Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1968, Az.: BVerwG VI C 41.67
Anspruch auf Stellenzulage der Beamten (Richter) bei Verwendung in höherwertigen Funktionen ; Voraussetzung einer freien Planstelle ; Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit; Berücksichtigung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums; Anspruch auf höhere als die mit seinem statusrechtlichen Amt nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG ) verbundenen Dienstbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 41.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.03.1964 - AZ: VI A 387/63
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 S. 2 LBesG (NW) 1954
- § 21 Abs. 2 LBesG (NW) 1960
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 78 GVG
Fundstellen
- DRiZ 1968, 284
- JVBL 1968, 257
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 16. Februar 1897 geborene Kläger bestand im Jahre 1921 die erste und im Jahre 1923 die große juristische Staatsprüfung jeweils mit der Note ausreichend. Von 1925 bis Kriegsende war er im thüringischen Justizdienst beschäftigt, zuletzt als Landgerichtsdirektor. Im Februar 1947 wurde der Kläger im Dienst des Beklagten wiederverwendet. Er erhielt zunächst einen Beschäftigungsauftrag als Hilfsrichter bei dem Landgericht in Bochum; mit Urkunde vom 3. April 1950 wurde er zum Landgerichtsrat ernannt. Durch Bescheid vom 25. März 1953 stellte der Justizminister des beklagten Landes gemäß § 7 G 131 fest, daß die Beförderung des Klägers zum Landgerichtsdirektor unberücksichtigt bleibt. Die dagegen erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Oktober 1953 abgewiesen.
Der Kläger wurde bei dem Landgericht in Bochum vom 20. Mai 1947 bis zum 30. Juni 1949 als Vorsitzender der großen Strafkammer I und vom 1. Juli 1949 bis zum 1. März 1963 - mit einer Unterbrechung vom 18. Mai bis zum 15. Juni 1954 - als Vorsitzender der auswärtigen großen Strafkammer in Recklinghausen beschäftigt. Nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1962 - 4 StR 224/62 - (BGHSt 18, 176 = NJW 1963 S. 548) zur Auslegung des § 78 GVG wurde der Kläger auf Grund des Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts in Bochum vom 1. März 1963 als Vorsitzender der auswärtigen großen Strafkammer in Recklinghausen abberufen und mit Wirkung vom 31. März 1963 einer Zivilkammer zugewiesen.
Bereits in seinem Schreiben an den Landgerichtspräsidenten in Bochum vom 27. Mai 1954 machte der Kläger auf Bedenken gegen die für die große Strafkammer in Recklinghausen getroffene Regelung aufmerksam, die der Landgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 4. Juni 1954 als unbegründet bezeichnete. Mit Schreiben an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 2. Mai 1955 bat der Kläger, ihm ab 1. Juni 1955 gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GV. NW. S. 162) - LBesG 54 - als Vorsitzenden der auswärtigen großen Strafkammer in Recklinghausen die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 15 (Landgerichtsdirektor) zu gewähren. Der Oberlandesgerichtspräsident lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 7. Juni 1955 ab, weil der Kläger nicht die Obliegenheiten einer "anderen freien" Planstelle wahrnehme und deshalb die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 nicht erfüllt seien.
Unter dem 19. Dezember 1960 wandte sich der Kläger erneut an den Oberlandesgerichtspräsidenten mit dem Begehren, ihm für die Dauer seiner Tätigkeit als Vorsitzender der auswärtigen großen Strafkammer in Recklinghausen die Unterschiedsbeträge zwischen der Besoldung eines Landgerichtsrats und der eines Landgerichtsdirektors "nach und künftighin zu zahlen". Durch Verfügung vom 9. Januar 1961 ließ der Oberlandesgerichtspräsident dem Kläger mitteilen, daß er seine Verfügung vom 7. Juni 1955 nicht zu ändern vermöge, weil die Voraussetzungen für eine Stellenzulage nach § 21 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 8. November 1960 (GV. NW. S. 359) - LBesG 60 - nicht gegeben seien. Die Gegenvorstellungen des Klägers beschied der Oberlandesgerichtspräsident durch Verfügung vom 4. April 1961 ablehnend.
Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 1961 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1961 zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juni 1955 für die Dauer seiner Beschäftigung als Vorsitzender der auswärtigen großen Strafkammer in Recklinghausen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt eines Landgerichtsdirektors und dem eines Landgerichtsrats zu zahlen,
hat das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen durch Urteil vom 31. Januar 1963 stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Ersturteil durch Urteil vom 20. März 1964 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Gewährung einer Zulage bei längerer Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höheren Amtes sei durch § 21 Abs. 2 LBesG 60 (früher § 17 LBesG 54) gesetzlich abschließend geregelt. Zu den Voraussetzungen einer solchen Zulage gehöre, daß die Planstelle während der Zeit, in der die Obliegenheiten wahrgenommen worden seien, "besetzbar" gewesen sei. Diese Voraussetzung sei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, hier nicht erfüllt.
Andere Formen einer Stellenzulage kämen nicht in Betracht. Es komme deshalb darauf an, ob eine Fürsorgepflichtverletzung vorliege und dem Kläger daraus ein Schaden entstanden sei.
Der Kläger behaupte nicht, wie er ausdrücklich hervorhebe, er hätte zum Landgerichtsdirektor befördert werden müssen. Sein Vorbringen müsse deshalb in erster Linie dahin verstanden werden, der Dienstherr hätte die Voraussetzungen für eine Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 LBesG 60 schaffen müssen, damit der Kläger in den Genuß einer Stellenzulage gekommen wäre. Ein solches Vorgehen sei dem Dienstherrn nicht zuzumuten gewesen. Die Planstellen der Landgerichtsdirektoren reichten kaum aus, den Bedarf zu decken. Werde eine neue Planstelle geschaffen, so müsse sie alsbald besetzt werden. Das sei nicht nur ein Erfordernis einer vernünftigen und sachgemäßen Bewirtschaftung des öffentlichen Haushalts, sondern auch eine Pflicht der Fürsorge gegenüber den zahlreichen beförderungswürdigen Richtern. Eine Planstelle der BesGr. A 15, die etwa für den Vorsitz der Strafkammer in Recklinghausen geschaffen worden wäre, wäre mithin alsbald mit einem geeigneten Richter zu besetzen gewesen. Der Fall, daß eine solche Planstelle mehrere Jahre hindurch "besetzbar" gewesen wäre, wäre mit voller Sicherheit niemals eingetreten.
Danach könne das Klagebegehren nur gerechtfertigt erscheinen, wenn der Kläger selbst nach Schaffung der Planstelle in diese unter Ernennung zum Landgerichtsdirektor eingewiesen worden wäre. Voraussetzung des Klagebegehrens sei demnach, daß auf seiten des Dienstherrn die Fürsorgepflicht bestanden habe, für den Vorsitz der auswärtigen großen Strafkammer die Planstelle eines Landgerichtsdirektors entweder aus den vorhandenen Beständen des Landgerichts in Bochum zur Verfügung zu stellen oder neu zu schaffen, und daß dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Kläger in diese Planstelle eingewiesen worden wäre.
Dem Hinweis des Klägers, der Vorsitz einer Kammer für Handelssachen stehe nach dem Gesetz "hinter dem Vorsitz einer großen Strafkammer", könne zwar eine gewisse Berechtigung nicht versagt werden. Es sollte deshalb - wie näher dargelegt wird - eher einer Kammer für Handelssachen als einer auswärtigen großen Strafkammer ein Landgerichtsrat als ständiger Vorsitzender zugeteilt werden, wenn die Zahl der vorhandenen Direktoren nicht ausreiche. Beim Landgericht in Bochum sei anders verfahren worden, weil dort auf Anregung interessierter Stellen des öffentlichen Lebens für eine Kammer für Handelssachen eine besondere Landgerichtsdirektorenstelle eingerichtet worden sei und diese folgerichtig mit einem Direktor habe besetzt werden müssen. Außerdem seien die Grundsätze, nach denen die auswärtigen großen Strafkammern und die Kammern für Handelssachen zu besetzen seien, nicht Inhalt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den einzelnen Richtern. Es handele sich hierbei vielmehr um die Gerichtsverfassung. Überdies sei - wie näher dargelegt wird - der Vorsitz in der auswärtigen Strafkammer in Recklinghausen auch ohne Besoldungsverbesserung für den Kläger vorteilhaft gewesen. Eine Fürsorgepflichtverletzung könne deshalb bisher nicht festgestellt werden. Einer abschließenden Beurteilung werde es aber nicht bedürfen, weil ein Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen ungerechtfertigt erscheine.
Ein solcher Anspruch setze voraus, daß der Kläger durch eine Pflichtverletzung geschädigt worden sei. Das könne nicht als erwiesen angesehen werden. Eine Schädigung wäre nur zu bejahen, wenn festgestellt werden könnte, daß der Kläger nach Einrichtung der Direktorenstelle für die auswärtige große Strafkammer in Recklinghausen in diese eingewiesen worden wäre. Diese Frage liege - anders als die eines Anspruchs auf Beförderung - auf rein tatsächlichem Gebiet. Nach dem Inhalt der Personalakten liege ihre Verneinung nahe; keinesfalls könne sie mit der erforderlichen Sicherheit bejaht werden, wie sich aus einer Abwägung der für und gegen eine Beförderung sprechenden Umstände klar ergebe.
Dabei könne nicht zuungunsten des Klägers die Tatsache herangezogen werden, daß er sich mindestens elfmal um eine Landgerichtsdirektorenstelle bei dem Landgericht in Bochum beworben habe. Denn hierbei habe es sich um andere Direktorenstellen gehandelt. Für die Frage der Fürsorgepflichtverletzung und deren Schadensfolgen sei zu unterstellen, daß die Justizverwaltung mit Rücksicht auf den Vorsitz der auswärtigen großen Strafkammer die Einrichtung einer Direktorenstelle betrieben und erreicht hätte. In diesem Falle hätte es für eine Beförderung des Klägers mit großer Wahrscheinlichkeit ins Gewicht fallen können, daß er mit nur kurzen Unterbrechungen seit 1949 den Vorsitz in der auswärtigen Strafkammer geführt und zu keinen Beanstandungen Anlaß gegeben habe; die ersten Qualifikationen hätten sogar sehr günstig gelautet.
Andere gewichtige Umstände sprächen aber gegen eine Beförderung des Klägers, insbesondere die Akten des früheren Reichsjustizministeriums, deren Inhalt dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm und dem Landgerichtspräsidenten in Bochum im Jahre 1952 bekannt geworden sei. Diese Akten ergäben, daß die Fähigkeiten und Leistungen des Klägers im thüringischen Justizdienst nur als knapp durchschnittlich bezeichnet worden seien, und zwar sowohl vom dortigen Landgerichtspräsidenten als auch vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Jena. Seine juristischen Prüfungen habe er mit den Noten "ausreichend" bestanden. Im Jahre 1942 habe die Justizverwaltung die Ernennung des Klägers zum Landgerichtsdirektor im Hinblick auf seine höchstens durchschnittlichen Leistungen zu verhindern versucht und dabei eine Kontroverse mit hohen politischen Dienststellen auf sich genommen. Das hätte sie nicht getan, wenn sie nicht die fachlichen und dienstlichen Hinderungsgründe für schwerwiegend gehalten hätte. Unter diesen Umständen habe es nahegelegen, daß auch die landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Verwaltungsinstanzen in Bochum und Hamm in der Beurteilung der Tätigkeit des Klägers vorsichtiger und zurückhaltender geworden seien. Endlich falle ins Gewicht, daß der Kläger fast ausschließlich in Strafsachen gearbeitet habe. Der ständige Vorsitz in einer großen Strafkammer bringe ganz erhebliche körperliche Anstrengungen mit sich, so daß Landgerichtsdirektoren im höheren Alter meist den Vorsitz in einer Zivilkammer erhielten. Die Gesundheit des Klägers liege, wie seine verhältnismäßig zahlreichen Erkrankungen erwiesen, eher unter als über dem Durchschnitt. Es habe deshalb damit gerechnet werden müssen, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in höherem Alter in einer großen Strafkammer als Vorsitzender nicht mehr verwendbar sein werde. Einer Zivilkammer habe er aber mangels ausreichender Erfahrung in Zivilsachen als Vorsitzender nicht zugewiesen werden können. Seine frühere Tätigkeit im thüringischen Justizdienst reiche hierfür nicht aus. Es habe daher im Jahre 1955 untunlich erscheinen können, ihn im Alter von etwa 58 Jahren noch zum Landgerichtsdirektor zu ernennen. Es sei als sicher anzunehmen, daß sich in diesem und in späteren Jahren um eine für die große Strafkammer in Recklinghausen vorgesehene Landgerichtsdirektorenstelle zahlreiche Richter beworben hätten, die bei einer sachgemäßen Auslese wesentlich geeigneter erschienen wären als der Kläger. Bei dieser Sachlage könne nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, daß der Kläger zum Landgerichtsdirektor befördert worden wäre, wenn für den Vorsitz der auswärtigen großen Strafkammer in Recklinghausen eine neue Landgerichtsdirektorenstelle eingerichtet worden wäre.
Gegen das am 28. April 1964 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Mai 1964 (der 28. Mai 1964 war in Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag) die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese am 20. Juni 1964 begründet. Er verfolgt mit der Revision sein bisheriges Klageziel weiter.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt dazu im wesentlichen vor:
Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG; denn es sei ein hergebrachter Grundsatz im Sinne dieser Vorschrift, daß den Beamten der ihrem Dienstrang, der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und der der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechende Lebensunterhalt zu gewähren sei (BVerfGE 8, 1 [16, 20]; 3, 58 [160], 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 11, 203 [210]).
Es liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor, denn alle Vorsitzenden einer auswärtigen Strafkammer erhielten die Besoldung eines Landgerichtsdirektors.
Das angefochtene Urteil verstoße außerdem gegen § 85 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 271) bzw. gegen § 90 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237), wonach der Dienstherr für das Wohl des Beamten zu sorgen habe. Gegen diese Fürsorgepflicht habe der Beklagte verstoßen, wenn er vom Kläger mehr als zwölf Jahre die Dienste eines Vorsitzenden einer voll belasteten Strafkammer entgegengenommen habe, ihm dafür aber nur die Besoldung als Landgerichtsrat habe zukommen lassen. Der sich aus dieser Fürsorgepflichtverletzung ergebende Schadensersatzanspruch stehe dem Beamten außerhalb der Besoldungsgesetze umfassend zu. Dieser Anspruch werde also nicht dadurch bestimmt, ob eine Planstelle hätte eingerichtet und für den Kläger freigehalten werden können (§ 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54, § 21 Abs. 2 LBesG 60), sondern allein danach, ob schuldhaft gegen die Fürsorgepflicht verstoßen worden und dadurch dem Beamten ein Schaden entstanden sei.
Aber selbst wenn man den Schadenersatzanspruch auf die Möglichkeiten der Besoldungsbestimmungen beschränkte, läge eine unrichtige Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 und des § 21 Abs. 2 LBesG 60 vor. Denn auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hätte die Planstelle eingerichtet und für die Dauer der Beschäftigung des Klägers als Vorsitzenden der Strafkammer in Recklinghausen besetzbar bleiben müssen. Diese Möglichkeit der Besetzbarkeit "mehrere Jahre hinaus" sei überhaupt die Voraussetzung der richtigen Anwendung der genannten Vorschriften. Die Pflicht "der Fürsorge gegenüber den zahlreichen beförderungswürdigen Richtern" sei dem in keiner Weise vorgegangen. Dieser Pflicht habe im übrigen durch Anforderung entsprechend vieler Planstellen nachgekommen werden können.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
II.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Stellenzulage gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 (für die Zeit bis zum 31. März 1957) und gemäß § 21 Abs. 2 LBesG 60 (für die Zeit ab 1. April 1957) verneint, weil es an der von beiden Vorschriften insoweit inhaltgleich geforderten Voraussetzung einer freien Planstelle der BesGr. A 15 für das "Amt" des Vorsitzenden der auswärtigen großen Strafkammer in Recklinghausen, das der Kläger wahrnahm, fehlte. Der Mangel dieser Voraussetzung wird ersichtlich auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch keine sonstige Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers gegeben.
Soweit die Revision den Anspruch des Klägers auf Art. 33 Abs. 5 GG stützen zu können glaubt, beruht ihr Vorbringen auf einem offensichtlichen Mißverständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es trifft zwar zu, daß den Beamten und Richtern der ihrem Dienstrang, der mit intern Amt verbundenen Verantwortung und der der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechende Lebensunterhalt zu gewähren, ist. Das bedeutet aber nur, daß die nach den Besoldungsgesetzen für das statusrechtliche Amt (z.B. für das Amt eines Landgerichtsrats oder eines Landgerichtsdirektors) festgelegte Besoldung den genannten Anforderungen entsprechen muß. Die Revision geht jedoch von einem irrigen Begriff des "Dienstranges" und des "Amtes" aus. Anders als im Tarifrecht der Angestellten und Arbeiter bemißt sich die Besoldung der Beamten und Richter nicht nach den übertragenen Funktionen und den Tätigkeitsmerkmalen. Es ist vielmehr ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß der Beamte und Richter (nur) Anspruch auf die nach Maßgabe des Besoldungsgesetzes mit seinem Amt im statusrechtlichen Sinne verbundenen Dienstbezüge hat, d.h. auf die Dienstbezüge des Amtes, das ihm durch einen Ernennungsakt übertragen worden ist (vgl. u.a. BVerwGE 11, 27 [28] und Beschluß vom 22. März 1967 - BVerwG II B 7.67 -). Der Beamte (Richter) hat grundsätzlich auch dann keinen Anspruch auf höhere als die mit seinem statusrechtlichen Amt nach dem Besoldungsgesetz verbundenen Dienstbezüge, wenn er die Aufgaben und Funktionen eines höheren Amtes wahrnimmt, und zwar selbst dann nicht, wenn eine entsprechende höhere Planstelle vorhanden ist und er (haushaltsrechtlich, vgl. § 36 Abs. 2 RHO) aus den mit dieser Planstelle zur Verfügung gestellten Mitteln besoldet wird (vgl. dazu Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -). In diesem Falle besteht grundsätzlich auch nicht einmal ein Anspruch auf statusrechtliche Übertragung des höheren Amtes (Beförderung), dessen Aufgaben der Beamte wahrnimmt und aus dessen Planstelle er besoldet wird (vgl. Beschluß vom 28. April 1958 - BVerwG VI B 153.57 - und Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -).
Ein (allgemeiner) Anspruch auf funktionsgerechte Besoldung kann auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 und § 21 Abs. 2 LBesG 60 hergeleitet werden. Diese Vorschriften gehen vielmehr ebenfalls von dem Grundsatz des Besoldungsanspruchs nach Maßgabe des übertragenen statusrechtlichen Amtes aus und lassen ihn grundsätzlich unberührt. Der Zweck dieser Regelung liegt im wesentlichen vielmehr darin, den Dienstherrn anzuhalten, eine durch den Haushaltsplan bewilligte und durch den Organisations- und Stellenplan für den betreffenden Dienstposten bestimmte freie Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe nicht längere Zeit hindurch freizuhalten, sondern binnen Jahresfrist zugunsten des den Dienstposten wahrnehmenden Beamten (Richter) auszunutzen (vgl. BVerwGE 16, 142 [144] zu der inhaltsgleichen bundesrechtlichen Vorschrift des § 21 Abs. 2 BBesG in der bis zum 30. Juni 1967 geltenden Fassung), wobei allerdings der Beamte (Richter) grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, den ihm übertragenen, einem höheren Amt entsprechenden Dienstposten beizubehalten.
Der Kläger hatte während seiner Tätigkeit als Vorsitzender der auswärtigen großen Strafkammer in Recklinghausen das statusrechtliche Amt eines Landgerichtsrats inne. Die Bezüge dieses Amtes hat er auch erhalten. Da außerdem, wie bereits eingangs festgestellt, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 bzw. des § 21 Abs. 2 LBesG 60 nicht gegeben waren, hatte er somit trotz Wahrnehmung der Funktionen eines Landgerichtsdirektors (BesGr. A 15) keine weitergehenden Besoldungsansprüche.
Der Kläger kann die Bezüge der BesGr. A 15 auch nicht als Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht beanspruchen.
Der Umstand allein, daß der Kläger (als Landgerichtsrat) die Tätigkeit des Vorsitzenden der auswärtigen großen Strafkammer in Recklinghausen wahrgenommen hat, kann, wie sich aus dem eben Dargelegten ohne weiteres ergibt, einen Anspruch auf Besoldung in Höhe der Dienstbezüge eines Landgerichtsdirektors der BesGr. A 15 ohne Rücksicht darauf, wie diese Tätigkeit zu bewerten ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründen.
Aber auch sonstige Erwägungen vermögen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht zu rechtfertigen. Dies schon deshalb nicht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 13, 17 [22]; 15, 3 [10]) ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung nur bei schuldhaftem Verhalten des Dienstherrn gegeben ist. Diese Voraussetzung jedenfalls ist hier zu verneinen.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten scheidet hier schon deshalb aus, weil nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 9, 387) und des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 21. Juni 1951 - 4 StR 72/51 - [LM Nr. 2 zu § 78 GVG]) der Vorsitz in einer auswärtigen großen Strafkammer auch einem Landgerichtsrat übertragen werden konnte. Diese Rechtsprechung ist erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1962 - 4 StR 224/62 - (BGHSt 18, 176 = NJW 1963 S. 548) aufgegeben worden. Nach diesem Urteil muß auch die auswärtige große Strafkammer eines Landgerichts mit einem Landgerichtsdirektor als ständigem Vorsitzenden besetzt sein. Bei dieser Sachlage hat der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt, wenn er entsprechend einer jahrzehntelangen oberstgerichtlichen Rechtsprechung den Vorsitz der auswärtigen großen Strafkammer in Recklinghausen einem Landgerichtsrat - dem Kläger - übertragen hat. Durfte aber der Beklagte diese Besetzung ohne Verschulden für zulässig ansehen, so kann gegen ihn auch kein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn er entsprechend der gerichtsverfassungsrechtlichen Beurteilung haushaltsrechtlich und dienstrechtlich für den genannten Dienstposten keine Planstelle eines Landgerichtsdirektors der BesGr. A 15 bereitstellte und damit weder eine Beförderung des Klägers zum Landgerichtsdirektor noch die Gewährung einer Stellenzulage möglich war. Dies kann dem Beklagten um so weniger zum Vorwurf gereichen, als eine freie Planstelle der BesGr. A 15 nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach den vom Gesetzgeber zu beschließenden Haushaltsplänen nicht zur Verfügung stand.
Abgesehen davon würde dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nur zustehen können, wenn es die Fürsorgepflicht geboten hätte, ihn zum Landgerichtsdirektor zu befördern. Dabei kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Fürsorgepflicht auf eine Beförderung erstrecken kann (vgl. dazu BVerwGE 15, 3 [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG II C 16.60] und Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 - [DVBl. 1963 S. 678]). Ebenso bedarf es keines näheren Eingehens auf die Frage, in welcher Weise bei einem fürsorgepflichtwidrigen Unterlassen einer Beförderung Schadensersatz zu gewähren ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach der durch die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellten gerichtsverfassungsrechtlichen Rechtslage hätte der ständige Vorsitz in der großen Strafkammer in Recklinghausen einem Landgerichtsdirektor übertragen werden müssen. Damit ist aber nur gesagt, daß dem Kläger diese Funktion nicht als Landgerichtsrat hätte übertragen werden dürfen, und zwar auch nicht als Landgerichtsrat mit Anspruch auf eine Stellenzulage gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54, § 21 Abs. 2 LBesG 60. Gerichtsverfassungsrechtlich hätte also neben der Auflösung der genannten Strafkammer nur die Möglichkeit bestanden, entweder eine andere Geschäftsverteilung zu beschließen und den Vorsitz einem Landgerichtsdirektor zu übertragen, oder den Kläger zum Landgerichtsdirektor zu befördern. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Fürsorgepflicht käme demnach nur in Betracht, wenn der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, nur den zuletzt genannten Weg der Beförderung des Klägers zu beschreiten. Für eine solche nicht gerichtsveffassungsrechtliche, sondern dienstrechtliche Verpflichtung sind abgesehen von der Frage der rechtlichen Möglichkeit einer solchen Verpflichtung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag des Klägers, der selbst einen Anspruch auf Beförderung nicht behauptet, keinerlei Anhaltspunkte gegeben.
Die Berufung auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermag das Begehren des Klägers ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Wenn der Kläger als Vorsitzender der großen Strafkammer in Recklinghausen im Gegensatz zu anderen Vorsitzenden großer Strafkammern nur die Besoldung eines Landgerichtsrats erhielt, so lag das ausschließlich daran, daß er den Status eines Landgerichtsrats hatte, während andere Vorsitzende Landgerichtsdirektoren waren. Der Gleichheitssatz wurde dadurch offensichtlich nicht verletzt. Selbst wenn - was der Beklagte bestreitet - alle übrigen Vorsitzenden auswärtiger Strafkammern Landgerichtsdirektoren waren, so führte der Gleichheitssatz, wie sich aus den soeben angestellten Erwägungen ergibt, auch nicht dazu, daß der Kläger einen Rechtsanspruch hatte, zum Landgerichtsdirektor befördert zu werden. Aber nur in diesem Falle käme, und zwar für die Vergangenheit nur im Wege des Schadensersatzes wegen schuldhafter Pflichtverletzung ein Anspruch auf Besoldung in Höhe der Dienstbezüge eines Landgerichtsdirektors in Betracht.
Die Revision des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier