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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1962, Az.: BVerwG VI C 74.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 74.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.03.1960 - AZ: VIII A 281/59

Fundstellen

  • JR 1963, 311
  • RiA 1963, 15
  • VerwRspr 15, 448

Ind er Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli. 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) - im folgenden R. genannt - war Lehrer an einer Volksschule in C.. Er erhielt seit dem 1. April 1955 auf Grund des § 5 Ziff. 3 Buchst. e des Vierten Besoldungsänderungsgesetzes vom 11. August 1952 (GVBl. NW S. 323) eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage von 800 DM jährlich. Vom Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. Juni 1954 (GVBl. NW S. 162) - LBesG - an wurde die Stellenzulage nicht mehr gezahlt.

2

R. klagte auf Zahlung der Stellenzulage für das Jahr 1955 in Höhe von 800 DM nebst 4 % Prozeßzinsen. Das Gericht des ersten Rechtszuges wies die Klage ab. R. legte rechtzeitig Berufung ein. Nach dem Tode R.'s setzten die Klägerinnen als dessen Erben den Rechtsstreit fort.

3

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 24. März 1960 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

4

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1, § 27 Abs. 1 LBesG dürften ab 1. Juni 1954 Zulagen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen seien, nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift gewährt und gezahlt werden. Das Vierte Besoldungsänderungsgesetz und die hieraus hervorgegangene Neufassung des Besoldungsgesetzes vom 24. Dezember 1953 (GVBl. NW 1954 S. 5) seien mit dem 31. Mai 1954 außer Kraft getreten (§ 27 Abs. 2 Satz 1 LBesG). Vom 1. Juni 1954 an habe die hier streitige Zulage also keine gesetzliche Grundlage mehr. Nach neuem Recht habe R. trotz des Wegfalls der Zulage zunächst einen monatlichen Mehrbetrag von 48,34 DM bezogen. Sein Besitzstand sei also nicht gemindert, sondern verbessert worden.

5

Die Beseitigung der Stellenzulage verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Hiermit sei die Sonderstellung einer Untergruppe der Gruppe der Volksschullehrer oder der Lehrer schlechthin abgebaut worden. Sie sei dieser Untergruppe gewährt worden, weil sie für eine Beförderung nicht mehr in Frage gekommen sei. Dieses gesetzgeberische Motiv verdiene Anerkennung. Es sei jedoch kein zwingender Grund ersichtlich, einen derartigen Ausgleich für entgangene Beförderungen auf die Dauer beizubehalten. Im Gegenteil diene es der Wiederherstellung des Gleichstandes der Volksschullehrer und der Beamtenschaft insgesamt, wenn der Gehaltsvorsprung des "Alterssechstels" beseitigt werde, da ein Ausgleich für mangelnde Beförderungsmöglichkeiten in dieser Form sonst nicht üblich sei. Sofern dieser Abbau wie hier gleichmäßig geschehe, sei er im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

6

Auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) seien nicht verletzt. Ihre Berücksichtigung erfordere die Sicherung des standesgemäßen Lebensunterhalts für den Beamten und seine Familie. Diese Sicherung sei in den Fällen der vorliegenden Art schon dadurch gegeben, daß der Besitzstand gewahrt werde. Lediglich der Abstand gegenüber den Lehrern, die 1953 nicht in den Genuß der Stellenzulage gelangt seien, entfalle. Der standesgemäße Unterhalt der Betroffenen werde hierdurch nicht gefährdet. Auch sie nähmen an den allgemeinen Besoldungserhöhungen der Jahre 1954 ff. teil. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums erforderten nicht die Aufrechterhaltung eines Härteausgleichs für entgangene Beförderungsmöglichkeiten. Er sei ein Fremdkörper im Beamtenrecht, seine Aufhebung entspreche daher mehr den Grundsätzen des Berufsbeamtentums als seine Beibehaltung. Den Besoldungsvorteil dem Personenkreis wieder zu entziehen, dem R. angehört habe, habe hiernach dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich freigestanden.

7

Gegen das am 5. April 1960 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 2. Mai 1960 die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in den Vorinstanzen gestellten Anträgen zu erkennen.

8

Sie haben die Revision am 2. Juni 1960 wie folgt begründet:

9

Die Stellenzulage des Vierten Besoldungsänderungsgesetzes sei als ständiger Ausgleich gedacht und nicht bis zur allgemeinen Neuordnung des Besoldungsrechts durch, das Landesbesoldungsgesetz befristet gewesen. Für den Gesetzgeber habe kein Anlaß bestanden, die Stellenzulage nur für knapp ein Jahr zu gewähren. Bei einer nur kurzfristigen Regelung, wäre die Zulage nicht als unwiderruflich und ruhegehaltfähig angeordnet worden. Diese Zulage sei durch § 27 in Verbindung mit § 17 LBesG nicht beseitigt worden. Es verhalte sich hier ebenso wie mit der nach Art. III § 15 Abs. 1 des Besoldungsergänzungsgesetzes vom 30. März 1943 gewährten Ausgleichszulage, die - nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (ZBR 1956 S. 274) - durch die Besoldungsänderungsgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1951 und vom 24. Juli 1951 nicht weggefallen seien. Auch sei die Stellenzulage rechtlich keine Zulage im Sinne des § 17 LBesG, sondern ein Bestandteil des Grundgehalts (VGH Kassel in NDBZ 1958 S. 248). Wenn der Gesetzgeber die Stellenzulage durch das Landesbesoldungsgesetz hätte beseitigen wollen, hätte er dies ausdrücklich gesagt, da der Grund der Zulage, nämlich die fehlenden Beförderungsmöglichkeiten, weiter bestehe. Daß die Stellenzulage nicht nur vorübergehender Natur gewesen sei, habe auch das Kultusministerium seinem Erlaß vom 23. Oktober 1953 und - nach Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes - seinem Erlaß vom 25. Januar 1955 zugrunde gelegt.

10

Wenn aber - entgegen der Auffassung der Revision - durch das Landesbesoldungsgesetz die Stellenzulage habe beseitigt werden sollen, verstoße eine solche Beseitigung gegen höherrangiges Recht. Die Stellenzulage sei ein Vermögensrecht im Sinne eines unentziebaren Eigentumsteils (BGHZ 6, 278[BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]). Die Einführung der Zulage habe nicht unter dem Änderungsvorbehalt des § 39 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) gestanden. Sie stelle ein wohlerworbenes Recht dar. Wenn ein Besoldungsgesetz eine Verschlechterung der Besoldung bringe, so verstoße dies gegen elementare Grundsätze des Rechtsstaats (Fischbach in ZBR 1953 S. 83). Trotz der Erhöhung des Gehalts um 48 DM habe das Landesbesoldungsgesetz für R. eine Verschlechterung gebracht, da zwar bei dieser Neuregelung die gestiegenen Lebenshaltungskosten berücksichtigt worden seien, nicht aber der wohlerworbene Ausgleich für die mangelnden Beförderungsmöglichkeiten. Die Beseitigung der Zulage verstoße auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Dienstherr seine Alimentationspflicht verletze, wenn er das Einkommen eines Beamten um jährlich 800 DM verringere. Es verstoße schließlich auch gegen den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber alle Lehrer besoldungsrechtlich gleichbehandele, obwohl nur ein Bruchteil von ihnen eine Beförderungsmöglichkeit habe. Der Gleichheitssatz sei auch im öffentlichen Dienst zu beachten.

11

Das beklagte Land hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Es hat das angefochtene Urteil verteidigt und ergänzend ausgeführt: Die durch das Vierte Besoldungsänderungsgesetz eingeführte Stellenzulage, die ein Teil des Grundgehalts geworden sei, habe unter dem Änderungsvorbehalt des § 39 RBesG, der auch Eingang in die Neufassung des Besoldungsgesetzes vom 24. Dezember 1933 gefunden habe, gestanden. Daher habe es dem Landesgesetzgeber auch freigestanden, durch das Landesbesoldungsgesetz das Grundgehalt einschließlich der Stellenzulage zu ändern. Die Revision berufe sich im übrigen zu Unrecht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 ff. [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [153]) die verfassungsrechtliche Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG die Regelung des Art. 14 GG ausschließe.

13

Selbst wenn man aber Art. 14 GG für anwendbar halte, ändere das im Ergebnis nichts (BGHZ 16, 192). Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG schließlich sei nicht verletzt. Im übrigen habe das Berufungsgericht mit Recht auf die Ungewöhnlichkeit der Stellenzulage hingewiesen, so daß es gerade dem Prinzip der Gleichbehandlung entspreche, wenn diese Stellenzulage als Fremdkörper im Beamtenrecht künftig entfalle.

14

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

15

Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung der §§ 27 und 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. Juni 1954 (GVBl. NW S. 162) - LBesG - durch das Berufungsgericht gehen fehl. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 LBesG treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Juni 1954; vgl. § 27 Abs. 1 LBesG) alle bisher für Landesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften außer Kraft, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Für die Weitergeltung der Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 4 c 2 (Anlage 1 zum Besoldungsgesetz in der Fassung vom 24. Dezember 1953 [GVBl. NW 1954 S. 5]), die durch § 5 Ziff. 3 Buchst. e des Vierten Besoldungsänderungsgesetzes vom. 11. August 1953 (GVBl. NW S. 323) eingeführt worden war und In Satz 2 das "Alterssechstel" für Lehrer betraf, ergibt sich aber nichts aus dem Landesbesoldungsgesetz. Nach § 20 Abs. 2 LBesG in Verbindung mit der Regelüberleitung der als Anlage 4 dem Landesbesoldungsgesetz beigefügten Oberleitungsübersicht ist die Sonder Staffel der Fußnote 10 zu der früheren Besoldungsgruppe A 4 c 2 insgesamt, also einschließlich der Zulage für das "Alterssechstel" in die neue Besoldungsgruppe A 7 übergeleitet. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 LBesG durfte daher die Zulage für das "Alterssechstel" nicht mehr gewährt werden. Ob der Gesetzgeber des Vierten Besoldungsänderungsgesetzes mit der Einführung der "Alterssechstel"- Zulage einen bleibenden Härteausgleich schaffen wollte, wie die Revision unter Bezug auf die Erlasse des Kultusministeriums vom 23. Oktober 1953 und vom 25. Januar 1955 meint, ist für die Auslegung des diese Regelung aufhebenden Landesbesoldungsgesetzes unerheblich. Wenn im übrigen das Vierte Besoldungsänderungsgesetz die Zulage als unwiderruflich angeordnet hat, so liegt darin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kein Änderungsverbot für den Gesetzgeber. Die Unwiderruflichkeit bedeutet vielmehr, daß die Behörde die Stellenzulage auch bei Wegfall ihrer tatsächlichen Voraussetzungen nicht widerrufen darf. Nichts anderes besagt das von der Revision angeführte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 1958 (NDBZ 1958 S. 248). Die Klägerinnen berufen sich für ihre Auffassung auch zu Unrecht auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 8. März 1956 - VIII A. 1890/52 -. Dieses Urteil befaßt sich nur mit dem Verhältnis des Art. III § 15 Abs. 1 des Besoldungsergänzungsgesetzes vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) zu den nordrhein-westfälischen Besoldungsänderungsgesetzen vom 24. April 1951 (GVBl. NW S. 51) und vom 24. Juli 1951 (GVBl. NW S. 91) und vertritt die Auffassung, daß die bei der Überleitung der Besoldung gewisser Gruppen von Lehrernauf die Reichsbesoldungsordnung durch das Besoldungsergänzungsgesetz gewährte Ausgleichs zulage durch die späteren Änderungsgesetze unberührt geblieben sei. Das ist eine ganz andere als die hier zur Erörterung stehende Frage.

16

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Beseitigung der Stellenzulage durch das Landesbesoldungsgesetz nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

17

Die Revision ist der Ansicht, infolge mangelnder Beförderungsmöglichkelten seien die Volksschullehrer im Verhältnis zu anderen Beamtengruppen, und insbesondere seien die für den Bezug der "Alterssechstel"-Zulage in Frage kommenden dienstälteren Lehrer gegenüber den dienst jüngeren Lehrern derart benachteiligt, daß die Aufhebung der in der Fußnote 10 zur alten Besoldungsgruppe A 4 c 2 festgelegte Differenzierung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zu beurteilen, ob die zwischen verschiedenen Regelungstatbeständen bestehenden sachlichen Ungleichheiten eine differenzierende Regelung gebieten. Der Gleichheitssatz ist lediglich dann verletzt, "wenn für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber, sie bei seiner Regelung beachten muß" (BVerfGE 2, 118 [119] [BVerfG 30.01.1953 - 1 BvR 377/51], vgl. auch BVerfGE 1, 264 [275, 276]). Die in der mangelnden Beförderungsmöglichkeit liegende Benachteiligung der dienstälteren Lehrer im Verhältnis zu ihren dienst jüngeren Kollegen und zu vergleichbaren Beamtengruppen ist aber nicht derart, daß die Streichung der Stellenzulage eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Willkür wäre.

18

Die Rüge der Revision, die Streichung der Stellenzulage durch das Landesbesoldungsgesetz verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, scheitert - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - schon daran, daß Gehaltsansprüche der Beamten, die Ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, der - eine Anwendung des Art. 14 ausschließenden - verfassungsrechtlichen Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen (vgl. BVerfGE 3, 58 [153], 4, 219 [243], BVerwGE 2, 10 [14]). Um eine rückwirkende Aberkennung erworbener Rechte, gegen die sich Fischbach (in ZBR 1953 S. 79 [83]) wendet, handelt es sich im übrigen bei der Streichung der "Alterssechstel"-Zulage gerade nicht.

19

Zu Recht sieht das Berufungsgericht in der Streichung der Stellenzulage auch keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Sollte die Streichung etwa ein "wohlerworbenes Recht" im Sinne des Art. 129 WRV beeinträchtigen, würde dies noch keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG bedeuten, weil dieser nicht "wohlerworbene Rechte" der Beamten gewährleistet (vgl. u.a. Urteil vom 6. Oktober 1961 - BVerwG VI C 62.59 - mit weiteren Nachweisen). Eine Änderung im Besoldungsgefüge ist daher im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig, sofern nur der den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem vom Beamten bekleideten Amt angemessene Lebensunterhalt gewährt bleibt (BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [14 ff.]; BVerwGE 5, 39 [41]). Diese Rechtsprechung steht im Ergebnis auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 16, 192 [203]). Zwar ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers bei der Entscheidung, welcher Lebensunterhalt angemessen ist, insofern eingeengt, als der Gesetzgeber bei der Bemessung der Versorgungsbezüge den Grundsätzen Rechnung zu tragen hat, die seit jeher für die Bemessung der Bezüge maßgebend waren (vgl. BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60] [210]). Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß der in der Einführung der Stellenzulage liegende Härteausgleich für entgangene Beförderungsmöglichkeiten einen Fremdkörper im Beamtenbesoldungsrecht darstellte und daß seine Aufhebung eher den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entspricht als seine Beibehaltung. Da die Besoldung der dienstälteren Lehrer mit "Alterssechstel"-Zulage durch die Überleitung in die neue Besoldungsgruppe A 7 in keinem Fall vermindert, gegen die Besoldung der vergleichbaren Gruppe der Inspektoren sogar weiter gehoben worden ist, ist der angemessene Lebensunterhalt der bisher mit der Zulage ausgestatteten Lehrer durch die Streichung der Stellenzulage nicht beeinträchtigt, obwohl sich der Abstand zwischen ihrer Besoldung und derjenigen der dienst jüngeren Lehrer, ohne Zulage verringert hat.

20

Die Revision war daher zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker