Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1972, Az.: BVerwG VI C 16.69
Überleitung eines Beamten in eine Besoldungsgruppe nach Art. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 1. Juni 1962; Anwendung einer Überleitungsregelung auf Versorgungsempfänger; Eintreten eines Versorgungsfalles nach dem 31. März 1938 aber vor dem 1. April 1963 und dessen Überleitung in die Besoldungsgruppen des Besoldungsgesetzes; "Besoldungsverbesserungen" durch die Übertragung eines höheren Amtes (Beförderung) auf einen Beamten; Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 13 a durch Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 16.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 25.11.1968 - AZ: VI OE 153/68
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 S. 3 HBesG
- § 123 Abs. 1 Nr. 1 HBG
Fundstellen
- DVBl 1973, 87 (Kurzinformation)
- DÖD 1979, 236
- DÖV 1973, 139 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1973, 153
- ZBR 1972, 277
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde mit Ablauf des Monats Mai 1957 als Gewerbeoberlehrer der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 3 a der Reichsbesoldungsordnung in den Ruhestand versetzt. Durch Bescheid vom 23. Mai 1958 wurden seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Endgrundgehalts der BesGr. A 12 des rückwirkend zum 1. April 1957 in Kraft getretenen Hessischen Besoldungsgesetzes - HBesG - vom 21. Dezember 1957 (GVBl. S. 177) festgesetzt und dabei von einem Besoldungsdienstalter - BDA - in der BesGr. A 12 vor, 1. April 1933 ausgegangen.
Mit Verfügung vom 9. Februar 1967 teilte der Regierungspräsident in Kassel dem Kläger mit, daß er auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 146) ab 1. Januar 1967 in die BesGr. A 13 übergeleitet worden sei und nunmehr die Amtsbezeichnung "Studienrat a.D." führe.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1967 beantragte der Kläger Versorgungsbezüge nach der BesGr. A 13 a. Mit Bescheid vom 8. März 1967 lehnte der Regierungspräsident diesen Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 8. März 1967 sowie den Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 22. Juni 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 1967 Versorgungsbezüge nach der BesGr. A 13 a zu gewähren.
Durch Urteil vom 28. Februar 1968 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 25. November 1968 das Ersturteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
§ 29 Abs. 1 HBesG in der für die Entscheidung maßgebenden Fassung laute:
"Versorgungsempfänger, deren Bezüge sich nach einem Grundgehalt bemessen und bei denen der Versorgungsfall nach dem 31. März 1938, aber vor dem 1. April 1963 eingetreten ist, werden vom 1. Januar 1967 an in eine der Besoldungsgruppen dieses Gesetzes übergeleitet. Als Eintritt des Versorgungsfalls ist der Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses anzusehen. Die neue Besoldungsgruppe bestimmt sich nach den für aktive Beamte am 1. April 1963 maßgebenden Überleitungsvorschriften des Gesetzes."
Die Einfügung des "1. April 1963" (statt 1. April 1957) und des "1. Januar 1967" (statt 1. Januar 1962) durch das Änderungsgesetz vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 146) bezwecke, den in der Zeit vom 1. April 1957 bis 31. März 1963 in den Ruhestand getretenen Beamten vom 1. Januar 1967 an die bis zum 1. April 1963 eingetretenen strukturellen Änderungen der Besoldung der noch im Dienst befindlichen Beamten zugute kommen zu lassen. Der Kläger gehöre zu dem durch § 29 Abs. 1 HBesG begünstigten Personenkreis.
