten Beamten sei ausschließlich nach den dienstlichen Funktionen, die sie am Überleitungstag verrichtet hätten, getroffen worden. Das Gericht erster Instanz habe bereits das Bedenkliche dieses Auswahlprinzips erkannt. Vor dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes seien alle Polizeiinspektoren aus derselben Besoldungsgruppe (A 4 c 2) besoldet worden und ihre Funktionen seien bis dahin als untereinander gleichwertig angesehen worden. Es dürfte deshalb häufig vorgekommen sein, daß je nach den dienstlichen Erfordernissen ein Polizeiinspektor bald in dieser bald in jener Funktion verwendet worden sei. So sei es im vorliegenden Fall unstreitig, daß der Kläger früher eine Funktion ausgeübt habe, die bei der Sonderüberleitung begünstigt worden sei. Es sei deshalb vom Zufall abhängig gewesen, welche Tätigkeit die einzelnen Polizeiinspektoren, die alle die gleiche Vor- und Ausbildung gehabt hätten, am Überleitungsstichtag ausgeübt hätten. Diese Regelung widerspreche dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen seien. Hinzu komme, daß durch diese Regelung für die durch die Sonderüberleitung begünstigten Polizeiinspektoren das neue Amt des Polizeioberkommissars (BesGr. A 10) geschaffen worden sei, das seither laufbahnmäßig zwischen der bisherigen Gesamtgruppe der Polizeiinspektoren (jetzt Polizeikommissare) und dem Amt des Polizeihauptinspektors (jetzt Polizeihauptkommissars) liege. Diese Regelung bewirke also, daß nur die durch die Sonderüberleitung begünstigten Inspektoren in das Amt gelangt seien, aus dem allein heraus die Beförderung zum Polizeihauptkommissar möglich sei, während alle übrigen jetzt einheitlich mit der Bezeichnung Polizeikommissar unterschiedslos in einem Amt zusammengefaßt seien, aus dem sie als nächste Beförderung die zum Polizeioberkommissar erreichen und dann erst nach der laufbahnmäßig vorgeschriebenen Wartezeit zum Polizeihauptkommissar aufrücken könnten.

17

Vor dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes habe es eine solche Gesamtgruppe der Inspektoren nicht gegeben. Sie seien zwar alle aus derselben Besoldungsgruppe (A 4 c 2) besoldet worden, hätten sich aber stufenmäßig in Polizeiunterinspektoren (erste Stufe) und Polizeiinspektoren (zweite Stufe des gehobenen Polizeidienstes) unterschieden. Die Regelüberleitung der Polizeiinspektoren sei nicht zu beanstanden, soweit die am Stichtag in der Anfangsstufe befindlichen Inspektoren aus der bisherigen BesGr. A 4 c 2 in die neue Besoldungsgruppe der Kommissare (BesGr. A 9) übergeleitet worden seien. Soweit sie jedoch die am Stichtag bereits in der zweiten Stufe befindlichen Inspektoren gleichfalls nur schlechthin in die Kommissargruppe überleite, stelle sie diese in jeder Hinsicht den in der Eingangsgruppe befindlichen Beamten gleich. Für den Kläger bedeute das praktisch und rechtlich die Rücknahme seiner am 17. Juni 1953 ausgesprochenen Ernennung zum Polizeiinspektor. Seine Überleitung wäre die gleiche gewesen, wenn er seit dem 1. Dezember 1952 Polizeiunterinspektor geblieben wäre oder wenn er nach Ernennung zum Polizeiinspektor zum Polizeiunterinspektor degradiert worden wäre. Damit stehe fest, daß die Überleitung des Klägers seinen beamtenrechtlichen Status wesentlich verschlechtert habe. Um nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu kollidieren, habe die in § 26 Abs. 10 LBesG vorgesehene Sonderüberleitung grundsätzlich und schlechthin die am Stichtag in der zweiten Stufe des gehobenen Polizeidienstes befindlichen Inspektoren erfassen müssen. Die diesem Ergebnis widersprechende Überleitung des Klägers widerspreche daher dem Grundgesetz.

18

Verletzt sei auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Es sei rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht glaube, es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte bei der Überleitung andere Polizeiinspektoren anders behandelt habe als den Kläger. Die Unterlassung der Sachaufklärung in dieser Richtung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

19

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.

20

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

21

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

22

Die Revision ist nicht begründet.

23

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum der Ansicht, daß der Kläger gemäß § 26 Abs. 1 LBesG in Verbindung mit der Anlage III (Überleitungsübersicht) zu diesem Gesetz und der auf Grund der Ermächtigung des § 26 Abs. 10 LBesG mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses ergangenen Regelung nicht in die BesGr. A 10, sondern in die BesGr. A 9 mit der Amtsbezeichnung "Polizeikommissar" überzuleiten war. Dies wird von der Revision an sich auch nicht in Frage gestellt. Sie ist vielmehr der Auffassung, daß diese Regelung verfassungswidrig sei und der Kläger aus verfassungsrechtlichen Gründen in die BesGr. A 10 mit der Amtsbezeichnung "Polireioberkommmissar" hätte übergeleitet werden müssen. Die Revision unterliegt bei ihrer Argumentation einem grundlegenden Irrtum. Es gibt nämlich keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach ein einmal bestehendes Besoldungs- und daraus resultierendes Laufbahngefüge nicht verändert werden darf (vgl. dazu Urteile vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 90.60 - [Buchholz BVerwG 235.1 Berlin, § 26 LBesG Nr. 1 = RiA 1963 S. 123], vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 - [Buchholz BVerwG 235.1 Nordrhein-Westfalen, § 17 LBesG Nr. 1 = RiA 1963 S. 15] und BVerwGE 20, 292[BVerwG 25.02.1965 - VIII C 80/63], jeweils mit weiteren Nachweisen). Es liegt vielmehr in dem im wesentlichen nur durch das Verbot der Willkür begrenzten weiten Ermessen des Gesetzgebers, die besoldungsrechtliche Einstufung der einzelnen Ämter einer Laufbahn innerhalb dieser Laufbahn selbst und im Verhältnis zu den Ämtern anderer Laufbahnen sowie die Gestaltung der einzelnen Laufbahnen zu verändern, neu zu gestalten und neu zu differenzieren, sofern nur dabei der den wirtschaftlichen Verhältnissen und der dem vom Beamten bekleideten Amt angemessene Lebensunterhalt gewährleistet bleibt. Dabei ist es auch grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zu beurteilen, ob die zwischen verschiedenen Regelungstatbeständen bestehenden sachlichen Ungleichheiten eine differenzierende Regelung und in welcher Weise sie diese gebieten. Der Gleichheitssatz ist lediglich dann verletzt, "wenn für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Behandlungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muß" (BVerfGE 2, 118 [119]). Die Möglichkeit, besoldungsrechtliche Vorschriften unter dem allgemeinen Maßstab der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu messen, bietet der Gleichheitssatz dagegen nicht (BVerwGE 3, 145 [149]). Verfassungsrechtlich irrelevant und von den Gerichten nicht nachprüfbar ist deshalb die Frage, ob die jweils getroffene Regelung die beste, zweckmäßigste und gerechteste ist.

24

Dem Gesetzgeber ist es demnach innerhalb dieses weiten Ermessensrahmens nicht verwehrt, die Ämter einer Laufbahn besoldungsrechtlich neu einzustufen, für eine Laufbahn neue Ämter zu schaffen oder bisher besoldungsrechtlich gleichbewertete Ämter weiter zu differenzieren und verschiedenen. Besoldungsgruppen zuzuweisen. Ebensowenig ist der Gesetzgeber verpflichtet, Heraushebungen einzelner Ämter beizubehalten (vgl. Urteil vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 - [a.a.O.]), vor allem wenn diese Heraushebung nur laufbahnmäßige und hinsichtlich der Amtsbezeichnung Bedeutung hatte, nicht aber auch besoldungsrechtlich. Hiervon geht zum Beispiel auch § 53 Abs. 1 BRRG als selbstverständlich aus.

25

Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber im Rahmen der Besoldungsneuregelung durch das Landesbesoldungsgesetz die bisher besoldungsrechtlich gleichbewerteten und nur in der Amtsbezeichnung und im Rahmen der Laufbahn verschiedenen Ämter des Polizeiunterinspektors und des Polizeiinspektors in einem auch in den zuletzt genannten Beziehungen einheitlichen Amte, dem des Polizeikommissars, zusammengefaßt und dieses in die der bisherigen Besoldungsgruppe der beiden Ämter (BesGr. A 4 c 2) entsprechende Besoldungsgruppe der neuen Besoldungsordnung übergeleitet hat, auch wenn dadurch die bisherige laufbahnmäßige Heraushebung der Polizeiinspektoren beseitigt worden ist. Der Gesetzgeber war dagegen nicht verpflichtet, die frühere nur laufbahnmäßige Differenzierung der beiden genannten Ämter im Rahmen der Neuregelung aufrechtzuerhalten oder gar der laufbahnmäßigen auch eine besoldungsrechtliche Differenzierung überhaupt oder eine der bisherigen laufbahnmäßigen völlig kongruente besoldungsrechtliche (Höherstufung aller Polizeiinspektoren) folgen zu lassen.

26

Der Gesetzgeber hat es hier allerdings nicht bei einer Verschmelzung der Ämter des Polizeiunterinspektors und des Polizeiinspektors bewenden lassen. Er hat vielmehr die bisher im Vergleich zu anderen Laufbahnen des gehobenen Dienstes unvollständige Laufbahn der Leitenden Polizeibeamten weiter ausgebaut und gleichzeitig mit der vollen Vereinigung der beiden ersten Ämter dieser Laufbahn in einem Amt zwischen diesem und dem bisherigen Amt des Polizeihauptinspektors der BesGr. A 3 e (nunmehr: Polizeihauptkommissar, BesGr. A 11) ein weiteres Beförderungsamt, nämlich das des Polizeioberkommissars der BesGr. A 10 eingeschaltet.

27

Aus diesen beiden Maßnahmen sowie dem Fehlen einer über die Überleitung in die neue Amtsbezeichnung (Polizeikommissar) hinausgehenden generellen Sonderüberleitung der Polizeiunterinspektoren und Polizeiinspektoren nach Maßgabe der Überleitungsübersicht folgt, daß der Gesetzgeber unter Beibehaltung der regelmäßigen Eingangsbesoldungsgruppe des gehobenen Dienstes (BesGr. A 9) auch für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes die Aufgabengebiete und Ämter der in dem Amt des Polizeikommissars zusammengefaßten früheren Ämter der Polizeiunterinspektoren und Polizeiinspektoren neu differenzieren wollte, und zwar laufbahn- und besoldungsrechtlich und unabhängig von der bisher besoldungsrechtlich bedeutungslosen Ämtergestaltung. Dies lag nach den vorgenannten Grundsätzen in seinem Ermessen. Der Gesetzgeber hat dabei, wie sich aus der Schaffung des besoldungsrechtlich höher bewerteten Amtes des Polizeioberkommissars und der Regelung des § 29 Abs. 10 LBesG, die auf das Aufgabengebiet des Stellen- und Amtsinhabers abstellt, ergibt, die Neuregelung in der Weise vorgenommen, daß er einen Teil der bisher besoldungsrechtlich gleichbewerteten Ämter nach Maßgabe der damit verbundenen Aufgaben herausgehoben und hierfür eine besoldungsrechtlich höhere Einstufung vorgesehen hat. Diese Differenzierung entspricht dem Leistungsgrundsatz und dem besoldungsrechtlichen Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung, d.h. dem Prinzip einer dem Inhalt, Gewicht und der Verantwortung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben gemäßen Besoldung. Denn ein nach Aufgaben, Umfang, Bedeutung und Verantwortung gegenüber anderen Ämtern der Laufbahn herausgehobenes Amt rechtfertigt auch eine höhere Besoldung, wobei es allerdings im weiten Umfang im Ermessen des Gesetzgebers liegt, wann er eine solche Differenzierung für angemessen und gerechtfertigt hält, eine Frage, deren Beurteilung weitgehend auch auf besoldungspolitischem Gebiet liegt.

28

Im Rahmen dieser auf das Amt und dessen Inhalt abgestellten Neugestaltung war der Gesetzgeber bei der Regelung des § 26 Abs. 10 LBesG oder der Beklagte bei deren Vollzug entgegen der Auffassung der Revision nicht kraft übergeordneten Rechts gehalten, bei der Übertragung der neuen Ämter der Polizeioberkommissare oder der Überleitung in diese Ämter an die bisherige nicht auf einer besoldungsrechtlich unterschiedlichen Bewertung der Ämter der Polizeiunterinspektoren und Polizeiinspektoren beruhende Differenzierung anzuknüpfen und alle Polizeiinspektoren in das Amt des Polizeioberkommissars überzuleiten. Es kam dabei vielmehr entscheidend darauf an, welche Aufgabengebiete und Ämter gegenüber den anderen, bisher gleichbewerteten Ämtern eine Heraushebung und Höherstufung rechtfertigten.

29

Für die Durchführung dieser Besoldungsneuregelung standen dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen. So wäre es z.B. möglich gewesen, die Einstufung der Polizeioberkommissare völlig aus der Überleitung in das neue Besoldungsrecht auszuklammern und die Übertragung dieser neuen Ämter nach Ausbringung entsprechender Planstellen im nächsten Haushaltsplan oder in einem Nachtragshaushalt der Verwaltung im Wege der normalen Beförderung zu überlassen. Dabei hätte keine Verpflichtung bestanden, ebensoviele Planstellen der BesGr. A 10 zu schaffen als ursprünglich Polizeiinspektoren alten Rechts vorhanden waren und den früheren Polizeiinspektoren diese Ämter zu übertragen. Aus den in der Begründung zu § 26 Abs. 10 des Entwurfs des Landesbesoldungsgesetzes angeführten und sachgerechten Erwägungen hat der Gesetzgeber jedoch einen anderen Weg gewählt. Er wollte durch § 26 Abs. 10 LBesG ermöglichen, daß die neugeschaffenen Beförderungsstellen der Polizeioberkommissare den Beamten in ähnlicher Weise, wie dies in den Fällen der generellen Sonderüberleitung bestimmter Beamtengruppen in höhere Besoldungsgruppen durch die Überleitungsübersicht geschehen ist, bereits ab dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes zugute kommen, indem die in Betracht kommenden Beamten ab diesem Zeitpunkt in die neue Besoldungsgruppe übergeleitet werden sollten. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es war auch gerechtfertigt, für diese Überleitung an die Wahrnehmung der diesen Ämtern entsprechenden Aufgabengebiete im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anzuknüpfen. Dabei leuchtet es ohne weiteres ein, daß es wenig zweckmäßig und gesetzestechnisch kaum praktikabel gewesen wäre, im Gesetz selbst die nach der Neuregelung höher zu bewertenden und der BesGr. A 10 zuzuordnenden Aufgabengebiete festzulegen. Der Gesetzgeber hat deshalb dies vernünftigerweise der Entscheidung der Verwaltung überlassen, die der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedurfte. Diese Regelung mag in Einzelfällen, wie dem vorliegenden, in denen der Beamte früher, nicht mehr aber zu den in § 26 Abs. 10 LBesG genannten Stichtagen ein nunmehr höher bewertetes Aufgabengebiet wahrgenommen hat, zu nicht ganz befriedigenden Ergebnissen geführt haben. Dies kann aber allenfalls daran zweifeln lassen, ob die getroffene Regelung die zweckmäßigste und gerechteste war; verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung lassen sich daraus jedoch nicht herleiten. Dies um so weniger, als der Gesetzgeber in zulässiger generalisierender Betrachtung davon ausgehen konnte, daß die Aufgabengebiete (Ämter), die eine Heraushebung aus der Zahl der bisher gleichbewerteten Ämter rechtfertigten und daher an deren Inhaber höhere Anforderungen stellen, in der Regel auch von den qualifizierteren Beamten wahrgenommen wurden.

30

Keiner Entscheidung bedarf hier, ob im Einzelfall eine unterbliebene Überleitung gemäß § 26 Abs. 10 LBesG dann rechtlichen Bedenken begegnete und welche Rechtsfolgen sich daraus ergäben, wenn die Besetzung der von der Überleitung erfaßten Aufgabengebiete aus unsachlichen Gründen manipuliert worden wäre. Denn gerade dadurch, daß der Gesetzgeber im Rahmen des § 26 Abs. 10 LBesG auf die am 31. März und 1. April 1957, also lange Zeit vor dem Erlaß des Gesetzes (2. April 1958), gegebenen Verhältnisse abstellt, scheint ein solches unsachliches Vorgehen nahezu ausgeschlossen. Ein solcher Sachverhalt ist auch weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.

31

Die Revision kann auch keinen Erfolg haben mit dem Einwand, durch die Überleitung in die BesGr. A 9 anstelle der Überleitung in die BesGr. A 10 sei der bisherige Status des Klägers insbesondere in der Weise verschlechtert worden, daß er das bisher von seiner Rechtsstellung als Polizeiinspektor aus unmittelbar erreichbare Amt eines Polizeihauptinspektors (jetzt: Polizeihauptkommissars) nunmehr erst über die Beförderung zum Polizeioberkommissar und Ableistung der vorgeschriebenen Mindestdienstzeit in diesem Amt erreichen könne. Die Revision übersieht dabei, daß der Beamte grundsätzlich nicht nur keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat, sondern es noch weniger einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach bestehende Beförderungsaussichten überhaupt oder solche in der Laufbahngestaltung begründete nicht verändert werden dürften. Die gegenteilige Ansicht würde z.B. dazu führen, daß es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, besoldungs- und laufbahnmäßige Verbesserungen in der Weise herbeizuführen, daß neue Zwischenbeförderungsstufen geschaffen werden, ein Ergebnis, das offensichtlich nicht Rechtens sein kann. Abgesehen davon, daß die Beförderungsaussichten des einzelnen Beamten bei gegebener Eignung von einer Vielzahl verschiedenartigster, auch vom Verhalten des Gesetzgebers oder des Dienstherrn unbeeinflußbarer Umstände abhängt, die naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen sind, bedeutet eine Neuregelung der genannten Art regelmäßig keine Verschlechterung der Aussichten für die Erreichung des dem innegehabten Amt bisher unmittelbar übergeordneten Amtes.

32

Die hier streitige Überleitungsregelung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des dem bekleideten Amt angemessenen Lebensunterhalts zu beanstanden. Denn der Kläger wurde aus der BesGr. A 4 c 2 in die dieser Besoldungsgruppe entsprechende Besoldungsgruppe des Landesbesoldungsgesetzes (BesGr. A 9) übergeleitet. Hinsichtlich der Besoldung hat sich hierdurch also nichts geändert.

33

Das Berufungsgericht hat es schließlich rechtsfehlerfrei als für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos angeshen, ob der Beklagte andere Polizeiinspektoren gemäß § 26 Abs. 10 LBesG in die Besoldungsgruppe A 10 (Polizeioberkommissar) übergeleitet hat, obwohl sie die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllten, weil sie am 31. März und 1. April 1957 nicht in einem Amt waren, dessen Aufgabengebiet dem in diesem Gesetz neubezeichneten Amt eines Polizeioberkommissars entsprach. Denn aus dem Gleichheitsgrundsatz kann niemand einen Anspruch darauf herleiten, daß auch in seinem Fall wie in anderen eine rechtsfehlerhafte Regelung getroffen werde. Es konnte deshalb auch offenbleiben, ob es sich, wie im Ersturteil festgestellt, hierbei um Beamte gehandelt hat, denen zwar erst nach dem 31. März und 1. April 1957, aber vor Verkündung des Landesbesoldungsgesetzes, Ämter übertragen worden waren, deren Aufgabengebiet dem neuen Amt des Polizeioberkommissars entsprach, und ob diese Regelung möglicherweise gar nicht gegen § 26 Abs. 10 LBesG verstieß, sondern mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch in Einklang zu bringen war.

34

Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier