Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1965, Az.: BVerwG II C 132.62
Unrichtige Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde; Eingreifen der Revision in die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; Bestimmung der Rechtsstellung eines Beamten ausschließlich nach der Ernennungsurkunde; Auslegung einer Ernennung zum Beamten; Auslegungsfähigkeit rechtsgestaltender Verwaltungsakte; Wortlaut als alleiniges Auslegungskriterium; Ausschluss des Berichtigungsanspruchs durch widerspruchslose Hinnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 132.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 25.01.1962 - AZ: II A 219/61
- OVG Bremen - 12.06.1962 - AZ: b BA 14/62
Rechtsgrundlagen
- § 27 Abs. 1 DBG
- § 28 Abs. 1 DBG
- § 37 Abs. 2 S. 1 DBG
- § 19 G 131
Fundstellen
- DVBl 1966, 319 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 105 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 854-855 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1978-1979 (Volltext mit amtl. LS)
- Verw.Prax. 1965, 267
- VerwRspr. 17, 688
Amtlicher Leitsatz
Läßt der Inhalt der Ernennungsurkunde nicht eindeutig erkennen, welche Amtsstellung dem Beamten verliehen wird, so ist dies im Wege der Auslegung unter Heranziehung auch solcher Umstände zu ermitteln, die nicht in der Urkunde angeführt sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Juni 1962 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25. Januar 1962 und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1962 werden zurückgewiesen.
In Ergänzung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25. Januar 1962 wird der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Senats vom 6. Dezember 1961 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin besitzt die Lehrbefähigung in Handarbeit, Hauswirtschaft, Turnen und Sport für Volks-, Mittel- und Oberschulen. Sie wurde am 1. April 1942 in D. zur Hauptschullehrerin (Besoldungsgruppe A 4 a 2 RBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 war sie als technische Lehrerin an einer Volksschule in O. (Holstein) tätig und wurde hier am 2. Juni 1951 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
Ihrer Bewerbung, als technische Lehrerin an einer Oberschule in B. angestellt zu werden, gab das Personalamt der beklagten Stadtgemeinde B. laut einer Mitteilung des Senators für Schulen und Erziehung (jetzt Senator für das Bildungswesen) vom 21. Januar 1952 statt. Die Klägerin trat daraufhin im Einverständnis mit dem Senator und dem Personalamt am 1. April 1952 den Dienst als Oberschullehrerin bei der Beklagten an. Der Präsident des Senats übernahm sie durch Urkunde vom 30. April 1952 "gemäß § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) mit Wirkung vom 1. April 1952 als Lehrerin, Bes.Gr. A 4 a 2, im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den bremischen Schuldienst". Gleichzeitig wies er sie mit Wirkung vom 1. April 1952 in die freie Stelle "einer Lehrerin, Bes.Gr. A 4 a 2, beim Schulzweig D" ein. Der Ernennung und Einweisung lagen gemäß einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters im Personalamt vom 30. April 1952 folgende Überlegungen zugrunde:
"... 2. Nach der Schulreform im Jahre 1949 wurde die Bezeichnung für die früheren. Oberschulen in 'Schulzweig D' umgewandelt. Es gibt daher praktisch auch keine Oberschullehrer mehr, wenn auch die Besoldungsordnung noch nicht geändert ist. Eine Neuverleihung der Amtsbezeichnung 'Oberschullehrerin' würde irreführend sein. Fräulein D. ist daher mit Wirkung vom 1.4.1952 als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 20 Abs. 2 des 131er Gesetzes in den bremischen Schuldienst zu übernehmen und in eine freie Planstelle der Bes.Gr. A 4 a 2 beim Schulzweig D einzuweisen."
Durch Urkunde vom 20. März 1953 erlangte die Klägerin die Rechtsstellung einer Beamtin auf Lebenszeit. Nach dem Inkrafttreten des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 8. Mai 1956 (BrGBl. S. 43) erhielt sie die Amtsbezeichnung "Lehrerin in besonderer Stellung" und Dienst - bezüge aus der Besoldungsgruppe A 10 a, der auch die Oberschullehrer angehörten. Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 13. Mai 1959 (BrGBl. S 59) erhielt sie gemäß Verfügung der Senatskommission für das Personalwesen vom 10. August 1959 die Amtsbezeichnung "Lehrerin" sowie mit Wirkung vom 1. April 1959 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 10 b, während die Oberschullehrer in die günstigere Besoldungsgruppe A 11 übergeleitet wurden. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit einer Eingabe vom 2. Dezember 1959 und bat, ihr die Rechte und Pflichten einer Oberschullehrerin zuzuerkennen, die ihr bei der Einstellung in den bremischen Schuldienst zugestanden worden seien. Die Senatskommission lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11. Februar 1960 ab.
Nach ergebnislosem Widerspruch erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Bremen Klage mit dem Antrage, den Bescheid vom 11. Februar 1960 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, unter Verleihung der Amtsbezeichnung "Oberschullehrerin" rückwirkend ab 1. April 1959 die Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 zu zahlen. Dieser Verwaltungsrechtsstreit. (II A 110/61) ruht zur Zeit.
Durch Schreiben vom 23. Februar 1961 legte die Klägerin gegen ihre durch Urkunde vom 30. April 1952 erfolgte Ernennung zur "Lehrerin, Bes. Gr. A 4 a 2" Widerspruch ein mit dem Antrage, die Urkunde dahin zu berichtigen, daß sie zur Oberschullehrerin ernannt sei. Zur Begründung gab sie an, sie habe als Oberschullehrerin in den bremischen Schuldienst übernommen werden sollen und sei zur "Lehrerin, Bes.Gr. A 4 a 2" nur auf Grund einer rechtsfehlerhaften Überlegung des Sachbearbeiters ernannt worden. Den Widerspruch wies der Präsident des Senats durch Bescheid vom 6. Dezember 1961 zurück. Mit der hiergegen erhobenen Klage (II A 219/61) hat die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Senats vom 6. Dezember 1961 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Ernennungsurkunde vom 30. April 1952 dahin zu berichtigen, daß sie, die Klägerin, darin als "Oberschullehrerin" bezeichnet wird.
Das Verwaltungsgericht Bremen hat durch Urteil vom 25. Januar 1962 entschieden:
Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Ernennungsurkunde vom 30. April 1952 dahin zu berichtigen, daß die Klägerin darin als Oberschullehrerin bezeichnet wird.
Die Beklagte hat hiergegen Berufung mit dem Antrage eingelegt,
unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise:
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, sie - die Klägerin - so zu behandeln, als wenn sie mit Wirkung vom 1. April 1952 zur Oberschullehrerin ernannt worden wäre.
Die Beklagte hat der Zulassung des Hilfsantrages widersprochen.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat durch Urteil vom 12. Juni 1962 zur Hauptsache entschieden:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25. Januar 1962 ... aufgehoben und statt dessen entschieden:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu behandeln, als wäre sie am 30. April 1952 zur Oberschullehrerin ernannt worden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Der auf Berichtigung der Ernennungsurkunde vom 30. April 1952 gerichtete Hauptantrag sei unbegründet; denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf diese Berichtigung.
Die Beklagte habe allerdings zu Unrecht angenommen, sie dürfe nicht mehr die Amtsbezeichnung "Oberschullehrerin", sondern statt dessen nur die Amtsbezeichnung "Lehrerin" im Vorgriff auf eine zukünftige rückwirkende gesetzliche Regelung verleihen. Am 30. April 1952 habe nämlich in Bremen für Lehrer und Leiter an den Hauptschulen, Mittelschulen und höheren Schulen noch das Bremische Besoldungsgesetz vom 5. Februar 1937 (BrGBl. S. 39) in der Fassung des Änderungsgesetzes zum Reichsbesoldungsgesetz vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) gegolten. In der Besoldungsgruppe A 4 a 2 dieser Regelung seien "Hauptschullehrer, Mittelschullehrer, Oberlehrer bei den Justizvollzugsanstalten und Oberschullehrer" aufgeführt gewesen. An diese gesetzlichen Amtsbezeichnungen, welche durch die bremische Schulgesetzgebung im Jahre 1949 nicht geändert worden seien, sei der Präsident des Senats bei der Ernennung der Klägerin gemäß § 37 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - gebunden gewesen. Durch die bremischen Besoldungsrechtsänderungsgesetze sei die Rechtslage insoweit nicht mit Wirkung auf einen vor dem 1. Januar 1953 liegenden Zeitpunkt geändert worden. Durch das Erste Besoldungsänderungsgesetz vom 5. Juni 1953 (BrGBl. S. 49) sei zwar in die Besoldungsgruppe A 4 a 2 die Amtsbezeichnung "Lehrer" anstelle der Amtsbezeichnungen "Hauptschullehrer" und "Mittelschullehrer" eingefügt worden; die Amtsbezeichnung "Oberschullehrer" sei aber aufrechterhalten geblieben. Zudem sei die Amtsbezeichnung "Lehrer" erst mit Wirkung vom 1. Januar 1953 eingeführt worden. Erst im Zweiten Besoldungsänderungsgesetz vom 26. Juni 1953 (BrGBl. S. 67) sei die in den neuen Besoldungsgruppen L 12 und L 13 angeführte Amtsbezeichnung "Oberschullehrer" mit dem Zusatz "k.w." versehen worden; das bedeute, daß Ernennungen in frei werdende Planstellen nicht mehr erfolgen dürften. Diese Regelung sei aber erst mit Wirkung vom 1. Juli 1953 in Kraft getreten.
Nach dem Inhalt der Personalakten sei dem Verwaltungsgericht darin beizustimmen, daß die Beklagte die Klägerin zur "Oberschullehrerin" ernannt hätte, wenn sie die Rechtslage richtig erkannt hätte. Darauf komme es aber in diesem Zusammenhange nicht an. Maßgebend für den Inhalt des Beamtenverhältnisses sei allein der in der Ernennungsurkunde erklärte Wille. In der Urkunde vom 30. April 1952 habe die Beklagte erklärt, daß die Klägerin zur "Lehrerin, Bes.Gr. A 4 a 2" ernannt werde (das habe die Beklagte übrigens auch erklären wollen). Auch eine - allenfalls zulässige - Auslegung der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ergebe nichts anderes. Die Amtsbezeichnung "Lehrerin" wäre auf Grund der anschließenden Verweisung "Bes.Gr. A 4 a 2" allenfalls dann im Sinne des Klagebegehrens auslegungsfähig, wenn die Besoldungsgruppe A 4 a 2 nur die Amtsbezeichnung "Oberschullehrer" enthalten hätte oder wenn für Lehrer nur die Amtsbezeichnung "Oberschullehrer" angeführt gewesen wäre. Da jedoch die Besoldungsgruppe A 4 a 2 vier verschiedene Amtsbezeichnungen für Lehrer enthalten habe, lasse sich ohne Heranziehung der konkreten Tätigkeit der Klägerin nicht entscheiden, welche der vier Amtsbezeichnungen für die Klägerin bestimmt sein sollte. Für die Beurteilung, welche Amtsbezeichnung der Beamte durch Aushändigung der Ernennungsurkunde erhalten solle, könnten aber Umstände, die sich nicht aus der Urkunde selbst und eventuell aus den in ihr angebenen gesetzlichen Vorschriften entnehmen lassen, nicht herangezogen werden.
Die Klägerin kenne die Berichtigung auch nicht dadurch erwirken, daß sie ihre Willenserklärung, mit der sie die Urkunde vom 30. April 1952 angenommen habe, wegen Willensmangels anfechte. Eine solche Irrtumsanfechtung würde - wenn sie überhaupt zulässig sei - das gesamte durch die Urkunde vom 30. April 1952 begründete Beamtenverhältnis vernichten.
Die Klägerin könne auch nicht ihre nachträgliche Ernennung zur "Oberschullehrerin" erzwingen. Selbst wenn die Beklagte ihr vor der Anstellung eine solche Ernennung verbindlich zugesichert haben sollte, könne das Verwaltungsgericht die Beklagte nicht zur Vornahme einer Amtshandlung verpflichten, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung nach dem nunmehr geltenden Recht nicht mehr zulässig sei. Nach dem jetzt geltenden Recht dürfe der Präsident des Senats die Amtsbezeichnung "Oberschullehrerin" nicht mehr verleihen, wie schon dargelegt worden sei.
Erfolg habe dagegen der Hilfsantrag, der auf die Feststellung gerichtet sei, daß die Beklagte die Klägerin so zu behandeln habe, als wäre sie am 30. April 1952 zur Oberschullehrerin ernannt worden.
Dieser Hilfsantrag sei zulässig. Sollte in ihm eine Klageänderung liegen, so wäre er durch. Anschlußberufung in den Prozeß eingeführt und, nachdem die Beklagte seiner Zulassung widersprochen habe, als sachdienlich zuzulassen. Eine Feststellung des begehrten Inhalts sei zulässig.
Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch sei auch begründet; denn er beruhe auf einer für die Beklagte verbindlichen Zusage:
Nach dem Inhalt der Personalakten habe die Klägerin nicht, wie die Beklagte behaupte, ihre rechtsgleiche Wiederverwendung im Sinne des § 19 des Gesetzes zu Art. 131 GG, sondern stets ihre Anstellung als Oberschullehrerin erbeten. Der Senator für Schulen und. Erziehung habe ihr, nach Antrage bei dem hierfür zuständigen Personalamt der Beklagten, durch Schreiben vom 21. Januar 1952 mitgeteilt: "Das Personalamt hat sich mit Ihrer Einstellung in den bremischen Schuldienst als Oberschullehrerin im Beamtenvorhältnis auf Widerruf einverstanden erklärt." Darauf habe ihn die Klägerin durch Schreiben vom 14. Februar 1952 (im angefochtenen Urteil irrigerweise als Schreiben vom 21. Januar 1952 bezeichnet) gebeten, sie in den bremischen Schuldienst als Oberschullehrerin zum 1. April 1952 zu übernehmen. Diesen Antrag habe der Senator durch Schreiben vom 26. Februar 1952 dahin beschieden, daß sich das Personalamt mit ihrer Übernahme in den bremischen Schuldienst als Oberschullehrerin (Beamtin auf Widerruf) mit Wirkung vom 1. April 1952 einverstanden erklärt habe. Danach habe die Klägerin ihr Beamtenverhältnis zur Stadt O. (Holstein) gelöst und den Dienst bei der Beklagten am 1. April 1952 aufgenommen. Die Direktorin der Oberschule für Mädchen an der Karlstraße habe dem Senator unter dem 17. April 1952 gemeldet, daß die Klägerin am 1. April 1952 ihren Dienst als Oberschullehrerin mit voller Pflientstundenzahl angetreten habe. Durch Vorlage vom 24. April 1952 habe der Senator bei dem Personalamt beantragt, die Klägerin nunmehr zur Oberschullehrerin (B.a.W.) zu ernennen und in die vorgesehene Planstelle einzuweisen. In diesen Vorgängen liege eine Zusage des Senators, daß die Klägerin zur Oberschullehrerin ernannt werde.
Diese Zusage sei allerdings für die Beklagte nur verbindlich, soweit der Präsident des Senats sie bestätigt und damit sich zu eigen gemacht habt. Denn nach Art. 118 der Landesverfassung sei nicht der Senator, sondern allein der Präsident des Senats zur Ernennung der Klägerin und mithin zur Abgabe einer entsprechenden verbindlichen Zusage zuständig gewesen. Der Präsident des Senats habe die Zusage des Senators insoweit nicht bestätigt, als damit der Klägerin die Amtsbezeichnung "Oberschullehrerin" zugesichert worden war. Im übrigen habe er jedoch durch die Unterzeichnung der Ernennungsurkunde vom 30. April 1952 und der Einweisungsverfügung vom 30. April 1952 zu erkennen gegeben, daß eine Anstellung der Klägerin entsprechend der vom Senator gegebenen Zusage erfolgen solle. Das folge aus dem Inhalt der Urkunde und dem Aktenvermerk des Sachbearbeiters im Personalamt vom 30. April 1952. Auf diesen Akteninhalt und auf andere Umstände, die zwar keinen Niederschlag in der Ernennungsurkunde selbst gefunden haben, aber im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ernennung stehen, könne - anders als bei der Auslegung des Inhalts der Ernennungsurkunde - für die Beantwortung der Frage zurückgegriffen werden, in welchem Umfange der Präsident des Senats die Zusage des Senators bestätigt hat.
Der Aktenvermerk vom 30. April 1952 ergebe, daß der Sachbearbeiter nur deshalb nicht entsprechend dem Antrag des Senators die Amtsbezeichnung "Oberschullehrerin" in die vorzubereitende Ernennungsurkunde habe aufnehmen lassen, weil er der unzutreffenden Auffassung gewesen sei, daß eine Neuverleihung der Amtsbezeichnung "Oberschullehrer" wegen der im Jahre 1949 durchgeführten Schulreform irreführend und deshalb nicht mehr möglich sei. Im übrigen sei aber weder dem Aktenvermerk noch sonstigen Umständen, die mit dem Inhalt der Ernennungsurkunde und deren Unterzeichnung durch den Präsidenten des Senats zusammenhingen, zu entnehmen, daß die Klägerin nicht entsprechend dem vom Senator gestellten Antrag und der ihr erteilten Zusage im bremischen Schuldienst angestellt werden sollte. Im Gegenteil, es lasse sich aus der Aufnahme der "Bes.Gr. A 4 a 2" in die Ernennungsurkunde in Verbindung mit der zur Zeit der Ernennung von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nur der Schluß ziehen, daß die Klägerin trotz der fehlenden Amtsbezeichnung "Oberschullehrerin" doch wie eine solche beamtenrechtlich gestellt und insbesondere besoldet werden sollte; denn von den vier in der Besoldungsgruppe A 4 a 2 angeführten Amtsbezeichnungen habe die Klägerin das Amt einer Oberschullehrerin wahrgenommen. Das sei dem Sachbearbeiter des Personalamts ausweislich der Nr. 1 seines Aktenvermerks vom 30. April 1952 auch bekannt gewesen. Nach allem habe der Präsident des Senats mit der Unterzeichnung der Ernennungsurkunde und der Verfügung vom 30. April 1952 der Klägerin erklärt, daß sie zwar die Amtsbezeichnung "Lehrerin", im übrigen aber die Stellung einer Oberschullehrerin erhalten sollte. An diese Zusage der zuständigen Stelle, deren Einhaltung keine gesetzliche Vorschrift entgegenstehe, sei die Beklagte nach Treu und Glauben gebunden, nachdem die Klägerin ihr Beamtenverhältnis zur Stadt O. (Holstein) gelöst hatte, um in B. als Oberschullehrerin angestellt zu werden, und ununterbrochen ihren Dienst so versehen habe, als wäre sie zur Oberschullehrerin ernannt worden. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Revision und die Klägerin Anschlußrevision eingelegt.
Die Klägerin hält an ihrem Hauptantrag fest und beantragt, indem sie Verletzung des materiellen Rechts rügt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 12. Juni 1962, soweit es die Klage abweist, dahin abzuändern, daß unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Senats vom 6. Dezember 1961 die Beklagte für verpflichtet erklärt werde, die Ernennungsurkunde vom 30. April 1952 dahin zu berichtigen, daß sie, die Klägerin, darin als "Oberschullehrerin" bezeichnet wird.
Die Beklagte, hält das Klagebegehren in vollem Umfange für ungerechtfertigt und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 12. Juni 1962 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25. Januar 1962 die Klage in vollem Umfange abzuweisen,
hilfsweise:
unter Aufhebung des Urteils vom 12. Juni 1962 den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurückzuverweisen.
Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Klägerin hat mit ihrer Anschlußrevision Erfolg. Ihr steht der Anspruch auf Berichtigung der Ernennungsurkunde vom 30. April 1952 so zu, wie ihn ihr das Verwaltungsgericht Bremen durch sein Urteil vom 25. Januar 1962 zuerkannt hat.
Das Berufungsgericht hat anhand der Personalakten die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen: Die Klägerin habe im bremischen Schuldienst stets die Rechtsstellung einer Oberschullehrerin und nicht, wie die Beklagte behaupte, die ihrem früherem Amte gleichwertige Unterbringung nach § 19 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erstrebt. Sämtliche an dem Ernennungsakt vom 30. April 1952 beteiligten Dienststellen der Beklagten - der Senator für Schulen und Erziehung, das Personalamt einschließlich des Verfassers des Aktenvermerks vom 30. April 1952 und der Präsident des Senats - hätten der Klägerin die Rechtsstellung einer Oberschullehrerin verleihen wollen. Der Präsident des Senats habe dies - abgesehen von der unrichtigen Amtsbezeichnung - durch die Ernennungsurkunde und die Einweisungsverfügung vom 30. April 1952 zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin leiste dementsprechend seit dem 1. April 1952 ununterbrochen Dienst als Oberschullehrerin. - Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, die Frage des zu verleihenden statusrechtlichen Amtes sei in den Verhandlungen vor Beginn des eigentlichen Ernennungsverfahrens nicht erörtert werden und der Präsident des Senats habe der Klägerin bewußt und absichtlich nur das Amt einer Lehrerin in der Besoldungsgruppe A 4 a 2, nicht das einer Oberschullehrerin, verliehen, greift sie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung an. Diese Angriffe müssen erfolglos bleiben; denn die Revision erhebt insoweit weder Verfahrensrügen, noch verstoßen die angeführten Feststellungen gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige Beweiswürdigungsregeln. Diese tatsächlichen Feststellungen sind deshalb für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Sie tragen die rechtliche Folgerung, daß der Klägerin durch den Ernennungsvorgang vom 30. April 1952 das statusrechtliche Amt, die Amtsstellung, einer Oberschullehrerin verliehen worden ist.
Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht an dieser Folgerung durch die Auffassung gehindert gesehen, daß sich die Rechtsstellung eines Beamten einschließlich seiner Amtsstellung alle in nach der in der Ernennungsurkunde enthaltenen Erklärung und den in ihr angeführten gesetzlichen Vorschriften bestimme. Diese Rechtsauffassung ist bezüglich der Amtsstellung zu eng.
Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind unklare Verwaltungsakte in der Regel in ähnlicher Weise auszulegen wie rechtsgeschäftliche Erklärungen, d.h. nach dem wirklichen Willen der am Verwaltungsakt Beteiligten (entspr. § 133 BGB) unter Heranziehung aller sachdienlichen Auslegungshilfen. Zu diesen Auslegungshilfen gehören auch Umstände, die nicht im Wortlaut des Verwaltungsaktes angeführt sind. Diese Möglichkeit der Auslegung ist nur insoweit eingeschränkt, als die Rechtsordnung dies bestimmt. Die Ernennung eines Beamten ist ein Verwaltungsakt. Daß sie ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, schließt nicht ihre Auslegungsfähigkeit aus; denn auch rechtsgestaltende Verwaltungsakte können grundsätzlich unter Heranziehung aller sachdienlichen Hilfsmittel ausgelegt werden. Soweit die Ernennung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum Inhalt hat, ist allerdings ihre Wirksamkeit daran geknüpft, daß die Ernennungsurkunde die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthält (§ 27 Abs. 1 DBG); ebenso setzt die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit voraus, daß die Urkunde die Worte "auf Lebenszeit" enthält (§ 28 Abs. 1 DBG). Insoweit bestimmt sich die Rechtsstellung des Beamten allein nach dem Wortlaut der Ernennungsurkunde. Bezüglich der zugleich mit der Begründung des Beamtenverhältnisses verliehenen Amtsstellung enthält jedoch das Deutsche Beamtengesetz, das in Bremen im Jahre 1952 noch anwendbar war, keine vergleichbare Vorschrift, nach der es allein auf den Wortlaut der Ernennungsurkunde ankäme. Es gibt auch keinen dahin gehenden ungeschriebenen Grundsatz des Beamtenrechts. Läßt der Inhalt der Ernennungsurkunde - wie im vorliegenden Falle nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - unklar, welche Amtsstellung, insbesondere auch in besoldungsrechtlicher Beziehung, dem Beamten verliehen werden ist, so ist dies deshalb im Wege der Auslegung unter Heranziehung auch solcher Hilfsmittel zu klären, die sich nicht aus dem Inhalt der Ernennungsurkunde ergeben.
In aller Regel kennzeichnet die in der Ernennungsurkunde angegebene Amtsbezeichnung hinreichend deutlich die durch die Ernennung verliehene Amtsstellung. Amtsbezeichnungen können aber auch unklar oder mehrdeutig sein. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die gleiche Amtsbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist. Wird einem Beamten oder Richter eine Amtsstellung mit einer solchen unklaren oder mehrdeutigen Amtsbezeichnung verliehen, so bedarf es zur Ermittlung, seiner konkreten Amtsstellung der Heranziehung von Auslegungshilfen, die im Inhalt der Ernennungsurkunde nicht enthalten sind. Wird beispielsweise ein Richter zum Landgerichtspräsidenten ernannt, so ergibt sich - da die Amtsbezeichnung "Landgerichtspräsident" in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist - seine konkrete Amtsstellung erst aus der Begleitverfügung, durch die er in eine bestimmte Planstelle eingewiesen oder durch die ihm die Leitung eines bestimmten Landgerichts übertragen wird. Gleiches gilt für die Konkretisierung der Amtsstellung eines Rektors in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung "Rektor" in mehreren Besoldungsgruppen ausgebracht und die konkrete Amtsstellung davon abhängig gemacht ist, wie viele Klassen (Schulstellen) die von einem Rektor geleitete Volksschule hat; in einem solchen Falle kann sich die konkrete Amtsstellung sogar allein - ohne besonderen behördlichen Akt - nach dem tatsächlichen Umstände der Anzahl der Klassen (Schulstellen) bestimmen (vgl. BVerwGE 2, 229 ff. undUrteil vom 22. Mai 1962 - BVerwG VI C 150.60 -). Gegen diese Art der Konkretisierung sind durchschlagende rechtliche Bedenken im Schrifttum und in der Rechtsprechung bisher nicht geltend gemacht worden. Auch hier sind solche Bedenken nicht begründet.
Im vorliegenden Falle ließ die in der Ernennungsurkunde vom 30. April 1952 angeführte Amtsbezeichnung "Lehrerin, Bes.Gr. A 4 a 2" nicht eindeutig erkennen, welche konkrete Amtsstellung der Klägerin verliehen wurde. Denn das damals in Bremen geltende Besoldungsgesetz in der Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) führte in der Besoldungsgruppe A 4 a 2 nicht die Amtsbezeichnung "Lehrer" oder "Lehrerin" auf, wohl aber vier verschiedene andere Amtsbezeichnungen für die eine Lehrtätigkeit an Schulen ausübenden Beamten, u.a. auch die Amtsbezeichnung "Oberschullehrer". Das Besoldungsänderungsgesetz vom 5. Juni 1953 (BrGBl. S. 49), auf dessen Rückwirkung sich die Beklagte beruft, rührte zwar in der Besoldungsgruppe A 4 a 2 die "Lehrer" an, schied sie jedoch in mehrere Gruppen (Lehrer, die bisher Hauptschul- oder Mittelschullehrer waren, Lehrer an der Schwerhörigenschule und Lehrer an der Sprachheilschule) und führte daneben noch "Hilfssohullehrer", "Oberschullehrer" und "Oberlehrer im Justizvollzugsdienst" auf. Zur Ermittlung der der Klägerin durch den Ernennungsvorsang vom 30. April 1952 verliehenen Amtsstellung bedarf es deshalb - ebenso wie in den schon oben angeführten Fällen - der Auslegung unter Heranziehung auch solcher Hilfsmittel, die sich nicht aus dem - gerade unklaren - Wortlaut der Ernennungsurkunde ergeben. Solche zulässigerweise heranzuziehenden Auslegungshilfen sind hier der Umstand, daß die Klägerin durch die Verfügung vom 30. April 1952 in eine Stelle des "Schulzweiges D", also des Oberschulzweiges, eingewiesen wurde, ferner der oben wiedergebene Inhalt des Aktenvermerks vom 30. April 1952 sowie die weiteren oben wiedergegebenen vom Berufungsgericht verbindlich festgestellten Tatsachen. Sie ergeben, daß der Klägerin unter der unklaren und auslegungsbedürftigen Amtsbezeichnung "Lehrerin, Bes.Gr. A 4 a 2" die Amtsstellung einer Oberschullehrerin verliehen worden ist.
Aus dieser Amtsstellung kann die Klägerin den Anspruch auf die dem Amte entsprechende, im Zeitpunkt der Ernennung gesetzlich vorgesehene Amtsbezeichnung "Oberschullehrerin" herleiten. Nach der Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 DBG, die im Jahre 1952 in Bremen galt, führt der Beamte im Dienst "seine" Amtsbezeichnung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 16. Juli 1957 (BrGBl. S. 91), das in Bremen mit Wirkung vom 1. August 1957 das Deutsche Beamtengesetz ersetzt hat, führt der Beamte im Dienst "die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes". Durch diese Vorschriften wird dem Beamten das Recht zuerkannt, diejenige Amtsbezeichnung zu führen, die seiner Amtsstellung entspricht. Entspricht die ihm verliehene Amtsbezeichnung nicht oder nicht hinreichend deutlich seiner Amtsstellung, so kann er verlangen, daß die Dienstbehörde die Amtsbezeichnung so berichtigt, daß sie dem angeführten gesetzlichen Erfordernis entspricht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - aus der Unklarheit der Amtsbezeichnung Nachteile für den Beamten ergeben können. Die Klägerin kann deshalb verlangen, daß die Beklagte die unklare und der verliehenen Amtsstellung nicht entsprechende Amtsbezeichnung "Lehrerin, Bes.Gr. A 4 a 2" in der Ernennungsurkunde vom 30. April 1952 dahin berichtigt, daß sie sie in die Amtsbezeichnung "Oberschullehrerin" umändert.
Diese Berichtigung ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Amtsbezeichnung "Oberschullehrer" im bremischen Beseldungsrecht mit Wirkung vom 1. Juli 1953 mit dem Zusatz "k.w." versehen ist. Dieser Zusatz bezeichnet die Amtsbezeichnung "Oberschullehrer" als "künftig wegfallend" und bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, daß die Amtsbezeichnung "Oberschullehrer" seit dem 1. Juli 1953 nicht mehr neu zu verleihen war. Der Klägerin hätte aber diese Amtsbezeichnung Rechtens am 30. April 1952 verliehen werden müssen, also zu einer Zeit, als dies noch uneingeschränkt zulässig war; auch die nachträgliche Berichtigung ist deshalb mit Rückwirkung auf den 30. April 1952 vorzunehmen. Dem steht nicht im Wege, daß über eine Verpflichtungsklage nach der Rechtslage zu entscheiden ist, wie sie sich am Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt. Denn auch aus heutiger Sicht, unter Berücksichtigung der Rückwirkung der inzwischen ergangenen Rechtsvorschriften, besteht für den hier maßgebenden Zeitpunkt, den 30. April 1952, kein rechtliches Hindernis für die Verleihung der Amtsbezeichnung "Oberschullehrerin".
Der Berichtigungsanspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin die Ernennungsurkunde mit der Amtsbezeichnung "Lehrerin, Bes.Gr. A 4 a 2" zunächst widerspruchslos hingenommen hat. Diese Hinnahme stellt keine gleichsam rechtsgeschäftliche "Anerkennung" der unrichtigen Amtsbezeichnung dar; denn eine solche Anerkennung würde voraussetzen, daß die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Amtsbezeichnung erkannte und gleichwohl hinnehmen wollte; das war jedoch nicht der Fall. - Eine Rechtsmittelfrist, deren Versäumung die Verleihung der unklaren Amtsbezeichnung unanfechtbar gemacht hätte, lief nicht, weil die Ernennungsurkunde und die gleichzeitige Einweisungsverfügung nicht mit Rechtsmittelbelehrungen versahen waren (vgl. § 32 Brem. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 5. August 1947 [BrGBl. S. 171]). - Die Klägerin hat den Berichtigungsanspruch auch nicht verwirkt; denn sie hat ihn alsbald geltend gemacht, nachdem sie den Fehler im Jahre 1959 daran erkannt hatte, daß er sich bei der Besoldungsüberleitung für sie - erstmalig - nachteilig auswirkte.
Hiernach erweisen sich der Hauptantrag der Klage und das diesem Antrag stattgebende erst instanzliche Urteil als zutreffend. Der Anschlußrevision der Klägerin ist somit stattzugeben. Das erstinstanzliche Urteil bedarf nur noch, dem Klageantrag entsprechend, der klarstellenden Ergänzung durch Aufhebung des rechtswidrigen Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1961. Das Berufungsurteil ist unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Die Revision der Beklagten ist hiernach zurückzuweisen, ohne daß noch auf die von ihr erhobenen Verfahrens- und Sachrügen, die das auf den Hilfsantrag ergangene Berufungsurteil betreffen, einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
zugleich mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Otto durch Ortsabwesenheit daran gehindert ist, seine Unterschrift beizufügen.
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer