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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1967, Az.: BVerwG VI C 16.67

Besoldungsrecht (Berlin); Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Beamten die Dienstbezüge des höheren Amtes zustehen, wenn er auf der ihm bereits übertragenen und im Haushaltsplan angehobenen Planstelle befördert wird - insbesondere zu den Voraussetzungen einer die Rechtsfolgen des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG Berlin (F. 1958) auslösenden rückwirkenden Übertragung einer Planstelle (im Anschluss an BVerwGE 11, 27)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 16.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 05.06.1962 - AZ: XVIII A 13.61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der während des Revisionsverfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 1966 in den Ruhestand getretene Kläger stand seit 1929 im Polizeidienst. Am 8. Mai 1945 war er Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Polizeipräsidium Berlin. Ab Dezember 1945 wurde er im Polizeidienst des Beklagten wiederverwendet und durch Verfügung vom 19. Mai 1953 auf Grund des § 62 Abs. 3 G 131 in Verbindung mit Art. I Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149) als Hauptwachtmeister der Schutzpolizei (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 7 a [alt]) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Dienst des beklagten Landes übernommen.

2

Vom 1. März 1957 an wurde der Kläger als erster Meldestellenschreiber beim Polizeirevier 28 in einer Planstelle der BesGr. A 5 b (alt = A 7 neu) verwendet. Durch Urkunde vom 15. April 1957 wurde er zum Polizeimeister befördert und mit Verfügung von demselben Tage mit Wirkung vom 1. April 1957 in eine freie Planstelle der BesGr. A 5 b (alt) eingewiesen. Im Rahmen der allgemeinen Stellenhebung gemäß dem Nachtragsstellenplan 1958 wurde die Planstelle des ersten Meldestellenschreibers mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 nach der BesGr. A 8 (neu) angehoben. Durch Bescheid vom 24. November 1959 wurden dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 gemäß § 22 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) die dienstlichen Obliegenheiten dieses Amtes übertragen und ihm mitgeteilt, daß die Jahresfrist, nach deren Ablauf er bei Weiterbestehen der Voraussetzungen die nichtruhegehaltsfähige Stellenzulage nach der genannten Vorschrift erhalte, mit demselben Zeitpunkt beginne. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten. Durch Bescheid vom 2. Dezember 1959 wurde dem Kläger gemäß § 22 Abs. 2 LBesG vom 1. Oktober 1959 an eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner BesGr. A 7 und dem Grundgehalt der BesGr. A 8 bewilligt. Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.

3

Durch Urkunde vom 21. Mai 1960 wurde der Kläger zum Polizeiobermeister befördert und durch Verfügung vom 27. Mai 1960 mit Wirkung vom 1. Mai 1960 in eine freie Planstelle der BesGr. A 8 eingewiesen.

4

Mit Schreiben vom 7. Juli 1960 beantragte der Kläger, ihm den Unterschied zwischen den Dienstbezügen der BesGr. A 7 und der BesGr. A 8 für die Zeit vom 1. Oktober 1958 bis 30. April 1960 nachzuzahlen. Zur Begründung trug er vor, gemäß § 46 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - stünden ihm die Bezüge der BesGr. A 8 seit dem 1. Oktober 1958 zu, weil er seit dem 1. März 1957 Inhaber der Planstelle Nr. 283, HUA 1100 (1. Meldestellenschreiber R. 28) gewesen sei und diese Planstelle am 1. Oktober 1958 in eine Polizeiobermeisterstelle (BesGr, A 8) umgewandelt worden sei. Hilfsweise stütze er seinen Anspruch auf § 22 Abs. 2 LBesG. Durch Bescheid vom 9. September 1960 lehnte der Polizeipräsident diesen Antrag ab, weil der Kläger erst mit Wirkung vom 1. Mai 1960 in die BesGr. A 8 eingewiesen worden sei und deshalb gemäß § 45 LBG in der Fassung von 1960 die höheren Dienstbezüge erst ab diesem Zeitpunkt erhalten könne. Die Stellenzulage gemäß § 22 Abs. 2 LBesG habe er für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis 30. April 1960 bereits erhalten. Die Überbrückung des Zeitraumes vom 1. Oktober 1958 bis 30. September 1959 durch Zahlung einer Stellenzulage gemäß § 22 Abs. 2 LBesG käme nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erst am 1. Oktober 1959 erfüllt gewesen seien. Der diesbezügliche Bescheid der Polizeiinspektion Tiergarten vom 24. November 1959 sei am 25. Dezember 1959 unanfechtbar geworden.

5

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 1960 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1960 für verpflichtet zu erklären, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1958 bis 30. September 1959 die Differenz zwischen den gezahlten Dienstbezügen nach der BesGr. A 7 und den geschuldeten Dienstbezügen nach der BesGr. A 8 zu zahlen,

6

hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 5. Juni 1962 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

7

Nach § 45 LBG in der Fassung vom 1. August 1960 erhalte der Beamte die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung (§ 13 Abs. 1) oder, sofern er zu einem früheren Zeitpunkt in die Planstelle eingewiesen worden sei, von diesem Zeitpunkt an. Der Kläger sei durch Urkunde vom 21. Mai 1960 zum Polizeiobermeister ernannt und durch Verfügung vom 27. Mai 1960 mit Wirkung vom 1. Mai 1960 in eine freie Planstelle der BesGr. A 8 eingewiesen worden. Erst ab diesem Zeitpunkt (1. Mai 1960) könne er die Dienstbezüge der BesGr. A 8 erhalten. Der Kläger könne sein weitergehendes Begehren nicht darauf stützen, daß er schon vor dem 1. Mai 1960 in eine Planstelle der BesGr. A 8 eingewiesen worden sei. Er sei zwar schon seit 1. März 1957 beim Polizeirevier 28 der Inspektion Tiergarten als erster Meldestellenschreiber verwendet worden, und es seien ihm auch nach Anhebung dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 an die dienstlichen Obliegenheiten dieses Amtes übertragen worden. Angesichts der formalen Natur des Beamtenrechts könne aber die Übertragung der dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes nicht der Einweisung in eine bestimmte Planstelle gleichgesetzt werden. Das ergebe sich schon daraus, daß auch der Gesetzgeber zwischen beiden Begriffen streng unterscheide, wie der Wortlaut des § 45 LBG einerseits und der des § 101 Abs. 2 LBG andererseits zeige. Sinn und Zweck der Einweisung in eine Planstelle sei es, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es ermögliche, dem eingewiesenen Beamten die mit der Planstelle verbundenen Bezüge einer bestimmten Besoldungsgruppe uneingeschränkt zu zahlen. Das gleiche habe für die nach früherem Recht vorgesehene Übertragung der Planstelle gegolten. In beiden Fällen handle es sich um interne haushaltsrechtliche und kassentechnische Maßnahmen, die den durch die Ernennung oder Beförderung dem Grunde nach gerechtfertigten Anspruch auf Dienstbezüge nach Maßgabe des Besoldungsrechts und des Haushaltsrechts der Höhe nach zu fixieren bestimmt seien. Hierzu bedürfe es eines formalen Verwaltungsaktes in Schriftform. Die Einweisung in die Planstelle sei hier erst am 27. Mai 1960 verfügt worden. Wenn - wie der Kläger meine - in der Übertragung der dienstlichen Obliegenheiten bereits die Übertragung der Planstelle selbst bzw. die Einweisung in diese zu erblicken wäre, so hätte dies hier im übrigen zur Folge gehabt, daß die Planstelle nicht mehr besetzbar gewesen wäre, wie es § 22 Abs. 2 LBesG voraussetze.

8

Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Stellenhebung rechtfertigen. Diese Maßnahme habe dem Kläger nicht dergestalt ein subjektives öffentliches Recht auf die höheren Dienstbezüge verschafft, daß ihm automatisch vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft die Bezüge der BesGr. A 8 zugestanden hätten. Denn es sei anerkannten Rechts, daß sich allein aus einer haushaltsrechtlichen Regelung, wie sie in dem Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan von Berlin für das Rechnungsjahr 1958 - Nachtragshaushaltsgesetz 1958 - vom 2. Dezember 1958 (GVBl. S. 1124) getroffen worden sei, keinerlei Rechtsanspruch auf Zahlung von Gehalt herleiten lasse.

9

Der Kläger könne für die Zeit vom 1. Oktober 1958 bis 30. September 1959 auch keine Stellenzulage gemäß § 22 Abs. 2 LBesG verlangen. Abgesehen davon, daß die hierzu ergangenen Bescheide vom 24. November 1959 und vom 2. Dezember 1959 unanfechtbar geworden seien, sei es nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift ausgeschlossen, daß die Zeit ab 1. Oktober 1958 in die Jahresfrist des § 22 Abs. 2 LBesG eingerechnet werde.

10

Gegen das am 22. Juni 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 1962 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

11

Die Revision rügt die Verletzung des § 45 LBG, hilfsweise die Verletzung des § 22 Abs. 2 LBesG. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus:

12

Der Kläger sei mit Wirkung vom 1. April 1957 in die für den Dienstposten des ersten Meldestellenschreibers vorgesehene Planstelle, die damals der BesGr. A 5 b - alt - (= A 7 neu) angehört habe, eingewiesen worden, sei auf dieser Planstelle verblieben und habe, als sie in die BesGr. A 8 (neu) angehoben worden sei, die Dienstobliegenheiten dieser Planstelle nochmals ausdrücklich mit Wirkung ab 1. Oktober 1958, dem Tage des Wirksamwerdens der Stellenhebung, übertragen erhalten. Dieser Sachverhalt löse gemäß § 45 LBG die begehrte Rechtsfolge aus.

13

Es sei zwar richtig, daß allein aus der haushaltsrechtlichen Regelung dem einzelnen Beamten kein Anspruch erwachsen könne, wie umgekehrt einem Beamten die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge gewährt werden müßten, selbst wenn eine haushaltsrechtliche Deckung nicht vorhanden sei. Der Grundsatz der Trennung des beamtenrechtlichen Individualanspruchs auf Alimentation unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit und ausschließlich bestimmt durch den aus der Ernennung folgenden Status einerseits und der haushaltsrechtlichen Regelung andererseits, sei heute im Interesse der Beamten nicht mehr ohne Ausnahme. Soweit es die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zuließen, sollten dem Beamten, der die entsprechende Arbeit geleistet habe, in Ausnahme fällen die dafür planmäßig vorgesehenen Bezüge auch zufließen. Dieses Leistungsprinzip habe in § 22 Abs. 2 LBesG und in der zweiten Alternative des § 45 LBG seinen Niederschlag gefunden. Dieser Grundgedanke müsse bei der Auslegung des § 45 LBG beachtet werden. § 45 - zweite Alternative - LBG sehe zwei Voraussetzungen vor, von denen der Gehaltsanspruch des Beamten für die Zeit vor seiner Ernennung abhänge: Der Beamte müsse in die betreffende Planstelle bereits eingewiesen gewesen sein und er müsse das Amt, das die betreffende Planstelle vorsehe, übertragen erhalten. Der Gehaltsanspruch des Beamten sei demnach insoweit durch die spätere Ernennung aufschiebend bedingt. Trete die Bedingung ein, d.h. werde dem Beamten im Wege der Ernennung das Amt übertragen, das er bisher auf der betreffenden Planstelle schon ausgefüllt habe, so erwachse ihm auch rückwirkend der Gehaltsanspruch aus den Mitteln, die ohnehin bereitstünden. Andere Einschränkungen sehe das Gesetz nicht vor. Der "formalen Natur des Beamtenrechts" werde dadurch Rechnung getragen, daß die im Gesetz für die Wirksamkeit der Ernennung vorgesehenen Formalien erfüllt sein müßten. Die Einweisung in die Planstelle hingegen setze keine Formalien voraus. Darunter müsse jeder Vorgang verstanden werden, durch den ein Beamter auf eine Planstelle gesetzt werde mit dem Ziel, auf dem vorgesehenen Dienstposten auch eingesetzt zu werden. Rechnungsmäßige Führung und leistungsmäßiger Einsatz müßten also zusammenfallen. Mehr dürfe nicht gefordert werden. Denn wenn das Gesetz in Durchführung des Leistungsprinzips einen Anspruch an bestimmte Tatbestände knüpfe, dürften nicht zusätzliche Einschränkungen, die ausdrücklicher Erwähnungen bedurft hätten, hineininterpretiert werden. § 3 Abs. 2 LBesG sei nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen. Diese Vorschrift treffe den Fall, daß der Beamte zunächst auf einer anderen Planstelle geführt worden sei, aber die dienstlichen Obliegenheiten des neuen oder eines gleichwertigen Amtes ausgeübt habe. Er werde nun nach erfolgter Beförderung in die bis dahin freie Planstelle des neuen Amtes eingewiesen. Die zweite Alternative des § 45 LBG erfordere dagegen, daß der Beamte bereits vor der Beförderung in die Beförderungsstelle eingewiesen worden sei. Hier sei der Beamte, anders als im erstgenannten Beispiel, nicht lediglich Verwalter der Dienstgeschäfte, der seine Besoldung aus einer anderen, geringeren Planstelle beziehe, sondern der reguläre Stelleninhaber, dessen Beförderung die bisher von ihm gezeigte leistungsmäßige Bewährung bestätige und daher auch die leistungsgerechte Besoldung auslösen solle.

14

Wenn das Verwaltungsgericht auf eine angeblich strenge begriffliche Unterscheidung des Gesetzgebers zurückgreife, so müsse dem entgegengehalten werden, daß die alte Fassung des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht von einer Einweisung in die Planstelle gesprochen habe, sondern davon, daß die Planstelle dem Beamten übertragen gewesen sein müsse. Wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 45.57 - zu entnehmen sei, stelle die Neufassung nur eine redaktionelle Änderung, aber keine Gesetzesänderung dar. Die alte Fassung des § 46 Abs. 1 LBG spreche dafür, daß der Anspruch aus jener Vorschrift sowohl die haushaltsmäßige Einweisung in die Planstelle als auch die planstellenmäßige Dienstleistung erfordere, mehr aber auch nicht. Aus § 101 Abs. 2 LBG ließen sich gegenteilige Schlüsse nicht ziehen. Mit seiner Auffassung über Sinn und Zweck der Einweisung in eine Planstelle entziehe das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung selbst den Boden. Logischerweise könne man, wenn ein Beamter einmal in eine Planstelle eingewiesen worden sei, keinen anderen mehr und auch nicht den betreffenden Beamten selbst in die betreffende Planstelle einweisen.

15

Das Begehren des Klägers rechtfertige sich auch aus § 22 Abs. 2 LBesG. Die Bescheide vom 24. November und 2. Dezember 1959 befaßten sich nur mit dem Anspruch des Klägers ab 1. Oktober 1959. Sie enthielten nicht zugleich eine Ablehnung von Ansprüchen für die Zeit vor dem 1. Oktober 1959. Wie nach heute herrschender Ansicht die Jahresfrist bereits am 1. April 1957 (Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes) habe vollendet sein können, habe der Kläger schon am 1. Oktober 1958 die Voraussetzung der einjährigen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten der nunmehr höher bewerteten Planstelle erfüllt gehabt.

16

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.

17

II.

Die Revision ist unbegründet.

18

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß dem Kläger die Dienstbezüge aus seinem Amt als Polizeiobermeister der BesGr. A 8 erst ab 1. Mai 1960 zustanden, ist im Ergebnis zutreffend.

19

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421 [LBG F. 1958] - ebenso inhaltlich gleichlautend § 45 LBG in der Fassung vom 1. August 1960 [GVBl. S. 716] - LBG F. 1960 -)erhält der Beamte grundsätzlich die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung (§ 9 Abs. 1 LBG) an (Halbsatz 1); wurde dem Ernannten jedoch die Planstelle zu einem früheren Zeitpunkt übertragen, so gebühren ihm die entsprechenden Dienstbezüge von diesem Zeitpunkt an (Halbsatz 2). Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden die Dienstbezüge durch das Besoldungsgesetz geregelt. § 3 Abs. 2 Satz 1 LBesG bestimmt, daß der Beamte beim übertritt in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende besetzbare Planstelle eingewiesen werden kann. Nach Satz 2 kann der Beamte mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten eingewiesen werden, wenn und solange er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle wahrgenommen hat und die Stelle, in die er eingewiesen wird, besetzbar war. In beiden Fällen sind nach Satz 3 die höheren Dienstbezüge vom Tage der Einweisung an zu zahlen.

20

Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958) ergibt sich eindeutig, daß sich die Besoldung des Beamten entsprechend dem herkömmlichen Grundsatz des Beamtenrechts nicht nach den ihm übertragenen Dienstaufgaben oder der übertragenen Planstelle, sondern nach dem ihm durch Ernennung übertragenen Amt im statusrechtlichen Sinne des § 9 Abs. 1 LBG und den damit nach Maßgabe des Besoldungsgesetzes (Besoldungsordnung) verbundenen Dienstbezügen bemißt. Die statusrechtliche Übertragung des Amtes (Ernennung) ist demnach alleinige, aber auch unerläßliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die damit verbundenen Dienstbezüge (vgl. Urteil vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 45.57 - [BVerwGE 11, 27]).

21

Für diesen Anspruch ist es somit ohne Bedeutung, ob der Haushaltsplan - und als dessen Bestandteil der Stellenplan - dafür in Form einer entsprechenden Planstelle Mittel vorsieht (vgl. Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 6.67 -). Ebenso hat umgekehrt das Vorhandensein einer höherwertigen Planstelle im Haushaltsplan/Stellenplan nicht einen Anspruch des Beamten auf entsprechende höhere Bezüge zur Folge. Dem Haushaltsplan/Stellenplan kommt vielmehr nur den Dienstherrn intern bindende haushaltsrechtliche Bedeutung zu. Der Haushaltsplan mit den dort ausgebrachten Stellen ermächtigt den Dienstherrn, die entsprechenden Ernennungen vorzunehmen, und er verpflichtet ihn, nur nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel (Planstellen) Ernennungen auszusprechen (vgl. § 36 Abs. 1 RHO). Außerdem ist der Dienstherr berechtigt, nach Maßgabe des Haushaltsrechts höherwertige Planstellen für die Besoldung von Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe zu verwenden ("Unterbesetzung", vgl. § 36 Abs. 2 RHO). Eine Außenwirkung kommt dem Haushaltsplan dagegen nicht zu, er kann Ansprüche Dritter oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründen noch aufheben (vgl. § 24 RHO und Urteil vom 22. Mai 1962 - BVerwG VI C 150.60 -).

22

Für die Entstehung des Anspruchs auf die mit einem höheren Amt verbundene Besoldung ist es demnach gleichgültig, ob der Beamte vor der Beförderung im Wege der Unterbesetzung (§ 36 Abs. 2 RHO) in eine höherwertige Planstelle eingewiesen worden war oder ob die ursprünglich dem Amt entsprechende Planstelle im Haushaltsplan angehoben worden ist. Auch in dem zuletzt genannten Fall entsteht der Anspruch auf Besoldung aus dem der Planstelle entsprechenden höheren Amt erst mit der statusrechtlichen Übertragung dieses Amtes (Ernennung), worauf der Beamte auch bei längerer Verwendung auf der höherwertigen Planstelle keinen Anspruch hat (vgl. Beschluß vom 28. April 1958 - BVerwG VLB 153.57 -). Der rein haushaltsrechtliche Vorgang der Stellenhebung unterscheidet sich wesentlich von der hier nicht in Frage stehenden besoldungsrechtlichen Stellenhebung, die in der Weise geschieht, daß durch Änderung des Besoldungsgesetzes (der Besoldungsordnung) bestimmte Ämter einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden mit der Folge, daß ab Inkrafttreten der Änderung die Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe nunmehr die mit dem Amt verbundenen Dienstbezüge darstellen und den Beamten daher ab diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes zustehen.

23

Wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem erwähnten Urteil BVerwGE 11, 27 zutreffend dargelegt hat, regelt § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958) auch den Zeitpunkt, von dem an dem Beamten die Bezüge seines Amtes zustehen, sofern eine wirksame Amtsübertragung (Ernennung) vorliegt. Grundsätzlich stehen danach dem Beamten die Bezüge seines Amtes vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an zu (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBG [F. 1958]). Abweichend von dieser Regel erhält der Beamte nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift die Dienstbezüge seines Amtes im Falle der Übertragung der dem Amt entsprechenden Planstelle zu einem vor dem Wirksamwerden der Ernennung liegenden Zeitpunkt ab diesem Zeitpunkt. Insoweit kommt der Übertragung der Planstelle auch besoldungsrechtliche Bedeutung zu. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß dies eine gewisse Durchbrechung des Grundsatzes darstellt, daß der Beamte Dienstbezüge nur nach Maßgabe des übertragenen statusrechtlichen Amtes erhält. Die daraus von der Revision gezogenen Schlußfolgerungen sind jedoch rechtsirrig. § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958) besagt nichts über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen einer rückwirkenden Übertragung der Planstelle, diese Vorschrift setzt diese vielmehr voraus. Die Regelung dieser Frage enthält das Besoldungsgesetz, auf das § 46 Abs. 1 Satz 2 LBG (F. 1958) - ebenso § 46 Abs. 1 LBG (F. 1960) - verweist, und zwar in seinem § 3 Abs. 2. Hieraus sowie aus dem Umstand, daß § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBG (F. 1958) den rechtswirksamen Vollzug der Ernennung voraussetzt, folgt, wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwGE 11, 27 (29) [BVerwG 23.06.1960 - II C 45/57]überzeugend ausgeführt hat, daß § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958) (ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 82 BBG) nur im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 LBesG ausgelegt werden kann. Aus der zuletzt genannten Vorschrift ergibt sich einmal, daß eine rückwirkende Übertragung der Planstelle nur für kurz bemessene Zeiträume, und zwar für höchstens drei Monate, zulässig ist und dem Beamten nur für diesen Zeitraum die höheren Bezüge zustehen, obwohl ihm das Amt im statusrechtlichen Sinne noch nicht übertragen war, was der mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBG (F. 1958) inhaltlich übereinstimmende § 3 Abs. 2 Satz 3 LBesG nochmals zum Ausdruck bringt. Außerdem besagt diese Vorschrift, daß die rückwirkende Übertragung der Planstelle sowohl im Falle des Satzes 1 als auch des Satzes 2 des Absatzes 2 im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt ("kann"). Es liegt auf der Hand, daß diese sich auf den Zeitpunkt, von dem an die Bezüge gefordert werden können, auswirkende Ermessensentscheidung erst nach oder gleichzeitig mit der Ernennung, die den Anspruch auf Dienstbezüge als solchen erst zur Entstehung gelangen läßt, getroffen werden kann.

24

In der Praxis wird allerdings in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 LBesG der Beamte häufig bereits vor seiner Beförderung, sei es im Wege der ursprünglichen Unterbesetzung (vgl. § 36 Abs. 2 RHO) oder auf Grund nachträglicher Anhebung der Planstelle im Haushaltsplan, haushaltsrechtlich in die Planstelle, die dem später übertragenen Amt entspricht, eingewiesen sein, d.h. die bisherigen niedrigeren Dienstbezüge werden bereits aus den mit dieser Planstelle zur Verfügung gestellten Mitteln gezahlt worden sein (vgl. § 36 Abs. 1 RHO). Rein haushaltsrechtlich wird in diesem Fall daher eine Übertragung der Planstelle nicht mehr in Betracht kommen. Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß der Dienstherr, ebenso wie in den Fällen, in denen der Beamte (haushaltsrechtlich) bisher auf einer seinem bisherigen Amt entsprechenden Planstelle oder auf einer anderen, aber dem nunmehrigen Amt entsprechenden Planstelle geführt worden ist, die Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LBG erst in Zusammenhang mit der Ernennung treffen kann. In den zuerst genannten Fällen hat die Übertragung der Planstelle gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958), § 3 Abs. 2 LBesG nur besoldungsrechtliche Bedeutung in dem Sinne, daß dem Beamten nunmehr diese Planstelle als die seinem nunmehrigen Amt entsprechende Planstelle "übertragen" wird mit der sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBG (F. 1958), § 3 Abs. 2 Satz 3 LBesG ergebenden Folge hinsichtlich des Beginns der Zahlung der mit dem höheren Amt verbundenen Dienstbezüge.

25

Die gegenteilige Auffassung der Revision, daß dann, wenn dem Beamten die betreffende (höherwertige) Planstelle bereits übertragen war, und er die entsprechenden Aufgaben wahrgenommen hatte, ihm ein durch die spätere Ernennung aufschiebend bedingter Anspruch auf die höheren Bezüge zu stehe dergestalt, daß mit Eintritt der Bedingung (statusrechtliche Übertragung des Amtes, Ernennung) automatisch rückwirkend ab der (haushaltsrechtlichen) Übertragung der Planstelle dem Beamten die höheren Dienstbezüge gebührten, erweist sich demnach als rechtsirrig. Im übrigen würde die Ansicht der Revision zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß der auf einer höherer Planstelle geführte Beamte, der auf dieser Planstelle befördert wird, Anspruch auf die Dienstbezüge des höheren Amtes ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 2 LBesG ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Planstelle hätte, nicht dagegen der Beamte, der eine andere als die anläßlich der Beförderung übertragene Planstelle innehatte, der aber die Aufgaben des übertragenen höheren Amtes schon vorher wahrgenommen hat, und zwar selbst dann nicht, wenn eine entsprechende freie Planstelle vorhanden war und damit die Haushaltsmittel für die höheren Dienstbezüge zur Verfügung standen. Schließlich beweist auch § 22 Abs. 2 LBesG die Richtigkeit der Ansicht des Senats. Denn hieraus ergibt sich, daß in Durchbrechung des Grundsatzes, daß sich die Dienstbezüge nur nach dem übertragenen statusrechtlichen Amt bemessen, die Wahrnehmung der Aufgaben eines höheren Amtes - abgesehen von den Fällen des § 3 Abs. 2 LBesG - nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 LBesG und nur in der Form einer Stellenzulage besoldungsrechtlich honoriert wird.

26

Nach alledem steht fest, daß es für den Anspruch des Klägers auf Dienstbezüge des Amtes eines Polizeiobermeisters der BesGr. A 8 ohne Bedeutung ist, daß ihm die Planstelle der BesGr. A 5 b (alt) des ersten Meldestellenschreibers des Polizeireviers 28, die auf Grund des Nachtragshaushaltsgesetzes 1958 in eine Planstelle der BesGr. A 8 (neu) umgewandelt worden ist, bereits im März 1957 übertragen worden ist. Denn in besoldungsrechtlich wirksamer Weise in dem dargelegten Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958) und des § 3 Abs. 2 LBesG wurde er erst mit Verfügung vom 27. Mai 1960 und nur mit Wirkung vom 1. Mai 1960 in diese Planstelle der BesGr. A 8 eingewiesen. Die Bezüge aus dem Amt des Polizeiobermeisters der BesGr. A 8 stehen ihm deshalb nach den genannten Vorschriften erst ab diesem Zeitpunkt zu.

27

Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1958 bis 30. September 1959 auch nicht gemäß § 22 Abs. 2 LBesG eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt der BesGr. A 7 und der BesGr. A 8 erhalten kann, weil über die Gewährung einer Stellenzulage nach dieser Vorschrift bereits durch die unanfechtbar gewordenen Bescheide vom 24. November und 2. Dezember 1959 entschieden worden ist. Die Revision verkennt bei den hiergegen vorgebrachten Angriffen die Tragweite dieser Bescheide. Sie besagen nicht nur, wie die Revision meint, daß dem Kläger für die Zeit ab 1. Oktober 1959 eine Stellenzulage gemäß § 22 Abs. 2 LBesG bewilligt wird. Gegenstand dieser Bescheide war vielmehr der gesamte regelungsbedürftige Sachverhalt, insbeondere also auch die Frage des Beginns des Anspruchs auf die Stellenzulage. Mit den beiden Bescheiden ist somit auch unanfechtbar entschieden, daß dem Kläger die Stellenzulage nur ab 1. Oktober 1959 zusteht und bewilligt wird, nicht dagegen für die davor liegende Zeit. Abgesehen davon konnte der Kläger nach dem Inhalt der beiden Bescheide hierüber nicht im Zweifel sein. Der Beklagte hat zu dieser Frage auch nicht erneut sachlich entschieden, sondern sich vielmehr insoweit in dem Bescheid vom 9. September 1960 auf die Unanfechtbarkeit der genannten Bescheide berufen. Im übrigen hätte der Kläger mit diesem Begehren auch sachlich-rechtlich keinen Erfolg haben können. Denn aus dem in dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 9.67 - dargelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 2 LBesG (= 21 Abs. 2 BBesG) ergibt sich, daß im Falle der Stellenhebung durch den Haushaltsplan die Jahresfrist dieser Vorschrift erst ab der Bereitstellung der höherwertigen Planstelle beginnt.

28

Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 660 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier