Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1962, Az.: BVerwG VI C 150.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 150.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.09.1959 - AZ: VII B 8.58/12
Rechtsgrundlagen
- § 46 Berliner Landesbeamtengesetz i.d.F. vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG
- Landesbesoldungsgesetz vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 1962
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger befand sich am 8. Mai 1945 in der Rechtsstellung eines Lehrers der Bes.Gr. A 4 c 2 im Verwaltungsbezirk Wedding. Am 2. Juli 1945 wurde er als Lehrer wiedereingestellt. Seit dem 1. September 1946 erhielt er als Leiter der ... Volksschule in Berlin-...-West Dienstbezüge nach Gruppe IV der Vergütungsordnung für Lehrer (VOL). Mit Wirkung vom 1. April 1953 wurde er mit der kommissarischen Leitung der ... Grundschule, der ... Oberschule Praktischen Zweiges - OPZ - und der ... Oberschule Technischen Zweiges - OTZ - im Bezirk R. beauftragt. Durch Verfügung vom 15. August 1953 wurde der politisch nicht belastete Kläger als Beamter auf Lebenszeit in den Dienst des Landes Berlin übernommen und durch Urkunde vom gleichen Tage zum Rektor ernannt. Durch Verfügung vom 16. November 1953 wurde er als Rektor in eine Planstelle der Bes.Gr. A 3 b mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 eingewiesen. Die ständige Leitung der drei genannten Schulen wurde ihm mit Wirkung vom 1. April 1954 übertragen.
Am 26. Juni 1954 beantragte der Kläger beim Bezirksamt seine Einweisung in die Bes.Gr. A 2 d, weil die von ihm geleitete OTZ 8 Klassen umfasse. Das Bezirksamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27. Juli 1954 ab, weil die Voraussetzungen (8 Schulstellen) nicht erfüllt seien. Ob diese am 1. April 1955 erfüllt sein würden, lasse sich noch nicht übersehen. Am 30. April 1955 wiederholte der Kläger seinen Antrag mit der Begründung, die 4. OTZ habe auch im laufenden Schuljahr 8 Klassen; dieser Bestand sei auch für das Jahr 1956 gesichert. Das Bezirksamt lehnte auch diesen Antrag durch Bescheid vom 21. Oktober 1955 ab, weil die rückläufige Zuschulungstendenz die erbetene Stellenumwandlung nicht zulasse.
Die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend machte, daß nach der Anlage A 1 zum Besoldungsgesetz vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) - LBesG 1952 - Rektoren als Leiter von Oberschulen Technischen Zweiges mit mindestens acht Schulstellen in die Besoldungsgruppe A 2 d einzureihen seien, wies der Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 1956 mit der Begründung zurück, daß die Rektorplanstelle des Klägers, der die genannte Schule in Personalunion leite, innerhalb des Haushaltsplanes, Haushaltsunterabschnitt OPZ, nur nach der Bes.Gr. A 3 b bewertet sei. Der Kläger hat dann am 8. März 1956 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 21. Oktober 1955 für verpflichtet zu erklären, ihm ab 1. April 1954 Dienstbezüge der Bes.Gr. A 2 d statt A 3 b zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt,
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Zahlungsanspruch nur bis zum 31. März 1957 geltend gemacht wird. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 16. September 1959 das erst instanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Es sei unstreitig, daß der Kläger planmäßiger Beamter und Rektor sei und als solcher endgültig seit dem 1. April 1954 eine Oberschule (TZ) mit mindestens 8 Schulstellen, allerdings in Personalunion mit der ... Grundschule und der ... OPZ leite. Dennoch stehe dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Dienstbezüge nach der Bes.Gr. A 2 d nicht zu. Er sei durch die Urkunde vom 15. August 1953 nicht ausdrücklich zum Rektor einer Oberschule (TZ), sondern nur schlechthin zum Rektor ernannt und in die hierfür nach dem Beamtenstellenplan ausschließlich zur Verfügung stehende Planstelle der Bes.Gr. A 3 b eingewiesen worden. Dies sei entscheidend. Denn die Frage der beamtenmäßigen Besoldung richte sich allein danach, wie die bisherige Angestelltenplanstelle in den Beamtenstellenplan 1953 übernommen worden sei. Nur in diesem Sinne sei § 46 Abs. 1 LBG zu verstehen, nach welcher Vorschrift der Beamte die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge erhalte, die im vorliegenden Falle für die rechtserhebliche Zeit durch das LBesG 1952 geregelt seien. Das auf Grund der Ernennung übertragene Amt werde in denjenigen Fällen, in denen das bisherige Besoldungsgesetz für Beamtenstellen derselben Amtsbezeichnung verschiedene Besoldungsgruppen vorgesehen habe, hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs auf die Dienstbezüge durch die gleichzeitig vorgenommene Einweisung in die zur Verfügung stehende Planstelle der Beamtenbesoldungsgruppe konkretisiert. Das sei eine solche der Bes.Gr. A 3 b gewesen, die der Kläger erhalten habe. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß dem Kläger das Amt eines Rektors in der Bes.Gr. A 2 d übertragen worden sei, treffe nicht zu, weil er gemäß der Ernennungsurkunde lediglich zum Rektor ernannt worden sei. Der Beklagte habe durch die Einweisung des Klägers in die Bes.Gr. A 3 b auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, denn er habe das getan, was ihm auf Grund des Beamtenstellenplanes 1953 allein möglich gewesen sei.
Durch Beschluß vom 29. Juli 1960 wurde die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugelassen. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 19. August 1960 zugestellt worden.
Am 13. September 1960 hat er Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 1959 und unter Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. September 1957 den Bescheid vom 21. Oktober 1955 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 1954 ab bis zum 31. März 1957 Dienstbezüge nach der Bes.Gr. A 2 d zu zahlen.
Die Revision ist am 11. Oktober 1960 begründet worden. Sie rügt eine Verletzung des materiellen Rechts und führt hierzu im wesentlichen aus:
Trotz der Einweisung in die Bes.Gr. A 3 b habe der Kläger, wie das Verwaltungsgericht erster Instanz mit Recht ausgeführt hat, einen Anspruch auf Dienstbezüge nach der Bes.Gr. A 2 d, weil die von ihm geleitete OTZ mindestens 8 Schulstellen aufweise und ihm daher Dienstbezüge nach der im LBesG 1952 für dieses Amt vorgesehenen Besoldungsgruppe zustünden. Die Höhe der Bezüge eines planmäßigen Beamten sei nicht von dessen Einweisung in eine Planstelle abhängig, sondern richte sich nach dem Besoldungsgesetz. Insoweit werde auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Oktober 1955 - BVerwG II C 27.54 - (BVerwGE 2, 229) verwiesen. In Fällen der vorliegenden Art komme es für die besoldungsrechtliche Bewertung auf die objektiven Tätigkeitsmerkmale, nicht auf die Einweisungsverfügung an. Die erwähnte 4. OTZ habe jahrelang 8 Schulstellen innegehabt.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils bezogen. Der Kläger ist im Laufe des Revisionsverfahrens am 1. November 1961 in den Ruhestand versetzt worden.
II.
Die Entscheidung kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf Bundesrecht, sondern auf Berliner Landesbeamten- bzw. Besoldungsrecht. Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BRRG findet im vorliegenden Falle im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 137 BRRG noch keine Anwendung. Dennoch unterliegt die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts - abweichend von § 137 Abs. 1 VwGO - gemäß dem hier noch anzuwendenden § 160 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG - in Verbindung mit § 137 BRRG der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dasUrteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1961 - BVerwG VI C 22.59 - mit Nachweisen). Daß auch das Landesbesoldungsrecht revisibles Recht im Sinne dieser Vorschrift ist, unterliegt keinem Zweifel.
Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts. Auszugehen ist von § 46 Abs. 1 LBG. Nach dieser Vorschrift erhält der Beamte die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung (§ 9 Abs. 1 LBG) oder, sofern ihm die Planstelle zu einem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist, von diesem Zeitpunkt an. Die Dienstbezüge werden durch das Besoldungsgesetz geregelt. Dazu bestimmt § 2 des hier noch anzuwendenden LBesG 1952, daß den planmäßigen Beamten das Grundgehalt nach den dem Gesetz als Anlagen beigefügten Besoldungsordnungen gewährt wird. Nach der bis zum 1. April 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314), geltenden Besoldungsordnung A waren die Rektoren in folgende Besoldungsgruppen eingestuft:
| Bes.Gr. A 2 d | Rektoren als Leiter | von Oberschulen (TZ) mit mindestens 8 Schulstellen |
|---|---|---|
| Bes.Gr. A 3 b | Rektoren als Leiter | von Grund- und Oberschulen (PZ) mit mindestens 16 Schulstellen |
| von Oberschulen (TZ) mit mindestens 5-7 Schulstellen | ||
| von Sonderschulen mit mindestens 5 Schulstellen | ||
| Bes.Gr. A 3 d | Rektoren als Leiter | von Grund- und Oberschulen (PZ) mit mindestens 7-15 Schulstellen. |
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. April 1954 bis 31. März 1957 die Besoldung nach der Bes.Gr. A 2 d mit der Begründung, daß die damals von ihm als Rektor geleitete 4. OTZ in R. 8 Schulstellen umfaßt habe.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für den Anspruch des Klägers nur die Einweisung in die im Stellenplan zur Verfügung stehende Planstelle der Bes.Gr. A 3 b maßgebend sei, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zu der grundsätzlichen Frage, welche Bedeutung die Einweisung in die Planstelle für die Entstehung des Besoldungsanspruchs hat, braucht in diesem Zusammenhang nicht erschöpfend Stellung genommen zu werden (vgl. auch BVerwGE 2, 229 [235] und 11, 27 [28]; ferner Bursche, DÖV 1952 S. 429, und Weber, DVBl. 1952 S. 682). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Einweisung in die Planstelle den Besoldungsanspruch der Höhe nach konkretisiert, wenn das Amt nach seiner Amtsbezeichnung in verschiedenen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung aufgeführt ist. Das Amt erhält dann seine besoldungsrechtliche Bewertung durch die Einweisung in die im Stellenplan ausgebrachte Planstelle (vgl. auch. Plog-Wiedow, Rd.Nr. 18 zu § 6 BBG und Rd.Nr. 11 zu § 82 BBG). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der streitigen Rektorenbesoldung nicht vor, weil die besoldungsmäßige Einstufung des Amtes eines Rektors nach der hier geltenden Regelung nicht allein an die Amtsbezeichnung, sondern wesentlich an bestimmte Tätigkeitsmerkmale anknüpft, die in der Besoldungsordnung selbst festgelegt sind. So ist auch der hier in Betracht kommende Zusatz der Besoldungsordnung zur Amtsbezeichnung "Rektoren als Leiter von Oberschulen (TZ) mit mindestens 8 Schulstellen" ein objektiv erkennbares besoldungsrechtliches Kriterium, auf Grund dessen die in die Bes.Gr. A 2 d eingestuften Rektoren von den Rektoren der anderen Besoldungsgruppen A 3 b und A 3 d unterschieden werden können. Die Frage, welcher Besoldungsgruppe das Amt eines Rektors als Schulleiter zuzuordnen ist, läßt sich demnach auf Grund der in der Besoldungsordnung umschriebenen besoldungsrechtlichen Merkmale eindeutig beantworten. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht erster Instanz zutreffend unter Hinweis auf die von Weber (DVBl. 1952 S. 682 Anm. 2) angeführten Beispiele dargelegt. Der Sachverhalt ist nicht anders zu beurteilen, als in den Regelfällen, in denen das Amt nach seiner Amtsbezeichnung nur in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung aufgeführt ist. Es besteht aber allgemeine Übereinstimmung darüber, daß dann der Besoldungsanspruch nach Maßgabe des Besoldungsgesetzes bereits durch die Übertragung des Amtes entsteht, ohne daß der Einweisung in die Planstelle eine über das Haushaltsrecht hinausgehende konstitutive Wirkung zukommt (vgl. die o.a. Autoren und AS Rh-Pf. Bd. 4 S. 3). Diese Auffassung hat ihre Stütze in § 46 Abs. 1 LBG (§ 82 BBG, § 49 S. 1 BRRG), wonach der Beamte die mit seinem Amt und nicht die mit seiner Planstelle verbundenen Dienstbezüge erhält. Infolgedessen ist hier auch für eine "zusätzliche Feststellung" der Behörde in Form der Entscheidung über die Einweisung des Beamten in eine bestimmte Planstelle, wie sie das Berufungsgericht in dem von ihm angeführten Urteil vom 17. September 1957 - OVG VII B 139.57 - als erforderlich erachtet, kein Raum. Der Umstand, daß im Stellenplan keine entsprechende Planstelle ausgebracht worden ist, steht dieser rechtlichen Folgerung nicht entgegen. Denn der Haushaltsplan, dessen Bestandteil der Stellenplan ist, kann Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründen noch aufheben (vgl. auch § 24 RHO). Das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Stellenplan ist daher für die besoldungsmäßige Einstufung der Rektoren als Schulleiter nach Maßgabe des LBesG 1952 in Verbindung mit der Besoldungsordnung A hierzu ohne rechtserhebliche Bedeutung. Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bei der Entscheidung eines ähnlichen Sachverhalts (Besoldung eines Rektors als Leiter einer Mittelschule mit mehr als sieben Schulstellen) hervorgehoben, daß es nicht angehe, in solchen Fällen den Amtsinhabern die für sie gesetzlich vorgesehene Besoldung durch eine unzulängliche Ausgestaltung des Stellenplanes und eine bestimmte Einweisungspraxis der Behörden vorzuenthalten (vgl. DVBl. 1954 S. 120). Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1952 (BGHZ 4, 380 [386]). Denn auch der Bundesgerichtshof räumt in den Fällen, in denen die besoldungsmäßige Einstufung des Beamten von äußeren Merkmalen seines Amtes abhängt, einen vom Ermessen der Behörde nicht abhängigen Rechtsanspruch auf Einweisung in eine Planstelle derjenigen Besoldungsgruppe ein, die den Merkmalen der Besoldungsordnung entspricht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mit der Einstufung des Klägers in die Bes.Gr. A 3 b nur das getan habe, was ihm im Rahmen des Beamtenstellenplanes 1953 möglich und gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei, geht schon deswegen fehl, weil hier nicht die Überleitung der früheren Angestelltenstelle des Klägers in den Beamtenstellenplan 1953 auf der alleinigen Rechtsgrundlage des § 171 LBG, sondern die hiervon grundlegend verschiedene Frage seiner Einstufung in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1957 zur Erörterung steht.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher ohne Rücksicht auf die vorgenommene Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Bes.Gr. A 3 b davon ab, ob dieser in der fraglichen Zeit als Leiter einer Oberschule (TZ) mit mindestens 8 Schulstellen das Amt eines Rektors der Bes.Gr. A 2 d innehatte Aus den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil geht dies nicht mit hinreichender Sicherheit hervor, zumal das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus keine Veranlassung hatte, diese Frage näher zu prüfen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, es sei unstreitig, daß der Kläger planmäßiger Beamter und Rektor gewesen sei und als solcher seit dem 1. April 1954 endgültig - an anderer Stelle der Entscheidungsgründe heißt es "ständig" - eine Oberschule (TZ) mit mindestens 8 Schulstellen, allerdings in Personalunion mit anderen Schulen geleitet habe. Diese Feststellung kann bedeuten, daß der Kläger damals nur die Funktionen des Leiters einer solchen Schule wahrgenommen hat. Kein Beamter kann aber - von der hier nicht in Betracht kommenden Regelung der Stellenzulage (vgl. § 21 BBG, § 22 LBesG 1958) abgesehen - allein daraus, daß er mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines bestimmten Amtes beauftragt worden ist, einen Anspruch auf das Gehalt herleiten, das für ihn mit der Verleihung des Amtes verbunden sein würde (vgl. Weber, a.a.O., RG in JW 1940 S. 460 Nr. 29). Unter Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 LBG (§ 82 BBG) ist nicht die Funktion, sondern das durch die Ernennung verliehene und von dem Beamten bekleidete Amt im statusrechtlichen Sinne zu verstehen (vgl. Plog-Wiedow, Rd.Nr. 16 zu § 6 und Rd.Nr. 8 zu § 82 BBG). Dem Berufungsgericht ist zwar einzuräumen, daß dem Kläger durch die Ernennungsurkunde vom 15. August 1953 nur das Amt eines Rektors schlechthin, nicht das Amt des Rektors einer Oberschule (TZ) mit mindestens 8 Schulstellen verliehen worden ist. Es ist aber nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihm dieses Amt, mit dessen Wahrnehmung er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit dem 1. April 1953 kommissarisch beauftragt worden war, später, und zwar in dem im Berufungsurteil genannten Zeitpunkt (1. April 1954) verliehen worden ist. Die oben erwähnte Formulierung im Berufungsurteil - "endgültige" bzw. "ständige" Leitung der 4. Oberschule (TZ) seit 1. April 1954 - könnte auch eine solche Deutung zulassen; es bestehen, aber Zweifel hieran, die auch dadurch begründet sind, daß die vom Berufungsgericht beigezogenen Akten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, keinen Aufschluß über diesen Vorgang geben. Sollte trotz der Beauftragung des Klägers mit der endgültigen bzw. ständigen Leitung der 4. Oberschule (TZ) eine formelle Übertragung dieses Amtes an ihn nicht ausgesprochen worden sein, so müßte gegebenenfalls geprüft werden, ob der Beklagte wegen der oben dargelegten besoldungsrechtlichen Auswirkungen nicht hierzu aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (vgl. § 41 Abs. 1 LBG) verpflichtet war. Schließlich könnte auch die Frage von Bedeutung sein, ob der Kläger als Leiter mehrerer Schulen in Personalunion in der fraglichen Zeit mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere in der Besoldungsordnung vorgesehene Ämter innehatte, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt standen. In diesem Falle wäre für seine Besoldung die Sondervorschrift des § 46 Abs. 2 LBG heranzuziehen. Danach erhält der Beamte, wenn nicht einheitliche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge nach der Bestimmung des. Senators, für Inneres nur aus einem Amt (vgl. hierzu auch Fischbach-Knüppel, Kommentar zum Landesbeamtengesetz, Erl. IX zu § 46 LBG).
Das Berufungsgericht hat nach alledem die besoldungsrechtlichen Grundlagen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch verkannt. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache muß zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, weil das Berufungsgericht von seiner irrigen Rechtsauffassung aus in der Sache selbst keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ermöglichen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert