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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1951, Az.: 4 StR 72/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1951
Aktenzeichen
4 StR 72/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Strafkammer LG Lüneburg b.d. AG Celle - 09.11.1950

Fundstelle

  • JZ 1951, 727 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung

Prozessgegner

den Landarbeiter Adolf H. aus M., Kreis C., geboren am ... 1933 in C.

Amtlicher Leitsatz

Der Vorsitz in der auswärtigen Strafkammer kann nach §68 GVG nur einen fest angestellten Richter im Sinne des §6 GVGübertragen werden.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 9. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der zur Zeit der Tat 16 Jahre alte Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu vier Monaten Jugendgefängnis verurteilt worden, weil er am 20. September 1949 einen Strohdiemen in Brand gesetzt hat.

2

Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass das erkennende Gericht nicht ordnungsmässig besetzt gewesen sei, ist begründet. Nach dem Protokoll hat ein beauftragter Richter den Vorsitz in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geführt. Das war unzulässig.

3

Auf die Besetzung der gemäss §78 GVG bei einen Amtsgericht gebildeten Strafkammer sind zwar die allgemeinen Vorschriften der §§58 bis 68 GVG, welche nur die Dienstführung der ordentlichen Mitglieder des Landgerichts betreffen, nicht anzuwenden. Für die auswärtige Strafkammer gilt die Sonderbestimmung des §78 Abs. 2 GVG, welche die der Justizverwaltung bei der Auswahl der Mitglieder gesetzten Schranken erschöpfend regelt (RGSt 9, 387; vgl. RGSt 18, 307) und den Kreis der hierfür zugelassenen Richter auf die Amtsrichter des Bezirks ausdehnt. Da in dieser Vorschrift kein Unterschied zwischen dem Vorsitzenden und den Beisitzern gemacht wird, können zum Vorsitzenden in Abweichung von §62 GVG auch ordentliche Mitglieder des Landgerichts und Amtsrichter berufen werden. Daraus folgt aber nicht, dass auch Hilfsrichter, die nur vorübergehend mit der Verwaltung einer Richterstelle beauftragt worden sind, zum Vorsitzenden bestellt werden dürfen; denn §78 GVG befasst sich mit der Beiordnung von Hilfsrichtern überhaupt nicht. Er enthält zwar auch keine ausdrückliche Einschränkung auf "angestellte" Richter, die im §83 Abs. 2 GVG für die Mitglieder des Schwurgerichts gegeben ist; eine solche Beschränkung ergibt sich aber für den Vorsitzenden der Strafkammer aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen, welche die Gewährleistung einer von äusseren Einwirkungen, besonders von Einflüssen der Justizverwaltung, unabhängige Rechtsprechung erforderlich machen. Aus solchen Gründen ist die Bestellung eines Hilfsrichters oder Gerichtsassessors zum Vorsitzenden einer ordentlichen Strafkammer und einer Ferienstrafkammer nach den Grundgedanken der §§66, 201 (früher §§65, 203) GVG stets für unzulässig erachtet worden (RGSt 18, 307;  37, 59;  54, 252). Bei der auswärtigen Strafkammer war die Unabhängigkeit des ordentlichen Vorsitzenden nach der früher geltenden Fassung des §78 Abs. 2 GVG dadurch gewährleistet, dass der Vorsitzende "ständig", d.h. für die Dauer seines Amtes und des Bestandes der Strafkammer, von der Landesjustizverwaltung berufen werden musste (RGSt 66, 435), während die Beisitzer für die Dauer eines Geschäftsjahres teils von der Landesjustizverwaltung, teils vom Präsidium des Landgerichts bestellt wurden. Damit waren Hilfsrichter und Gerichtsassessoren von dem Vorsitz ausgeschlossen. Seit der durch Gesetz zur Widerherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. 455) übernommenen Änderung des §78 Abs. 2 GVG erfolgt die Bestellung des Vorsitzenden wie der Beisitzer nur noch für die Dauer eines Geschäftsjahres, und zwar einheitlich durch das Präsidium des Landgerichts. Hierdurch sollte indessen ersichtlich nur das Verfahren bei der Auswahl der Mitglieder vereinfacht werden, ohne dass dadurch die gesetzlichen Sicherungen für eine unabhängige Rechtsprechung berührt wurden. Zur Sicherheit der Rechtspflege muss deshalb daran festgehalten werden, dass der Vorsitz in der auswärtigen Strafkammer - ebenso wie der Vorsitz in den übrigen Strafkammern des Landgerichts - nur einen fest angestellten Richter im Sinne des §6 GVGübertragen werden darf. Da hiernach ein beauftragter Richter zur Führung des Vorsitzes gesetzlich nicht befugt ist, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt (§338 Nr. 1 StPO).

4

Die infolge der allgemeinen sachlichrechtlichen Rüge gebotene Prüfung des Urteils hat keine den Angeklagten beschwerenden Gesetzesverletzungen ergeben. Zwar hat die Strafkammer nicht ausdrücklich ausgesprochen, welchen der im §308 StGB aufgeführten Fälle der Brandstiftung sie als verwirklicht ansieht. Gegen die Anwendung dieser Vorschrift bestehen aber keine rechtlichen Bedenken, weil der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt einen ihm nicht gehörenden Strohdiemen im Werte von 400 DM in Brand gesetzt hat, der zu den im §308 StGB geschützten Vorräten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehört. Auch die Bestrafung gemäss §4 Abs. 2 JGG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Auf die Verfahrensrüge ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Groß Krumme Engels Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert Dr. Groß