Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1961, Az.: BVerwG VI C 22.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 22.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.02.1957 - AZ: IV B 97.55
Rechtsgrundlagen
- § 172 Abs. 2 (Fassung 1952) LBG Berlin
- § 19 G 131
- § 20 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1961
durch
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Meyer, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird dieses Urteil aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe
I.
Der ... April 1891 geborene Kläger wurde mit Urkunde des Provinzialschulkollegiums Berlin vom 25. April 1929 zum Rektor an einer öffentlichen Volksschule im Schulverband B. ernannt und am 1. Mai 1929 endgültig angestellt sowie mit der Leitung der 8. Volksschule in B. betraut. Seine Besoldung erfolgte nach dem Volksschullehrer-Besoldungsgesetz - VBG - vom 1. Mai 1928 0(Fr. GesS. S. 125). Mit Wirkung vom 1. April 1940 wurde der Kläger in das Reichsbesoldungsrecht und in die Bes.Gr. A 4 b 1 unter Gewährung einer ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage von 200 RM übergeleitet. Von 1942 bis 1944 war der Kläger zur Dienstleistung bei dem Reichskommissar für Preisbildung beurlaubt.
Im Jahre 1945 wurde er zum Volkssturm einberufen und 1946 aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft entlassen. Er nahm dann seinen Wohnsitz in München. Ab 1. April 1951 erhielt er von der Regierung von Oberbayern Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nach den Merkmalen der Bes.Gr. A 4 b 1. Der Kläger war Mitglied der NSDAP, das Entnazifizierungsverfahren wurde im Jahre 1951 eingestellt.
Mit Schreiben vom 18. Juli 1952 beantragte der Kläger beim Beklagten seine rechtsgleiche Wiederverwendung. Der Eingang dieses Antrags wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 28. Juli 1952 bestätigt. Gleichzeitig ließ er dem Kläger einen Fragebogen zur Erfassung der unter Art. 131 GG fallenden ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugehen. Diesen Fragebogen füllte der Kläger am 31. Juli 1952 aus und reichte ihn dem Beklagten zurück. Der Beklagte übernahm ab 1. März 1953 die Zahlung des Übergangsgehalts ebenfalls nach der Bes.Gr. A 4 b 1. Mit Vordruck wies der Beklagte den Kläger am 13. August 1953 darauf hin, daß ihm auf Antrag gemäß § 172 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - ein Amt im Dienste des Landes Berlin übertragen werden könne und bat um Einreichung eines entsprechenden Antrags. Der hierauf gestellte Antrag des Klägers vom 18. August 1953 ging am 20. August 1953 beim Beklagten ein.
Am 9. Dezember 1953 beantragte der Kläger Gehaltszahlung nach der Bes.Gr. A 2 d vom 1. Dezember 1953 ab mit der Begründung, der Beklagte hätte ihn auf seinen Antrag vom 18. Juli 1952 nach § 172 Abs. 2 LBG spätestens bis zum 1. Dezember 1953 als Rektor einer Oberschule des Technischen Zweiges (TZ) - Bes.Gr. A 2 d - wiederverwenden müssen; er habe hierauf einen Anspruch, weil die von ihm früher geleitete 8. Volksschule in B. der heutigen Oberschule (TZ) entspreche.
Auf Veranlassung des Beklagten forderte das Bezirksamt Kreuzberg den Kläger im Januar 1954 auf, sich um eine Rektoren-Stelle der Bes.Gr. A 3 b zu bewerben. Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 27. Januar 1954 die Unterbringung in einer Rektoren-Stelle nach der Bes.Gr. A 3 b nicht ab, wies jedoch darauf hin, daß er dieses Angebot nicht als Erfüllung seines Rechtsanspruchs auf eine Stelle der Bes.Gr. A 2 d ansehe. Die freie Stelle wurde dann an einen anderen Bewerber vergeben. Ein weiteres Angebot, ihn in einer Lehrerstelle der Bes.Gr. A 4 c 2 unterzubringen, lehnte der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 1954 als unzumutbar ab. Am 6. März 1954 erinnerte der Kläger den Beklagten an die Erledigung, des Antrags vom 9. Dezember 1953. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger durch Verfügung vom 22. März 1954 mit, daß er den Eingang seines nach § 172 Abs. 2 LBG gestellten Antrags vom 18. August 1953 bereits bestätigt habe. Auf Grund dieses Antrags sei er verpflichtet, dem Kläger innerhalb eines Jahres ein Amt im Dienste des Landes B. zu übertragen. Als spätester Einberufungstermin sei der 1. August 1954 vorgesehen. Eine Berufung auf vor dem 1. Dezember 1952 gestellte Anträge sei im Hinblick auf die Vorschrift des § 172 Abs. 2 LBG ausgeschlossen. Gleichzeitig bot der Beklagte dem Kläger, weil in absehbarer Zeit eine Rektoren-Stelle nicht zur Verfügung stehe, nochmals eine freie Lehrerstelle (Bes.Gr. A 4 c 2) an und bemerkte, daß daneben seine Verpflichtung, ihn bis zum 1. August 1954 eine Kw-Stelle der Besoldungsgruppe A 4 b 1 mit 200 DM Zulage zu verschaffen, bestehen bleibe. Der Kläger lehnte die Übernähme dieses Amtes mit Schreiben vom 2. April 1954 erneut ab und erhob am 5. April 1954 Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,
festzustellen, daß der Beklagte seit dem 1. Dezember 1953 verpflichtet sei, ihn in einer Planstelle der Bes.Gr. A 1 b,
hilfsweise
in einer planmäßigen Rektorenstelle der Bes.Gr. A 2 d,
hilfsweise
in einer planmäßigen Rektorenstelle der Bes. Gr. A 3 b
wiederzuverwenden.
Nach Klagerhebung berief das Bezirksamt W. mit Schreiben vom 24. Juli 1954 den Kläger zum 1. August 1954 zur Dienstleistung ein. Anläßlich einer Besprechung am 10. August 1954 teilte der zuständige Schulrat beim Bezirksamt W. dem Kläger mit, daß er als Lehrer an einer Grundschule oder an einer Oberschule des Praktischen Zweiges (PZ) verwendet werden solle. Daraufhin lehnte der Kläger mit Schreiben vom 13. August 1954 die Einberufung mit der Begründung ab, er könne sich nur mit einer rechtsgleichen Wiederverwendung einverstanden erklären. Mit Schreiben vom 18. August 1954 teilte das Bezirksamt Wilmersdorf dann dem Kläger mit, daß der Senator für Volksbildung - Abteilung II (Schulen) - für ihn zum 1. August 1954 eine Rektoren-Planstelle in der Bes.Gr. A 3 d zur Verfügung gestellt habe; er könne nur in diese Kw-Stelle übernommen, jedoch zur Zeit nicht als Rektor beschäftigt werden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Februar 1955 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 14. Februar 1957 hat der Beklagte anerkannt, daß er dem Kläger vom 1. September 1954 ab Gehalt bzw. Ruhegehalt nach der Bes.Gr. des Berliner Landesbesoldungsgesetzes zahle, die der entspreche, die er am 30. Januar 1933 nach dem Preußischen Volksschullehrer-Besoldungsgesetz von 1928 innegehabt habe. Daraufhin hat der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 ab in einer planmäßigen Rektorenstelle der Bes.Gr. A 2 d, äußerstenfalls in einer solchen der Bes.Gr. A 3 b wiederzuverwenden, und zwar unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses des Beklagten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit er nicht den Kläger durch sein Anerkenntnis klaglos gestellt habe.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Februar 1957 das Urteil der ersten Instanz wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 bis zur Erreichung der Altersgrenze in einer planmäßigen Rektorenstelle der Bes.Gr. A 3 d des Berliner Besoldungsgesetzes wiederzuverwenden.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, soweit sie nicht durch das Anerkenntnis des Beklagten vom 14. Februar 1957 erledigt ist.
In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger falle als belasteter einheimischer Beamter unter den Personenkreis des § 63 G 131. Seine Übernahme regele sich nach § 172 Abs. 2 LBG. Die Vorschrift begründe nach ihrem klaren Wortlaut keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Amtes. Einen solchen Anspruch könne der Kläger auch nicht aus § 19 G 131 herleiten. Wenn demnach eine Vornahmeklage eines Beamten z.Wv. auch unzulässig sei, so bestünden doch gegen die gemäß § 22 VGG erhobene Feststellungsklage keine Bedenken.
Die Klage sei auch sachlich zum Teil begründet. Dem Verwaltungsgericht sei dahin beizutreten, daß die Eingruppierung des Klägers in eine Planstelle der Bes.Gr. A 1 b im Wege der Wiedergutmachung mangels Vorliegen einer dahingehenden rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Wiedergutmachungsbehörden in diesem Verfahren nicht möglich sei und daß der vom Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 1952 gestellte wiederverwendungsantrag als Antrag gemäß § 172 Abs. 2 LBG anzusehen sei. Ein Antrag nach § 172 Abs. 2 LBG könne auch vor Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. Dezember 1952) wirksam gestellt werden. Es genüge jeder Antrag, in dem - auch ohne Kenntnis und ohne Erwähnung des Landesbeamtengesetzes - die Übertragung eines Amtes begehrt werde, wenn in ihm die erforderlichen tatsächlichen Angaben enthalten seien. Dies sei hier um so mehr der Fall, als der Beklagte den Antrag des Klägers am 28. Juli 1952 bestätigt habe, ohne ihn zugleich darauf hinzuweisen, daß der Antrag seiner Auffassung nach nicht als wirksamer Antrag nach § 172 Abs. 2 des am 29. Juli 1952 verkündeten Landesbeamtengesetzes anzusehen sei. Beim Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes am 1. Dezember 1952 sei der vorher weder abgelehnte noch zurückgenommene Antrag des Klägers daher noch wirksam gewesen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf diesen Antrag hin den Kläger ab 1. Dezember 1953 wiederzuverwenden. Die Wiederverwendung des Klägers habe in einer planmäßigen Rektorenstelle der Bes.Gr. A 3 d erfolgen müssen. Zwar schreibe § 172 Abs. 2 LBG nicht vor, daß dem Unterzubringenden ein bestimmtes, etwa gar ein rechtsgleiches Amt zu übertragen sei. Es stehe vielmehr grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, welches Amt er dem Kläger übertragen wolle. Der Beklagte habe jedoch in seiner Rundverfügung zur Durchführung des § 172 Abs. 2 LBG vom 11. November 1953 (Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I 1954 S. 145) bestimmt, daß die einheimischen Beamten z.Wv. mindestens in ihrer Bes.Gr. nach dem Stand vom 30. Januar 1933 zu übernehmen seien (Abschn. I Ziff. 1 a.a.O.). Er habe dies auch in dem Anerkenntnis vor dem Senat wiederholt. Damit habe der Beklagte sein Ermessen beschränkt und sich selbst an die von ihm aufgestellten Unterbringungsrichtlinien gebunden. Es müsse also auch dem Kläger ein Amt nach den in der erwähnten Rundverfügung aufgestellten Richtlinien übertragen werden. Der Besoldungsstatus des Klägers am 30. Januar 1933 entspreche dem der heutigen Rektoren von Grund- und Oberschulen (PZ) mit mindestens 7 bis 15 Schulstellen, die in die Bes.Gr. A 3 d eingestuft seien und eine ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulage von 200 DM erhielten. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß das B. Besoldungsgesetz in der Besoldung von Rektoren entsprechend der Zahl der Schulstellen noch weitere Unterscheidungen treffe. Denn solche weiteren Unterscheidungen habe das Volksschullehrer-Besoldungsgesetz nicht gekannt. Ohne Rücksicht auf die vom Kläger gestellten Anträge hätte daher von Amts wegen die aus der Urteilsformel ersichtliche Feststellung getroffen werden müssen. Das darüber hinausgehende Klagebegehren sei unbegründet.
Der Beklagte hat die durch Beschluß vom 17. Dezember 1958 - ihm zugestellt am 22. Januar 1959 - zugelassene Revision am 13. Februar 1959 eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt eine Verletzung des § 172 Abs. 2 LBG und führt hierzu im wesentlichen folgendes aus: Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein Antrag nach § 172 Abs. 2 LBG auch schon vor Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes wirksam gestellt werden könne, sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn dieser Vorschrift vereinbar. Selbst wenn man einen vor dem 1. Dezember 1952 gestellten Antrag für ausreichend halten wolle, so müsse doch dieser eindeutig darauf gerichtet sein, gerade die Rechtsfolgen des § 172 Abs. 2 LBG herbeizuführen. Das Schreiben des Klägers vom 18. Juli 1952, das sich nur auf das Gesetz zu Art. 131 GG und die 5. DVO/G 131 beziehe, genüge diesen Erfordernissen nicht.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten und hat seinerseits am 21. Februar 1959 Anschlußrevision eingelegt und beantragt,
- 1.
das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es den Klageanträgen nicht entspricht:
- 2.
festzustellen, daß der Beklagte
- a)
verpflichtet gewesen ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 an in einer planmäßigen Rektorenstelle der Bes.Gr. A 2 d, äußerstenfalls in einer solchen der Bes.Gr. A 3 b des B. Besoldungsgesetzes vom 2. Dezember 1952 wiederzuverwenden,
- b)
verpflichtet ist, dem Kläger vom 1. Dezember 1953 an bis zum 31. März 1957, dem Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand, die vollen Bezüge eines Rektors der Bes.Gr. A 2 d bzw. A 3 b zu zahlen.
Die Revision des Klägers rügt eine Verletzung des § 19 G 131 und des § 172 Abs. 2 LBG. Sie ist der Auffassung, bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Wiederverwendung des Klägers nur in einer Rektorenplanstelle der Bes.Gr. A 2 d, äußerstenfalls der Bes.Gr. A 3 b mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 hätte erfolgen müssen.
II.
Die Revision des Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf der Anwendung von Berliner Landesbeamtenrecht, insbesondere des § 172 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG -. Diese Vorschriften gehören gemäß dem hier noch anzuwendenden § 160 Abs. 1 Satz 2 LBG i.d.F. vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) dem revisiblen Recht an (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 455.56 - [BVerwGE 10, 37 (44)[BVerwG 04.12.1959 - VI C 455/56]] und vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 - mit Nachweisen).
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger als politisch belasteter einheimischer Beamter unter den Personenkreis des § 63 des in Berlin durch Gesetz vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149) übernommenen Gesetzes zu Art. 131 GG fällt und daher vom Land Berlin unterzubringen ist. Seine Übernahme in das Landesbeamtenverhältnis regelt sich nach § 172 Abs. 2 LBG. Nach dieser Vorschrift ist den einheimischen Beamten z.Wv., soweit sie am Tage des Inkrafttretens des Landesbeamtengesetzes nicht im öffentlichen Dienst des Landes B. standen, auf einen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellenden Antrag spätestens innerhalb eines Jahres ein Amt im Dienste des Landes B. zu übertragen, wenn sie vor dem 30. Januar 1933 oder als Laufbahnbewerber nach diesem Seitpunkt in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Zu diesem Zweck sind, soweit erforderlich, außerplanmäßige Beamtenstellen zu schaffen, die im Haushaltsplan als künftig wegfallend auszuweisen sind.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 314.57 - (Buchholz BVerwG 237.2, § 172 LBG [Berl.] Nr. 2) bereits entschieden, daß ein vor Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. Dezember 1952 [vgl. § 196 LBG]) gestellter Antrag auf Übertragung eines Amtes im Dienste des Landes B. der in Ansehung der erwarteten gesetzlichen Regelung gestellt ist und über den bis zu deren Inkrafttreten aus demselben Grunde nicht abschließend entschieden ist, den Erfordernissen des § 172 Abs. 2 LBG entspricht. Auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung, mit der das Berufungsurteil im Ergebnis übereinstimmt, wird Bezug genommen. Der Auffassung des Beklagten, daß vor Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes gestellte Anträge nicht als Anträge nach § 172 Abs. 2 LBG angesehen werden könnten, kann daher nicht zugestimmt werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger am 18. Juli 1952 einen Antrag auf Wiederverwendung mit den erforderlichen tatsächlichen Angaben und Unterlagen über seine frühere Rechtsstellung in B. beim Beklagten eingereicht. Dieses Schreiben nimmt zwar nur auf das Gesetz zu Art. 131 GG und auf die 5. DVO/G 131 Bezug, es läßt aber bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Zweifel darüber aufkommen; daß der. Kläger auch seine Wiederverwendung im Sinne der in B. geltenden oder zu erwartenden landesrechtlichen Regelung begehrte. Über seinen Antrag ist auch in der Folgezeit jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes nicht entschieden worden. Auch hat der Beklagte dem Kläger erst durch die Verfügung vom 22. März 1954 davon Kenntnis gegeben, daß er das Schreiben vom 18. Juli 1952 nicht als genügenden Antrag im Sinne des § 172 Abs. 2 LBG erachte. Im. Hinblick darauf und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß das erwähnte Schreiben mit den erforderlichen Unterlagen unmittelbar vor Verkündung des Landesbeamtengesetzes eingereicht worden ist, bestehen keine durchgreifenden, rechtlichen Bedenken, es als wirksamen Antrag im Sinne des § 172 Abs. 2 LBG zu beurteilen. Eine andere hier aber nicht zu entscheidende Frage ist es, ob und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls ein bloßer Meldeantrag im Sinne des § 81 G 131 den Erfordernissen eines Antrags nach § 172 Abs. 2 LBG entspricht. Um einen solchen handelt es sich aber beim Schreiben des Klägers vom 18. Juli 1952 nicht, weil dieser schon vorher im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG registriert war und über seine Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 63 G 131 kein Zweifel bestand.
Es kann in diesem Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob § 172 Abs. 2 LBG einen Rechtsanspruch des Beamten auf Übertragung eines Amtes oder sogar auf rechtsgleiche Wiederverwendung, d.h. auf Unterbringung in einem seiner früheren Rechtsstellung am 8. Mai 1945 gleichwertigen Amt im Sinne des § 19 G 131 innerhalb der Frist von einem Jahr nach Antrag Stellung einräumt oder ob nicht vielmehr in Ermangelung einer normativen Konkretisierung des zu übertragenden Amtes lediglich eine zeitlich befristete Verpflichtung des Dienstherrn zur Unterbringung des Beamten in irgendeinem Amte begründet. Jedenfalls hat der Beamte keinen Rechtsanspruch darauf, daß er in einer Besoldungsgruppe wiederverwendet wird, zu der er am 30. Januar 1933 gehörte, wenn die hiernach sich bestimmende Rechtsstellung günstiger ist als die von ihm am 8. Mai 1945 innegehabte. Zwar schreibt die vom Berufungsgericht angeführte Dienstblattverfügung des Beklagten vom 11. November 1953 - Nr. 140/1953 - (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 1954 S. 145) in Abschnitt I Ziff. 1 u.a. vor, daß die einheimischen Beamten z.Wv., soweit sie nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amt übernommen werden können, vorübergehend (§ 20 G 131) in der Eingangsgruppe ihrer Laufbahn, der sie am 8. Mai 1945 angehörten, mindestens jedoch in ihrer Besoldungsgruppe nach dem Stand vom 30. Januar 1933 (oder) ... zu übernehmen sind. Hieraus folgt aber, daß nur im Falle einer unterwertigen Beschäftigung (§ 20 G 131) unter Umständen auf den Besoldungsstatus vom 30. Januar 1933 zurückzugreifen ist. Der unter § 172 Abs. 2 LBG fallende Beamte kann auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre er niemals ausgeschieden und nehme infolgedessen an allen besoldungsmäßigen Verbesserungen seiner früheren Stelle (z.B. Anhebung oder Neueinstufung) nach dem 8. Mai 1945 teil. Ein solches Verlangen würde auch dem § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 zuwiderlaufen, demzufolge es für den Vergleich, der Ämter lediglich auf den Stand vom 8. Mai 1945 ankommt und spätere Änderungen außer Betracht zu bleiben haben (vgl. hierzu auch Anders-Jungkunz-Käppner, Komm. G 131, 4. Aufl., Erl. 2 zu § 19 G 131). Diese Rechtslage wird vom Kläger, der auf eine Einstufung in die Bes.Gr. A 2 d und A 3 b des B. Landesbesoldungsgesetzes von 1952 besteht, offensichtlich verkannt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil war der Kläger am 8. Mai 1945 Rektor in der Bes.Gr. A 4 b 1 der Reichsbesoldungsordnung (RBO) mit einer Stellenzulage von 200 RM (Endgrundgehalt 5.800 RM und 200 RM Zulage). Das hier zum Vergleich heranzuziehende Berliner Landesbesoldungsgesetz vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) hat indes eine Neuregelung der Rektorenbesoldung entsprechend der Zahl der Schulstellen vorgenommen und führt in der Anlage A Rektoren in der Bes.Gr. A 4 b 1 nicht mehr auf, wohl aber in der Bes.Gr. A 3 d (Endgrundgehalt 6.200 DM), in der Bes.Gr. A 3 b (Endgrundrehalt 7.000 DM) und in der Bes.Gr. A 2 d (Endgrundgehalt 7.800 DM). Eine Einstufung des Klägers in die Bes.Gr. A 3 d des Landesbesoldungsgesetzes von 1952 wäre seinem früheren Rechtsstand am 8. Mai 1945 als Rektor in der Bes.Gr. A 4 b 1 RBO annähernd gleichwertig. Keinesfalls war der Beklagte aber verpflichtet, ihn in Rektorenplanstellen des Besoldungsgesetzes von 1952 zu übernehmen, die - wie die von ihn angestrebten Bes.Gr. A 2 d bzw. A 3 b - besoldungsmäßig wesentlich günstiger sind als die Bes.Gr. A 4 b 1 RBO, welche er am 8. Mai 1945 innehatte. Da der Kläger aber - wie sich aus seinen Anträgen in diesem Rechtsstreit zweifelsfrei ergibt - ausschließlich auf der Einstufung in die Bes.Gr. A 2 d und A 3 b des Besoldungsgesetzes von 1952 beharrt, muß seine darauf gerichtete, an sich zulässige Revision ohne Erfolg bleiben. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage unerörtert bleiben, mit welcher zeitlichen Wirkung im Rahmen des § 172 Abs. 2 LBG die Amtsübertragung vorzunehmen ist und ob dabei eine rückwirkende Amtsübertragung als Ausnahme von dem allgemeinen Verbot einer rückwirkenden Ernennung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LBG) zulässig ist.
Da der Kläger - wie bereits dargelegt - seine Anträge ausdrücklich auf die Einstufung in die Bes.Gr. A 2 d und A 3 b beschränkt hat, durfte das Berufungsgericht auch nicht von Amts wegen die Feststellung aussprechen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 an bis zur Erreichung der Altersgrenze in der Rektorenplanstelle der Bes.Gr. A 3 d des Besoldungsgesetzes von 1952 wiederzuverwenden. Im übrigen würde, soweit der Beklagte bereit ist, den Kläger zu behandeln, als wäre er in einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 d untergebracht worden, nach das Rechtsschutzbedürfnis für ein Feststellungsbegehren fehlen.
Nach alldem erweisen sich die Revisionsanträge des Klägers unter Ziff. 1 und 2a als unbegründet, der Revisionsantrag unter Ziff. 2 Buchst. b im Hinblick auf § 142 VwGO als unzulässig. Infolgedessen war seine Revision zurückzuweisen, und auf die Revision des Beklagten das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker