Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1953, Az.: III ZR 268/51
Entschädigungsansprüche wegen Mietausfalls nach Maßnahmen der Wohnungsbehörden; Ermessensüberschreitung seitens des Wohnungsamts durch Zerteilen einer Wohneinheit; Ursächlicher Zusammenhang zwischen der unrechtmäßigen Verfügung des Wohnungsamts und einer Verzögerung der Weitervermietung des betroffenen Mietraums; Verbindlichkeit eines verwaltungsrechtlichen Urteils im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung für die ordentlichen Gerichte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 268/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.07.1951
- LG Paderborn
Rechtsgrundlagen
- § 80 der MilRegVO Nr. 165
- § 839 Abs. 3 BGB
- § 11 der Nordrhein-Westfälischen Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz
Fundstellen
- BGHZ 9, 329 - 333
- DVBl 1954, 329-331 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1954, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1103-1104 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadtgemeinde L.,
vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
Kaufmann Julius B. in L./Westf., S.,
Amtlicher Leitsatz
Ein im Geltungsbereich der BritMilRegVO Nr. 165 ergangenes rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, enthält zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts.
An diese Feststellung ist der Zivilrichter gebunden, wenn er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden hat.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der beklagten Stadtgemeinde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Juli 1951 wird zurückgewiesen.
Die beklagte Stadtgemeinde hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger hatte im Erdgeschoß seines Hauses zwei Räume linker Hand (Nr. 1 und 2) und einen Raum rechter Hand (Nr. 5) zu gewerblichen Zwecken an den Masseur und Heilgymnastiker J. vermietet, der den Raum Nr. 5 behelfsmäßig als Wohn- und Schlafzimmer mitbenutzte. Der Zugang zu diesen drei Räumen liegt vor der Korridortür. Hinter dieser Tür, die auch den Zugang zu der in das Obergeschoß führenden Treppe bildet, liegen linker Hand zwei Wohnräume (Nr. 3 und 4) und rechter Hand eine Küche (Nr. 6). Diese drei Räume waren bis 30. September 1949 an eine Familie R. vermietet. J. hatte das Wohnungsamt für den Fall des Auszugs dieser Familie schon im Frühjahr 1949 um Zuweisung eines Raumes dieser Wohnung gebeten. Der Kläger wollte die Wohnung R. an einen Arbeiter M. vermieten. Auf Grund einer Wohnungsbesichtigung durch den Leiter des Wohnungsamtes der beklagten Stadt erfaßte dieses durch Verfügung vom 3. August 1949 die Wohnung R. und den Raum Nr. 5. Für die Räume Nr. 3 und 4 wies es dem Kläger den J. als Mieter zu mit der Maßgabe, daß der Raum Nr. 3 als gewerblicher Raum vermietet werden solle. In die Räume Nr. 5 und 6 wies das Wohnungsamt eine Familie V. ein. Es sollte also der bisher von J. zu gewerblichen Zwecken und zugleich behälfsmäßig als Wohn- und Schlafraum benutzte Raum Nr. 5 Wohnraum für V. und dafür der bisherige gleichgroße Wohnraum R. Nr. 3 Praxisraum für J. werden.
Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 5. August 1949 rechtzeitig Einspruch ein, u.a. mit der Begründung, daß willkürlich bisher privat genutzte Räume nunmehr durch Verfügung des Wohnungsamtes in Geschäftsräume umgewandelt würden. Die Schlichtungsstelle beim Kreiswohnungsamt L. gab dem Einspruch am 9. September 1949 statt, weil es unverantwortlich sei, die Wohnung R. auseinanderzureißen und weil es im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit liege, daß die Flüchtlingsfamilie M. diese Wohnung erhalte.
Gegen diesen Beschluß beschwerte sich J. beim Regierungspräsidenten. Das Wohnungsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. September 1949 mit, daß die anderweite Belegung der Wohnung bis zur Entscheidung durch den Regierungspräsidenten gemäß dessen fernmündlicher Anweisung ausgesetzt sei, und es ersuchte J., die Räume vorläufig nicht anderweit belegen zu lassen. Am 30. September 1949 zog die Familie R. aus.
Am 20. November 1949 hob der Regierungspräsident die Entscheidung der Schlichtungsstelle auf. Die Aufteilung der Räume sei Ermessensfrage, das Wohnungsamt habe sein Ermessen nichtüberschritten, und es müsse bei dessen Verfügung vom 3. August 1949 bewenden. Daraufhin drohte das Wohnungsamt dem Kläger für den 3. Dezember 1949 die Zwangseinweisung des J. an.
Am 1. Dezember 1949 erhob der Kläger Klage vor dem Landesverwaltungsgericht gegen den Regierungspräsidenten. Das Wohnungsamt sah von der Zwangseinweisung des J. ab, versiegelte aber die Wohnräume R.. Das Landesverwaltungsgericht hob durch Urteil vom 2. Mai 1950 die Entscheidung des Regierungspräsidenten und die Verfügung des Wohnungsamtes vom 3. August 1949 auf, weil das Wohnungsamt durch die Zerreißung der Wohnungseinheit sein Ermessen überschritten habe. Das Urteil wurde am 1. Juni 1950 dem Wohnungsamt auf dem Dienstweg mitgeteilt. Dieses wies am 5. Juni 1950 dem Kläger eine Familie K. als Mieter zu, die am 13. Juni 1950 in die früher R.'sche Wohnung einzog.
Der Kläger fordert von der beklagten Stadt aus Amtshaftung Zahlung von 336 DM, weil ihm durch die Maßnahmen des Wohnungsamtes für 8 Monate und 12 Tage die Miete von 40 DM monatlich entgangen sei. Die beklagte Stadt begehrt Klageabweisung. Die Verfügung vom 3. August 1949 sei eine Ermessensentscheidung gewesen, deren Zweckmäßigkeit das Gericht nicht zu prüfen habe, keinesfalls liege ein Verschulden des Wohnungsamtes vor. Dieses habe sich an die Entscheidung der Schlichtungsstelle halten wollen, habe aber die Weisung des Regierungspräsidenten beachten müssen. Die Verfügung vom 3. August 1949 sei nicht ursächlich für den Schaden des Klägers, ein Schadensersatzanspruch sei überdies durch § 11 der Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz (GVBl NRhWf 1947, 101, 174) ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es liege weder eine Amtspflichtverletzung vor, noch sei ein Entschädigungsanspruch aus Art. 14 GrundG oder § 75 EinlALR gegeben.
Das Berufungsgericht hat, der Berufung des Klägers stattgebend, die beklagte Stadt zur Zahlung von 336 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. September 1950 verurteilt und die Revision zugelassen. Mit der Revision beantragt die beklagte Stadt Aufhebung des Berufungsurteils und Klagabweisung, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht leitet die Zahlungspflicht der beklagten Stadt in erster Linie aus Amtshaftung her. Es geht davon aus, daß der Leiter des Wohnungsamtes durch Erlaß der Verfügung vom 3. August 1949 seine Amtspflicht fahrlässig verletzt habe. Aus der Hilfsnatur der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, daß der Anspruch aus Amtspflichtverletzung entfällt, wenn der Geschädigte für seinen Schaden anderweit Ersatz verlangen kann. Hierbei ist es unerheblich, ob der anderweite Ersatzanspruch sich gegen einen Dritten oder gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des Beamten richtet, dem eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgeworfen wird. Sofern der Kläger also von der beklagten Stadt aus, anderen rechtlichen Gesichtspunkten denselben Ersatz seines Schadens erhält, der ihm bei der Amtshaftung zu gewähren wäre, bedarf es keiner Prüfung des geltend gemachten Anspruchs aus § 839 BGB. Zunächst ist daher die Möglichkeit und der Umfang eines etwaigen anderweiten Ersatzes des dem Kläger entstandenen Mietausfalls zu untersuchen.
1.
Das Berufungsgericht hat in der Hilfsbegründung seines Urteils das Bestehen eines Aufopferungsanspruchs bejaht, wie er in Anlehnung an §§ 74, 75 EinlALR entwickelt worden sei. Mit der Frage, ob aus Maßnahmen der Wohnungsbehörden Entschädigungsansprüche hergeleitet werden können, hat sich der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem grundlegenden Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270) auseinandergesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß im Regelfalle, d.h. bei recht- und ordnungsmäßiger Erfassung eines Wohnraumes und Zuweisung eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Wohnungssuchenden die Erfassungs- und Zuweisungsmaßnahmen der Wohnungsbehörde nicht Einzeleingriffe der Verwaltung in die Rechtssphäre des einzelnen Wohnungsinhabers darstellen, sondern in den Zusammenhang mit den Bestimmungen des Wohnungsgesetzes gerückt, als allgemeine gesetzliche Eingriffe in die Rechtssphäre aller Wohnungsinhaber anzusehen und als solche keine entschädigungspflichtige Enteignung sind (a.a.O. S 284, 289).
Der Große Senat hat weiter dargelegt, daß ein selbständiger Eingriff in die Rechtssphäre des betroffenen Wohnungsinhabers aber dann vorliegt, wenn sich die Maßnahmen der Wohnungsbehörde von der gesetzlichen Grundlage entfernen und nicht mehr im Sinne der gebundenen Verwaltung eine zutreffende Gesetzesanwendung enthalten. Führt das unrechtmäßige Verhalten der Wohnungsbehörde, das mit den Vorschriften des Wohnungsgesetzes und den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften in Widerspruch steht, in seiner tatsächlichen Wirkung für den betroffenen Wohnungsinhaber zu einem Mietausfall, so stellt das für ihn ein besonderes Opfer dar, das ihm auf diese Weise durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen der Wohnungsbehörde, also durch eine Einschränkung seiner Herrschaftsbefugnis, auferlegt wird. Das bedeutet einen enteignungsgleichen Tatbestand, der in entsprechender Anwendung des Art. 14 GrundG einen Entschädigungsanspruch auslöst (a.a.O. S 289-291). Dessen Höhe ist gleich dem Ausfall der gesetzlich zulässigen Miete, wenn die Maßnahme der Wohnungsbehörde zum Leerstehen der Wohnung geführt hat (a.a.O. S 294). Ob ein solcher Entschädigungsanspruch für den unstreitigen Mietausfall entstanden ist, hängt somit davon ab, ob die Erfassungs- und Zuweisungsmaßnahmen des Wohnungsamtes unrechtmäßig waren.
2.
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Erfassung des gewerblich genutzten Raumes Nr. 5 und seine Zuweisung an V. als Wohnraum zulässig war. Es sieht eine rechtswidrige Maßnahme darin, daß der bisherige Wohnraum Nr. 3 zu einem gewerblichen Raum für J. umgewandelt werden sollte, weil für eine solche zwangsweise Änderung des Nutzungscharakters von Räumen keine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Das Wohnungsgesetz lasse eine Raumbewirtschaftung nur zum Zwecke der Befriedigung des Wohnraumbedarfs zu.
Die Revision macht demgegenüber geltend, die Bestimmungen des Wohnungsgesetzes seien nicht in dem engen Sinn auszulegen, daß sie lediglich zur Beschaffung von Wohnräumen ermächtigten. Es sei zulässig, Räume auch für gewerbliche Zwecke zu erfassen. Diese Frage ist hier indessen nicht zu entscheiden, nachdem das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 3. August 1949 aufgehoben hat, weil das Wohnungsamt durch Zerreißung einer Wohneinheit sein Ermessen überschritten habe. Durch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist mit bindender Wirkung für die Zivilgerichte festgestellt, daß die Verfügung auf unzutreffender Gesetzesanwendung beruhte, also unrechtmäßig war. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in der britischen Zone, zu der L. gehört, durch die MilRegVO Nr. 165 geregelt. Nach § 23 dieser Verordnung kann die Anfechtung eines Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Die Anfechtungsklage ist auch bei Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zulässig. Sind die Verwaltungsbehörden ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so kann die Anfechtung insoweit nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Soweit das Gericht die gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Klage für begründet hält, hebt es den Einspruchs- oder Beschwerdebescheid, der im Verwaltungsweg vor Erhebung der Anfechtungsklage herbeizuführen war (§§ 44, 49), und den angefochtenen Verwaltungsakt auf oder erklärt ihn für nichtig. Hat der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung gefunden, so spricht das Gericht auf Antrag im Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig oder nichtig gewesen sei, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 75 Abs. 1 MilRegVO Nr. 165).
Daß verwaltungsgerichtliche Entscheidungen materielle Rechtskraft besitzen, wenn sie formell nicht mehr anfechtbar sind, wird durch die Vorschrift in § 80 der MilRegVO Nr. 165 außer Zweifel gestellt. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger "für den durch die Urteilsbegründung rechtlich bestimmten Streitgegenstand."
Enthält die Urteilsformel nur den Ausspruch, daß der Verwaltungsakt aufgehoben oder für nichtig erklärt werde, und ist lediglich in den Gründen ausgeführt, daß die Aufhebung oder die Erklärung der Nichtigkeit wegen Rechtswidrigkeit erfolge, so muß auch diese Begründung an der Rechtskraft des Urteilsspruches teilhaben. Da nämlich Rechtswidrigkeit, die auch in der Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder in dessen zweckwidrigem Gebrauch liegt, nach § 23 MilRegVO Nr. 165 der einzige Grund für die Aufhebung des Verwaltungsaktes sein kann, und da im Anfechtungsverfahren der Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt des Erlasses nachgeprüft wird (Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz 1950 § 84 Anm. 2 a), muß die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Aktes immanent sein. Wie weit dagegen die Rechtskraft sich bei einem Urteil erstreckt, durch das eine Anfechtungsklage abgewiesen wird, ob mit der Abweisung zugleich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes festgestellt wird, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Hat das Verwaltungsgericht mit der Aufhebung der Verfügung des Wohnungsamtes vom 3. August 1949 zugleich deren Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt, so bindet diese Entscheidung die ordentlichen (Zivil-)Gerichte in dem Streit über den aus dem Verwaltungsakt hergeleiteten Entschädigungsanspruch. Das ergibt sich aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der ordentlichen Verwaltungsgerichte und der ordentlichen Zivilgerichte. Beide sind als verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit gleichgeordnete Träger der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GrundG; Bonner Kommentar Art. 96 S 94). Die Gleichwertigkeit beider Zweige der Gerichtsbarkeit und ihre wechselseitige Bindung aneinander zeigt sich für den Geltungsbereich der MilRegVO Nr. 165 deutlich an folgendem: Während nach § 17 GVG die Zivilgerichte über die Zulässigkeit des Rechtsweges mit bindender Wirkung gegenüber den Verwaltungsgerichten entscheiden, so daß bei dessen Bejahung durch die Zivilgerichte der Verwaltungsrechtsweg verschlossen ist, entscheiden nach § 28 der MilRegVO Nr. 165 die Verwaltungsgerichte bindend über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweg. Hat jedoch ein ordentliches (Zivil-)Gericht vorher die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs rechtskräftig bejaht, so ist diese Entscheidung bindend. Der frühere Zeitpunkt der Entscheidung ist also maßgebend, nicht mehr das Übergewicht, das den Zivilgerichten in § 17 GVG beigelegt ist, der im amerikanischen Besatzungsgebiet noch seine Gültigkeit behalten hat (Eyermann-Fröhler a.a.O. § 22 Anm. II 1 d). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, wonach die oberen Bundesgerichte eine Sache mit bindender Wirkung an das zuständige Gericht des ersten Rechtszugs zu verweisen haben, wenn sie im anhängigen Rechtsstreit den bestrittenen Rechtsweg nicht für zulässig halten.
Gegen die Annahme, daß verwaltungsrechtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung für die Zivilgerichte verbindlich sind, kann nichts daraus hergeleitet werden, daß für strafgerichtliche Urteile eine solche Bindung des Zivilrichters nicht besteht. Die fehlende Bindung des Zivilrichters beruht hier auf der positiven Regelung in § 14 Abs. 2 Ziff 1 EGZPO, die der Verallgemeinerung nicht zugängig ist (vgl. Stein-Jonas, ZPO 17, Aufl § 322 Anm. II 5). Für den Geltungsbereich der MilRegVO Nr. 165 und für den Fall der Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts im Anfechtungsverfahren ist jedenfalls davon auszugehen, daß die im verwaltungsgerichtlichen Urteil liegende Feststellung der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsaktes den Zivilrichter bindet, wenn dieser unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verwaltungsrates zu entscheiden hat (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 5. Aufl 1951 § 11 IV 3 S 46; Eyermann-Fröhler a.a.O. § 84 Anm. 2 cc S 258; Baumbach, ZPO 21. Aufl Einführung § 322 Anm. 4 c; KG in NJW 50, 29 [LG Frankfurt am Main 22.06.1949 - 2/8 R 295/48]; Niese, JZ 52, 353 unter I; Bachof, SJZ 950, 488 unter IV).
Da nach Vorstehendem feststeht, daß die Verfügung des Wohnungsamtes auf unzutreffender Gesetzesanwendung beruhte, stellte sie einen unrechtmäßigen Eingriff in den Herrschaftsbereich des Klägers dar und ist geeignet, einen Entschädigungsanspruch auszulösen, falls sie für den Mietausfall des Klägers ursächlich war.
II.
Das Berufungsgericht sieht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfügung vom 3. August 1949 und dem Mietausfall des Klägers als gegeben an, denn ohne den Erlaß dieser Verfügung wäre es nicht zum Einspruch des Klägers und dem weiteren Rechtsmittelverfahren gekommen. Daß dieser selbst das. Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht habe, sei auf die Ursächlichkeit der Verfügung des Wohnungsamts ohne Einfluß. Es habe dem regelmäßigen Geschehensablauf entsprochen, daß der Kläger sich mit dem zulässigen Rechtsbehelf gewehrt habe, ihm könne daraus ein Rechtsnachteil umso weniger erwachsen, als er im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB genötigt gewesen sei, diesen Rechtsbehelf zu gebrauchen, wenn er nicht seines Ersatzanspruchs habe verlustig gehen wollen. Auch der Beschluß der Schlichtungsstelle habe die vom Wohnungsamt in Gang gesetzte Ursachenreihe nicht unterbrochen. Der Beschluß sei anfechtbar gewesen und seine Aufhebung durch die höhere Instanz habe die ursprüngliche Verfügung des Wohnungsamtes wieder aufleben lassen können, wie es dann infolge der Entscheidung des Regierungspräsidenten auch geschehen sei. Zwar habe die höhere Instanz die Verantwortung für ihre fehlsame Entscheidung und deren Folgen zu tragen, im Sinne des ursächlichen Zusammenhangs bleibe aber auch die untere Instanz verantwortlich, weil sie die fehlerhafte Entscheidung der höheren Instanz erst ermöglicht habe. Die Ursachenreihe reiche somit vom Erlaß der Verfügung des Wohnungsamtes vom 3. August 1949 an bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 1950.
Die Revision macht demgegenüber geltend, bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 9. September 1949 sei irgendein Schaden nicht entstanden. Dann habe J. Beschwerde eingelegt und diese sei nicht durch die Beklagte veranlaßt worden. Das Berufungsurteil enthalte keinerlei Feststellungen, daß J. wenn das Wohnungsamt sofort einen anderen Mieter in die R.'sche Wohnung eingewiesen hätte, nicht auch Beschwerde eingelegt haben würde, woraufhin ebenfalls eine Neubelegung der Wohnung nicht hätte erfolgen können. Es sei mehr als unwahrscheinlich, daß J., der schon im März 1949 um Berücksichtigung bei Vergebung der R.'schen Wohnung gebeten habe, sich bei einer ihm ungünstigen Entscheidung des Wohnungsamtes beruhigt haben würde. Somit würde es auch ohne die Verfügung vom 3. August 1949 im Anschluß an die Zuweisung eines anderen Mieters als J. zu einem Rechtsmittelverfahren und damit zu Mietausfall gekommen sein.
Es ist möglich, daß J. sich nicht beruhigt haben würde, wenn das Wohnungsamt seine Bewerbung übergangen und die Wohnung R. einem anderen Wohnungsuchenden ordnungsgemäß zugewiesen hätte. Durchaus fraglich ist aber, ob er den Erfolg gehabt haben würde, daß der Abschluß des Mietvertrags mit einem ordnungsmäßig zugewiesenen Wohnungsuchenden unterblieben wäre. Der Kläger hätte mit einem solchen trotz etwaiger Beschwerde J. abschließen dürfen und J. würde keine Möglichkeit gehabt haben, dessen Einzug zu verhindern. Selbst wenn J. gegen die Zuweisung der Wohnung an einen anderen Bewerber mit aufschiebender Wirkung hätte Beschwerde einlegen können, so hätte er doch höchstens verhindern können, daß das Wohnungsamt seine Verfügung durchsetzte. Einer freiwilligen Vermietung des Klägers an den zugewiesenen Bewerber würde sie nicht entgegengestanden haben. Es bestand deshalb für das Berufungsgericht kein Anlaß, in Ausübung seiner Fragepflicht auf Klärung der Frage hinzuwirken, ob J. bei ordnungsmäßiger Zuweisung der R.'schen Wohnung an einen anderen Wohnungssuchenden gegen eine solche Zuweisungsverfügung Beschwerde eingelegt haben würde. Die Rüge eines Verstoßes gegen §§ 139, 286 ZPO ist somit unbegründet.
Das Berufungsgericht hat mit Recht einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der unrechtmäßigen Verfügung des Wohnungsamtes und der Verzögerung der Weitervermietung der Wohnung R. angenommen. Die Möglichkeit, daß die Verfügung Rechtsmittelverfahren auslöste und daß diese zu einem Mietausfall führten, lag durchaus nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt entgegen der Rüge der Revision in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des ursächlichen Zusammenhanges nicht.
III.
1.
Die Revision meint, ein Anspruch auf Entschädigung werde durch § 11 der Nordrhein-Westfälischen Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz ausgeschlossen. Dort ist bestimmt, daß aus Maßnahmen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen sind, kein Anspruch auf Entschädigung hergeleitet werden kann.
Das Berufungsgericht verneint den Ausschluß eines Ersatzanspruchs schon deshalb, weil § 11 Maßnahmen voraussetze, die auf Grund der Durchführungsverordnung getroffen worden sind, die hier in Frage stehende Maßnahme aber in der Durchführungsverordnung keine Grundlage finde. Dem ist zuzustimmen. Sollte bei Schaffung des § 11 die Absicht bestanden haben, Entschädigungsansprüche auch bei rechtswidrigen Maßnahmen des Wohnungsamtes zu versagen, so würde eine solche Bestimmung für die im Wohnungsgesetz keine Grundlage gegeben ist, in Widerspruch zu Art. 14 GrundG stehen und nach dessen Inkrafttreten nicht mehr anwendbar sein. Denn wenn sich rechtswidrige Maßnahmen des Wohnungsamtes als enteignungsgleicher Eingriff auswirken, muß dafür Entschädigung gewährt werden.
§ 11 der Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz wäre freilich der Nachprüfung auf seine Vereinbarkeit mit Art. 14 GrundG entzogen, wenn es sich bei dieser Bestimmung um Besatzungsrecht handeln würde (BGHZ 1, 363 [368]). Der Minister für Wiederaufbau in Nordrhein-Westfalen hat sich in seinem Runderlaß vom 19. März 1948 (MinBl NRhWf 1948 Sp 172) auf diesen Standpunkt gestellt. Er stützt sich dabei auf ein Memorandum Nr. 3 (H) der Militärregierung vom 18. Dezember 1946 zu dem Entwurf der Durchführungsverordnung, in dem die Militärregierung folgendes mitteilt: "Unter Bezugnahme auf den Entwurf Ihrer Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz Nr. 18 wird der Text in seiner gegenwärtigen Form als zufriedenstellend betrachtet und hat unverzüglich in Kraft gesetzt zu werden". Der Minister macht weiter geltend in dem Memorandum der Militärregierung Nr. 48 (H) vom 23. April 1947, mit dem die zur Veröffentlichung der Durchführungsverordnung notwendige Zustimmung der Militärregierung erteilt worden sei, seien für die endgültige Fassung noch genau bezeichnete Änderungen des Wortlauts verlangt worden. Aus der Publikationszustimmung der Militärregierung vom 23. April 1947 ergebe sich, daß die grundsätzliche Genehmigung vom 18. Dezember 1946 als fortbestehend und wirksam angesehen worden sei, obwohl inzwischen die Verordnung Nr. 57 eine Änderung der Rechtslage insofern gebracht hatte, als die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wohnungsrechts den gesetzgebenden Körperschaften der Länder übertragen worden war (ABl MilReg BrKontrGeb Nr. 15 S 344 Art I 2 a und Anl. D 3).
Die Arbeitsgemeinschaft Wohnrecht in Essen führt demgegenüber in ihrem Rundschreiben Nr. 6 (JMinBlNRhWf 1948 S 104) aus, das Memorandum der Militärregierung vom 18. Dezember 1946 sei keine Anweisung und stelle keine Ermächtigung dar, sondern eine Genehmigung, wie sie nach Art III der VO Nr. 57 erforderlich sei. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht, daß die Verordnung Nr. 57 schon am 1. Dezember 1946 in Kraft getreten ist, also vor dem Zeitpunkt dieses Memorandums. Man wird nicht annehmen können, daß die Militärregierung sich über die Gesetzgebungsbefugnis des Landes hätte hinwegsetzen wollen. Mindestens würde sie das dann klar zum Ausdruck gebracht und nicht die Form der Genehmigung des Verordnungsentwurfs gewählt haben. Übrigens ist sowohl in der Durchführungsverordnung in Ihrer Neufassung als auch in der Verordnung des Ministers für Wiederaufbau vom 17. Januar 1947 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung einleitend von einer Genehmigung der Militärregierung die Rede, nicht von einer Anweisung oder Ermächtigung (GVBl NRhWf 1947 S 101). Die Militärregierung bringt aber dadurch, daß sie einem Landesgesetz ihre Zustimmung erteilt, lediglich zum Ausdruck, daß vom Standpunkt der Besatzungsmacht aus gegen den Erlaß des Gesetzes keine Bedenken bestehen. Sie übernimmt darüberhinaus nicht die Verantwortung für die Gültigkeit des Gesetzes, soweit diese nach den Vorschriften des deutschen Rechts von den Gerichten nachzuprüfen und zu beurteilen ist und schließt somit die Nachprüfung durch die deutschen Gerichte nicht aus (OGHZ 1, 87 [96] zustimmend Spormann DVerw 1949, 176; Kleinrahm JMinBl NRhWf 1949 S 10 - vgl. auch den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 11. Juni 1952, BGHZ 6, 209 f [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52]ür eine auf Grund der Ermächtigung des § 27 Abs. 2 c UmstG erlassene Landesverordnung). Die Durchführungsverordnung, die durch § 45 des Landeswohnungegesetzes vom 23. Januar 1950, in Kraft seit dem 16. März 1950 (GVBl NRhWf 1950, 25), außer Kraft gesetzt worden ist, steht der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nicht entgegen. Das Landeswohnungsgesetz enthält keine dem § 11 der Durchführungsverordnung entsprechende Bestimmung.
2.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger sei bis zur Aufhebung der Verfügung vom 3. August 1949 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 1950 rechtlich gehindert gewesen, die Wohnung R. anderweit zu vermieten. Über diesen Zeitpunkt hinaus sei der freie Abschluß eines Mietvertrages praktisch ausgeschlossen gewesen, weil die mit Sicherheit zu erwartende Neubelegung der Wohnung durch das Wohnungsamt einen solchen freien Mietvertrag nach Art VIII Ziff 2 e des WohnG hätte erlöschen lassen. Das ist richtig. Eine freie Vermietung war aber nach Aufhebung der Erfassungsverfügung vom 3. August 1949 schon deshalb unzulässig, weil § 8 Abs. I des am 16. März 1950 in Kraft getretenen Nordrhein-Westfälischen Landeswohnungsgesetzes vom 23. Januar 1950 (GVBl NRhWf 1950 S 25) die Überlassung von Räumen an andere nur mit Genehmigung des Wohnungsamtes gestattet. Deshalb ist es gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht einen Anspruch auf Ersatz des Mietausfalls unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen rechtswidrigen Eingriff des Wohnungsamtes in den Herrschaftsbereich des Klägers bis zu dem Zeitpunkt anerkannt hat, in dem auf Grund der Zuweisungsverfügung vom 5. Juni 1950 der Mieter Klemm die Räume bezog (13. Juni 1950).
3.
Entschädigungspflichtig ist die beklagte Stadt, weil die Versorgung der wohnberechtigten Wohnungsuchenden ihre Aufgabe war und die Maßnahmen des Wohnungsamtes der Erfüllung dieser Aufgabe dienten (BGHZ 7, 296[BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50]). Da der Anspruch Kauf Entschädigung für den Mietausfall vom 1. Oktober 1949 bis zur Weitervermietung der Wohnung ab 13. Juni 1950 die Klageforderung, deren Höhe nicht bestritten ist, voll deckt, kommt es darauf, ob die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung begründet ist, nicht mehr an. Das Berufungsgericht hat die beklagte Stadt mit Recht nach dem Klageantrag verurteilt, ihre Revision konnte keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Weber
Dr. Kreft