Die am 1. April 1963 geltenden Überleitungsvorschriften für Gewerbeoberlehrer seien Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 1961 (GVBl. S. 79) in Verbindung mit der Verordnung über die Überleitung der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes neu eingestuften Beamten vom 1. September 1961 (GVBl. S. 124) und der Verordnung über die Überleitung der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes neu eingestuften Beamten und Richter vom 16. Juli 1962 (GVBl. I S. 377). Durch das Gesetz vom 16. Juni 1961 und die Verordnung vom 1. September 1961 hätten die bisherigen Gewerbeoberlehrer die Amtsbezeichnung "Studienrat" erhalten und seien aus der BesGr. A 12 in die BesGr. A 13/A 13 a übergeleitet worden, wobei die Zahl der in diese Besoldungsgruppen überzuleitenden Beamten sich wie 3: 1 verhalten sollte. Durch die Verordnung vom 16. Juli 1962 sei bestimmt worden, daß nach Richtlinien des Fachministers und des Direktors des Landespersonalamtes so viele Studienräte der BesGr. A 13 nach BesGr. A 13 a überzuleiten seien, daß sich die Zahl der in die BesGr. A 13 und A 13 a eingereihten Studienräte wie 1: 1 verhalten sollte. Die Richtlinien vom 10. August 1962 (Staatsanzeiger S. 1137) bestimmten, daß nach Aufstellung einer Dienstalterskartei für die Studienräte an Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen in den drei Regierungsbezirken von der ersten Hälfte mit höherem Dienstalter neun Zehntel in die BesGr. A 13 a einzuweisen seien. Zu dem ausgeschlossenen Zehntel sollten die Studienräte mit unterdurchschnittlichen Leistungen sowie solche gehören, die nach dem 1. April 1960 eine Disziplinarstrafe erhalten hätten. In die dadurch in Höhe eines Zehntels verfügbar bleibenden Stellen der BesGr. A 13 a hätten besonders befähigte und bewährte Studienräte aus der zweiten (jüngeren) Hälfte der Dienstalterskartei, insbesondere solche mit Sonderfunktionen, eingewiesen werden sollen. Diese Regelung habe dazu geführt, daß am 31. März 1963 Studienräte im Berufsschulwesen mit einem BDA bis Januar 1940 in die BesGr. A 13 a eingewiesen worden seien, falls sie nicht eine Disziplinarstrafe erhalten oder unterdurchschnittliche Leistungen aufgewiesen hätten.
Die Anwendung dieser Vorschriften gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 HBesG ergäbe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, daß der Kläger in die BesGr. A 13 a überzuleiten sei. Nähme man an, daß es für die Einweisung der aktiven Beamten in die BesGr. A 13 a nur auf das BDA ankäme, so wäre zweifelhaft, wie bei der Ausführung des § 29 Abs. 1 Satz 3 HBesG vorzugehen sei. Denn die einfache fiktive Verlängerung der Dienstzeit bis zum 31. März 1963 führe zwar dort zum richtigen Ergebnis, wo nur eine (neue) Besoldungsgruppe in Betracht käme. Bei streng wörtlicher Anwendung der am 1. April 1963 geltenden Überleitungsvorschriften auf die Versorgungsempfänger müßte für diesen Personenkreis eine - von der der aktiven Beamten gesonderte - Dienstalterskartei zum Stichtag des 1. April 1963 aufgestellt werden, und es müßte dann von diesen Versorgungsempfängern die Hälfte mit dem höheren Dienstalter in die BesGr. A 13 a eingewiesen werden. Dies sei aber nicht der Sinn der Vorschrift, weil das zu einer sachlich nicht gerechtfertigten, willkürlichen Auswahl führte. Bei einer unterstellten Verlängerung der Dienstzeit bis zum Stichtag wären die Versorgungsempfänger, deren BDA am frühesten begonnen hätte, selbst dann im Vorteil, wenn sie sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nur eine viel kürzere Zeit im Dienst befunden hätten als der Durchschnitt, während andererseits jüngere Beamte mit viel längerer Dienstzeit von der Überleitung nach BesGr. A 13 a ausgeschlossen wären. Außerdem müßte diese Auslegung wohl zu einem dauernden Ausgleich innerhalb der unter § 29 Abs. 1 HBesG fallenden Versorgungsempfänger führen. Daran sei aber keinesfalls gedacht. Die Überleitungsvorschrift sei vielmehr eine eng auszulegende Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Versorgungsbezüge durch das Grundgehalt, das dem Beamten zuletzt zugestanden habe, bestimmt würden (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes). Diese Überleitung solle eine einmalige nach den Verhältnissen am Stichtag - 1. April 1963 - vorzunehmende Maßnahme sein. Die bei dem hier behandelten Vorgehen eintretenden Ergebnisse würden mit einer Angleichung an die Verhältnisse der noch im Dienst befindlichen Beamten nichts mehr zu tun haben; es würde sich vielmehr um bloße Glücksfälle - vor allem um eine Belohnung für das Erreichen eines hohen Lebensalters - handeln.
Im Gründe die gleichen Bedenken bestünden gegen das vom Kläger gewünschte und vom Verwaltungsgericht angewandte Verfahren, bei dem die Versorgungsempfänger fiktiv zum Stichtag (1. April 1963) mit in die Dienstalterskartei der aktiven Beamten eingereiht und nach Feststellung der zur älteren Hälfte gehörenden Personen mit deren Eingruppierung in die BesGr. A 13 a sofort wieder ausgeschieden werden müßten, weil sonst die bereits in die BesGr. A 13 a eingewiesenen aktiven Studienräte, die beim Hinzutreten der Versorgungsempfänger zur jüngeren Hälfte gehören würden, das vorgesehene Verhältnis der Stellen der BesGr. A 13 zu den Stellen der BesGr. A 13 a (1: 1) stören würden. Auch hier führe die fiktive Verlängerung der Dienstzeit aller Versorgungsempfänger bis zum Stichtag dazu, daß ein früh nach kurzer Dienstzeit in den Ruhestand getretener Versorgungsempfänger in die BesGr. A 13 a gelangen könnte, die er tatsächlich nicht erreicht haben würde, wenn die jetzigen Vorschriften schon während seiner aktiven Dienstzeit und beim Eintritt seines Versorgungsfalles gegolten hätten. Weitgehend vermieden würde allerdings bei diesem Vorgehen die beim zuerst erwähnten Verfahren mögliche Benachteiligung der Versorgungsempfänger, deren BDA im Vergleich zu anderen spät beginne, die aber tatsächlich viel länger im aktiven Dienst gestanden seien. Sie würden bei der fiktiven Einreihung in die Dienstalterskartei der aktiven Beamten zum 1. April 1963 mit großer Wahrscheinlichkeit zur älteren Hälfte aller Studienräte gehören.
Am vollkommensten würde das Ziel des § 29 Abs. 1 HBesG erreicht, wenn bei jedem einzelnen ehemaligen Gewerbeoberlehrer geprüft würde, ob er bei Eintritt seines Versorgungsfalles nach dem Dienstalter zur älteren oder jüngeren Hälfte der damals aktiven Beamten gehört hätte. Dazu müßte in jedem Einzelfall eine Dienstalterskartei der im jeweiligen Zeitpunkt im Dienst gewesenen Gewerbeoberlehrer aufgestellt werden. Ein solches Verfahren wäre aber durch § 29 Abs. 1 Satz 3 HBesG nicht gedeckt, weil diese Vorschrift nicht nur eine Verweisung auf bestimmte Rechtsnormen, sondern zugleich auch die Festlegung eines Stichtages enthalte, auf den bei der Überleitung der Versorgungsempfänger abzustellen sei. Wollte man auf einen früheren Zeitpunkt abstellen, käme das einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rückwirkung gleich.
Der Senat gelange deshalb zu der Ansicht, daß bei Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 3 HBesG trotz der aufgezeigten Bedenken so vorzugehen sei, wie es das Erstgericht getan habe. Die dabei verbleibenden Ungereimtheiten seien, zumal sie sich überwiegend zugunsten einzelner Versorgungsempfänger auswirkten, als vom Gesetzgeber in Kauf genommene Einzelfälle anzusehen, wie sie bei jeder Stichtagsregelung aufträten.
Gleichwohl könne dem Verwaltungsgericht darin nicht gefolgt werden, daß sich der Kläger am 31. März 1953 in der BesGr. A 13 a befunden haben würde.
Die Einweisung in die BesGr. A 13 a sei nach der Verordnung vom 16. Juli 1962 und den Richtlinien vom 10. August 1962 nicht die von selbst eintretende Folge der Zugehörigkeit zu der (besoldungs-)dienstälteren Hälfte der Studienräte. Alle Angehörigen dieser Gruppe hätten sich in der Gefahr befunden, zu dem Zehntel der älteren Hälfte gezählt zu werden, das wegen unterdurchschnittlicher Leistungen von der Einweisung in die BesGr. A 13 a ausgeschlossen gewesen sei. Diese auch im Falle des Klägers obwaltende Unsicherheit erscheine zu hoch, um eine Einweisung jedes einzelnen Versorgungsempfängers in die BesGr. A 13 a ohne weiteres unterstellen zu können. Es sei auch nicht möglich, alle unter § 29 Abs. 1 HBesG fallenden Studienräte, die bei Einreihung in die Dienstalterskartei zum 31. März 1963 zu der dienstälteren Hälfte gehört hätten, anhand der Personalakten miteinander zu vergleichen und so das Zehntel mit den schwächsten Leistungen auszuscheiden. Denn die Personalakten enthielten Leistungsberichte jeweils nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalles; sie würden aber nichts für die - unterschiedlich lange - fiktive Dienstzeit des einzelnen von seinem Versorgungsfall bis zum 31. März 1963 enthalten. Es dürfe aber nicht einerseits davon ausgegangen werden, daß der einzelne Versorgungsempfänger sich in dieser Zeit noch im Dienst befunden habe, ohne andererseits dabei auch die Möglichkeit zu beachten, daß in dieser Zeit seine Leistungen abgesunken sein könnten oder vielleicht eine disziplinarische Bestrafung erfolgt wäre. Das bedeute, daß bei keinem Versorgungsempfänger die Feststellung getroffen werden könne, er hätte, wenn er sich am 31. März 1963 noch im Dienst befunden hätte, zu den neun Zehnteln der dienstälteren Hälfte gehört, die in die BesGr. A 13 a eingewiesen worden seien.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil zurückzuweisen.
Die Revision rügt Verletzung des § 29 Abs. 1 HBesG.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger Versorgungsbezüge nur auf der Grundlage der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 13 erhalten kann.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß allein nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 146) - HBesG - auf die in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Versorgungsempfänger - zu denen der Kläger unstreitig gehört - die für aktive Beamte am 1. April 1963 maßgebenden Überleitungsvorschriften, nämlich Art. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 1. Juni 1962 (GVBl. I S. 278) in Verbindung mit der Verordnung über die Überleitung der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes neu eingestuften Beamten und Richter vom 16. Juli 1962 (GVBl. I S. 337) und der Anlage zu § 1 dieser Verordnung, auch insoweit anzuwenden sind, als darin eine Überleitung in die BesGr. A 13 a vorgesehen ist. Der Umstand allein, daß die Anwendung dieser Überleitungsregelung auf Versorgungsempfänger auch in bezug auf eine Überleitung nach BesGr. A 13 a zu wenig sinnvollen und mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen führt oder führen kann oder, je nachdem welches der vom Berufungsgericht aufgezeigten Verfahren man anwendet, wenig praktikabel erscheint, mag allerdings mit dem Berufungsgericht nicht als ausreichend anzusehen sein, insoweit die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschriften auf Versorgungsempfänger zu verneinen. Geht man hiervon aus, so kann aber die Nichtanwendbarkeit der strittigen Regelung nicht ohne weiteres und allein mit der Erwägung begründet werden, es könne in keinem Fall ausgeschlossen werden, daß der Betroffene, hätte er sich über den tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalles hinaus bis zum 1. April 1963 im aktiven Dienst befunden, in seinen Leistungen abgesunken oder disziplinarrechtlich gemaßregelt worden wäre, mit der Folge, daß nach den auf Grund der Überleitungsvorschriften erlassenen Richtlinien des Finanzministers seine Überleitung in die BesGr. A 13 a nicht in Betracht gekommen wäre. Dies um so weniger, als zumindest zweifelhaft ist, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Regelung des § 29 Abs. 1 HBesG so zu verstehen ist, daß die dort genannten Versorgungsempfänger zu behandeln sind, als wären sie bis zum 31. März 1963 im aktiven Dienst geblieben, oder vielmehr dahin, daß sie so zu behandeln sind, als hätten die am 1. April 1963 geltenden Überleitungsvorschriften bereits im Zeitpunkt des Eintritts ihres Versorgungsfalles gegolten. Gewichtiger für eine negative Beantwortung der hier zu entscheidenden Frage erscheint die Erwägung, ob eine Überleitungsregelung, die vergleichbar einander gegenüberstehende - weil im gleichen Zeitpunkt diensttuende - Beamte betrifft und die unterschiedliche Überleitung (nach BesGr. A 13 oder A 13 a) nach Maßgabe des Dienstalters und unter Berücksichtigung von am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten regelt, überhaupt ohne entscheidende Inhalts- und Sinnänderung übertragbar ist auf Versorgungsempfänger, die zu verschiedenen Zeiträumen im aktiven Dienst gestanden sind und sich deshalb nicht in gleicher Weise wie die aktiven Beamten vergleichbar gegenüberstehen. Wäre diese Frage zu verneinen, so läge es nahe, bereits deshalb die Anwendbarkeit der strittigen Regelung auf Versorgungsempfänger zu verneinen. Dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Nichtanwendbarkeit der für aktive Beamte geltenden Regelung der Überleitung in die BesGr. A 13 a auf Versorgungsempfänger folgt bereits aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 1 HBesG und dem Rechtscharakter der in den genannten Überleitungsvorschriften geregelten Überleitungsmaßnahmen.
§ 29 Abs. 1 HBesG in der für die Entscheidung maßgebenden Fassung bestimmt, daß Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall (Beendigung des Beamtenverhältnisses, vgl. Satz 2) nach dem 31. März 1938, aber vor dem 1. April 1963 eingetreten ist, ab 1. Januar 1967 in die Besoldungsgruppen des Besoldungsgesetzes überzuleiten sind (Satz 1), wobei für diese Überleitung die für aktive Beamte am 1. April 1963 maßgebenden Überleitungsvorschriften gelten (Satz 3). Das bedeutet, wie sich aus der Verweisung auf die Besoldungsgruppen des Besoldungsgesetzes und die für aktive Beamte geltenden Überleitungsvorschriften ergibt, daß abweichend vom Grundsatz des § 123 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes auch für Versorgungsempfänger die Änderungen in der besoldungsrechtlichen Einstufung maßgebend sein sollen, die das Amt, das der Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalles innehatte, mit unmittelbarer Auswirkung auf den Besoldungsstatus der aktiven Beamten bis zu dem genannten Stichtag erfahren hat. Sinn und Zweck der Neufassung des § 29 Abs. 1 HBesG war es demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, den von Satz 1 erfaßten Versorgungsempfängern die seit dem Inkrafttreten des Hessischen Besoldungsgesetzes (1. April 1957) bis zum 1. April 1963 eingetretenen strukturellen Änderungen (Verbesserungen) der Besoldung der aktiven Beamten zugute kommen zu lassen. Unter struktureller Änderung in diesem Sinne ist dabei nur die durch Änderung der Besoldungsordnung erfolgende Zuweisung eines bestimmten Amtes zu einer anderen Besoldungsgruppe zu verstehen (der Fall, daß durch Änderung der Besoldungsordnung bestimmte Ämter mit ruhegehaltfähigen Zulagen verbunden werden, kann hier außer Betracht bleiben). Gekennzeichnet sind diese strukturellen Änderungen weiter dadurch, daß die Änderung des Besoldungsstatus (Änderung der Besoldungsgruppe) der betroffenen Amtsinhaber unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -) nach Maßgabe von Überleitungsvorschriften eintritt, wobei diese im wesentlichen nur deklaratorischen Charakter haben und die durch die Änderung der Besoldungsordnung eintretenden Änderungen des Besoldungsstatus verdeutlichen. Der Beamte erwirbt damit zugleich unmittelbar kraft Gesetzes Anspruch auf die nunmehr nach Maßgabe der Besoldungsordnung mit seinem bisherigen - und im übrigen unverändert beibehaltenen - Amt verbundenen Dienstbezüge. Hiervon zu unterscheiden sind Änderungen des Stellenkegels (Stellenschlüssels) oder ähnliche Maßnahmen und die daran anschließenden sich auf den Status und die Besoldung der betroffenen Beamten auswirkenden Vorgänge, die sich außerhalb der Besoldungsordnungen abspielen und die darin liegende Festlegung der mit den einzelnen Ämtern verbundenen Dienstbezüge und diese selbst unberührt lassen. Hier wird durch Vermehrung von Planstellen höherer Besoldungsgruppen nach Maßgabe eines bestimmten Stellenschlüssels oder durch Anhebung einzelner Planstellen im Stellenplan des Haushaltsplans zwar ebenfalls die Möglichkeit einer Besoldungsverbesserung geschaffen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine strukturelle und unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Änderung der Besoldung und des Besoldungsstatus. Der einzelne Beamte kann in diesen Fällen in den Genuß höherer Besoldung nur im Wege der Beförderung (Übertragung des höheren Amtes), also durch Verwaltungsakt gelangen; dabei ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die Amtsübertragung durch förmliche Ernennung oder - wenn damit keine Änderung der Amtsbezeichnung verbunden ist - durch einen sonstigen nicht an die Form der Aushändigung einer Ernennungsurkunde gebundenen Übertragungsakt zu vollziehen ist. Ein entscheidender rechtlicher Unterschied zu strukturellen Änderungen liegt auch darin, daß es sich hier bei dem früheren und dem jetzigen Amt statusrechtlich um zwei verschiedene Ämter handelt, während bei einer strukturellen Änderung ein und dasselbe Amt lediglich besoldungsrechtlich anders eingestuft wird. Keinen für die Beurteilung maßgebenden Unterschied macht es schließlich, wenn die erforderlichen Planstellen nicht (sogleich) im Haushaltsplan (eventuell in einem Nachtragshaushalt) ausgebracht werden, sondern anderweitig gesetzlich bestimmt wird, daß die erforderlichen Stellen als bewilligt gelten. Derartige nach Übertragung eines höheren Amtes (Beförderung) eintretende "Besoldungsverbesserungen", deren Übertragung auf Versorgungsempfänger eine nicht nachvollziehbare und dem geltenden Beamtenrecht fremde Beförderung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bedeuten würde, werden in § 29 Abs. 1 HBesG nicht erfaßt, wie sich aus dieser Vorschrift selbst und der Gesamtregelung der Anpassung der Versorgungsbezüge in Kapitel III (§§ 28 ff.) des Hessischen Besoldungsgesetzes ergibt. An Verbesserungen der (Laufbahn- und) Besoldungsverhältnisse der aktiven Beamten dieser Art haben Versorgungsempfänger erst im Zuge der weiteren Entwicklung des Besoldungsrechts des Bundes und der Länder teilgenommen, und zwar in Form der sog. quasistrukturellen Überleitung und der Gewährung sog. Stellenplananpassungszulagen.
Weitere hier interessierende Maßnahmen zur Verbesserung der Besoldung der (aktiven) Beamten können darin bestehen, daß durch Änderung der Besoldungsordnung neue Beförderungsämter geschaffen werden (vgl. dazu Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG VI C 11.67 - [Buchholz 235.12 § 26 LBesG Berlin Nr. 6]). Auch hier kommt der Beamte regelmäßig (vgl. auch dazu das Urteil vom 29. März 1968) nicht unmittelbar kraft Gesetzes in den Genuß der höheren Besoldung, weil es sich nicht um eine Höherstufung seines bisherigen Amtes, sondern um die Schaffung eines neuen rechtlich selbständigen Amtes handelt; vielmehr bedarf es dazu der Übertragung des höheren Amtes durch Beförderung entweder im Wege der förmlichen Ernennung oder durch einen sonstigen Verwaltungsakt. Da es sich dabei somit nicht um eine strukturelle Änderung des bisherigen Amtes, sondern um die Übertragung eines anderen Amtes handelt, ist § 29 Abs. 1 HBesG auch in diesen Fällen auf Versorgungsempfänger nicht anwendbar. - Ein damit vergleichbarer Fall liegt hier vor, soweit die "Überleitung" von Studienräten in die BesGr. A 13 a in Frage steht.
Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 1961 (GVBl. S. 79) wurden die Gewerbeoberlehrer, die ursprünglich aus der BesGr. A 3 a der Reichsbesoldungsordnung in die BesGr. A 12 des Landesbesoldungsgesetzes übergeleitet worden waren, den Studienräten an höheren Schulen besoldungsrechtlich gleichgestellt. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Besoldungsordnung A enthielt jedoch kein einheitliches Amt des Studienrats, sondern das Amt des Studienrats in der BesGr. A 13 und ein weiteres (Beförderungsart) des Studienrats in BesGr. A 13 a. Zu dieser besoldungs- und statusrechtlichen Rechtslage war es wie folgt gekommen: Das Amt des Studienrats war unter der Geltung der Reichsbesoldungsordnung zunächst in BesGr. A 2 c 2 eingestuft. Daneben gab es das weitere; mit anderen Amtsinhalt verbundene Amt (Beförderungsamt) des Oberstudienrats der BesGr. A 2 c 1. Eine Änderung dieser nicht nur durch die Besoldungsgruppe und die Amtsbezeichnung, sondern auch durch den Amtsinhalt gekennzeichneten Differenzierung beider Ämter trat im Haushaltsjahr 1954 dadurch ein, daß im Haushaltsplan ein Teil der bisherigen Studienratsplanstellen der BesGr. A 2 c 2 in Oberstudienratsplanstellen der BesGr. A 2 c 1 umgewandelt wurden. Zweck dieser Maßnahme war es, für Studienräte ohne Änderung der Amt sauf gaben die Möglichkeit einer Beförderung zu schaffen, um so die Besoldung dieser Beamtenkategorie zu verbessern. Diese Verbesserungen kamen den betreffenden Studienräten aber nicht unmittelbar kraft Gesetzes zugute, sondern es bedurfte dazu jeweils im Einzelfall einer entsprechenden Amtsübertragung (Beförderung) durch Verwaltungsakt. Diese an sich systemwidrige Einstufung von Ämtern verschiedenen Inhalts (Oberstudienrat neuer und Oberstudienrat alter Art) in ein und dieselbe Besoldungsgruppe A 2 c 1 wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Hessischen Besoldungsgesetzes vom 21. Dezember 1957 (GVBl. S. 177) wieder beseitigt, die Möglichkeit der Beförderung von Studienräten ohne Änderung der Amtsaufgaben aber beibehalten. Dies geschah in der Weise, daß zwei Ämter des Studienrats, nämlich das in BesGr. A 13 und das in BesGr. A 13 a sowie ein Amt des Oberstudienrats in BesGr. A 14 geschaffen wurden. In die BesGr. A 14 wurden nach der Anlage III Nr. 2 (Sonderüberleitung) nur die Oberstudienräte der BesGr. A 2 c 1 übergeleitet, deren Aufgaben sich von den übrigen Oberstudienräten der BesGr. A 2 c 1 und der Studienräte der BesGr. A 2 c 2 unterschieden (ständiger Vertreter des Direktors eines Gymnasiums, Fachleiter an einem Studienseminar, Anstaltsseminarleiter, Schulpsychologe an einem Gymnasium). Die übrigen Oberstudienräte der BesGr. A 2 c 1 wurden mit der Amtsbezeichnung "Studienrat" in die BesGr. A 13 a übergeleitet (wobei allerdings die Überzuleitenden für ihre Person die Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" behielten). Die Studienräte der BesGr. A 2 c 2 wurden nach der Anlage III Nr. 1 (Regelüberleitung) zum Hessischen Besoldungsgesetz grundsätzlich in die BesGr. A 13 übergeleitet. Nach der Anlage III Nr. 2 zum Hessischen Besoldungsgesetz waren jedoch in der Reihenfolge des BDA so viel Studienräte der BesGr. A 2 c 2 nach BesGr. A 13 a überzuleiten, daß sich die Zahl der in BesGr. A 13 und in BesGr. A 13 a (einschließlich der aus BesGr. A 2 c 1 übergeleiteten) Studienräte wie 3: 1 verhielt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1961 waren somit zwei rechtlich verschiedene, nach den damit verbundenen Amtsaufgaben aber gleiche Ämter des Studienrats (BesGr. A 13 und BesGr. A 13 a) vorhanden. Diese Gestaltung von Besoldung und Laufbahn der Studienräte an höheren Schulen sollte im Zuge der Gleichstellung der ehemaligen Gewerbeoberlehrer mit diesen Beamten durch das Zweite Änderungsgesetz auch den ehemaligen Gewerbeoberlehrern zugute kommen, d.h. es wurde auch für diese Beamten ein rechtlich selbständiges, aber nicht mit einer Änderung der Amtsaufgaben Verbundes Beförderungsamt des Studienrats der BesGr. A 13 a geschaffen. Gesetzestechnisch geschah dies in der Weise, daß nach Art. 3 des Zweiten Änderungsgesetzes in der BesGr. A 12 das Amt "Gewerbeoberlehrer" gestrichen und nach der zu diesem Gesetz gemäß Art. 5 erlassenen Verordnung vom 1. September 1961 (GVBl. S. 124) die Amtsbezeichnung "Gewerbeoberlehrer" durch die Amtsbezeichnung "Studienrat" ersetzt wurde. In Kraft getreten ist diese, die ehemaligen Gewerbeoberlehrer betreffende Regelung, abweichend von dem Inkrafttreten der übrigen Vorschriften, am 1. April 1962 (vgl. Arte 6 der. Zweiten Änderungsgesetzes, § 5 der Verordnung vom 1. September 1961). Zur Verwirklichung der nach dieser Rechtsänderung nunmehr auch für ehemalige Gewerbeoberlehrer bestehenden Möglichkeit, ohne Änderung der Amtsaufgaben ein höher besoldetes Amt (BesGr. A 13 a) zu erreichen, hätte an sich der in solchen Fällen und generell bei der Schaffung neuer Beförderungsämter systemgerechte und üblicherweise beschrittene Weg zur Verfügung gestanden, im Haushaltsplan für das Jahr des Inkrafttretens der Vorschrift (1962) entsprechende Planstellen der BesGr. A 13 a auszubringen und den dafür in Betracht kommenden Beamten dieses Amt zu übertragen; dazu hätte es allerdings, da damit eine Änderung der Amtsbezeichnung nicht verbunden war, keiner förmlichen Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurft (vgl. auch dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1968). Mit der Verordnung vom 1. September 1961 wurde jedoch rechtstechnisch ein anderer Weg beschritten. Nach der Anlage zu § 1 dieser Verordnung (Überleitungsübersicht) wurden vielmehr die ehemaligen Gewerbeoberlehrer der BesGr. A 12 mit der neuen Amtsbezeichnung "Studienrat" grundsätzlich nach BesGr. A 13 übergeleitet und weiter bestimmt, daß in der Reihenfolge des BDA so viele Gewerbeoberlehrer der bisherigen BesGr. A 12 nach BesGr. A 13 a überzuleiten sind, daß sich die Zahl der in BesGr. A 13 und A 13 a eingereihten Lehrer wie 3: 1 verhält. Die hierfür erforderlichen Planstellen galten gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 1. September 1961 als zugewiesen. Durch die auf Grund des Art. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes erlassene Überleitungsverordnung vom 16. Juli 1962 wurde bestimmt, daß nach Richtlinien des Fachministers und des Direktors des Landespersonalamtes so viele Studienräte der BesGr. A 13 nach BesGr. A 13 a überzuleiten sind, daß sich die Zahl der in BesGr. A 13 und A 13 a eingereihten Studienräte wie 1: 1 verhält.
Diese Überleitungsregelung vermag jedoch an dem Rechtscharakter der damit bewirkten besoldungsrechtlichen Maßnahmen nichts zu ändern. Eine gesetzliche Neueinstufung des bisherigen Amtes und eine damit unter § 29 Abs. 1 HBesG fallende und an die Versorgungsempfänger weiterzugebende strukturelle Änderung liegt dabei nur in der Überleitung (Höherstufung) des Amtes des Gewerbeoberlehrers der BecGr. A 12 in die BesGr. A 13 unter Änderung der Amtsbezeichnung in "Studienrat". Die darüber hinaus bestimmte "Überleitung" in die BesGr. A 13 a ist ohne Rücksicht auf die gesetzestechnische Gestaltung als die - an die Besoldungs- und Laufbahngestaltung der Studienräte an höheren Schulen angeglichene - Schaffung eines neuen Beförderungsamtes für die ehemaligen Gewerbeoberlehrer anzusehen, und die Einreihung der betreffenden Beamten in die BesGr. A 13 a ist rechtlich einer nicht von § 29 Abs. 1 HBesG erfaßten Beförderung (Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgchalt aber gleicher Amtsbezeichnung) gleichzusetzen. Dies wird insbesondere durch zwei Umstände verdeutlicht: Die nicht bereits anläßlich der genannten Vorschriften in die BesGr. A 13 a, sondern in die BesGr. A 13 übergeleiteten Studienräte konnten später in den Genuß der Besoldung der BesGr. A 13 a nicht kraft Gesetzes gelangen, sondern nur im Wege der Beförderung (Übertragung eines Amtes der BesGr. A 13 a durch Verwaltungsakt). Rechtlich besteht jedoch zwischen der "Überleitung" im Zusammenhang mit der Rechtsänderung und der späteren Amtsübertragung kein qualitativer Unterschied. Hinzu kommt, daß sich auch die "Überleitung" in die BesGr. A 13 a auf Grund der Verordnung vom 16. Juli 1962 nicht ohne weiteres und unmittelbar kraft Gesetzes vollzogen hat; sondern es bedurfte dazu einer besonderen Entscheidung darüber, welche Beamte in einzelnen auf Grund der gemäß der genannten Verordnung erlassenen Richtlinien des Fachministers nach ihrem Dienstalter und ihren dienstlichen Leistungen (hier in Form einer negativen Abgrenzung) nach der BesGr. A 13 a "überzuleiten" waren. Mit Recht wird deshalb dieser Vorgang vom Beklagten als Quasibeförderung, als ein rechtlich einer Beförderung gleichstehender Akt bezeichnet.
Fehl geht der Hinweis der Revision auf die seit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965 (GVBl. I S. 122) geltende Regelung, wonach das Amt des Studienrats bis zur achten Dienstaltersstufe (nach dem Ersten Hessischen Besoldungsneuregelungsgesetz vom 13. Dezember 1967 [GVBl. I S. 209] bis zur neunten Dienstaltersstufe) der BesGr. A 13 und ab der neunten Dienstaltersstufe (nach dem Ersten Hessischen Besoldungsneuregelungsgesetz ab der zehnten Dienstaltersstufe) der BesGr. A 13 a zugeordnet ist. Hierbei handelt es sich um eine echte strukturelle Änderung, mit der die bisher rechtlich verschiedenen Ämter des Studienrats der BesGr. A 13 und des Studienrats der BesGr. A 13 a zu einem Amt zusammengefaßt wurden, wobei allerdings zugleich dieses rechtlich einheitliche Amt zwei Besoldungsgruppen zugeordnet wurde mit der Maßgabe, daß sich der Übergang der Besoldung aus der einen (BesGr. A 13) in die andere (höhere) Besoldungsgruppe (BesGr. A 13 a) kraft Gesetzes nach dem BDA vollzieht. Diese besoldungs- und statusrechtliche Rechtslage ist nicht vergleichbar mit der davor bestehenden. Die Überleitung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Änderungsgesetzes vorhandenen Studienräte der BesGr. A 13 und der Studienräte der BesGr. A 13 a in das neue Amt eines Studienrats der BesGr. A 13/A 13 a vollzog sich unmittelbar kraft Gesetzes nach Maßgabe der neuen Besoldungsordnung A in Verbindung mit der Anlage 2 zu Art. 6 Nr. 1 dieses Gesetzes (Überleitungsübersicht). Dementsprechend war der Kläger mit dem Inkrafttreten (1. April 1969) des Vorschaltgesetzes zu einem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Hessischen Besoldungsrechts vom 27. Mai 1969 (GVBl. I S. 75) gemäß § 28 Abs. 1 HBesG in der Fassung dieses Gesetzes überzuleiten mit der Folge, daß er ab diesem Zeitpunkt, aber auch erst ab diesem, nach Maßgabe seines BDA Versorgung aus der BesGr. A 13 a erhält.
Die Revision des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.237 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier