Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1953, Az.: 1 StR 563/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 563/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Ellwangen/Jagst - 22.07.1953
Verfahrensgegenstand
Meineides
Prozessgegner
1. den Arbeiter Kurt H. aus E., geboren am ... in K., z.Zt. in Untersuchungshaft,
2. den Radiohändler Walter R. aus E., geboren am ... in G.,
3. den Maurer Horst N. aus E., geboren am ... in D., z.Zt. in Untersuchungshaft,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts in Ellwangen/Jagst vom 22. Juli 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Jugendschöffengericht in Ellwangen zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten H. und R. gegen das genannte Urteil werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch aber die Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, entfällt.
Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
- 3.
Dem Angeklagten H. wird die seit dem 23. Juli 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe:
Gegen den Buchhalter P. wurde ein Verfahren wegen Wilderei eingeleitet. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ellwangen wurden die Angeklagten eidlich als Zeugen vernommen. H. und N. bekundeten u.a., sie hätten gesehen, wie der Dachshund des P. in sechs bis sieben Fällen Hasen gejagt und gefangen habe. R. sagte u.a. aus, er habe beobachtet, wie der Hund mit einem Hasen aus dem Wald gekommen sei; P. habe den Hasen dann unter seiner Jacke heimwärts getragen.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Aussagen unrichtig waren, und hat die Angeklagten wegen Meineides bestraft. Gegen das Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Den Rechtsmitteln ist nur zum Teil stattzugeben.
I.
Verfahrensbeschwerden:
1.
Die von dem Angeklagten R. erhobenen Rügen betreffen angebliche Verstösse gegen das sachliche Recht; sie werden im Zusammenhang mit der insoweit erforderlichen Prüfung behandelt werden.
2.
Die von dem Angeklagten N. geltend gemachten Verfahrensrügen sind unbegründet.
a)
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Sachverständigen Ge. als unbegründet verworfen, weil die Tatsache, dass er in dem Strafverfahren gegen P. ein für die Angeklagten ungünstiges Gutachten erstattet hat, auch von deren Standpunkt aus nicht geeignet sei, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise zu zweifeln.
Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer trägt keine weiteren Umstände vor, die auf eine Befangenheit des Sachverständigen schliessen lassen könnten (vgl. RGSt 33, 198).
b)
Der Zeuge P. ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über ein ihm gemäss § 55 StPO etwa zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Einer weiteren Belehrung bedurfte es nicht.
Die Beeidigung dieses Zeugen war zulässig. Sie brauchte nicht im unmittelbaren Anschluss an seine Vernehmung zu erfolgen. Es sprachen im Gegenteil gewichtige Gründe dafür, die Beschlussfassung hierüber bis zum Ende der Hauptverhandlung auszusetzen. P. war Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO, da die unwahren eidlichen Aussagen der Angeklagten geeignet waren, ihm Nachteile zuzufügen (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 10. November 1953 - 1 StR 324/53 -). Vor Durchführung der übrigen Beweisaufnahme war möglicherweise nicht zu übersehen, ob die Vereidigung des Zeugen angebracht war. Ein Rechtsfehler bei Ausübung des dem Tatrichter insoweit zustehenden Ermessens ist nicht zu erkennen.
c)
Eine gesetzliche Vorschrift nach der sich ein Zeuge, der nicht im unmittelbaren Anschluss an seine Vernehmung vereidigt wird, aus dem Sitzungsraum entfernen muss, besteht nicht. Abgesehen hiervon wäre ein etwaiger Verstoss gegen § 58 Abs. 1 StPO nicht geeignet, die Revision zu begründen (RGSt 1, 366; 40, 157).
d)
Der Zeuge I. ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Dem Angeklagten stand es frei, Fragen an ihn zu stellen; er kann mit der Behauptung, der Zeuge sei nicht erschöpfend vernommen worden, nicht gehört werden (BGH NJW 1953 S. 952 Nr. 20).
e)
Die Rüge einer Verletzung des § 66 a StPO ist offensichtlich unbegründet. Selbst wenn der von dem Angeklagten behauptete Verstoss in dem Vorverfahren unterlaufen wäre, hätte er auf die Wirksamkeit der Vereidigung keinen Einfluß.
II.
Sachrüge:
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineides läßt auch keinen sachlich-rechtlichen Irrtum erkennen.
1.
Die Revisionen machen, soweit sie nicht in unzulässigerweise lediglich die Beweiswürdigung angreifen, vor allem geltend, die Strafkammer habe den Grundsatz verletzt, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei; sie habe mehrfach von einander abweichende Angaben der Angeklagten angeführt, ohne festzustellen, welche davon unwahr seien. Deshalb fehle es an einer ausreichenden Grundlage für die Verurteilung.
Es ist richtig, dass das Landgericht bei Wiedergabe der verschiedenen Behauptungen der Angeklagten nicht immer Stellung dazu nimmt, ob eine und gegebenenfalls welche davon den Tatsachen entspricht. Die Übersichtlichkeit des Urteils ist dadurch beeinträchtigt (vgl. RGSt 71, 25). Die Beschwerdeführer beachten aber nicht, dass der Tatrichter diese Widersprüche nur erörtert hat, um darzutun, aus welchen Gründen er die Angaben der Angeklagten nicht für geeignet hält, die Aussagen des Zeugen P. und das Gutachten des Sachverständigen Ge. zu widerlegen. Die für die Verurteilung massgebenden Feststellungen über den Inhalt der von den Angeklagten beschworenen Aussagen und den davon abweichenden tatsächlichen. Hergang befinden sich an anderen Stellen des Urteils und lassen keinen Raum für Zweifeln.
Das Landgericht erblickt den Meineid vor allem in folgendem:
Nach den Bekundungen von H. und N. soll der Hund des P. in sechs bis sieben Fällen Hasen in ihrer und des P. Gegenwart gejagt und gefangen haben. In Wirklichkeit hat sich nur ein einziger derartiger Fall ereignet. Der Hund hat zwar möglicherweise in zwei weiteren Fällen junge Hasen zu den Baracken gebracht. Das ist aber nicht in Gegenwart der angeführten drei Personen geschehen.
Ra. hat beschworen, er habe gesehen, wie der Hund des P. mit einem Hasen in der "Schnauze" aus dem Wald gekommen sei. P. habe den Hasen unter die Jacke gesteckt und sei heimwärts gegangen. Tatsächlich hat R. etwas derartiges nicht beobachtet. Er wusste nur vom Hörensagen, dass P. einmal einen von dem Hund getöteten Hasen ins Gebüsch geworfen haben sollte.
Alle Angeklagten haben bei ihrer Vernehmung gewusst, dass sie die Unwahrheit sagten. Damit sind die Merkmale des § 154 StGB ohne Rechtsirrtum dargetan. Es ist nicht richtig, dass sich, wie die Revision des Angeklagten R. behauptet, im Rahmen der Ausführungen zum Schuldspruch nicht überwundene Zweifel oder unzulässige Wahlfeststellungen, befinden.
Anlass zu Erörterungen darüber, ob ein fahrlässiger Falscheid in Betracht kam, bestand bei dieser Sachlage nicht; das Landgericht hat unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß es ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten für erwiesen erachtet. Schliesslich sind auch in der Beweiswürdigung keine unlösbaren Widersprüche enthalten.
Die Revisionen sind daher, soweit sie sich auf den Schuldspruch beziehen, unbegründet.
2.
Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch zu Unrecht die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
§ 161 Abs. 1 StGB, der eine solche Entscheidung vorsieht, bezieht sich nicht auf die Fälle der §§ 157, 158 StGB. Hier hat die Strafkammer den Angeklagten den Eidesnotstand des § 157 StGB zugebilligt, weil sie möglicherweise fürchteten, bei wahrer Aussage wegen ihrer vorhergegangenen falschen polizeilichen Bekundungen strafrechtlich verfolgt zu werden (§ 164 StGB). Dann durfte ihnen nicht die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich auszusagen, aberkannt werden. Das gilt auch für den Angeklagten H., bei dem das Landgericht offenbar von der sich aus § 157 StGB ergebenden Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB ist nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 157 StGB nicht gegeben sind. Liegen diese dagegen vor, so scheidet § 161 Abs. 1 StGB auch dann aus, wenn das Gericht die Strafe nicht mildert oder bei falscher uneidlicher Aussage auf Strafe erkennt (Urteil des BGH vom 13. November 1952, 5 StR 418/52). Der gegenteiligen Meinung, die das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 77, 219, 223 vertreten hat, kann nicht beigetreten werden.
Der Senat hat den Fehler hinsichtlich der Angeklagten H. und R., deren Revisionen im übrigen zu verwerfen sind, berichtigt. Die gegen die beiden Angeklagten verhängte Nebenstrafe des Ehrverlustes wird von dem Mangel nicht berührt, da das Landgericht die Entscheidung insoweit ersichtlich auf §§ 32, 161 Abs. 2 StGB stützt.
3.
Der Angeklagte Naß war zur Zeit der Tatbegehung Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953, dessen Vorschriften das Revisionsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäss § 2 Abs. 2 StGB auch dann anzuwenden hat, wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Oktober 1953 ergangen ist (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953, JZ 1953, 733).
Da das Landgericht nach der damaligen Rechtslage nicht prüfen konnte, ob die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG gegeben waren, muss das Urteil gegen diesen Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben werden. Der Schuldspruch bleibt jedoch unberührt (Urteil des Senats vom 17. November 1953 - 1 StR 362/53).
Die Zurückverweisung hat gemäss §§ 108, 40 JGG an das Jugendschöffengericht zu erfolgen, das auch zu prüfen haben wird, ob es von der aus §§ 109 Abs. 2, 74 JGG sich ergebenden Möglichkeit Gebrauch machen will, falls es die Voraussetzungen des § 105 JGG bejaht.