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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1961, Az.: BVerwG VI C 62.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 62.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 22.01.1959 - AZ: Bf. II 31/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1961 in Bremen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Dezember 1894 geborene Kläger wurde im Jahre 1928 zum Lehrer und nach Bestehen der Mittelschullehrerprüfung mit Wirkung vom 1. April 1937 zum Mittelschullehrer der Stadt W. ernannt. Nachdem Wandsbek ein Teil Hamburgs geworden war, wurde der Kläger als Mittelschullehrer im Jahre 1938 in die Besoldungsgruppe A 4 b 3 und im Jahre 1942 in die Besoldungsgruppe A 4 a übergeleitet. In der Nachkriegszeit wurden die Mittelschulen in Hamburg als besondere Schulart abgeschafft. Der Kläger tat weiter als Lehrer Dienst. Im Jahre 1953 erfolgte auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung der Lehrerbesoldung vom 24. Oktober 1952 (GVBl. Hamburg S. 213) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juni 1953 (GVBl. Hamburg S. 92) seine Überleitung als Lehrer mit der persönlichen Amtsbezeichnung Mittelschullehrer in die Besoldungsgruppe L 4, die auch für Handels-, Gewerbe- und Hilfsschullehrer galt.

2

Durch Verfügung der Schulbehörde vom 12. September 1957 wurde der Kläger nach § 24 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 1. März 1957 (GVBl. Hamburg S. 73) - HbgBesG - und Nr. 103 des diesem Gesetz anliegenden Überleitungsplans als Lehrer mit der persönlichen Amtsbezeichnung Mittelschullehrer in die neue Besoldungsgruppe A 10 b übergeleitet, nach der auch die Handels-, Gewerbe- und Sonderschullehrer mit noch nicht 10jähriger Tätigkeit im hamburgischen Schuldienst sowie die Lehrer (Volksschullehrer) mit mehr als 10jähriger Tätigkeit im hamburgischen Schuldienst besoldet werden.

3

Der Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen seine besoldungsmäßige Gleichstellung mit Volksschullehrern wandte, wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 20. Dezember 1957 zurückgewiesen.

4

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage wurde vom Landesverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 21. Februar 1958 zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren beantragte der Kläger mit Zustimmung des Beklagten,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Bescheide vom 12. September 1957 und 20. Dezember 1957 festzustellen, daß der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 12 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 1. März 1957 zu besolden ist.

5

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 22. Januar 1959 die Berufung des Klägers zurück und führte zur Begründung aus:

6

Die Überleitung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 10 b entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Wohlerworbene Rechte der Beamten in dem Sinne, daß deren Bezüge nicht durch Gesetz herabgesetzt werden dürften, würden durch Art. 35 Abs. 5 GG nicht geschützt. Es seien aber auch keine Rechte des Klägers beeinträchtigt. Seine Besoldung habe sich nicht verschlechtert. Er habe kein Recht darauf, stets besser als Volksschullehrer und ebenso wie die ihm früher gleichgestellten Lehrerkategorien besoldet zu werden. Der Gleichheitsgrundsatz besage nicht, daß eine besoldungsrechtliche Abstufung unter Berücksichtigung aller denkbaren Unterscheidungsmerkmale vorzunehmen sei, es müsse nur jede Abstufung einen zureichenden Grund haben. Das Hamburgische Besoldungsgesetz von 1957 sei darin, daß es die bisherige Bevorzugung der nicht im höheren Schuldienst tätigen früheren Mittelschullehrer gegenüber den anderen Lehrern beseitige und nur nach der vorhandenen oder fehlenden Universitätsausbildung, der Dauer der Tätigkeit im hamburgischen Schuldienst und der Verwendung an höheren oder niedrigeren Schulen unterscheide, nicht unvernünftig oder willkürlich, sondern sachgemäß.

7

Auch wenn das Hamburgische Besoldungsgesetz den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde, könne die Klage keinen Erfolg haben, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gehaltsansprüche der Beamten nur nach Maßgabe der Gesetze bestünden und ein Verstoß des Gesetzgebers gegen den Gleichheitsgrundsatz ihnen keinen Anspruch auf die Besoldung zu Unrecht höher eingestufter Beamtenkategorien gebe.

8

Durch die seinerzeit abgelegte Mittelschullehrerprüfung habe der Kläger lange Zeit den Vorteil höherer Besoldung gehabt. Sein Hinweis darauf, daß selbst bei einer Wiederverwendung von Mittelschullehrern nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG früher gewährte Zulagen zu berücksichtigen seien, gehe schon deshalb fehl, weil es nach diesem Gesetz nur auf die Gleichwertigkeit der Endbezüge der früheren und der neuen Besoldungsgruppe ankomme.

9

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sei nicht ersichtlich; daraus hergeleitete Schadensersatzansprüche könne der Kläger in diesem Prozeß mangels des im § 136 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vorgeschriebenen Vorverfahrens nicht geltend machen.

10

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

11

Gegen das ihm am 5. März 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. April 1959 Revision eingelegt und sie am 5. Mai 1959 begründet.

12

Er beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1959 und des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 1958 den Überleitungsbescheid der Schulbehörde vom 12. September 1957 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1957 aufzuheben.

13

Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen folgendes aus:

14

Es gehöre zu jenem Kernbestand an Strukturprinzipien, den das Bundesverfassungsgericht als durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt anerkannt habe, daß der Beruf des Mittelschullehrers schon zur sogenannten Weimarer Zeit eine Tradition als selbständiger Beruf gehabt habe und heute noch in fast allen Bundesländern als solcher gelte. Der Kläger sei, um ein höheres Einkommen zu erzielen, in die Laufbahn des Mittelschullehrers durch eigene Kosten und Mühen aufgestiegen und habe seinen Lebenszuschnitt im Vertrauen auf den Hamburger Staat darauf eingestellt, der den Beamten bei der Eingemeindung W. versprochen habe, ihre Rechte zu wahren. Der Kläger sei durch Herabstufung auf das Gehalt eines Volksschullehrers materiell und gesellschaftlich schwer geschädigt worden. Nur die von Preußen übernommenen Mittelschullehrkräfte seien von den erheblichen Einkommenssteigerungen ausgenommen, die sonst allen Hamburger Lehrerkategorien in den Jahren 1952 und 1957 zugute gekommen seien. Die dem Kläger bis zum Jahre 1956 besoldungsrechtlich gleichgestellt gewesenen Handels-, Gewerbe- und an Gymnasien tätigen Oberschullehrer erhielten seit 1956 im Endgrundgehalt monatlich 200 DM, die Hilfs- und anderen Sonderschullehrer etwa 157 DM Gehalt mehr als bisher. Ihm, der nur etwa 0,80 DM mehr erhalte, fehle somit der angemessene Lebensunterhalt. Auch sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der Beklagte sei gehalten, den erworbenen Status des Klägers zu beachten und ihm ein höheres Einkommen als den Volksschullehrern zu zahlen. Daß der Kläger in einer Volksschule habe Dienst tun müssen, könne ebensowenig eine besoldungsmäßige Gleichstellung mit den Volksschullehrern zur Folge haben, wie wenn ein Studienrat an der Volksschule tätig werde.

15

Der Kläger beabsichtige nicht, wie das Oberverwaltungsgericht annehme, ein Recht auf Beibehaltung früherer Relationen zu anderen Beamtengruppen geltend zu machen; sein Ziel sei die Zuerkennung des Status eines Sonderschullehrers auf Grund seiner. Vorbildung und Beförderung. Der Kläger müsse schon deswegen, weil er vom Jahre 1937 bis zum Jahre 1948, also mehr als die nach dem. Hamburgischen Besoldungsgesetz bedeutsamen zehn Jahre, als Sonderschullehrer Dienst getan habe, nach Gruppe 12 der neuen Besoldungsordnung eingestuft werden, wenn die Bestimmungen für alle gleiche Gültigkeit hätten.

16

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

17

Er hält die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für zutreffend.

18

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

19

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger nach § 24 Abs. 1 HbgBesG in Verbindung mit Nr. 103 des Überleitungsplanes als bisher zur Besoldungsgruppe L 4 gehörender früherer Mittelschullehrer mit mehr als 10jähriger Tätigkeit im hamburgischen Schuldienst in die neue Besoldungsgruppe A 10 b überzuleiten war. Daß nach ihrem Wortlaut nur diese Vorschriften auf den Kläger zur Anwendung kommen, wird auch von der Revision nicht ausdrücklich bezweifelt. Falls etwa die Revision mit ihrem Vorbringen, der Kläger begehre die Zuerkennung des Status eines Sonderschullehrers, zum Ausdruck bringen wollte, daß auf die Überleitung des Klägers nicht Nr. 103 des Überleitungsplanes, sondern eine der Nrn. 130 bis 137 unmittelbar anzuwenden wäre, die die Überleitung der Hilfs- und Sonderschullehrer betreffen, so wäre dies eine Verkennung der eindeutigen und insoweit einer Auslegung im Sinne eines solchen Begehrens nicht zugänglichen Systematik des Überleitungsplanes, der die früheren Mittelschullehrer gesondert aufführt und gerade nicht zu den Kategorien der Hilfs- und Sonderschullehrer rechnet.

20

Das Berufungsgericht ist mit Recht der Ansicht, daß die Überleitung des Klägers aus der früheren Besoldungsgruppe L 4 in die neue Besoldungsgruppe A 10 b gemäß Nr. 103 des Überleitungsplanes nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

21

Nachdem der Kläger in der Revisionsinstanz seinen Antrag zulässigerweise auf die Aufhebung der Bescheide vom 12. September und 20. Dezember 1957 beschränkt hat, kann diesem Begehren allerdings nicht mehr wie dem früher gestellten Feststellungsantrag entgegengehalten werden, daß es nach den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 28) ausgesprochenen Grundsätzen auch dann ohne Erfolg bleiben müßte, wenn ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorläge.

22

Die Revision beruft sich zu Unrecht auf den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 14 [16, 52]; 3, 58 [145, 158]; 9, 201 [206]; 9, 334 [337]) hat das Bundesverwaltungsgericht dem Art. 3 GG die allgemeine Weisung entnommen, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenschaft entsprechend verschieden zu behandeln (BVerwGE 3, 226 [227]). Schon damit ist klargestellt, daß Art. 3 GG nicht zur absoluten Gleichbehandlung aller verpflichtet, daß vielmehr unterschiedlichen Sachverhalten auch durch unterschiedliche Regelungen Rechnung getragen werden darf. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß eine unterschiedliche gesetzliche Behandlung den Gleichheitssatz dann nicht verletzt, wenn für sie ein vernünftiger Grund zu finden ist, sie also nicht willkürlich (BVerwGE 2, 259 [264]) und - verglichen mit dem Zweck einer Rechtsvorschrift - nicht sachfremd ist (BVerwGE 2, 349 [352]; 6, 134 [143]; 8, 98 [103]; 8, 105 [107]). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann die mit Nr. 103 des Überleitungsplanes getroffene Regelung zu Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keinen Anlaß geben. Die Einordnung der verschiedenen Lehrerkategorien in die Besoldungsgruppen nach dem Überleitungsplan richtet sich wesentlich nach der Art der Schulen, an denen der betreffende Lehrer tätig ist. Weder ist dieser Gesichtspunkt sachfremd noch ist eine Willkür erkennbar. Unstreitig hat die Tätigkeit des Klägers zur Zeit der Überleitung der eines Volksschullehrers entsprochen. Insoweit ist also nicht Gleiches ungleich behandelt worden. Die Tätigkeit der früher mit dem Kläger gleich besoldeten Gewerbe-, Handels- und Sonderschullehrer unterscheidet sich von der des Klägers in sachlicher Hinsicht, so daß insoweit die ungleiche Behandlung durch den Überleitungsplan in der Unterschiedlichkeit der Tätigkeit. begründet liegt. Soweit also der Kläger nach dem Überleitungsplan verschieden von den Handels-, Gewerbe- und Sonderschullehrern mit 10jähriger Tätigkeit im hamburgischen Schuldienst und gleich den Volksschullehrern mit 10jähriger Tätigkeit im hamburgischen Schuldienst behandelt wird, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht festzustellen. Ein solcher kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß etwa in anderen Bundesländern eine andere Regelung, die dem Kläger günstiger wäre, getroffen worden sein mag (BVerwGE 3, 145 [148]).

23

Die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 10 b verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Das Grundgesetz gewährleistet dem Beamten keine "wohlerworbenen Rechte"(Beschlüsse vom 31. August 1959 - BVerwG II C 101.58 - mit weiteren Nachweisen undvom 18. Juli 1961 - BVerwG VI C 108.60 -). Das wird zwar auch von der Revision erkannt, ihr Vorbringen jedoch, der vom Kläger ergriffene Beruf des Mittelschullehrers gehöre zum "Kernbestand von Strukturprinzipien", den das Bundesverfassungsgericht für schutzwürdig erklärt habe, bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als daß dem Kläger das Amt eines Mittelschullehrers, auch in seinem Verhältnis zu anderen Ämtern des Schulwesens, unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG mindestens besoldungsrechtlich erhalten bleiben müsse. Diese Ansicht enthält eine Verkennung des Begriffes der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, zu denen jedenfalls nicht ein Recht auf ein einmal verliehenes Amt gezählt werden kann (BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55] [345]), und die auch nicht bedeuten, daß die besoldungsmäßige Einstufung eines Dienstranges stets im gleichen Verhältnis zu der anderer Dienstränge stehen muß; daß der in § 39 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) aufgenommene Vorbehalt einer gesetzlichen Änderung, der Dienstbezüge oder der Einreihung der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnung grundgesetzmäßig ist, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden worden (vgl.Beschluß vom 31. August 1959 - BVerwG II C 101.58 -). Zwar gehört - worauf anscheinend das weitere Vorbringen der Revision hinzielt - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums die sogenannte Alimentationspflicht, nach welcher der Dienstherr dem Beamten einen Unterhalt zu gewähren hat, der den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem von dem Beamten bekleideten Amt angemessen ist (BVerfGE 3, 58 [137]; 8, 1 [14 ff.]; BVerwGE 5, 39 [41]). Der hierbei dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 eingeräumte "weite Ermessensspielraum" (BVerfGE 8, 1 [16, 22]) ist aber schon deshalb eingehalten, weil das Amt des Klägers seit der Abschaffung der Mittelschulen dem eines Volksschullehrers entsprochen hat und die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes der Art der Tätigkeit durchaus sachgerecht ist, zumal - wie oben bereits ausgeführt - ein Recht auf Beibehaltung des früheren Amtes nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht besteht. Der Kläger befindet sich damit auch den Bezügen nach in einer Besoldungsgruppe, die im allgemeinen Besoldungssystem nicht ungünstiger liegt als die Einstufung vor seiner Überleitung nach 1945. Nach der 35. Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 29. Januar 1940 (RGBl. I S. 303) reichte die Besoldungsgruppe A 4 a, in der sich der Kläger seit 1942 befand, von 3.000 RM bis 5.800 RM, die Gruppe der Oberinspektoren (A 4 b 1) von 4.100 RM bis 5.800 RM. Die Besoldungsgruppe A 10 b HbgBesG, in der sich der Kläger jetzt befindet, reicht von 5.676 DM bis 10.860 DM, die Gruppe der Oberinspektoren (A 10) von 5.400 DM bis 9.000 DM. Der Kläger liegt jetzt also im Gegensatz zu früher nicht unwesentlich höher als die Oberinspektoren. Hinzu kommt noch, daß die Überleitung nach Nr. 103 des Überleitungsplanes mit einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters um 4 Jahre verbunden ist. Bei dieser Lage kann keine Rede davon sein, daß die angemessene Alimentation nicht gewährleistet ist.

24

In Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in einem ähnlich liegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht in demUrteil vom 27. April 1961 - BVerwG II C 60.59 - ausgesprochen worden sind, ist daher bei der Überleitung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 10 b ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht feststellbar. Die Revision war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert