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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1965, Az.: BVerwG II C 138.62

Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu Sozialgerichtsräten; Führen der Dienstbezeichnung "Landessozialgerichtsrat" im Sinne von § 32 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Rechtsanspruch auf Ernennung zu Landessozialgerichtsräten; Anforderungen an die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 138.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 22.05.1962 - AZ: I-886/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Mai 1962 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger wurden im März 1954 durch den Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu Sozialgerichtsräten ernannt. Durch Verfügungen des Arbeitsministeriums vom 9. und 10. März 1954 wurden sie in freie Sozialgerichtsratsstellen der Besoldungsgruppe A 2 c 2 beim Landessozialgericht in S. eingewiesen.

2

Die Kläger haben geltend gemacht: Nach § 32 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) - SGG - gebe es beim Landessozialgericht Berufsrichter und Hilfsrichter. Der Beklagte habe mit ihrer - der Kläger - Ernennung zu Sozialgerichtsräten beim Landessozialgericht eine dritte atypische Gruppe von Richtern geschaffen, die nicht die vollen Rechte der Berufsrichter des § 32 Abs. 1 SGG hätten. Man verweigere ihnen die Dienstbezeichnung "Landessozialgerichtsrat" und das Tragen der Dienstrangabzeichen eines Landessozialgerichtsrats an der Amtstracht; man behandele sie wie langjährig abgeordnete Richter eines Sozialgerichts, obwohl sie in Planstellen des Landessozialgerichts eingewiesen worden seien. Ihre Rechtsstellung bedürfe deswegen der Klärung.

3

Mit diesem Vorbringen haben die Kläger am 6. Februar 1957 Klage erhoben mit den Anträgen,

festzustellen,

  1. a)

    daß sie seit ihrer Zugehörigkeit zum Landessozialgericht Berufsrichter dieses Gerichts im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG sind

    und

  2. b)

    daß sie als Berufsrichter des Landessozialgerichts die Bezeichnung "Landessozialgerichtsrat" führen.

4

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 17. August 1960 als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, daß die Kläger ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnten oder hätten verfolgen können.

5

Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt,

das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen,

6

eventualiter:

unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils festzustellen, daß sie - die Kläger - seit ihrer Zugehörigkeit zum Landessozialgericht Baden-Württemberg

  1. a)

    Berufsrichter dieses Gerichts im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG sind,

  2. b)

    als solche die Dienstbezeichnung "Landessozialgerichtsrat" führen;

7

hilfsweise:

den Beklagten zu verpflichten, sie, die Kläger, mit Wirkung seit ihrer Zugehörigkeit zum Landessozialgericht Baden-Württemberg in Planstellen für Landessozialgerichtsräte einzuweisen.

8

Nachdem die Kläger zu 1 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1961 und der Kläger zu 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 zu Landessozialgerichtsräten ernannt worden waren, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung der Kläger durch Urteil vom 22. Mai 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Die Voraussetzungen für die von den Klägern begehrte Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Stuttgart seien nicht gegeben (zu vgl. § 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Aber selbst wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO vorlägen, wäre die Zurückverweisung unterblieben; denn sie sei nicht zweckdienlich. Sie würde nämlich - ohne die Rechtsstellung der Kläger zu verbessern - nur zu einer unnötigen Verzögerung des aussichtslosen Rechtsstreits führen, zumal da die Kläger nach ausführlicher Erörterung der Sachdienlichkeit ihrer Antrags in der mündlichen Verhandlung über die Berufung an ihren Feststellungsanträgen festgehalten hätten.

10

Für die von den Klägern begehrte Feststellung, daß sie seit ihrer Zugehörigkeit zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufsrichter dieses Gerichts im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG seien, fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Kläger seien ordnungsgemäß zu Sozialgerichtsräten ernannt worden und als solche Berufsrichter gewesen. Das Landessozialgericht bestehe nach § 30 Abs. 1 SGG aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Berufsrichtern und den Landessozialrichtern. Als Landessozialrichter würden nur die ehrenamtlichen Beisitzer bezeichnet (§ 3 Abs. 2 SGG). Da die Kläger nicht ehrenamtliche Beisitzer gewesen seien, hätten sie nur Berufsrichter des Landessozialgerichts sein können. Sie seien nicht als Hilfsrichter (§§ 11 Abs. 3, 32 Abs. 2 SGG) bestellt oder bezeichnet worden und hätten daher auch keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß sie etwas anderes als Berufsrichter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG gewesen seien. Diese "Eigenschaft" sei ihnen auch nicht bestritten worden. In dem Schreiben des Arbeitsministeriums Baden-Württemberg vom 3. Januar 1960 (muß heißen: 1957) an die Rechtsvertreter der Kläger werde betont, daß es sich bei ihren Stellen un "echte Sozialgerichtsratsstellen wie bei der ersten Instanz" handele; damit komme klar zum Ausdruck, daß das Arbeitsministerium die "Berufsrichtereigenschaft" der Kläger nicht angezweifelt habe. Wie die Kläger aus diesem Schreiben schließen könnten, daß das Arbeitsministerium sie nur als abgeordnete Richter, d.h. Hilfsrichter, ansehe, sei unerfindlich; denn in dem Schreiben werde ausdrücklich hervorgehoben, daß mit der Verwendung der zu Sozialgerichtsräten ernannter. Kläger beim Landessozialgericht "langfristige Abordnungen vermieden werden sollten". Auch in dem Schreiben des Arbeitsministeriums vom 15. Dezember 1959 an das Bundessozialgericht habe sich das Arbeitsministerium dahin geäußert, daß die beim Landessozialgericht beschäftigten Richter mit der Amtsbezeichnung "Sozialgerichtsrat" ständige Mitglieder dieses Gerichts seien. In dem vor dem Bundessozialgericht anhängigen Verfahren - Akt.Z.: 8 RV 477/59 - habe der Präsident des Landessozialgerichts die Auskunft erteilt, daß die Kläger Dr. R. und W. seit 1954 in Planstellen beim Landessozialgericht eingewiesen seien. Hieran anschließend habe das Bundessozialgericht die Feststellung getroffen, daß diese beiden Kläger dadurch Berufsrichter beim Landessozialgericht geworden seien. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung schließlich habe der Vertreter des Beklagten nicht bestritten, daß die zu Sozialgerichtsräten ernannten Kläger seit ihrer Ernennung zu Mitgliedern des Landessozialgerichts Berufsrichter im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG gewesen seien. Der Feststellungsantrag zu a sei sonach mangels Feststellungsinteresses unzulässig gewesen. Insoweit sei die Feststellungsklage von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen worden.

11

Der Antrag der Kläger auf Feststellung, daß sie seit ihrer Zugehörigkeit zum Landessozialgericht Baden-Württemberg als Berufsrichter dieses Gerichts im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG die Dienstbezeichnung "Landessozialgerichtsrat" führen, sei unbegründet. Es könne dahingestellt bleiben, ob im Staatshaushaltsplan Planstellen für Sozialgerichtsräte beim Landessozialgericht hätten geschaffen werden können und ob die Kläger, die jahrelang hauptberuflich, aber nicht als Hilfsrichter beim Landessozialgericht tätig gewesen seien, einen Rechtsanspruch auf Ernennung zu Landessozialgerichtsräten mit Erfolg hätten geltend machen können. Irrig sei aber ihre Auffassung, daß sie lediglich auf Grund ihrer Tätigkeit als Berufsrichter beim Landessozialgericht - ohne Ernennung zu Landessozialgerichtsräten - die Amtsbezeichnung "Landessozialgerichtsrat" hätten führen dürfen und die Rechtsstellung von Landessozialgerichtsräten gehabt hätten. Die Amtsbezeichnung "Landessozialgerichtsrat" werde nur durch ordnungsgemäße Ernennung erworben.

12

Die Feststellungsklage sei daher - im Ergebnis zutreffend - in vollem Umfang abgewiesen worden. Die Berufung sei deshalb zurückzuweisen gewesen. Auch dem im Berufungsverfahren erstmals hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag habe "sonach nicht entsprochen" werden können.

13

Gegen das Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision der Kläger mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils nach den Sachanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen,

14

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

15

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

16

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

18

Auf die Rüge, das Berufungsgericht habe die in § 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO bestimmten Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das Gericht der Vorinstanz zu Unrecht verneint, bedarf es keines näheren Eingehens. Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung unterstellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von denen § 130 VwGO die in das Ermessen des Rechtsmittelgerichts gestellte Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache abhängig macht, und hat daran anknüpfend die Zurückverweisung mit der Begründung, daß sie nur zu einer Verzögerung des aussichtslosen Rechtsstreits führen würde, für nicht zweckdienlich erklärt. Diese Hilfsbegründung ist rechtlich einwandfrei und trägt selbständig die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Falle von einer Zurückverweisung abgesehen werde. Daraus folgt ohne weiteres, daß das angefochtene Urteil nicht auf der von der Revision gerügten Verneinung der Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO beruhen kann.

19

Die weitere Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe gegen §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 138 Nr. 6 VwGO verstoßen, weil es sich nicht mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrage auseinandergesetzt habe und weil das angefochtene Urteil insoweit die Begründung vermissen lasse, greift ebenfalls nicht durch. Die Begründung für die Abweisung des hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrages ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe. Für diesen ist bedeutsam, daß die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu a für unzulässig erklärt hat, schon auf Seite 8 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils endet, und zwar mit dem Satz:

"Insoweit ist die Feststellungsklage von der Vorinstanz im Ergebnis mit Recht als unzulässig abgewiesen worden."

20

Dieser Umstand stellt klar, daß das im letzten Satz des Schlußabsatzes auf Seite 9 der Urteilsausfertigung ("Auch dem im Berufungsverfahren erstmals hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag konnte sonach nicht entsprochen werden.") enthaltene Wort "sonach" an die Begründung anknüpft, mit der das Berufungsgericht - auf Seite 8 unten/Seite 9 oben der Urteilsausfertigung - den Feststellungsantrag zu b für unbegründet erklärt hat. Das Berufungsgericht hat also den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag mit der Begründung abgewiesen, daß er - ebenso wie der Antrag auf Feststellung, daß die Kläger seit ihrer Zugehörigkeit zum Landessozialgericht die Dienstbezeichnung "Landessozialgerichtsrat" führen - die ordnungsgemäße Ernennung der Kläger zu "Landessozialgerichtsräten" voraussetze. Dieser Sinnzusammenhang zwischen dem letzten Satz des Schlußabsatzes auf Seite 9 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils und den Urteilsgründen auf Seite 8 unten/Seite 9 oben wird nicht durch die beiden ersten Sätze des Schlußabsatzes auf Seite 9 unterbrochen, zumal diese Sätze ersichtlich nur den Zweck haben, zusammenfassend zum Ausdruck zu bringen, daß das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil - dem nur die Feststellungsanträge zugrunde liegen - im-Ergebnis "in vollem Umfange" zu bestätigen sei.

21

Fehl geht ferner das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht hätte der Prüfung, ob die Feststellungsanträge zu a und b zulässig sind, statt des § 43 VwGO die Übergangsregelung des § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO zugrunde legen müssen. Die letztgenannte Übergangsvorschrift regelt "die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs" gegen die vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung "ergangenen Entscheidungen". Die hier gestellten Feststellungsanträge richten sich aber nicht gegen eine Entscheidung. Schon aus diesem Grunde ist § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO nicht einschlägig, so daß offenbleiben kann, ob eine Feststellungsklage überhaupt ein "Rechtsmittel" oder ein "Rechtsbehelf" im Sinne dieser Vorschrift ist.

22

Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, daß das angefochtene Urteil einen rechtlichen Mangel enthält, soweit das Berufungsgericht darin dem Feststellungsantrag zu a - nämlich dem Antrag auf Feststellung, daß die Kläger seit ihrer Zugehörigkeit zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufsrichter dieses Gerichts im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG sind - uneingeschränkt, das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse abgesprochen hat.

23

Der Feststellungsantrag zu a ist nämlich nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eindeutig; er bedarf vielmehr der Auslegung, weil die in den Feststellungsantrag zu a einbezogene Vorschrift des § 32 Abs. 1 SGG unterschiedlichen Deutungen zugänglich ist, wie die dazu von den Prozeßbeteiligten vertretenen Auffassungen erkenntlich machen. Während der Beklagte davon ausgeht, daß zu den Berufsrichtern des Landessozialgerichts im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG außer den Landessozialgerichtsräten auch diejenigen Sozialgerichtsräte gehören, die - wie die Kläger - in die dem Landessozialgericht zugeteilten Sozialgerichtsrats-Planstellen eingewiesen und an diesem Gericht ständig richterlich beschäftigt wurden, meinen die Kläger, Berufsrichter des Landessozialgerichts im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG könnten - neben dem Präsidenten und den Senatspräsidenten - nur Landessozialgerichtsräte sein. Hieraus folgt, daß der Feststellungsantrag zu a außer der - ihm vom Berufungsgericht gegebenen - Deutung, daß die Kläger die Feststellung begehren, sie seien als Sozialgerichtsräte und Inhaber der dem Landessozialgericht zugeteilten Sozialgerichtsrats-Planstellen mit einer ständigen Tätigkeit bei diesem Gericht Berufsrichter des Landessozialgerichts im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG gewesen, auch die Deutung zuläßt, daß die Kläger die Feststellung begehren, sie hätten trotz. (rechtsfehlerhafter) Ernennung nur zu Sozialgerichtsräten und Einweisung nur in Sozialgerichtsrats-Planstellen die Rechtsstellung der Berufsrichter des Landessozialgerichts im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG, also die Rechtsstellung von Landessozialgerichtsräten, schon vor ihrer Ernennung zu Landessozialgerichtsräten seit ihrer Zugehörigkeit zum Landessozialgericht gehabt. Angesichts der erkennbaren Divergenz der von den Parteien zu § 32 Abs. 1 SGG vertretenen Auffassung hätte das Berufungsgericht seiner Entscheidung die beiden möglichen Deutungen zugrunde legen müssen.

24

Bei Zugrundelegung beider Deutungsmöglichkeiten ergibt sich, daß das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse zu Recht verneint hat, soweit es um das Begehren der Feststellung geht, daß die Kläger als Sozialgerichtsräte und Inhaber der dem Landessozialgericht zugeteilten Sozialgerichtsrats-Planstellen mit einer ständigen Tätigkeit bei diesem Gericht Berufsrichter des Landessozialgerichts im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG gewesen sind. Denn dies hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich anerkannt.

25

Soweit die Kläger darüber hinaus sinngemäß auch die Feststellung begehren, daß sie trotz der Ernennung nur zu Sozialgerichtsräten und der Einweisung nur in Sozialgerichtsrats-Planstellen die Rechtsstellung der Berufsrichter des Landessozialgerichts im Sinne des § 32 Abs. 1 SGG, nämlich die Rechtsstellung von Landessozialgerichtsräten, schon seit Aufnahme ihrer Tätigkeit bei diesem Gericht haben, ist aber das Feststellungsinteresse zu bejahen. Denn die Rechtsstellung von Landessozialgerichtsräten erkennt der Beklagte den Klägern erst seit deren Ernennung hierzu im Jahre 1961 zu, und dies wirkt sich - darin ist den Klägern beizupflichten - nachteilig auch auf ihre heutige Rechtsstellung aus, nämlich u.a. auf die Höhe ihrer Dienstbezüge und auf ihr allgemeines Dienstalter. Gerade darauf ist der vorliegende Rechtsstreit zurückzuführen.

26

Gleichwohl hält das angefochtene Urteil im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn soweit dem Feststellungsantrag zu a das Feststellungsinteresse nicht zu versagen ist, ist dieser Antrag unbegründet. Insoweit kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, daß § 32 Abs. 1 SGG unter "Berufsrichtern" - neben dem Präsidenten des Landessozialgerichts und den Senatspräsidenten - nur die Landessozialgerichtsräte versteht, wofür vieles sprechen mag. Aus der Möglichkeit, daß der Beklagte den Klägern als ständig beim Landessozialgericht beschäftigten Berufsrichtern eine Rechtsstellung eingeräumt hat, die nicht mit dem Gesetz und sogar nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, folgt aber nicht, daß an die Stelle dieser möglicherweise mit der Gesetzeslage nicht zu vereinbarenden Rechtsstellung ohne weiteres - d.h. ohne entsprechenden Ernennungsakt - die von den Klägern für fehlerfrei gehaltene Rechtsstellung der Landessozialgerichtsräte tritt. Die Rechtsstellung eines Landessozialgerichtsrats kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur durch Ernennung zum "Landessozialgerichtsrat" erworben werden.

27

Hieraus ergibt sich mittelbar, daß auch der Feststellungsantrag der Kläger zu b und der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag unbegründet sind. Die Feststellung, daß die Kläger die Dienstbezeichnung "Landessozialgerichtsrat" seit ihrer Zugehörigkeit zum Landessozialgericht führen (dürfen) und die Verpflichtung des Beklagten, die Kläger seit ihrer Zugehörigkeit zum Landessozialgericht in Planstellen für Landessozialgerichtsräte einzuweisen, setzt die vorherige Begründung der Rechtsstellung eines Landessozialgerichtsrats voraus, die die Kläger aber nur durch Ernennungsakt, nicht jedoch ohne weiteres allein auf Grund der - vermeintlichen und hier unterstellten - Fehlerhaftigkeit des ursprünglich für sie beim Landessozialgericht begründeten Rechtsstellung erlangen konnten.

28

Nach alledem erübrigt es sich, die Frage zu beantworten, ob die von dem Beklagten zu § 32 Abs. 1 SGG vertretene Auffassung richtig ist, ob also auch Richter in der den Klägern anfänglich eingeräumten Rechtsstellung von § 32 Abs. 1 SGG erfaßt werden. Es erübrigt sich ferner, auf das Vorbringen, der Revision zu Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5, 92 und 97 des Grundgesetzes einzugehen.

29

Die Revision ist sonach gemäß § 144 Abs. 2 und 4 VwGO zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel