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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1967, Az.: BVerwG VI C 6.67

Besoldungsrecht (Berlin); Besoldungsrechtliche Überleitung eines Beamten, dem auf Grund des Haushaltsplans/Stellenplans "für seine Person" die Bezüge einer höheren Besoldungsgruppe gewährt worden waren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 6.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 17.11.1961 - AZ: VII B 28.60

Fundstellen

  • DÖD 1967, 216
  • RiA 1967, 231

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 11. Mai 1898 geborene Kläger wurde am 1. September 1951 als Lehrer und Gartenbauleiter (Leiter eines Schulgartens) in den Berliner Schuldienst eingestellt. Ab 1. Dezember 1951 erhielt er Bezüge nach der Vergütungsgruppe IV der Lehrervergütungsordnung. Durch Urkunde vom 17. Juni 1953 ernannte ihn das Bezirksamt Charlottenburg - Bezirksamt - gemäß § 171 des Landesbeamtengesetzes - LBG - vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer und teilte ihm mit Verfügung von demselben Tage mit, daß er ab 1. Dezember 1952 in seiner Eigenschaft als Gartenbauleiter für seine Person die Bezüge nach der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 3 b des Besoldungsgesetzes - BesGr - vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) erhalte. Am 31. August 1953 setzte das Bezirksamt unter Hinweis auf die Einweisung des Klägers in die Stelle eines Lehrers dessen Besoldungsdienstalter - BDA - in der BesGr. A 3 b fest. Mit Bescheid vom 23. November 1954 wurde das BDA des Klägers in der BesGr. A 3 b neu festgesetzt und dazu ausgeführt, daß er im Anschluß an seine Einweisung in die Stelle eines Lehrers vom 1. Dezember 1952 ab für seine Person in die BesGr. A 3 b eingereiht werde.

2

Im Vollzug der Überleitung des Klägers in das neue Besoldungsrecht gemäß § 26 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) widerrief das Bezirksamt mit Bescheid vom 22. Juli 1959 die Einreihung des Klägers in die BesGr. A 3 b BesG, wies ihn mit Wirkung vom 30. März 1957 in die BesGr. A 3 c BesGr ein und teilte ihm mit, daß er die Differenz zu den Bezügen der BesGr. A 3 b bis zum Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes als Zulage erhalte; die Weitergewährung einer solchen Zulage nach dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes nicht mehr möglich. In dem Bescheid ist weiter festgestellt, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1957 aus der BesGr. A 3 c BesG in die neue BesGr. A 10 a LBesG mit der Amtsbezeichnung "Lehrer mit erweiterter Fachausbildung" übergeleitet werde und nach der Fußnote 1 zur BesGr. A 10 a - Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz - eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM erhalte.

3

Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Volksbildung mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1959 zurück. Auf Klage hob das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 19. Februar 1960 den Widerspruchsbescheid vom 4. November 1959 sowie den Bescheid vom 22. Juli 1959 insoweit auf, als er die Einreihung des Klägers ab 30. März 1957 in die Besoldungsordnung A des Besoldungsgesetzes vom 2. Dezember 1952 und seine Überführung in die Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 betrifft. Das Urteil ist im wesentlichen damit begründet, daß die ursprüngliche Einweisung des Klägers in die BesGr. A 3 b BesG zwar fehlerhaft gewesen sei, weil er auf Grund seiner Ernennung zum Lehrer in die BesGr. A 3 c BesG einzuweisen gewesen wäre und den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen dieser Besoldungsgruppe und denen der BesGr. A 3 b BesG nur als Zulage gemäß § 15 des Reichsbesoldungsgesetzes von 1927 - RBesG - hätte erhalten dürfen. Die Einreihung in die BesGr. A 3 b BesG stelle jedoch einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der nicht rückwirkend habe widerrufen werden können. Die Unzulässigkeit des Widerrufs habe zur Folge, daß die BesGr. A 3 b BesG als bisherige Besoldungsgruppe im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 LBesG gelte.

4

Das Oberverwaltungsgericht wies auf die Berufung des Beklagten unter Aufhebung des Ersturteils die Klage mit Urteil vom 17. November 1961 ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

5

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 LBesG seien die Beamten, die am 31. März und 1. April 1957 im Amt gewesen seien, nach der Überleitungsübersicht (Anlage III zum Landesbesoldungsgesetz) überzuleiten. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LBesG gelte als, bisherige Besoldungsgruppe im Sinne der Überleitungsübersicht die Besoldungsgruppe, der die Beamten am 31. März 1957 angehört hätten. Der Kläger habe in diesem Zeitpunkt nicht der die Grundlage für seine Überleitung in die BesGr. A 11 LBesG bildenden BesGr. A 3 b BesG angehört.

6

Der Kläger sei durch Urkunde vom 17. Juni 1953 lediglich zum Lehrer ernannt worden. In der in diesem Zusammenhang ergangenen Verfügung von demselben Tage sei ihm mitgeteilt worden, er erhalte ab 1. Dezember 1952 in seiner Eigenschaft als Gartenbauleiter für seine Person die Bezüge nach der BesGr. A 3 b. Auch mit den späteren Verfügungen vom 31. August 1953 und vom 23. November 1954 sei praktisch nur der Inhalt der Verfügung vom 17. Juni 1953 wiederholt worden. Rechtlich sei die Formulierung dieser Verfügung dahin zu werten, daß der Kläger nicht in die BesGr. A 3 b BesG eingewiesen worden sei, sondern ihm lediglich der Unterschied zwischen den Bezügen der ihm auf Grund des übertragenen Amtes zustehenden Besoldungsgruppe und den Bezügen der BesGr. A 3 b BesG als jederzeit widerrufliche Zulage auf Grund des Haushaltsplans gewährt worden sei. Denn schon unter der Herrschaft des § 38 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - sei die Ansicht vertreten worden, der wirksame Verwaltungsakt der Beamtenernennung sei Grundlage des Besoldungsanspruchs nach dem Besoldungsgesetz und es bedürfe daneben nicht noch der "Einweisung" in eine bestimmte Besoldungsgruppe. Sofern die Ernennung eine Beamtenstellung verleihe, die nur in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung wiederkehre, schaffe die Ernennung selbst die nötige Individualisierung, die automatisch auch den Gehaltsanspruch in bestimmter Höhe nach den Merkmalen der Besoldung konkretisiere (vgl. Weber in DVBl. 1952 S. 682 und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 1954 in ZBR 1954 S. 313). Auch Bursche (DÖV 1952 S. 429) lehne die Auffassung ab, die Einweisung in eine Planstelle neben der wirksamen Ernennung sei Voraussetzung für die Begründung des Gehaltsanspruchs, und zwar mit dem Hinweis darauf, daß diese Ansicht nicht auf besoldungsrechtliche Vorschriften gestützt werde und sogar das Haushaltsrecht dagegen spreche, dem der Begriff der "Planstelle" in erster Linie zugehöre; denn durch den Haushalt würden Rechte und Verbindlichkeiten Dritter grundsätzlich nicht begründet (§ 24 der Reichshaushaltsordnung - RHO -). Bursche sehe daher den Hauptinhalt des § 38 Abs. 1 DGB in der Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an der Anspruch auf die Dienstbezüge bestehe, Dieser Meinung werde man sich hinsichtlich des hier maßgeblichen § 46 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) anschließen müssen, zumal auch diese Bestimmung von den "mit dem Amt verbundenen Dienstbezügen" spreche und nur bestimme, daß der Beamte diese Bezüge entweder vom Tage des Antritts des Amtes oder vom Tage der - eventuell rückwirkenden - Einweisung in die Planstelle an erhalte.

7

Der Kläger sei zum Lehrer ernannt worden. Damit sei die nötige Individualisierung getroffen worden, die automatisch auch den Gehaltsanspruch in einer bestimmten Höhe nach den Merkmalen der Besoldungsordnung konkretisiert habe. Danach habe der Kläger kraft Gesetzes keinen Anspruch auf die Bezüge der BesGr. A 3 b der Anlage A 1 zum Besoldungsgesetz vom 2. Dezember 1952 gehabt, da in ihr Rektoren, nicht aber Lehrer aufgeführt gewesen seien. Wenn er trotzdem für seine Person in seiner Eigenschaft als Gartenbauleiter die Bezüge der BesGr. A 3 b BesG erhalten habe, so auf Grund des Haushaltsplans, der aber keine Rechte und Verbindlichkeiten Dritter begründe.

8

Zwar könne nach Wittland (Anm. zu dem Urteil des Reichsgerichts vom 8. Dezember 1936 in JW 1937 S. 937) eine ausdrückliche Regelung der Bezüge bei der Ernennung eines Beamten in den Fällen erforderlich werden, in denen entweder dem Inhaber eines in der Besoldungsordnung nicht aufgeführten Amtes Bezüge bewilligt werden sollen oder es sich darum handle, die Bezüge eines Beamten abweichend von den besoldungsrechtlichen Vorschriften festzusetzen. Der erste Fall sei hier nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers als Gartenbauleiter sei zwar in der Anlage A 1 zum Besoldungsgesetz vom 2. Dezember 1952 nicht aufgeführt gewesen. Dies sei jedoch nicht entscheidend; denn das dem Kläger übertragene Amt eines Lehrers sei in der Besoldungsordnung, wenn auch in verschiedenen Besoldungsgruppen, genannt gewesen, auf keinen Fall aber in der BesGr. A 3 b. Die Bewilligung höherer Bezüge an den Kläger habe also nicht den Zweck gehabt, die Bezüge eines in der Besoldungsordnung nicht aufgeführten Amtes zu konkretisieren, sondern lediglich den, ihm für seine Person von der Besoldungsordnung abweichende Bezüge zu gewähren. Sei dies der Fall, so müsse man mit Sölch-Ziegelasch-Woothke-Rackow (Komn. zum Reichbesoldungsgesetz, 2. Aufl. [1936], § 15 Anm. 1 [S. 275]) davon ausgehen, daß der Gesetzgeber das Bedürfnis nach solchen Zulagen durch die Aufnahme entsprechender Zusätze in die Besoldungsordnungen im wesentlichen habe befriedigen wollen und nur nebenher für Ausnahmefälle durch § 15 RBesG, der nach § 1 Abs. 1 BesG sinngemäß anzuwenden sei, die Möglichkeit habe bieten wollen, ohne besoldungsgesetzliche Maßnahmen Zulagen entweder durch entsprechende Einzelbestimmungen oder durch Bereitstellung von Mitteln bei einem Sammeltitel des Haushaltsplans zu gewähren, wie es hier geschehen sei. Solche Zulagen begründeten aber keinen Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf sie bestehe nur, wenn eine gesetzliche Bestimmung für sie vorhanden sei, wie dies in den bei Sölch-Ziegelasch-Woothke-Rackow, a.a.O., § 24 Anm. 1 (S. 375, 376) aufgeführten Beispielen der Fall gewesen sei. Eine gesetzliche Bestimmung dieser Art liege hier nicht vor, so daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Bezüge der BesGr. A 3 b BesG gehabt und folglich ihr am 31. März 1957 nicht angehört habe. Seine Überführung in die BesGr. A 11 LBesG ab 1. April 1957 sei somit nicht möglich. Es habe dabei auch keiner Rücknahme der den angefochtenen Bescheiden vorangegangenen Verfügungen des Beklagten bedurft; denn auch ohne den Widerruf bzw. bei dessen Unzulässigkeit würde das rechtliche Ergebnis dasselbe sein.

9

Auch § 26 Abs. 1 Satz 3 LBesG vermöge das Begehren des Klägers nicht zu rechtfertigen, da er am 31. März 1957 nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften für seine Person die Bezüge einer höheren Besoldungsgruppe erhalten habe.

10

Die Überleitung des Klägers in die BesGr. A 10 a LBesG sei nicht zu beanstanden, weil ihm auf Grund der Ernennung zum Lehrer im Höchstfalle die BesGr. A 3 c BesG zugestanden habe und diese nach der Anlage III zum Landesbesoldungsgesetz die Grundlage für die Überleitung nach BesGr. A 10 a bilde.

11

Selbst wenn im Haushaltsplan für 1957, 1958 für den Personenkreis der Leiter der Schülerarbeitsgärten die Gewährung von Zulagen bis zur Höhe der BesGr. A 3 b BesG vorgesehen gewesen sei, würde dem Kläger ein etwaiger Differenzbetrag ab 1. April 1957 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LBesG nicht zustehen, weil diese Vorschrift andere als die im Landesbesoldungsgesetz vorgesehenen Zulagen und Zuwendungen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zulasse, die hier fehlten. Es könne daher dem Kläger auch nicht für die Dauer seiner besonderen Tätigkeit eine Zulage bis zur Höhe der BesGr. A 11 LBesG neben seinen Bezügen aus der rechtmäßigen Überleitung in die BesGr. A 10 a LBesG gewährt werden.

12

Gegen das am 5. Januar 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Februar 1962 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese innerhalb der auf Antrag bis zum 24. April 1962 verlängerten Frist am 18. April 1962 begründet. Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 1960 zurückzuweisen.

13

Die Revision rügt die Verletzung des § 26 LBesG und trägt dazu im wesentlichen vor: Es treffe zwar zu, daß im Regelfall schon die Ernennung nach § 46 LBG die Grundlage des bestimmten, seiner Höhe nach konkretisierten Besoldungsanspruchs bilde. Dies vermöge aber nichts daran zu ändern, daß im vorliegenden Fall durch den Bescheid vom 23. November 1954 eine von diesem Regelfall abweichende ausdrückliche anderweitige Einweisung vorgenommen worden sei, die hier rechtsbegründenden Charakter habe. An der durch formellen Verwaltungsakt vorgenommenen Einweisung in die BesGr. A 3 b BesG könne nicht vorbeigegangen werden, auch wenn der Kläger kraft Gesetzes keinen Anspruch auf die Bezüge dieser Besoldungsgruppe gehabt habe. Unerheblich sei es auch, welchen Zweck der Beklagte mit dieser Einweisung verfolgt habe. Bei der Überleitung sei von dem Rechtszustand auszugehen, der durch diesen begünstigenden Verwaltungsakt begründet worden sei, also davon, daß der Kläger am 31. März 1957 der BesGr. A 3 b BesG angehört habe. Der Kläger sei deshalb gemäß § 26 LBesG nicht in die BesGr. A 10 a, sondern in die BesGr. A 11 überzuleiten gewesen. Eine andere Möglichkeit hätte nur bestanden, wenn der Widerruf des Bescheides vom 23. November 1954 mit rückwirkender Kraft zulässig gewesen wäre. Das habe das Verwaltungsgericht mit Recht verneint.

14

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten; er verteidigt im wesentlichen das Berufungsurteil.

15

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

16

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß der Kläger durch die Urkunde vom 17. Juni 1953 zum Lehrer ernannt worden ist. Ebenso ist es zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger mit dieser Ernennung und der Gewährung der Bezüge nach der BesGr. A 3 b BesG "für seine Person" bzw. mit der "Einreihung" in diese Besoldungsgruppe nur das in der Besoldungsordnung aufgeführte Amt eines "Lehrers", nicht aber das eines Beamten der BesGr. A 3 b BesG übertragen worden ist. Der Kläger hatte deshalb am 31. März 1957 nicht ein Amt der BesGr. A 3 b BesG inne, d.h. er gehörte in diesem Zeitpunkt im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 LBesG nicht der BesGr. A 3 b BesG an. Ebensowenig erhielt er am 31. März 1957 im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 LBesG auf Grund gesetzlicher Vorschriften für seine Person die Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe (BesGr. A 3 b BesG).

17

Für die Beurteilung, welches Amt dem Kläger mit seiner Ernennung zum Lehrer übertragen worden ist, welches Amt er damit am 31. März 1957 innehatte und welcher Besoldungsgruppe er angehörte, braucht zu der vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Schrifttum und die Rechtsprechung aufgezeigten Frage, welche Bedeutung die Einweisung in eine Planstelle für die Entstehung des Besoldungsanspruchs hat, nicht erschöpfend Stellung genommen zu werden. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG in der rückwirkend zum 1. Dezember 1952 in Kraft getretenen Fassung des Art. I Nr. 24 Buchst. a des Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729; vgl. Art. XI Abs. 1 dieses Gesetzes) erhält der Beamte die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung (§ 9 Abs. 1 LBG) oder, sofern ihm die Planstelle zu einem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist, von diesem Zeitpunkt an. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden die Dienstbezüge durch das Besoldungsgesetz geregelt. Dazu bestimmt § 2 des gemäß § 1 BesG hier noch anwendbaren Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927, daß den planmäßigen Beamten das Grundgehalt nach den als Anlagen beigefügten Besoldungsordnungen gewährt wird, wobei an die Stelle der Anlagen zum Reichsbesoldungsgesetz die Anlagen zum Besoldungsgesetz vom 2. Dezember 1952 treten (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 2 dieses Gesetzes). Tut der von § 38 DBG - auf dem vor allem der Meinungsstreit über die Bedeutung der Einweisung in eine Planstelle beruht - abweichenden Fassung des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG ist eindeutig klargestellt, daß dem Beamten die Dienstbezüge seines Amtes auf Grund der Ernennung und der damit verbundenen Übertragung des Amtes unmittelbar kraft Gesetzes zustehen, ohne daß es dazu einer Einweisung in eine Planstelle bedürfte und ohne Rücksicht darauf, ob eine entsprechende Planstelle im Stellenplan ausgebracht ist. Daraus folgt gleichzeitig, daß sich der Besoldungsanspruch grundsätzlich ausschließlich nach dem mit der Ernennung übertragenen Amt richtet. Denn der Haushaltsplan, dessen Bestandteil der Stellenplan ist, kann Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründen noch aufheben (vgl. auch § 24 RHO und das Urteil vom 22. Mai 1962 - BVerwG VI C 150.60 -). Die Einweisung in eine Planstelle ist - von dem noch zu erörternden Fall abgesehen, daß sie für die Auslegung, welches nach seiner Amtsbezeichnung mehrdeutige Amt verliehen worden ist, maßgebend sein kann - für den Besoldungsanspruch nur hinsichtlich des Beginns der Zahlung von Bedeutung und dies auch nur dann, wenn dem Beamten die Bezüge ab einem vor dem Wirksamwerden der Ernennung liegenden Zeitpunkt zustehen sollen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LBG).

18

Die Ämter und die damit verbundenen Dienstbezüge, d.h. die mit den Ämtern verbundenen Besoldungsgruppen, werden grundsätzlich in den Besoldungsordnungen festgelegt. Von der Festlegung bestimmter Ämter und der damit verbundenen Dienstbezüge durch besondere gesetzliche Vorschriften abgesehen, gilt etwas anderes nur dann, wenn ein in der Besoldungsordnung (noch) nicht aufgeführtes Amt, dessen Amtsbezeichnung der Senat gemäß § 42 Abs. 1 LBG festgesetzt hat, verliehen werden soll (vgl. dazu Plog-Wiedow, BBG, § 6 RdNr. 16). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn der Kläger wurde durch Urkunde vom 17. Juni 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt, und es wurde ihm damit ein in der Besoldungsordnung aufgeführtes Amt verliehen.

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Im Regelfall, in dem das Amt nach seiner Amtsbezeichnung nur in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung aufgeführt ist, wird das mit der Ernennung übertragene Amt bereits mit der Anführung der Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde eindeutig bestimmt. Ist das in der Urkunde bezeichnete Amt in verschiedenen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung aufgeführt, dann ist das verliehene Amt, sofern die Ernennungsurkunde nicht einen klarstellenden Hinweis (z.B. Angabe der Besoldungsgruppe) enthält, durch Auslegung unter Heranziehung auch solcher Umstände und Vorgänge zu ermitteln, die sich nicht aus dem Inhalt der Ernennungsurkunde ergeben (vgl. Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG II C 132.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 6 BBG Nr. 1 = NJW 1965 S. 1978 = MDR 1965 S. 854]). Hierbei kann insbesondere die Einweisung in die Planstelle oder die Festsetzung der Bezüge Bedeutung gewinnen, da durch sie das mit der Ernennung übertragen Amt seine besoldungsrechtliche Beurteilung erhält und konkretisiert wird. Im vorliegenden Fall kann jedoch die Gewährung der Bezüge nach der BesGr. A 3 b BesG nicht dahin verstanden werden, daß dem Kläger mit seiner Ernennung ein Amt der BesGr. A 3 b BesG verliehen worden ist.

20

Nach der Besoldungsordnung A (Anlage A 1 zum Besoldungsgesetz vom 2. Dezember 1952 in der ab 1. April 1953 geltenden Fassung, vgl. § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1953, GVBl. S. 590) war das in der Urkunde vom 17. Juni 1953 bezeichnete Amt eines Lehrers in verschiedenen Besoldungsgruppen aufgeführt, nämlich in der BesGr. A 4 c 2 (mit dem Zusatz "an Grund- und Oberschulen"), bei der BesGr. A 4 b 1 (mit dem Zusatz "an Grund- und Oberschulen als Fachberater") und bei der BesGr. A 3 c (mit dem Zusatz "mit erweiterter Fachausbildung an Grund-, Ober- und Sonderschulen"), nicht jedoch bei der BesGr. A 3 b. Die nicht in der Ernennungsurkunde, sondern nur in der Verfügung vom 17. Juni 1953 angeführte Bezeichnung "Gartenbauleiter" findet sich nicht in der Besoldungsordnung, sie kennzeichnet kein Amt, sondern stellt, wie sich aus dem Inhalt der genannten Verfügung ohne weiteres ergibt, nur eine Funktionsbezeichnung dar. Bereits diese Umstände sprechen dagegen, daß dem Kläger mit seiner Ernennung zum Lehrer ein Amt der BesGr. A 3 b BesG übertragen wurde oder übertragen werden sollte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, daß dem Kläger Bezüge der BesGr. A 3 b BesG bewilligt worden sind. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Verfügung vom 17. Juni 1953, nach deren Inhalt der Kläger unter Hinweis auf die durch Urkunde von demselben Tage ausgesprochene Ernennung zum Lehrer in seiner Eigenschaft, d.h. in seiner Funktion als Gartenbauleiter "für seine Person" die Bezüge nach der BesGr. A 3 b BesG erhalten sollte, dahin ausgelegt, daß der Kläger damit nicht in die BesGr. A 3 b BesG eingewiesen wurde und die Bewilligung höherer Bezüge nicht den Zweck hatte, ein in der Besoldungsordnung nicht aufgeführtes Amt zu konkretisieren, ihm damit also nicht ein Amt der BesGr. A 3 b BesG im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG übertragen worden ist. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird um so deutlicher, wenn man berücksichtigt, daß in dem Formularvordruck der genannten Verfügung die Worte "werden Sie ... in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 3 b eingewiesen" durch die Worte "erhalten Sie ... in Ihrer Eigenschaft als Gartenbauleiter für Ihre Person die Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 3 b" ersetzt worden sind. Gegenteiliges kann auch nicht den Verfügungen vom 31. August 1953 und vom 23. November 1954 entnommen werden, mit denen u.a. das BDA in der BesGr. A 3 b BesG festgesetzt worden ist. Denn hierin wurde jeweils auf die Einweisung in die Stelle eines Lehrers hingewiesen und in der zuletzgenannten Verfügung ausdrücklich erwähnt, daß der Kläger "für seine Person" in die BesGr. A 3 b "eingereiht" werde. Zutreffend hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß damit, soweit das dem Kläger übertragene Amt in Frage steht, praktisch nur die Verfügung vom 17. Juni 1953 wiederholt worden ist. Schließlich bietet die genannte Verfügung auch keinen Anhalt dafür, daß der Kläger zwar zum Lehrer ernannt, ihm aber abweichend vom Besoldungsrecht die Bezüge nach der BesGr. A 3 b BesG als die im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 RBesG mit den Amt verbundenen Dienstbezüge (Grundgehalt, Wohnungsgeldzuschuß) gewährt werden sollten, das Amt des Klägers als Lehrer also für seine Person in die BesGr. A 3 b BesG eingereiht werden sollte. Auf die sich bei einer solchen Regelung insbesondere im Hinblick auf § 185 Satz 1 LBG ergebende Rechtslage braucht daher nicht eingegangen zu werden.

21

Damit ist aber nicht gesagt, daß der Kläger zu Unrecht Bezüge in Höhe der Dienstbezüge der BesGr. A 3 b BesG erhalten hat. Das Besoldungsgesetz und die Anlagen hierzu sahen zwar nicht vor, daß Lehrer Bezüge in Höhe der Dienstbezüge der BesGr. A 3 b BesG erhalten konnten. Gemäß dem hier noch anzuwendenden § 15 Abs. 1 Satz 1 RBesG durften jedoch im Besoldungsgesetz und seinen Anlagen nicht vorgesehene Zulagen gewährt werden, soweit der Haushaltsplan dies bestimmte oder besondere Mittel zur Verfügung stellte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war nach dem Haushalts- und Stellenplan vorgesehen, daß Lehrer in der Funktion eines Gartenbauleiters Bezüge nach der BesGr. A 3 b BesG erhalten, und waren entsprechende Mittel dafür bereitgestellt. Nach alledem hat es sich im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, trotz der etwas mißverständlichen Ausdrucksweise in der Verfügung vom 17. Juni 1953 und in späteren Verfügungen, wonach der Kläger "für seine Person" Bezüge nach der BesGr. A 3 b BesG erhalten sollte, rechtlich um die Gewährung einer Zulage im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 RBesG in Höhe des Unterschiedes zwischen den mit dem Amt eines Lehrers verbundenen Dienstbezügen und den Dienstbezügen eines Beamten der BesGr. A 3 b BesG gehandelt. Es bestehen auch weder Bedenken dagegen, die Höhe einer solchen Zulage durch die Dienstbezüge einer bestimmten Besoldungsgruppe festzulegen, noch spricht diese Ausgestaltung gegen den Charakter der Bezüge als Zulage im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 RBesG. Steht sonach fest, daß dem Kläger kein Amt der BesGr. A 3 b BesG übertragen, sondern ihm der Unterschied zwischen den mit dem Amt verbundenen Dienstbezügen und den Bezügen eines Beamten der BesGr. A 3 b BesG als Zulage im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 RBesG gewährt worden ist, so bedarf es hier keiner Entscheidung, welches in der Besoldungsordnung aufgeführte Amt eines Lehrers ihm übertragen worden ist. Es kann also offenbleiben, ob sich sonstigen Unterlagen (z.B. dem Haushaltsplan/Stellenplan) entnehmen läßt, welches der verschiedenen in den oben erwähnten Besoldungsgruppen aufgeführten Ämter eines Lehrers dem Kläger mit seiner Ernennung übertragen worden ist; insbesondere kann offenbleiben, ob sich nicht bereits daraus, daß der Kläger eine erweiterte Fachausbildung (als Gärtner) auf zuweisen hatte, und ihm die Funktionen eines Lehrers mit erweiterter Fachausbildung übertragen worden waren, zu schließen ist, daß ihm das Amt eines Lehrers der BesGr. A 3 c BesG übertragen worden ist. Denn der Beklagte ist bei der Überleitung des Klägers in das neue Besoldungsrecht von dem Amt eines Lehrers der BesGr. A 3 c BesG, also von dem nach der Besoldungsordnung A am höchsten bewerteten Amt eines Lehrers ausgegangen, so daß er, wäre ihm tatsächlich nur das Amt eines in einer niedrigeren Besoldungruppe eingestuften Lehrers übertragen worden, dadurch in seinen Rechten nicht verletzt wäre.

22

Hatte aber der Kläger am 31. März 1957 höchstens das Amt eines Lehrers der BesGr. A 3 c BesG inne, so hat ihn der Beklagte gemäß § 26 Abs. 1 LBesG zu Recht in die BesGr. A 10 a mit einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage von 40 DM übergeleitet. Das Berufungsurteil ist allerdings etwas mißverständlich, wenn es die Möglichkeit der Überleitung des Klägers in die BesGr. A 11 LBesG mit der Begründung verneint, daß er am 31. März 1957 keinen Rechtsanspruch auf die Bezüge der BesGr. A 3 b BesG hatte und damit nicht dieser Besoldungsgruppe angehörte. Der Kläger hatte, da ihm eine Stelle übertragen worden war, für deren Inhaber der Haushaltsplan für seine Person der BesGr. A 3 b BesG entsprechende Bezüge vorsah, und ihm diese Bezüge durch die erwähnten Verfügungen bewilligt worden waren, solange einen Rechtsanspruch auf die der BesGr. A 3 b BesG entsprechenden Bezüge, als der Haushaltsplan/Stellenplan dies vorsah und ihm die Stelle eines Gartenbauleiters übertragen war. Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, daß ihm die Bezüge der BesGr. A 3 b BesG nicht kraft Gesetzes als die mit dem Amt verbundenen Dienstbezüge zustanden, sondern nur als eine Zulage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 RBesG zu den mit dem Amt als Lehrer verbundenen Dienstbezügen (höchstens BesGr. A 3 c BesG) bis zur Höhe der Dienstbezüge der BesGr. A 3 b BesG. In § 26 Abs. 1 Satz 2 LBesG ist aber, wie sich insbesondere auch aus der Anlage III (Überleitungsübersicht) ergibt, als Besoldungsgruppe, der der Beamte am 31. März 1957 angehörte, ersichtlich nur die mit dem innegehabten Amt nach dem Besoldungsrecht verbundene Besoldungsgruppe zu verstehen, d.h. die mit dem Amt im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 RBesG verbundenen Dienstbezüge im engeren Sinn (Grundgehalt, Wohnungsgeldzuschuß). Zulagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 RBesG bleiben dabei somit außer Betracht, wobei es gleichgültig ist, ob die Zulagen in festen Beträgen bestanden haben oder für ihre Höhe die (jeweiligen) Dienstbezüge einer bestimmten Besoldungsgruppe maßgebend waren. Das folgt auch aus der Erwägung, daß Zweck der Überleitungsvorschriften des Landesbesoldungsgesetzes, soweit hier von Bedeutung, lediglich die Überleitung der vorhandenen Beamten in die neuen Besoldungsgruppen dieses Gesetzes ist und damit keine Veränderung des Status verbunden sein sollte. Eine solche Statusänderung würde aber eintreten, wenn bei einem Beamten, der eine nach den Dienstbezügen einer bestimmten Besoldungsgruppe bemessene Zulage im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 RBesG erhalten hatte, die für die Höhe der Zulage maßgebende Besoldungsgruppe als die Besoldungsgruppe anzusehen wäre, der der Beamte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 LBesG angehört hat. Es würde sich dann mit der Überleitung nicht nur der Status hinsichtlich des bekleideten Amtes, sondern auch der Versorgungsstatus ändern. Denn im Gegensatz zu den nach Maßgabe des Haushaltsplans/Stellenplans gewährten Zulagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 RBesG wären die nach der Überleitung (in eine höhere, der Zulage entsprechenden Besoldungsgruppe) zustehenden Dienstbezüge gemäß § 100 Nr. 1 und 2 LBG ruhegehaltfähig. Eine solche durch nichts gerechtfertigte Verbesserung wäre mit dem Sinn und Zweck der Überleitung nicht vereinbar.

23

Aus den gleichen Erwägungen läßt sich entgegen der Ansicht der Revision eine Überleitung, die den Bezügen unter Einbeziehung der Zulage entspricht, auch nicht unter Berufung auf § 26 Abs. 1 Satz 3 LBesG rechtfertigen. Von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfaßt, in denen einem Beamten unmittelbar kraft Gesetzes und nicht auf Grund der Bereitstellung von Haushaltsmitteln die Bezüge einer höheren Besoldungsgruppe als Dienstbezüge im engeren Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 RBesG (Grundgehalt, Wohnungsgeldzuschuß) zustanden, wozu z.B. die Fälle des § 36 Abs. 2 Satz 2 LBG zählen.

24

Da der Kläger nach alledem am 31. März 1957 im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 LBesG höchstens der BesGr. A 3 c BesG angehörte und auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 3 LBesG nicht vorliegen, wurde er von dem Beklagten zu Recht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 LBesG in Verbindung mit der Überleitungsübersicht (Anlage III zum Landesbesoldungsgesetz) in die BesGr. A 10 a übergeleitet, und zwar, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ohne daß es dazu eines - wie sich aus den Akten der Verwaltung ergibt, ohnehin nur vorsorglich ausgesprochenen - Widerrufs der erwähnten Verfügungen bedurft hätte. Auf die vom Erstgericht und von der Revision angestellten Erwägungen über einen dem Kläger zustehenden Vertrauensschutz kommt es demnach nicht an.

25

Zu entscheiden bleibt jedoch, ob dem Kläger bei rechtmäßiger Überleitung in die BesGr. A 10 a LBesG neben diesen Bezügen weiter eine Zulage bis zur Höhe der Bezüge der der BesGr. A 3 b BesG entsprechenden BesGr. A 11 LBesG zusteht. Der Kläger hat zwar beantragt, den Bescheid vom 22. Juli 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 4. November 1959 insoweit aufzuheben, als er die Einreihung in die Besoldungsordnung A des Besoldungsgesetzes vom 2. Dezember 1952 und die Überleitung in die Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes betrifft, und er hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich darauf berufen, daß er auf Grund der früheren Bescheide der BesGr. A 3 b BesG angehört habe und deshalb in die BesGr. A 11 LBesG überzuleiten gewesen sei. Hieraus erklärt sich, daß er sich nicht ausdrücklich gegen die Feststellung in dem Bescheid vom 22. Juli 1959 gewandt hat, die Weitergewährung einer Zulage sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LBesG nicht mehr möglich. Dem Klagebegehren, mit dem sich der Kläger gegen seine Besoldung nach der BesGr. A 10 a LBesG anstelle der Besoldung nach der BesGr. A 11 LBesG wendet, ist jedoch dem Sinne nach zu entnehmen, daß er sich auch dagegen wehrt, daß er die Bezüge der BesGr. A 11 LBesG auch nicht als Zulage zu den Dienstbezügen der BesGr. A 10 a LBesG erhält. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht auch hierüber entschieden. Ebenso hat es zutreffend einen solchen Anspruch verneint.

26

Bei der dem Kläger gewährten Zulage bis zur Höhe der Dienstbezüge der BesGr. A 3 b BesG handelte es sich nicht um eine Zulage im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 LBesG, sondern um eine Stellenzulage im Sinne des § 22 Abs. 1 LBesG. Solche und anders als die in § 23 Abs. 1 Satz 2 LBesG genannten Zulagen können gemäß § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 LBesG ab dem Inkrafttreten dieser Vorschrift nur noch gewährt werden, wenn sie im Besoldungsgesetz und seinen Anlagen vorgesehen oder hierfür besondere gesetzliche Vorschriften vorhanden sind. Daran fehlt es hier. Für Lehrer mit erweiterter Fachausbildung ist in der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes nur eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM vorgesehen (Fußnote 1 zu BesGr. A 10 a). Eine besondere Zulage für Lehrer als Gartenbauleiter sieht die Besoldungsordnung nicht vor. Besondere gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 LBesG, die eine solche Zulage vorsehen, bestehen nicht. Die dem Kläger früher gemäß § 15 Abs. 1 RBesG in Verbindung mit dem Haushaltsplan gewährte Zulage ist deshalb mit dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes weggefallen. Rechtliche Bedenken gegen die vom früheren Recht abweichende Regelung des Landesbesoldungsgesetzes bestehen schon deshalb nicht, weil die nach früherem Recht gewährte Zulage weder unwiderruflich noch ruhegehaltfähig war (vgl. § 100 Nr. 3 LBG) und darüber hinaus nur solange zustand, als der Haushaltsplan Mittel dafür bereitstellte. Auch soweit das rückwirkende Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes in Frage steht, bestehen keine Bedenken. Denn der Kläger wird dadurch nicht rückwirkend wirtschaftlich schlechter gestellt, weil ihm gemäß § 53 Abs. 2 LBG die bis zur Verkündung des Landesbesoldungsgesetzes gezahlten Bezüge auch insoweit verbleiben, als sie die ab dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes zustehenden Bezüge der BesGr. A 10 a einschließlich der Stellenzulage von 40 DM trotz dieser Stellenzulage und der mit dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes verbundenen linearen Erhöhung der Dienstbezüge übersteigen sollten. Der Beklagte hat dementsprechend auch tatsächlich keine Rückforderungsansprüche geltend gemacht.

27

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Bundesrichter Dr. Nehlert ist infolge Krankheit an der Unterschrift verhindert Prof. Dr. Fürst
Niedermaier