Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1967, Az.: BVerwG II B 7.67
Einordnung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung und Besoldung nach dem Amt im statusrechtlichen Sinne oder nach der jeweiligen Tätigkeit; Begründung eines Anspruchs auf höhere Besoldung durch die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höher bewerteten Amtes; Ausnahmen vom beamtenrechtlichen Grundsatz kein Anspruch auf Beförderung; Anspruch des Beamten auf finanziellen Ausgleich bei Übertragung eines höher bewerteten Amts auf gewisse Zeit; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 7.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 03.11.1966 - AZ: I 597/65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. November 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000 DM festgesetzt.
Gründe
Von den gesetzlichen Gründen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen wäre (§ 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -, § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1754]), wird in der Beschwerdeschrift nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht. Die vorliegende Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung; denn sie wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfte und im Revisionsverfahren geklärt werden könnte (vgl. hierzu BVerwGE 13,90 [91/92]).
Unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, das sich gegen Darlegungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1965 richtet; denn die beabsichtigte Revision könnte sich nicht gegen dieses im ersten Rechtszuge ergangene Urteil, sondern nur gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 1966 richten (§ 132 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet, will sie anscheinend zunächst die Rechtsfrage aufwerfen, ob sich die beamtenrechtliche Rechtsstellung und Besoldung nur nach der "Stelle in der Beamtenhierarchie", d.h. nach dem Amt im statusrechtlichen Sinne, oder nicht vielmehr nach der jeweiligen Tätigkeit richtet. Diese Rechtsfrage bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Denn es ist bereits geklärt, daß sich die Rechtsstellung und der Besoldungsanspruch des Beamten nach dem Amt im statusrechtlichen Sinne richten, also nach dem Amt, das ihm durch Ernennungsakt übertragen worden ist, nicht dagegen - wie etwa im Tarifrecht der Angestellten und Arbeiter - nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit; dies hat das Berufungsgericht anhand gesetzlicher Vorschriften zutreffend dargelegt (vgl. u.a. BVerwGE 11, 27 [28]; Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG II C 84.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 23 BBG Nr. 2]; Urteile vom 14. Mai 1964 - BVerwG II C 59.62 - und vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 138.62 -).
Eine weitere durch das Beschwerdevorbringen aufgeworfene Rechtsfrage ist die, ob die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines Amtes, das höher bewertet ist als das durch Ernennung übertragene (statusrechtliche) Amt, den Anspruch auf Übertragung eines diesen Obliegenheiten entsprechenden höher bewerteten Amts und auf höhere Besoldung gibt. Auch diese Rechtsfrage bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Denn ein Anspruch der bezeichneten Art wäre ein Anspruch auf Beförderung; und es ist ein anerkannter - übrigens auch von den Klägern in den Vorinstanzen zutreffend erkannter - Grundsatz des geltenden Beamtenrechts, daß der Beamte keinen Anspruch auf Beförderung hat (vgl. u.a. BVerwGE 15, 3 [5]; Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG II C 84.61 - a.a.O.). Hiervon gibt es zwar eng begrenzte Ausnahmen, wie z.B. im Falle einer verbindlichen Zusage oder einer verbindlichen generellen Anordnung für eine bestimmte Gruppe von Beamten. Die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höher bewerteten Amtes stellt jedoch eine solche Ausnahme grundsätzlich nicht dar. Es ist vielmehr üblich und rechtlich zulässig, Beamten für kürzere oder längere Zeit Tätigkeiten eines höher bewerteten Amts zu übertragen. Hierfür ist lediglich ein gewisser geldlicher Ausgleich nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) und entsprechender landesrechtlicher Vorschriften vorgesehen, sofern die höhere Planstelle zur Verfügung steht und besetzbar ist.
Diese Rechtsfrage wäre hier zudem in einem künftigen Revisionsverfahren deshalb nicht zu klären, weil sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts "der Inhalt des Amts", d.h. die dienstliche Tätigkeit, des verstorbenen Aufich zu keiner Zeit nach seiner Ernennung im Jahre 1936 geändert hat; daß für seine Tätigkeit schon bei seiner Ernennung oder in den folgenden Jahren bis zum Zusammenbruch (1945) die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe als die des ihm übertragenen Amtes der Besoldungsgruppe A 8 a bzw. A 4 c 2 vorgesehen gewesen sei, hat Aurich selbst nie behauptet. Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts wäre für die Entscheidung über die Revision gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich, wenn die Revision hiergegen keine durchgreifende Revisionsrüge erheben könnte. Im Hinblick auf diese tatsächliche Feststellung wäre im Revisionsverfahren auch nicht rechtsgrundsätzlich zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gleichheitssatz oder die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dadurch verletzt sein könnten, daß einem Beamten die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höher bewerteten Amtes ohne Übertragung eines entsprechenden Amtes und ohne entsprechende Besoldung übertragen wird.
Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG; sie entspricht etwa dem einjährigen Unterschied zwischen Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 10 und AH 4 LBO.
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer