Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1955, Az.: BVerwG II C 27.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 27.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 14.08.1953 - AZ: V OVG A 18/53
Rechtsgrundlage
- § 52 MRVO Nr. 165
Fundstellen
- BVerwGE 2, 229 - 236
- AS II, 230
- DVBl 1956, 22-24 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1956, 573
- MDR 1956, 73 (Kurzinformation)
- NJW 1956, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1956, 42
- Verw. Archiv 1957, 172
- VerwRspr 2, 575
- ZBR 1955, 372
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein "vergangenes" öffentliches Rechtsverhältnis kann zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemacht werden, wenn es über seine Beendigung hinaus anhaltend Wirkungen äußert.
- 2.
Ein im Ruhestand befindlicher Beamter kann die Besoldungsgruppe, der er zuletzt angehört hat, und den Zeitpunkt, zu dem er in diese Besoldungsgruppe gelangt ist, jedenfalls dann im Verwaltungsrechtswege feststellen lassen, wenn aus naheliegenden Gründen zu besorgen ist, daß der insoweit bestehende Streit Anlaß zu mehreren zivilgerichtlichen Zahlungsklagen oder verwaltungsgerichtlichen Prozessen gibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. August 1953 - V OVG A 18/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Mit Wirkung vom 1. August 1946 wurde der Kläger, welcher bis dahin Mittelschullehrer im lebenslänglichen Beamtenverhältnis an der Mittelschule in Husum und seit April 1946 kommissarisch mit ihrer Leitung beauftragt war, zum "Rektor an einer öffentlichen nichtstaatlichen Mittelschule im Bereich der Stadt Husum" ernannt. Ferner wurde er mit Wirkung vom 1. August 1946 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 c eingewiesen. Damals hatte die - einzige - Mittelschule in Husum sechs Klassen; seit Anfang des Jahres 1947 hat sie elf und mehr Klassen.
Im Jahre 1949 bat der Kläger den Beklagten wiederholt unter Hinweis auf die erhöhte Klassenzahl und auf die Änderung der Reichsbesoldungsordnung A vom Jahrs 1943, ihm die für einen Mittelschulrektor bei acht und mehr Klassen vorgesehene Besoldung der Gruppe A 3 b zu gewahren, ihm die Mehrbeträge nachzuzahlen und ihn diese Bezüge, die ihm bereits seit dem 1. April 1947 zugestanden hätten, wenigstens vom 1. April 1949 an zuzubilligen, damit er nach seinem zum 1. April 1950 bevorstehenden Eintritt in den Ruhestand nicht auch noch im Ruhegehalt geschädigt würde. Der Beklagte lehnte dies durch Bescheide vom 18. Juli, 26. August und 26. November 1949 mit der Begründung ab, die Klassenzahl sei nicht zwingend maßgebend für die Eingruppierung, die Besoldung der Mittelschulrektoren richte sich vielmehr nach den laut Haushaltsplan der betreffenden Schule zugeteilten Planstellen; der Mittelschule in Husum habe haushaltsmäßig auch im Jahre 1949 nur eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 c zugeteilt werden können; bei der Besoldung aus dieser Gruppe müsse es bleiben, weil eine rückwirkende Änderung des Stellenplans nicht angängig sei. Die Bescheide enthielten keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 1. April 1950 trat der Kläger in den Ruhestand. Der Berechnung seiner Versorgungsbezüge wurden die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 3 c zugrunde gelegt.
Einen im Jahre 1950 wiederholten Antrag des Klägers, seine Eingruppierung nochmals zu überprüfen, beschied der Beklagte durch Bescheid vom 5. Juni 1950 und Einspruchsbescheid vom 29. Juli 1950 abschlägig. Den Einspruchsbescheid, welcher eine Rechtsmittelbelehrung enthält, erhielt der Kläger am 8. August 1950.
Am 30. August 1950 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,
ihn unter entsprechender Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 29. Juli 1950 und der vorangegangenen Bescheide durch Verwaltungsakt in die Gruppe A 3 b einzuweisen.
Die Klage ist durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 29. Januar 1952 abgewiesen worden. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage als Vornahmeklage, gerichtet auf die Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 b, für zulässig, erachtet und ausgeführt, der Kläger gehöre dieser Besoldungsgruppe auch ohne Einweisung in eine Planstelle dieser Gruppe an, seitdem die von ihm geleitete Mittelschule mehr als sieben Klassen habe; die mit der Klage begehrte Einweisung könne daher nicht mehr erfolgen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zunächst beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach
dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
festzustellen, daß er - der Kläger - mindestens seit dem 1. April 1949 als Mittelschulrektor Angehöriger der Besoldungsgruppe A 3 b ist und daß seine Zurruhesetzung demgemäß am 1. April 1950 zu verfügen war.
Später hat er dem Berufungsgericht anheimgestellt, die Berufungs- und Klageanträge so zu fassen, wie es seinem Begehren am besten entspreche. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Urteil vom 14. August 1953 wie folgt erkannt:
"Der Kläger gehört seit dem 1. April 1947 der Reichsbesoldungsgruppe A 3 b an."
In der Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Dem Wunsch des Klägers, das Gericht möge dem Klageantrag eine seinem Begehren entsprechende Fassung geben, könne das Gericht gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 2, 74, 82 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (ABl. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO 165 - nachkommen. - Das Klagebegehren sei auf die Sicherung der Rechtsstellung eines zur Reichsbesoldungsgruppe A 3 b gehörigen Beamten mit Wirkung vom 1. April 1947 oder mindestens vom 1. April 1949 an gerichtet. Diesem Klagebegehren entspreche am besten ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbesoldungsgruppe A 3 b. Die materielle Rechtskraft eines diesem Antrage entsprechenden Urteils hindere das beklagte Land und seine Behörden, in künftigen Zivil- oder Verwaltungsprozessen die Zugehörigkeit des Klägers zur Besoldungsgruppe A 3 b in Abrede zu stellen. Ein Anfechtungs- und Vornahmeurteil, das die Ablehnung der Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Reichsbesoldungsgruppe A 3 b aufhöbe und den beklagten Minister zur Vornahme dieser Einweisung verpflichte, würde nicht eine gleichwertige Rechtswirkung erzeugen, wie sich in einem zivilgerichtlich entschiedenen, vergleichbaren Falle (BGHZ Bd. 4 S. 380) gezeigt habe.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe sei ein den Beamtenstatus betreffendes Rechtsverhältnis. Sie sei nicht nur für die Höhe der Gehalts- und Versorgungsbezüge, sondern auch in nichtvermögensrechtlicher Hinsicht bedeutsam, nämlich für die Versetzung und für den Rang des Beamten. Ein Streit darüber gehöre daher seinem Gegenstand nach als Streitigkeit des öffentlichen Rechts in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Ein solcher Streit könne auch mit einer Feststellungsklage ausgetragen werden. Daran könnten bei einem aktiven Beamten Zweifel nicht bestehen. Ob bei einem Ruhestandsbeamten die Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe als ein noch bestehendes Rechtsverhältnis zu gelten habe oder zusammen mit dem Beamtenverhältnis als erloschen angesehen werden müsse, könne dahinstehen. Die Feststellungsklage sei jedenfalls deshalb zulässig, weil dieses Rechtsverhältnis über seine etwa anzunehmende Beendigung hinaus fortdauernde Wirkungen äußere, nämlich die Höhe des Ruhegehalts bestimme. Was ferner das Feststellungsinteresse angehe, so möge die Ansicht zutreffen, daß einem Ruhestandsbeamten nichtvermögensrechtliche Interessen dafür fehlten. Das schließe die Feststellungsklage indessen nicht aus. Bei einer ihrem Gegenstand nach dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesenen Angelegenheit brauche das erforderliche "berechtigte Interesse" nicht öffentlich-rechtlicher Art zu sein; auch ein privatrechtliches Interesse sei zu berücksichtigen und gleichermaßen ein Interesse, das aus einem zwar öffentlich-rechtlichen, aber dem Zivilrechtsweg zugewiesenen Anspruch erwächst.
Die weitere Begründung des Berufungsurteils befaßt sich eingehend mit der Frage, welche rechtliche Bedeutung den Beziehungen zwischen beamten-, besoldungs- und haushaltsrechtlichen Vorgängen zukommt. Sie gelangt zu dem Ergebnis, daß es nicht der "Einweisung" des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 b bedurfte, daß der Kläger vielmehr ohne einen solchen Verwaltungsakt kraft Gesetzes aus der Besoldungsgruppe A 3 c in die Besoldungsgruppe A 3 b aufgerückt sei, als die Klassenzahl der von ihm als Rektor - geleiteten Mittelschule nachhaltig sieben überschritten habe.
Die Revision ist in dem Berufungsurteil, das dem Beklagten am 17. Dezember 1953 zugestellt worden ist, zugelassen. Am 15. Januar 1954 hat der Beklagte Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 17. März 1954 hat er die Revision am 16. März 1954 begründet.
Die Revision macht geltend, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig. Mit der Feststellung, daß der Kläger der Besoldungsgruppe A 3 b angehöre, sei lediglich eine für das in der Vergangenheit liegende, bereits beendete Beamtenverhältnis bedeutsame Frage entschieden worden. Diese Feststellung sei für den jetzt im Ruhestand befindlichen Kläger nur noch von vermögensrechtlichem Interesse. Ein nur vermögensrechtliches Interesse könne jedoch als berechtigtes Interesse im Sinne von § 52 MRVO 165 nicht anerkannt werden. Jedenfalls fehle aber das erforderliche Rechtsschutzinteresse. - In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung allgemeiner Grundsätze des geltenden Beamten- und Versorgungsrechts, die sie aus den §§ 38, 28 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -, § 1 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) und Nr. 11 der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz vom 12. März 1928 (RBBl. S. 33) herleitet. Sie hält diese Grundsätze für revisibles Recht. Sie macht weiter geltend, Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes sei verletzt.
Der Kläger ist der Revision im wesentlichen mit den Gründen des Berufungsurteils entgegengetreten. Er beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Wegen des zweiten Hilfsantrages hat er auf die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Rechtsstreit beteiligt. Er hält den Verwaltungsrechtsweg aus den Gründen des Berufungsurteils für zulässig und vertritt ferner die Auffassung, daß das Besoldungsrecht bei Anwendung auf Landesbeamte der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist statthaft; sie ist form- und fristgemäß eingelegt und vorschriftsgemäß begründet.
Sie ist jedoch unbegründet.
Die Rüge, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zu Unrecht bejaht habe, geht fehl.
Dies ergibt sich allerdings nicht ohne weiteres schon als Folge des Umstandes, daß die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nur unter Heranziehung von materiellem Landesrecht beantwortet werden kann, die Anwendung von Landesrecht materiell-rechtlichen Inhalts aber der Nachprüfung im Revisionsverfahren durch § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - entzogen ist. Denn das Revisionsgericht ist, wie der Senat bereits durchUrteil vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 31.54 - (DVBl. 1955 S. 259 = DÖV 1955 S. 341 = MDR 1955 S. 312 = NJW 1955 S. 645 [BVerwG 10.12.1954 - BVerwG II C 31.54]) entschieden hat, bei der Prüfung, ob der Verwaltungsrechtsweg mit Recht bejaht ist, nicht gehindert, Landesrecht heranzuziehen. Von dieser Auffassung hier abzuweichen, besteht kein Anlaß.
Die Rüge, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage zu Unrecht bejaht habe, ist vielmehr deswegen unbegründet, weil den Ausführungen des Berufungsgerichts beizutreten ist.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung getroffen, der Kläger gehöre seit dem 1. April 1947 der Reichsbesoldungsgruppe A 3 b an. Hierzu hat die Revision in bezug auf die von ihr gerügte Unzulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage geltend gemacht, es handele sich um die unzulässige Feststellung des Inhalts eines bereits "vergangenen" öffentlichen Rechtsverhältnisses; denn nur ein aktiver Beamter könne einer Besoldungsgruppe angehören, dagegen stelle die - frühere - Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bei einem im Ruhestand befindlichen Beamten nur ein unselbständiges Element seines Versorgungsanspruchs dar. Hier verkennt die Revision jedoch, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch der Inhalt eines vergangenen öffentlichen Rechtsverhältnisses zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann, nämlich dann, wenn dieses Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltend Wirkungen äußert. Daß eine Feststellungsklage nach § 52 MRVO 165 unter der vorerwähnten Voraussetzung auch das Bestehen oder Nichtbestehen oder den Inhalt eines vergangenen öffentlichen Rechtsverhältnisses betreffen kann, ist, wie schon Naumann (DVBl. 1951 S. 140; vgl. auch Haueisen in NJW 1952 S. 913 [914]) zutreffend dargelegt hat, einmal aus der Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 herzuleiten, welche die Auslegung, daß auch ein vergangenes öffentliches Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, voraussetzt, zum anderen aus dem Umstand, daß sonst der Rechtsschutz, der dem Staatsbürger gegenüber der öffentlichen Gewalt gewährt werden soll, eine Lücke aufweisen würde. Mit Recht hat das Berufungsgericht sich daher die Frage gestellt, ob die - frühere - Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten Besoldungsgruppe über die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus fortdauernde Wirkungen äußert. Diese Frage ist in dem Berufungsurteil ohne Rechtsirrtum bejaht. Ob dabei, wie das Berufungsgericht annimmt, die Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe als solche schon ein den Beamtenstatus betreffendes selbständiges Rechtsverhältnis darstellt, kann dahinstehen; denn nach Auffassung des Senats ist die Feststellungsklage nach § 52 MRVO 165 auch dann zulässig, wenn nur eine von mehreren den Inhalt eines Beamtenverhältnisses ausmachenden Rechtsbeziehungen streitig geworden ist. Die das Beamtenverhältnis überdauernden Wirkungen der Zugehörigkeit eines Beamten zu einer bestimmten Besoldungsgruppe ergeben sich aus § 80 DBG. Aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 DBG ist nämlich ersichtlich, daß für die Bemessung des Ruhegehalts das "von dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt bezogene Grundgehalt" maßgeblich ist, und aus § 80 Abs. 2 DBG ergibt sich weiter, daß die Bezüge einer höheren Stelle als der Eingangsstelle der Laufbahn des Beamten nur dann der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden dürfen, wenn der Beamte sie mindestens ein Jahr bezogen hat. Hieraus folgt unter Berücksichtigung dessen, daß es nicht etwa auf den zuletzt wirklich gezahlten Betrag ankommt, sondern auf den Betrag, auf den der Beamte zuletzt einen Rechtsanspruch hatte (so auch Bundesgerichtshof in BGHZ Bd. 4 S. 380 [384]; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz (Bundesfassung) 1951, § 80 Anm. II 3; Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz 1938, § 80 Anm. 2), daß sowohl die Besoldungsgruppe, der der Beamte vor Eintritt oder vor Versetzung in den Ruhestand angehört hat, als auch der Zeitpunkt, von dem an er einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Bezüge aus dieser Besoldungsgruppe hatte, für die Höhe der Versorgungsbezüge bedeutsam sind und damit über die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus fortdauernde Wirkungen äußern.
Frei von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der getroffenen Feststellung habe. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß das Interesse des Klägers sich in erster Linie auf die vermögensrechtlichen Wirkungen erstrecken dürfte, die die getroffene Feststellung mittelbar auszulösen vermag. Dieser Umstand steht indessen der Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nicht entgegen. Auch ein nur wirtschaftliches Interesse kann ein "berechtigtes" Interesse im Sinne von § 52 MRVO 165 sein. Die zu § 256 der Zivilprozeßordnung - ZPO - von Rechtsprechung und Schrifttum getroffene Unterscheidung zwischen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen beruht ausschließlich darauf, daß nach § 256 ZPO die Feststellungsklage im zivilgerichtlichen Verfahren nicht nur ein "berechtigtes", sondern vielmehr ein "rechtliches" Interesse voraussetzt. - Daß im vorliegenden Falle auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht, kann angesichts der Tatsache, daß der Beklagte die - frühere - Zugehörigkeit des Klägers zu der Besoldungsgruppe A 3 b in Abrede stellt und sich weigert, die Versorgungsbezüge nach dieser Besoldungsgruppe zu berechnen, ebenfalls nicht in Abrede gestellt werden.
Der Hinweis der Revision darauf, daß mit der begehrten Feststellung im Ergebnis nur das herbeigeführt würde, was der Kläger ohne weiteres auch mit der Zahlungsklage bei dem Zivilgericht erreichen könnte, greift nicht durch. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine bei dem Verwaltungsgericht in einer nach ihrem Gegenstand öffentlich-rechtlichen Angelegenheit erhobene Feststellungsklage durch Prozeßurteil abgewiesen werden muß oder abgewiesen werden darf mit der Begründung, es fehle das schutzwürdige Feststellungsinteresse, weil die begehrte Feststellung eine öffentlich-rechtliche Vortrage betreffe, über die das Zivilgericht auf Grund einer Zahlungsklage ohne weiteres inzidenter entscheiden könne, ob nicht vielmehr ein solches Verfahren zu Unrecht unberücksichtigt ließe, daß durch die Generalklausel grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zur Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen berufen sind und daß es deshalb dem Staatsbürger ebenso wie den Zivilgerichten (vgl. § 148 ZPO) möglich sein muß, zur Entscheidung über eine öffentlich-rechtliche Vortrage die grundsätzlich dafür zuständigen, "im Zweifel fachverständigeren" Verwaltungsgerichte anzurufen (vgl. hierzu Naumann in DVBl. 1951 S. 141). Der Senat hat im vorliegenden Falle die von der Revision in Zweifel gezogene Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses schon auf Grund folgender Erwägungen bejaht. Er hat berücksichtigt, daß die bei Erhebung einer Zahlungsklage von dem Zivilgericht möglicherweise inzidenter getroffene Feststellung, der Kläger habe seit dem 1. April 1947, also schon drei Jahre vor seinem Eintritt in den Ruhestand, der Reichsbesoldungsgruppe A 3 b angehört, nicht in materieller Rechtskraft erwachsen würde. Dem Kläger ist jedoch mit Recht daran gelogen, daß diese Feststellung in materieller Rechtskraft erwächst. Ein schutzwürdiges Interesse daran könnte ihm nur dann abgesprochen werden, wenn dieser Feststellung über die anzustrengende Zahlungsklage hinaus eine Bedeutung nicht zukäme. Das ist indessen nicht der Fall. Vor dem Zivilgericht könnte der Kläger zwar gemäß § 258 ZPO auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Ruhegehaltszahlungen auf künftige Entrichtung klagen; er würde bei Obsiegen mit einer solchen Klage also auch für die erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Versorgungsbezüge einen Vollstreckungstitel besitzen. Damit wäre der Kläger jedoch noch nicht ausreichend davor gesichert, daß die Fragen, welcher Besoldungsgruppe er vor seinem Eintritt in den Ruhestand angehörte und wann er in diese Besoldungsgruppe gelangte, nicht nochmals Gegenstand eines Rechtsstreits würden. Die Möglichkeit, daß diese Fragen erneut streitig werden, liegt sogar nahe. Dies ergibt sich im Hinblick auf die offenkundige Tatsache der Reformbestrebungen auf dem Gebiete des Besoldungs- und Versorgungsrechts in Bund und Ländern. Diese Reformbestrebungen haben schon wiederholt zu Änderungen und Ergänzungen des Versorgungsrechts geführt (vgl. in Schleswig-Holstein u.a.: § 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten vom 23. Januar 1952 - GVBl. S. 19 - und § 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten vom 28. Oktober 1953 - GVBl. S. 135 -). Bei solchen Änderungen, die heute noch keinesfalls als abgeschlossen angesehen werden können, kann der Kläger nicht in allen Fällen mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO, über die unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des ersten Urteils zu entscheiden wäre, zum Ziele kommen. Schon die mögliche einmalige Gewährung einer Zulage, die einem Monatsbezug oder einem Teil desselben entspricht - einmalige Zahlungen sind den Versorgungsempfängern in Schleswig-Holstein z.B. im Haushaltsjahr 1952 gewährt worden -, würde eine neue Klage erforderlich machen und den Streit um die Fragen, welcher Besoldungsgruppe der Kläger zuletzt und seit wann er ihr angehört hat, aufleben lassen, wenn die Parteien an ihren bisherigen Auffassungen festhalten; dasselbe würde für eine nicht rechtzeitig erhobene Abänderungsklage hinsichtlich bereits vor ihrer Erhebung fällig gewordener Bezüge gelten, weil die Abänderungsklage nur für die Zukunft wirkt (vgl. § 323 Abs. 3 ZPO). Diese Fragen können ferner im Falle einer Reform des Besoldungs- und Versorgungsrechts bei der Überleitung Bedeutung gewinnen. Es geht nicht an, den Kläger darauf hinzuweisen, er könne weitere Änderungen und Ergänzungen des Versorgungsrechts oder die endgültige Reform abwarten und habe dann die Möglichkeit, Zahlungsklage bei dem Zivilgericht zu erheben. Ein solches Verfahren würde verkennen, daß die Notwendigkeit, eine Zahlungsklage zu erheben, den Kläger benachteiligen würde; er würde nicht alsbald die ihm etwa auf Grund einer Änderung des Versorgungsrechtes zustehenden und für seinen laufenden Unterhalt notwendigen höheren Versorgungsbezüge erhalten. Es kann schon aus diesem Grunde dem Kläger nicht versagt werden, sich derjenigen prozessualen Möglichkeit zu bedienen, die geeignet ist, die zwischen den Parteien streitigen Fragen endgültig zu klären und damit auch ihn ohne wiederholte Verzögerungen in den Genuß etwaiger Ruhegehaltsaufbesserungen gelangen zu lassen, unter den gegebenen Umständen dürfen an das Feststellungsinteresse keine übersteigerten Anforderungen in förmelnder Auslegung des § 52 MRVO 165 gestellt werden. Dies verbietet sich im übrigen auch deswegen, weil im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1953 - III ZR 268/51 - (NJW 1953 S. 1103) und9. Juli 1953 - III ZR 193/51 - (DVBl. 1954 S. 331) und des Reichsgerichts vom 9. Oktober 1928 - III 492/27 - (RGZ Bd. 122 S. 94 ff.) kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Zivilgerichte, die gegebenenfalls über den Zahlungsanspruch des Klägers zu entscheiden haben würden, sich nicht an die getroffene Feststellung für gebunden halten würden, sobald sie in materieller Rechtskraft erwachsen ist, und weil dieser Umstand geeignet sein dürfte, das beklagte Land und seine Behörden daran zu hindern, es in der vorliegenden Angelegenheit zu weiteren Zivil- und Verwaltungsprozessen kommen zu lassen.
Mit der Erledigung des Einwandes, der Kläger könne auch mit der Zahlungsklage das von ihm mit der Feststellungsklage verfolgte Ziel erreichen, erledigt sich ohne weiteres auch der mögliche Einwand, der Kläger könne den Pensionsfestsetzungsbescheid anfechten. Es bedarf hierzu nicht noch des Eingehens auf die Frage, ob diese Klagemöglichkeit angesichts der Möglichkeit, Zahlungsklage zu erheben, überhaupt eröffnet ist.
Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, daß nach Lage des Falles eine Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 5. Juni/29. Juli 1950 sowie gegen die ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenen früheren Bescheide, welche die Höhergruppierung des Klägers ablehnten, und auch eine Vornahmeklage ausscheiden. Denn die Weigerung des Beklagten, den Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 b einzuweisen, kann nicht als rechtswidrig beanstandet werden, weil nach den Ausführungen des Berufungsgerichte, die insoweit - wie nachfolgend ausgeführt wird - für das Revisionsgericht bindend sind, die Höhergruppierung bereits vorher kraft Gesetzes erfolgt ist.
Es ergibt sich hiernach, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage mit Recht bejaht hat.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Revision unbegründet.
Wie schon eingangs ausgeführt wurde, ist das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG, soweit es sich um materielles Recht handelt, auf die Nachprüfung beschränkt, ob Bundesrecht durch das angefochtene Urteil verletzt ist. Eine Verletzung von Bundesrecht ist hier jedoch nicht feststellbar.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) und das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189), soweit diese Gesetze gemäß Art. 123 des Grundgesetzes - GG - in der früheren oder in abgeänderter Fassung für Landesbeamte fortgelten, nicht Bundesrecht geworden und daher nicht revisibel sind [vgl. u.a.Urteile vom 8. Dezember 1953 - BVerwG II C 21.53 - (BVerwGE Bd. 1 S. 57), vom 31. März 1954 - BVerwG II C 144.53 - (NJW 1955 S. 567 = JRdsch. 1955 S. 154) undvom 2. Juli 1954 - BVerwG II C 29.53 - (JRdsch. 1955 S. 196)]. Das gleiche gilt für die allgemeinen Grundsätze des Beamtem- und Versorgungsrechts. Der Senat ist der Auffassung [Beschluß vom 25. September 1953 - BVerwG II B 107.53 - (DÖV 1954 S. 26 = MDR 1954 S. 14 - VRspr. Bd. 6 Nr. 58), zuletztim Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 177.54 -], daß allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts, soweit sie zur Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden, dem Landesrecht zuzuordnen und deswegen ebenfalls nicht revisibel sind. Für die hier in Betracht kommenden allgemeinen Grundsätze des Beamten- und Besoldungsrechts kann nichts anderes gelten. Der Senat hat keinen Anlaß, von dieser bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. - Die Auffassung der Revision, die allgemeinen Grundsätze enthielten Rahmenrecht im Sinne von § 75 GG und seien deswegen über Art. 125 GG Bundesrecht geworden, geht fehl. Das Besoldungsgesetz stellt, wie schon das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/34 - in DVBl. 1955 S. 51 [54]) mit Recht ausgeführt hat, einschließlich der zu seiner Auslegung und Ergänzung heranzuziehenden allgemeinen Grundsätze eine Vollregelung dar. Das gleiche gilt für das Deutsche Beamtengesetz. Abwegig erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision auf die §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939). Denn abgesehen davon, daß diese Vorschriften nach dem vorerwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ungültig sind, liegt auf der Hand, daß Rahmenvorschriften, welche die Höhe der Dienst- und Versorgungsbezüge allgemein begrenzen sollten, nicht geeignet waren, die von dem Berufungsgericht angewendeten und mit der Regelung einer anderen Frage befaßten Vorschriften in das Rahmenrecht des Bundes einzubeziehen.
Das Revisionsgericht ist hiernach daran gehindert zu prüfen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger gehöre seit dem 1. April 1947 der Besoldungsgruppe A 3 b an, frei von Rechtsirrtum ist. Das Revisionsgericht ist infolgedessen auch an der Prüfung gehindert, ob es im Urteilstenor heißen muß, der Kläger gehörte (bis zum Eintritt in den Ruhestand) der Reichsbesoldungsgruppe A 3 b an.
Zu Unrecht rügt die Revision schließlich die Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG. Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, nur eine Anweisung an den Gesetzgeber oder unmittelbar geltendes Recht enthält. Eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG scheidet jedenfalls schon deswegen aus, weil die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, der Kläger gehöre auch ohne verwaltungsmäßige Einweisung in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 b an, nicht im Widerspruch zu einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums steht. Zwar ist die zunächst in Preußen geübte Praxis, den ernannten oder beförderten Beamten durch einen neben der Ernennung oder Beförderung vorgenommenen besonderen Verwaltungsakt in die für ihn bestimmte Planstelle einzuweisen, durch § 28 Abs. 2 Nr. 3 DBG in Verbindung mit Nr. VI Abs. 5 Buchst. a der Durchführungsvorschriften über die Ernennung der Beamten und die Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 12. Juli 1937 (RGBl. I S. 771) in der Fassung vom 23. März 1938 (RGBl. I S. 323) für das Reich und durch § 7 der Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai 1950 (BGBl. I S. 209) auch für den Bund übernommen worden. Diese ständige Praxis hat jedoch nicht zur Bildung eines als hergebracht anzuerkennenden Grundsatzes des Berufsbeamtentums geführt, schon deswegen nicht, weil die dieser Praxis entsprechende Auffassung, daß Voraussetzung für die Begründung des Gehaltsanspruchs neben der wirksamen Ernennung des Beamten seine Einweisung in eine Planstelle sei, Widerspruch gefunden hat (vgl. hierzu Bursche in DÖV 1952 S. 429 und Weber DVBl. 1952 S. 682 sowie die dort vermerkte Literatur und Rechtsprechung).
Die Revision war nach alle dem gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer