Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1962, Az.: 4 StR 224/62
Anerkennung eines Verfahrens vor der ohne Landgerichtsdirektor besetzten auswärtigen großen Strafkammer eines Landgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1962
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 09.09.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 18, 176 - 179
- MDR 1963, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Meineid u.a.
Amtlicher Leitsatz
Auch die auswärtige große Strafkammer eines Landgerichts (§ 78 GVG) muß mit einem Landgerichtsdirektor als ständigem Vorsitzenden besetzt sein (unter Aufgabe von BGH 4 StR 72/51 vom 21. Juni 1951 = LM § 78 GVG Nr. 2).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Dezember 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vorn 9. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum - nicht an seine auswärtige Strafkammer in Recklinghausen - zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte Danz ist wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen der Begünstigung unter Anwendung des§ 157 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre sowie ferner die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf Lebenszeit aberkannt.
Mit der Revision erhebt er die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
I.
Verfahrensrüge
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ständiger Vorsitzender der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum sei nicht ein Landgerichtsdirektor, sondern ein Landgerichtsrat gewesen. Er rügt deswegen die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts.
Wie die Einsichtnahme in den Beschluß über die Geschäftsverteilung ergeben hat, ist der Vorsitz der auswärtigen Strafkammer im hier in Betracht kommenden Geschäftsjahr 1962 ständig nicht mit einem Landgerichtsdirektor, sondern mit einem Landgerichtsrat besetzt gewesen. Hiergegen ergeben sich rechtliche Bedenken. Uns Reichagericht (vgl. RGSt 9, 387) sowie der Bundesgerichtshof (4 StR 72/51 vom 21. Juni 1951 = LM Nr. 2 zu § 78 GVG) haben zwar ausgesprochen, daß der Vorsitz einer auswärtigen Strafkammer nach § 78 GVG zwar nur einem festangestellten Richter im Sinne des § 6 GVG übertragen werden dürfe, daß jedoch die Besetzung mit einem Landgerichtsdirektor nicht erforderlich sei. Dies ist daraus gefolgert worden, daß § 78 Abs. 2 GVG eine Sondervorschrift für die Besetzung auswärtiger Strafkammern und in ihr die Auswahl der Mitglieder erschöpfend geregelt sei. Da hier kein Unterschied zwischen dem Vorsitzenden und den Beisitzern gemacht werde, könnte zum Vorsitzenden in Abweichung von § 62 GVG jedes ordentliche Mitglied des Landgerichts und des Amtsgerichts berufen werden.§ 62 GVG sei, da er in § 78 Abs. 2 GVG nicht genannt sei, nicht anwendbar.
Diese Auffassung kann der Senat nicht aufrechterhalten. Die bei einem Amtsgericht gemäß § 78 GVG gebildete Strafkammer hat nur in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit eine Besonderheit. Im übrigen bildet sie einen Teil des dem Amtsgericht übergeordneten Landgerichts (RG 2, 30; RGSt 48, 132). Ihr sachlicher Geschäftskreis unterscheidet sich kraft Gesetzes nicht von dem der anderen Strafkammern. Hinsichtlich der Besetzung ergibt sich lediglich die Besonderheit, daß die Kammer auch mit Mitgliedern des Amtsgerichts desjenigen Bezirks besetzt werden kann, für den sie gebildet wird. Da sie die gleichen Aufgaben wie jede andere Strafkammer hat, müssen im übrigen nach dem Sinn des Gesetzes auf ihre Besetzung die gleichen Grundsätze angewandt werden, wie sie auch sonst für Strafkammern gelten und in § 62 Abs. 1 GVG niedergelegt sind. Der Angeklagte muß die gleichen Garantien haben, wie sie nach dem Sinn des Gesetzes auch sonst für Strafkammern gelten. Angesichts ihres gleichen Aufgabenkreises dürfen sie nicht Kammern minderer Art sein. Allein aus der Tatsache, daß § 78 GVG den § 62 GVG nicht erwähnt, kann bei sinngemäßer Auslegung nicht geschlossen werben, daß diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommen soll. Der Grundsatz des § 62 GVG ist angesichts seiner rechtspolitischen Bedeutung ein allgemeiner, der such dort zu gelten hat, wo er bei den Besetzungsvorschriften nicht ausdrücklich erwähnt ist (so auch Dallinger in MDR 1951 S. 539 zu § 78 GVG). Wie Dallinger ausführt, ist man bei den Beratungen des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit von dieser Auffassung ausgegangen. Die auswärtigen Großen Strafkammern müssen nach Gliedern genau wie alle anderen ordentlichen Großen Strafkammern einen Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden hoben. Ein Amtsgerichtsdirektor würde übrigens nicht genügen. Er besitzt eine hervorgehobene Stellung nur im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Justizverwaltung, nicht dagegen in seiner richterlicher Tätigkeit.
Der Senat gibt somit die in der oben angeführten Entscheidung vertretene Ansicht auf. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher eine Hilfsstrafkammer, die im Laufe des Geschäftsjahres vorübergehend zur Entlastung der ordentlichen Strafkammer gebildet wird, sowie eine Ferienstrafkammer auch mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden kann (vgl. BGHSt 12, 104), bleibt unberührt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, daß es sich hier um einen nur vorübergehenden Zustand handelt, während däe auswärtige Strafkammer eine Dauereinrichtung ist.
Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als die oben erwähnte des 4. Senats sind zu dieser Frage, wie eine Anfrage bei den anderen Strafsenaten ergeben hat, nicht ergangen. Auf der abweichenden Auffassung BGHSt 12, 104, 107 beruht das Urteil nicht. Letzteres gilt auch für die Entscheidung BGHSt 12, 228, 229, falls in ihr ein anderer Standpunkt gefunden werden könnte. Das Urteil BGHSt 1, 265, das sich mit der Besetzung einer auswärtigen Strafkammer beschäftigt, hat zu der hier erörterten Frage keine Stellung genommen. Einer Anrufung des Großen Senats bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Die Erörterung der sonstigen Revisionsrügen war nicht erforderlich. Jedoch soll noch auf einige Rügen, die für die neue Hauptverhandlung von Bedeutung sein können, eingegangen werden.
2.
Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt. Sie habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht allein aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, vielmehr Umstände berücksichtigt, die nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden waren oder die überhaupt nicht bei der Urteilsfindung und Beweiswürdigung hätten berücksichtigt werden können. Sie erblickt hierin einen Verstoß gegen § 261 StPO. Er liege darin, daß das Gericht erklärt habe: "Die Einlassung des Angeklagten (M.), er sei nicht gefahren, ist eine erfundene Schutzbehauptung. Diese Feststellung hat die Kammer bereits in allen drei erwähnten Verfahren getroffen".
Mit diesen Verfahren sind vorangegangene Verfahren gegen andere Angeklagte gemeint, in denen die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der Bekundungen des jetzigen Angeklagten bereits Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Die Revision meint, daß bei der Beweiswürdigung die Ergebnisse früherer Verfahren mitverwertet worden sind. Sie beruft sich für die Unzulänsigkeit dieses Vorgehens auf die Entscheidung RGSt 60, 297.
Die Rüge ist unbegründet. In der genannten Entscheidung. ist ausgesprochen, daß das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung den Umstand, daß Zeugenaussagen in früheren Verfahren in bestimmtem Sinnbeurteilt worden sind, bei der Bildung seiner eigenen, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung mitverwerten darf. Es ist lediglich für unzulässig erklärt worden, die im früheren Urteil festgestellten Wahrnehmungen von Personen, die als Zeugen vernommen werden konnten, lediglich deshalb, weil sie dort festgestellt sind, dem schwebenden Verfahren zugrunde zu legen. Letzteres hat jedoch das Landgericht nicht getan. Es ist vielmehr auf Grund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß die Einlassung des Angeklagten M. eine erfundene Schutsbehauptung sei, und hat lediglich zusätzlich auf die Feststellungen in den drei vorangegangenen Verfahren Bezug genommen. Sie hat im jetzigen Verfahren die an den drei vorangegangenen Verfahren Beteiligten als Angeklagte oder als Zeugen gehört. Dabei haben drei unabhängige Zeugen die Unrichtigkeit der beschworenen Aussage bestätigt. Außerdem haben B. und H. ihre früheren Angaben nicht mehr aufrechterhalten und nunmehr das bekundet, was entgegen ihren früheren Angaben in den vorangegangenen Verfahren bereits festgestellt worden ist. Das Urteil stützt sich also auf diein dem jetzigen Verfahren gemachten Angaben der Zeugen. Dem früheren Verfahren entnimmt es nur, daß das Gericht dasselbe festgestellt hat, was auch jetzt die Hauptverhandlung ergeben hat.
Die Revision ist ferner der Meinung, daß diejenigen Teile der Akten, die die früheren Verfahren betrafen, nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien, da eine Verlesung nicht stattgefunden habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Eine Verlesung war nicht erforderlich, es genügte vielmehr die Wiedergabe des Inhalts durch den Vortrag aus den Akten (BGHSt 1, 94). Etwas anderes hätte gegolten, wenn die Verlesung der Akten von einem Prozeßbeteiligten beantragt worden oder zur Aufklärung von Amtswegen erforderlich gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Es kam insbesondere auch auf den genauen Wortlaut im einzelnen nicht an. Soweit im Urteil eidesstattliche Erklärungen und Zeugenaussagen wörtlich wiedergegeben sind, sind sie nicht zum Zwecke des Beweises verwertet worden, sondern dienten nur der Schilderung des unbestrittenen Sachverhalts. Insoweit finden die §§ 249, 261 StPO keine Anwendung (BGHSt 11, 159).
II.
Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts
1.
Hier sei für die neue Verhandlung nur darauf hingewiesen, daß die Urteilsfeststellungen zum mindesten den Anschein eines Widerspruchs erwecken können. Das Landgericht führt (UA S. 22) zur Frage der Begünstigung aus, daß Danznur die Unwahrheit gesagt und beschworen habe, um die mögliche Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Abgabe seiner wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung von sich abzuwenden. Wäre dies richtig, so würde eine Fremdbegünstigung des M. in Frage gestellt sein. Dies wird in der neuen Hauptverhandlung zu klaren sein. Da das Urteil aus den oben erwähnten Gründen aufgehoben werden muß, bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme, ob es sich hier nur um eine nicht zutreffende Ausdrucksweise handelt.
2.
Entgegen der Annahme der Revision spricht das Urteil nicht dafür, daß die Strafkammer in die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids auch die Verurteilung wegen einer falschen Versicherung an Eidesstatt (§ 156 StGB) einbezogen hätte (UA S. 19/20). Die eidesstattliche Versicherung ist entsprechend Anklage und Eröffnungsbechluß ersichtlich nur unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung gewürdigt. Immerhin wird es angebracht sein, eine Klarstellung im neuen Urteil herbeizuführen.
3.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids ist entgegen der Ansicht der Revision an sich frei von Rechtsirrtum. Die Voraussetzungen des§ 155 Nr. 2 StGB liegen vor. Es handelt sich um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne der genannten Vorschrift, wenn ein dieselben Personen und die gleiche Straftat betreffender Hergang in Frage steht. Es Kommt dabei nicht darauf an, ob die Bekundungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten gemacht worden sind (RGSt 17, 409). Es ist auch nicht erforderlich, daß die Bekundungen in derselben Hauptverhandlung gemacht wurden (RGSt 30, 131). In RGSt 17, 409 ist ausdrücklich ausgesprochen, daß die falsche Versicherung, welche ein Zeuge unter Berufung auf den bereits früher in derselben Angelegenheit geleisteten Zeugeneid abgibt, auch dann der Eidesleistung gleichzuachten und als Meineid zu bestrafen ist, wenn sie in einem Falle gefordert und abgenommen worden ist, in welchem nach prozessualer Vorschrift die förmliche Eidesleistung hätte stattfinden sollen.
4.
Der von der Revision behauptete Verstoß gegen Denkgesetze (Revisionsbegründung S. 11) ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Mit den hier erhobenen Einwendungen hat sich die Strafkammer bereits im Urteil (UA S. 19) auseinandergesetzt. Die Urteilsausführungen ergeben die Überzeugung des Tatrichters, daß sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß es sich um zwei Vorgänge handelte. Das kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden.
5.
Unzutreffend ist der Ausspruch über die Aberkennung der Eidesfähigkeit. Da § 157 StGB angewendet wurde, durfte die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden. Das Urteil erweckt ferner den Anschein, als habe das Landgericht verkannt, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorgeschrieben ist. Zu dieser Annahme geben die Worte, den Angeklagten waren die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen, Anlaß (vgl. § 161 Abs. 2 StGB; 5 StR 499/56 vom 5. Februar 1957, NJW 1957, 550 = LM Nr. 16 zu § 157 StGB).
Es erschien angemessen, bei der Zurückverweisung von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
Krumme
Martin
Lang-Hinrichsen
Börtzler