Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1957, Az.: 5 StR 499/56
Rechtmäßigkeit einer Aberkennung der Eidesfähigkeit bei Vorliegen des Eidesnotstands zur Strafmilderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 499/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 08.10.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1957, 550 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Meineid
Redaktioneller Leitsatz
Liegen die Voraussetzungen des Eidesnotstands vor, so darf die Eidesfähigkeit auch dann nicht aberkannt werden, wenn das Gericht die Strafe nicht mildert.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Februar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 8. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden an der Aller zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte verkaufte "P."-Kaffeemaschinen als Provisionsvertreter der Kommanditgesellschaft P. in M.. Diese löste das Vertragsverhältnis am 23. Mai 1952 mit sofortiger Wirkung, weil der Angeklagte trotz Verbots seit März 1952 für ein anderes, gleichartiges Unternehmen, die E.-I. Kommanditgesellschaft in C., tätig geworden war, deren Komplementär er kurze Zeit war. Die Firma P. forderte ihn auf, alle Unterlagen an ihren Generalvertreter St. zurückzugeben und jede weitere Tätigkeit einzustellen. Trotzdem vermittelte der Angeklagte bis etwa September 1952 weiterhin Verkäufe von "P."-Kaffeemaschinen. Die Firma P. bestätigte ihm die Bestellungen, führte sie aus und schickte ihm Provisionsabrechnungen.
Am 4. August 1952 bot der Angeklagte der Gastwirtsehefrau R. in ... B. eine "P."-Kaffeemaschine zum Kauf an und führte ihr das Gerät vor, indem er probeweise Kaffee kochte. Frau R. entschloß sich, eine Kaffeemaschine dieser Marke zu kaufen, wünschte aber eine größere Maschine, mit der nicht 14, sondern 20 Tassen Kaffee gleichzeitig hergestellt werden konnten. Der Bestellschein, den ihr der Angeklagte vorlegte und den sie unterschrieb, lautete jedoch auf eine "I."-Kaffeemaschine für 20 Tassen. Diese wurde von der Firma E.-I. KG in C. geliefert. Nachdem die Eheleute R. bemerkt hatten, daß es nicht die gewünschte "P."-Kaffeemaschine war, verweigerte der Ehemann die Zahlung. Die E.-I. KG verklagte ihn beim Amtsgericht Cuxhaven. Dieses erließ am 4. November 1954 einen Beweisbeschluß. Danach sollten mehrere vom Beklagten R. benannte Zeugen, darunter der Angeklagte, darüber vernommen werden, ob dieser als Vertreter der "Firma P." aufgetreten sei, eine "P."-Kaffeemaschine angeboten und vorgeführt habe, ob Frau R. zum Ausdruck gebracht habe, nur eine solche Kaffeemaschine kaufen zu wollen, und ob sie den Bestellschein, ohne auf die darin angegebene Lieferfirma zu achten, in der Annahme unterschrieben habe, damit eine "P."-Kaffeemaschine zu bestellen.
Bei seiner Vernehmung am 4. Januar 1955 vor dem Prozeßgericht erklärte der Angeklagte als Zeuge einleitend, er sei im August 1952 schon Vertreter der E.-I. KG gewesen, habe aber noch Unterlagen und eine Kaffeemaschine der "Firma P." im Besitz gehabt und daher für diese noch gelegentlich eine Maschine verkaufen können. Dazu sei er "auch berechtigt" gewesen. "Ich hatte", so sagte er wörtlich, "meine Vertretertätigkeit bei der Firma P. lediglich aufgegeben wegen meiner Teilhaberschaft bei der Klägerin".
Zur Sache selbst bekundete er im wesentlichen, er habe Frau R. nicht nur eine "P."-, sondern auch eine "E.-I."-Kaffeemaschine gezeigt, die Namen beider Maschinen genannt und Werbedrucksachen beider Firmen vorgelegt, Kaffee habe er allerdings möglicherweise nur mit der "P."-Maschine gekocht. Frau R. habe sich für die "E.-I." entschieden, weil diese billiger und zur gleichzeitigen Herstellung von 20 Tassen Kaffee geeignet gewesen sei.
Am 9. August 1955 beschwor er diese Aussage. Er hatte sie an diesem Tage vorher dahin ergänzt, er habe wahrscheinlich nur mit dem "P."-Gerät den Probekaffee gekocht, die "E.-I."-Masckine sei wohl nicht vorführbereit gewesen. Er habe sie aber vorgezeigt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahre Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1.)
Was die Revisionsbegründung im einzelnen gegen den Schuldspruch vorträgt, richtet sich allerdings nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Ob diese frei von tatsächlichen Bedenken ist, darf das Revisionsgericht nicht prüfen (§ 337 StPO). Rechtliche Fehler läßt sie nicht erkennen. Der Senat ist daher an den festgestellten Sachverhalt gebunden.
2.)
Dieser rechtfertigt es jedoch nicht, den § 154 StGB in dem Umfange anzuwenden, in dem die Strafkammer es tut.
Sie findet den Meineid des Angeklagten ausdrücklich auch in seinen einleitenden Erklärungen über sein Verhältnis zu der P. KG, die er in seiner Zeugenaussage mit dem Ausdruck "Firma P." gemeint hat. Das Landgericht führt aus, es treffe nicht zu, daß er seine Vertretertätigkeit für diese Firma aufgegeben habe, weil er Teilhaber der "E.-I." KG gewesen sei. Vielmehr habe die P. KG ihm wegen der Verletzung des verträglichen Wettbewerbsverbots fristlos gekündigt, das Verhältnis also gegen seinen Willen gelöst. Er sei ferner im August 1952 nicht mehr "berechtigt" gewesen, für die P. KG aufzutreten und ihre "P."-Kaffeemaschinen zu verkaufen. Sie habe zwar die Aufträge, die er ihr nach der Aufhebung des Vertragsverhältnisses übermittelte, ausgeführt, habe dies aber tun müssen, um nicht die Kunden zu verärgern, bei denen sich der Angeklagte im Besitz der erforderlichen Unterlagen als ihr Vertreter aufgespielt hatte. Da sie seine Aufträge angenommen habe, habe sie ihm auch Provisionsabrechnungen schicken müssen. Sie habe aber ihren Generalvertreter Staudt wiederholt aufgefordert, den Angeklagten zur Rückgabe der Arbeitsunterlagen zu veranlassen. Mit der weiteren Tätigkeit des Angeklagten sei sie also nicht einverstanden gewesen.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in diesen Punkten des Meineides schuldig gemacht, hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
a)
Die Feststellungen des Urteils lassen offen, ob sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß seine Erklärungen, um die es hier geht, den Gegenstand der Vernehmung betrafen und daher unter seinen Zeugeneid fielen. Ein Irrtum hierüber spielt zwar hauptsächlich dann eine Rolle, wenn ein Zeuge über eine Beweisfrage keine oder nur unvollständige Angaben gemacht hat, so daß die Frage entsteht, ob er bewußt etwas verschwiegen hat (vgl RG HRR 1936, 1198). Aber auch ein Zeuge, der über einen bestimmten Punkt etwas Unrichtiges sagt, kann glauben, dieser Teil seiner Aussage gehöre nicht zum Gegenstande seiner Vernehmung und werde daher von seinem Eide nicht erfaßt (BGHSt 1, 148). Dann hat er nicht den Vorsatz des Meineides. Ob ein solcher Irrtum vorlag, ist besonders dann sorgfältig zu prüfen, wenn es sich um nebensächliche Dinge handelt, die in der Aussage beiläufig erwähnt wurden, auf die sich aber der Beweisbeschluß, der dem Zeugen mitgeteilt worden war, nicht oder jedenfalls nicht eindeutig erstreckte. Ein Zeuge kann zwar auch, an anderen Anzeichen erkannt haben, daß sich seine Aussage und sein Zeugeneid auch auf einen solchen Nebenpunkt bezogen. Das kann sich für ihn z.B. aus dem Gange seiner Vernehmung oder aus einem deutlichen Zusammenhange mit der eigentlichen Beweisfrage ergeben. Darüber muß der Tatrichter aber Feststellungen treffen, wenn die Eigenart des Falles dazu Anlaß bietet.
So war es hier. Nach dem Wortlaut des Beweisbeschlusses, den das angefochtene Urteil wiedergibt, war es keineswegs selbstverständlich, daß der Angeklagte als Zeuge auch über seine Beziehungen zur P. KG Auskunft geben, sich insbesondere darüber äußern sollte, von welcher Seite dieses Verhältnis gelöst worden und ob er noch "berechtigt" gewesen war,..."P."-Kaffeemaschinen für die genannte Firma zu verkaufen. Ob er hiernach gefragt worden ist oder aus welchem sonstigen Grunde er hierüber Erklärungen abgegeben hat und weshalb diese niedergeschrieben worden sind, obwohl sie für den Rechtsstreit schwerlich von Bedeutung waren, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor.
b)
Soweit die Strafkammer eine objektiv falsche Zeugenaussage des Angeklagten in seiner Äußerung sieht, er sei "berechtigt" gewesen, den Verkauf von "P."-Kaffeemaschinen zu vermitteln, ist ferner nicht ausreichend festgestellt, daß er sich der Unwahrheit bewußt gewesen sei. Damit befaßt sich das Landgericht zu diesem Teile der Aussage nicht näher. Es macht vielmehr Ausführungen über den Vorsatz, die ins einzelne gehen, nur insoweit, als der Angeklagte über die eigentlichen Beweisfragen ausgesagt hat. Es heißt zwar am Schluß dieses Urteilsabschnitts, der Angeklagte habe "zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt", er habe "zumindest mit der Möglichkeit einer falschen Aussage in dem festgestellten Umfang gerechnet und diese unwahre Aussage gebilligt" (UA S 18). Diese formelhafte Zusammenfassung ersetzt aber nicht die fehlenden Feststellungen darüber, ob er sich dessen bewußt war, im August 1952 nicht mehr "berechtigt" gewesen zu sein, "P."-Kaffeemaschinen für die Firma P. KG zu verkaufen. Das Landgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, welche Bedeutung er der Ausführung seiner Aufträge durch die Firma P. und ihren Provisionsabrechnungen beilegte. Das Urteil läßt auch nicht erkennen, ob dem Angeklagten bekannt war, daß die P. KG ihren Generalvertreter St. wiederholt aufgefordert hatte, ihn zur Rückgabe der Arbeitsunterlagen zu veranlassen.
Diese Mängel des Urteils betreffen den Umfang des Meineides und damit den Schuldspruch. Dieser ist daher aufzuheben.
3.)
Mit dem Strafausspruch, den die Revision ebenfalls angreift, hat sich der Senat nur deshalb zu beschäftigen, weil die gleichen Rechtsfragen in der neuen Hauptverhandlung wieder auftreten können.
a)
Die Strafkammer bejaht die Voraussetzungen des Eidesnotstandes nach § 157 StGB, lehnt es aber ab, die Strafe zu mildern. Denn der Angeklagte sei "ein unverbesserlicher Rechtsbrecher". Das ergebe sich "aus seinen zahlreichen Vorstrafen und der daraus folgenden ungünstigen Beurteilung seiner Persönlichkeit" (UA S 19). Ob die früheren Bestrafungen des Angeklagten, die das Urteil an anderer Stelle mitteilt, es rechtfertigen, ihn als unverbesserlich zu bezeichnen, ohne die "ungünstige Beurteilung seiner Persönlichkeit" näher zu begründen, erscheint zweifelhaft, kann jedoch unentschieden bleiben.
b)
Die Revision will einen "zusätzlichen Strafmilderungsgrund" daraus herleiten, daß der Angeklagte vor seiner Zeugenvernehmung nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 384 Nr 2 ZPO) belehrt worden sei. Sie verweist auf BGH NJW 1955, 1933 [BGH 04.10.1955 - 5 StR 284/55]. Dort war ein Angeklagter vor seiner Vernehmung als Zeuge nicht, wie § 55 Abs. 2 StPO es verlangt, auf sein Recht, die Auskunft zu verweigern, hingewiesen worden. Eine solche Belehrung ist für den Fall des§ 384 Nr. 2 ZPO gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gleichwohl kann ihr Unterbleiben dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute gehalten werden. Darüber entscheidet das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters.
c)
Liegen die Voraussetzungen des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) vor, so darf dem Angeklagten nach § 161 Abs. 1 StGB die Eidesfähigkeit auch dann nicht aberkannt werden, wenn das Gericht die Strafe nicht mildert. Das hat der Senat bereits in seinem insoweit unveröffentlichten Urteil vom 13. November 1952 - 5 StR 418/52 - zwar nicht als Aufhebungsgrund, aber als Hinweis an den damaligen Tatrichter ausgesprochen. Der 1. Strafsenat ist dieser Auffassung, obwohl das Reichsgericht einmal anders entschieden hat (RGSt 77, 219 [223]), in einem unveröffentlichten Urteil vom 24. November 1953 - 1 StR 563/53 - beigetreten. An ihr wird festgehalten.
Das Landgericht beruft sich für seine gegenteilige Rechtsansicht zu Unrecht auf die Entscheidungen BGHSt 6, 373 und BGH NJW 1955, 997. Nach ihnen und BGHSt 8, 268 hängt die Aberkennung der Eidesfähigkeit beim versuchten Meineide und bei der Beihilfe zum Meineide davon ab, ob die Strafe nach den Grundsätzen des § 44 StGB gemildert wird. Geschieht dies, so ist § 45 StGB anzuwenden. Er sieht die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht vor. Diese Gesichtspunkte spielen im Falle des § 157 StGB keine Rolle. Er läßt eine Milderung der Strafe "nach pflichtgemäßem Ermessen" zu, bringt sie also nicht mit den §§ 44, 45 StGB in Zusammenhang.
Das erwähnte Urteil des Reichsgerichts stützt sich auf die Überlegung, wenn der Tatrichter keinen Grund finde, die Strafe nach§ 157 StGB zu mildern, könne "auch bei der Nebenstrafe und der Nebenfolge keine 'Milderung' eintreten". Aber § 161 Abs. 1 StGB nimmt ganz allgemein die "Fälle in § 157 StGB" aus und läßt nicht erkennen, daß diese Ausnahme dann nicht gelten solle, wenn zwar ein solcher Fall vorliegt, der Richter die Strafe aber nicht mildert.
4.)
Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, den Ausspruch über die Eidesunfähigkeit zu streichen und die Revision im übrigen zu verwerfen.
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker