Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1979, Az.: BVerwG 2 B 16.78
Versagung rechtlichen Gehörs; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 16.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.11.1977 - AZ: IV 1462/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1981, 154
- HFR 1981, 289
- NJW 1980, 1972-1973 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1980, 349
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1977 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a)
Die Beschwerde rügt zunächst, dem Kläger sei das rechtliche Gehör dadurch versagt worden, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihm in der mündlichen Verhandlung wiederholt das Wort entzogen habe. Er - der Kläger - habe zur Frage, worauf die im Fachbereich Physik aufgetretenen Spannungen und Schwierigkeiten zurückzuführen seien, auf ein Schreiben des damaligen Rektors der Universität K. an den Fachbereichssprecher vom 6. Februar 1974 sowie auf ein Antwortschreiben des Rektors vom 18. Oktober 1974 auf seine - des Klägers - Beschwerde gegen mangelhafte Prüfungspraktiken eines im Fachbereich tätigen Professors hinweisen wollen. In dem Schreiben vom 6. Februar 1974 werde auf die wirklichen Gründe für die Schwierigkeiten im Fachbereich eingegangen; im Schreiben vom 18. Oktober 1974 sei der Rektor im wesentlichen den Vorschlägen des Klägers gefolgt. Der Vorsitzende habe ihn bei seinem Versuch, auf diese Schreiben hinzuweisen, mit dem Hinweis unterbrochen, was er - der Kläger - sagen wolle, sei bekannt.
Mit diesem Vorbringen ist eine Versagung des durch Art. 103 Abs. 1 GG und §§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO gewährleisteten rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde läßt zwar hinreichend deutlich erkennen, welches tatsächliche Vorbringen des Klägers infolge des behaupteten Verhaltens des Vorsitzenden unterblieben ist (vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1974 - BVerwG 2 B 71.73 - und vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 23]). Es ist aber schon zweifelhaft, inwieweit der - nach dem Beschwerdevorbringen vom Vorsitzenden abgeschnittene - Hinweis auf die beiden Schreiben des Rektors zur Klärung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs geeignet sein könnte. Ein Urteil beruht - ungeachtet der in § 138 Nr. 3 VwGO getroffenen Regelung - nicht auf der Verletzung von Bundesrecht, wenn sich die geltend gemachte Versagung des rechtlichen Gehörs auf einzelne Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (Beschlüsse vom 9. November 1976 - BVerwG 8 B 31.76 - [Buchholz 310 § 138 VwGO Ziff. 3 Nr. 24] und vom 1. August 1977 - BVerwG 3 B 82.76 -; vgl. auch BVerwGE 24, 264 [268]; 52, 33 [42]). Das Berufungsgericht hat einen im Rechtsstreit gegen die Universität K. durchsetzbaren Anspruch des Klägers auf Übertragung der Leitung des Physikalischen Anfängerpraktikums aus Rechtsgründen verneint. Es ist nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine Berücksichtigung des von der Beschwerde angedeuteten Inhalts der beiden Schreiben des Rektors, wie sie der Kläger mit seinem Hinweis offenbar erreichen wollte, einen Einfluß auf die Entscheidung haben könnte.
Die Büge der Versagung des rechtlichen Gehörs kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht dargelegt ist, daß der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter die vorhandenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich das rechtliche Gehör in dem von ihnen für geboten erachteten Umfang zu verschaffen (BVerfGE 28, 10 [14]; BVerwGE 19, 231 [237]; Urteile vom 17. Juli 1973 - BVerwG 5 C 048.71 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 19] und vom 15. Dezember 1976 - BVerwG 8 C 54.76 - [Buchholz 448.0 § 12 Wehrpflichtgesetz Nr. 113]). Zu den rechtlichen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, gehört bei Unterbrechung bzw. Wortentzug durch den Vorsitzenden auch die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. BVerwGE 24, 264 [BVerwG 06.07.1966 - BVerwG V C 80.64] [266]). Ausweislich der Niederschrift des Berufungsgerichts über die mündliche Verhandlung vom 29. November 1977 haben der Kläger und sein anwesender Prozeßbevollmächtigter weder ein Ablehnungsgesuch gestellt noch etwa die Aufnahme ihres Hinweises auf die beiden Schreiben des Rektors in das Protokoll beantragt (§ 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 4 ZPO). Nun macht die Beschwerde allerdings geltend, der "mindestens zweimalige Wortentzug" habe den Kläger "psychisch derart getroffen, daß er nicht mehr in der Lage war, sein Anliegen zur Sprache zu bringen"; auch sein damaliger Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. S., habe "nicht mehr den Mut" gehabt, "auf das scheinbar Bekannte hinzuweisen". Mit diesem Vortrag ist indessen nicht mit der gebotenen Substantiierung dargelegt, daß das Verhalten des Vorsitzenden nicht nur den Kläger persönlich, sondern sogar auch seinen Prozeßbevollmächtigten in einen solchen Zustand nachhaltiger Erregung oder Verwirrung gesetzt haben könnte, daß beide nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Rechte und Ausschöpfung der zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs bestehenden prozessualen Möglichkeiten in der Lage gewesen seien (vgl. BVerwGE 17, 170 [171 f.]). Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber dem Kläger und seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht mehr entgegenzuhalten, daß ein Beteiligter in erster Linie selbst alle prozessualen Möglichkeiten zur Sicherung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wahrzunehmen hat.
b)
Auch mit der Büge, das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht nachhaltig genug auf einer vollständigen - auch die beiden Schreiben des Rektors vom 6. Februar und 18. Oktober 1974 umfassenden - Vorlage der Akten durch die beklagte Universität Konstanz bestanden habe (§ 86 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 VwGO), dringt die Beschwerde nicht durch. Der Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Berufungsgericht ist nur dann ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "bezeichnet", wenn in der Beschwerde u.a. angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf dem Unterbleiben der weiteren Aufklärung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. BVerwGE 13, 338 [339] [BVerwG 05.02.1962 - BVerwG VI C 154/60]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie begnügt sich insoweit vielmehr mit dem Vorbringen, es bestehe "zumindest ... die Möglichkeit, daß das Gericht ohne den Rechtsverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre". Hieraus wird nicht hinreichend deutlich, inwieweit der behauptete Verfahrensverstoß ursächlich für die Entscheidung des Berufungsgerichts gewesen sein könnte.
Im übrigen übersieht die Beschwerde, daß schon die in erster Instanz tätigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Abschrift des Schreibens des Rektors der Universität K. vom 6. Februar 1974 an den Fachbereichssprecher des Fachbereichs Physik als Anlage ihres Schriftsatzes vom 22. Januar 1975 an das Verwaltungsgericht Freiburg zu den Gerichtsakten eingereicht hatten. Das genannte Schreiben lag dem Berufungsgericht also vor und konnte von ihm berücksichtigt werden.
2.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und bisher höchtsrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenen Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung; u.a. BVerwGE 13, 90 [91]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
a)
Die Beschwerde meint zunächst, es bedürfe im vorliegenden Fall höchstrichterlicher Klärung, welchen Umfang die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei einem Eingriff in das Amt im konkreten funktionellen Sinne habe und unter welchen Voraussetzungen und verfahrensmäßigen Sicherungen bei Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eine Veränderung der Dienst auf gaben zulässig sei. Die damit aufgeworfenen Fragen seien insbesondere für wissenschaftlich tätige Beamte in leitender Funktion, die den besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG genießen, noch nicht geklärt.
Die Klärung der so bezeichneten Rechtsfragen - ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit unterstellt - ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten. Die Beschwerde läßt außer acht, daß Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits gegen die Universität K. nur Ansprüche des Klägers aus seiner korporationsrechtlichen Stellung als Angehöriger des sogenannten "Mittelbaus" im Rahmen der Hochschule sein können. Der dem Verfahren zugrundeliegende Beschluß des Fachbereichs aus Schusses über die Ankündigung des Physikalischen Anfängerpraktikums im Vorlesungsverzeichnis und die dem Bescheid des Landesbeauftragten vom 20. Juli 1973 beigefügte neue Dienstaufgabenbeschreibung stellen keine beamtenrechtlichen Maßnahmen des Dienstherrn des Klägers dar, deren Rechtmäßigkeit am Maßstab der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 90 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 27. Mai 1971 - GBl. S. 225 -) zu prüfen wäre. Gemäß § 10 Abs. 4 des hier noch anzuwendenden Hochschulgesetzes - HSchG - in der Fassung vom 27. Juli 1973 (GBl. S. 246; vgl. jetzt § 9 Abs. 1 des ab 1. Januar 1978 geltenden Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - UG - vom 22. November 1977, GBl. S. 473) steht der Kläger in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Lande Baden-Württemberg. Nach § 30 Abs. 1 HSchG (vgl. jetzt § 61 Abs. 1 UG) finden auf Universitätslehrer und sonstige Beamte, die an den Universitäten tätig sind, also auch auf den Kläger als Akademischen Oberrat und Mitglied des Lehrkörpers im weiteren Sinne (vgl. §§ 27 Abs. 2 Ziff. 2, 46 HSchG), die für Landesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit das Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt. Gemäß § 12 Abs. 1 letzter Satz HSchG bestimmten die ständigen Einrichtungen für Forschung und Lehre bzw. die nach Maßgabe der Grundordnung zu ihrer Vertretung befugten Organe in nachprüfbarer Form die Lehraufgaben der Angehörigen des Lehrkörpers entsprechend ihrem Fachgebiet, soweit es zur Gewährleistung eines geordneten Studienganges erforderlich war. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall ein solcher Beschluß über die Abgrenzung und Klarstellung der dem Kläger obliegenden Aufgaben gefaßt worden. Im Zusammenhang hiermit kann der Kläger Rechte aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber der Universität K. nicht geltend machen. Ob auch bei der Bestimmung von Lehraufgaben gemäß § 12 Abs. 1 letzter Satz HSchG durch den dafür nach der Grundordnung zuständigen Fachbereichsausschuß die Belange des Klägers in ähnlicher Weise wohlwollend und auf Grund ermessensfehlerfreier Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden mußten, wie dies nach allgemeinem Beamtenrecht gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Eingriffen in das Amt im konkreten funktionellen Sinne, insbesondere bei der Entziehung von bisher innegehabten Leitungsbefugnissen und der Übertragung neuer Aufgaben, der Fall ist (vgl. hierzu BVerwGE 14, 84 [87]; Urteil vom 7. März 1968 - BVerwG 2 C 11.64 - [Buchholz 232 § 54 BBG Nr. 1 - ZBB 1968, 218]), kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn von einer solchen Pflicht des für die Bestimmung von Dienstaufgaben zuständigen Hochschulgremiums gegenüber dem Kläger auszugehen wäre, würden sich im Zusammenhang hiermit nur Fragen der Auslegung des Landeshochschulrechts stellen, das als solches nicht - auch nicht über § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - (vgl. BVerwGE 13, 303 [304 f.]; 35, 182 [185]; Beschluß vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]) - revisibel ist (§ 137 Abs. 1 VwGO), und zwar auch dann nicht, wenn sich aus der Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben sollten (u.a. Urteil vom 21. November 1968 - BVerwG 2 C 60.65 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 19] und Beschluß vom 27. April 1975 - BVerwG 6 B 1.75 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 29]). Schon deshalb vermögen die von der Beschwerde unter II 1 aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
b)
Die Beschwerde meint weiter, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit ein auf Lebenszeit verbeamtetes, zuvor selbständiges Mitglied des Lehrkörpers einem Universitätslehrer, vorzugsweise einem Ordinarius, bei der Abhaltung einer Lehrveranstaltung unterstellt werden könne, ob sich aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Anspruch auf Beibehaltung eines einmal erreichten Status wissenschaftlicher Tätigkeit oder Lehrtätigkeit ergebe und unter welchen Umständen ein solcher Status entzogen werden dürfe. Nach den im erstrebten Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist bereits fraglich, ob dem Kläger in seiner Stellung als Akademischer Oberrat an der Universität K. tatsächlich - wie von ihm behauptet - eigenständig wahrzunehmende Lehraufgaben mit Weisungsbefugnissen übertragen waren und ob die ihm obliegenden Aufgaben und Befugnisse durch die in diesem Rechtsstreit angegriffenen Maßnahmen meßbar beeinträchtigt oder sonst verändert worden sind. In dem erstrebten Revisionsverfahren zu klärende konkrete Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung ergeben sich jedenfalls auch aus dem Vorbringen unter II 2 der Beschwerdeschrift nicht. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den Hochschullehrern zwar über ihre allgemeine beamtenrechtliche Stellung hinaus eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufs gewährleistet, ihre allgemeine beamtenrechtliche Stellung jedoch unberührt läßt (BVerfGE 3, 58 [151]; BVerwGE 52, 313 [331]). Ferner ist offensichtlich und bedarf deshalb keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die dem Bundesrecht angehörende grundrechtliche Garantie der Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Mitgliedern des Lehrkörpers im weiteren Sinne (hier: einem Akademischen Oberrat) keine bestimmten Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Mitgliedern des Lehrkörpers generell gewährleistet und auch organisatorische Änderungen und Neuabgrenzungen der von den einzelnen Mitgliedern des Lehrkörpers wahrzunehmenden Aufgaben im Interesse einer geordneten wissenschaftlichen Ausbildung durch die hierfür zuständigen Hochschulgremien nicht ausschließt, selbst wenn solche Maßnahmen gewisse tatsächliche Beschränkungen einer von einer Lehrkraft bisher innegehabten selbständigen Stellung zur Folge haben. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet den Trägern dieses Individualrechts soviel Freiheit in ihrer wissenschaftlichen Betätigung, wie dies unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universität und der Belange der verschiedenen in der Universität tätigen Grundrechtsträger möglich ist, und verbietet Maßnahmen, durch die eine Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder der Universität erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. BVerfGE 35, 79 [123 f.]). Für eine in diesen hochschulrechtlichen Status des Klägers eingreifende Maßnahme ergibt sich aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein greifbarer Inhaltspunkt.
Soweit in Abschnitt II 2 der Beschwerdeschrift über Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hinausgehende Fragen des Hochschulrechts des Landes Baden-Württemberg angesprochen werden sollten, könnten sie in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO).
c)
Auch im Zusammenhang mit der Einhaltung einer dem Kläger nach dessen Vorbringen bei seiner Einstellung gegebenen Zusicherung der Einräumung von Leitungsbefugnissen und dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes wirft die Beschwerde keine konkreten und im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Etwa noch klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich des Umfangs und der Grenzen der Bindung des Dienstherrn an beamtenrechtliche Zusagen könnten, sofern sie hier überhaupt hinreichend konkret bezeichnet sind, in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn eine etwa gegebene beamtenrechtliche Zusicherung ist nicht Gegenstand des gegen die Universität Konstanz geführten Rechtsstreits. Soweit sich der Kläger daneben auf eine besondere ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Lehrkörpers im weiteren Sinne gegebene Zusage mit korporativhochschulrechtlichem Inhalt beruft, werden damit wiederum in erster Linie Fragen des irrevisiblen Landeshochschulrechts angesprochen. Klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Anwendung und Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG stellen sich auch in diesem Zusammenhang nicht. Der Schutz dieses Grundrechts geht - das bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren - keinesfalls so weit, daß der Kläger in seiner Stellung als Akademischer Oberrat vor jeder späteren Änderung und Neuabgrenzung der ihm zunächst übertragenen Aufgaben geschützt wäre. Dies gilt auch dann, wenn ihm zunächst ein gewisses Maß an Selbständigkeit und Leitungsbefugnis zugesagt und tatsächlich eingeräumt worden sein sollte, zumal die Verbindlichkeit von Zusicherungen generell unter dem Vorbehalt der unveränderten Sach- und Rechtslage steht (so jetzt ausdrücklich: § 38 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 - BGBl. I S. 1253 -).
d)
Soweit die Beschwerde schließlich noch geltend macht, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, wann eine dienstrechtliche Zuordnung zu einem Hochschullehrer im Sinne des § 75 Abs. 7 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) vorliegt, wird in ihr eine konkrete, für das Verfahren erhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde läßt insoweit nicht erkennen, daß und aus welchem Grunde es für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits auf die Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der für die Landesgesetzgebung geltenden Überleitungs- und Anpassungsvorschrift des § 75 Abs. 7 Satz 2 HRG ankommen könnte.
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Idel
Sommer