Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1966, Az.: BVerwG V C 80.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 80.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 11.05.1964 - AZ: 6025/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 24, 264 - 271
- AS 24, 264 - 271
- DVBl 1967, 551 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1967, 173-174 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1967, 421
- MDR 1967, 950
- MDR 1966, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 18, 628 - 630
- WM 1968, 379
- ZLA 1966, 294
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Verletzung der Personenwürde im gerichtlichen Verfahren kann derjenige nicht rügen, der nicht die verfahrensrechtlichen Mittel der Abhilfe - hier Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - ergriffen hat.
- 2.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Unterbleiben einer Äußerung gerügt wird, die offensichtlich nicht zur Sache gehört.
- 3.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes greift nicht ein, wenn in einem einheitlichen Bescheid Ausbildungshilfe teils herab-, teils heraufgesetzt wird mit der Folge, daß eine Nachzahlung zugunsten des Betroffenen verbleibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 1964 - Nr. 6025/64 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erhielt Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Durch Bescheid vom 2. März 1962 wurden ihm unter anderem für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis zum 31. Oktober 1962 monatlich 182 DM bewilligt. Hierbei wurde der Ausbildungsbedarf mit 182 DM angesetzt. Einkommen oder Vermögen des Klägers oder seiner Unterhaltsverpflichteten wurden hiervon nicht in Abzug gebracht. Durch Bescheid vom 11. Oktober 1962 wurde die Ausbildungshilfe anderweitig festgesetzt, und zwar für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis zum 31. August 1962 auf monatlich 164 DM, für die Zeit vom 1. September 1962 bis zum 30. September 1962 auf 262 DM und für die Zeit vom 1. Oktober 1962 bis zum 31. Oktober 1962 auf 303 DM.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage wendet sich der Kläger jetzt noch gegen die Herabsetzung der Ausbildungshilfe für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis zum 31. August 1962 und die Verrechnung der Überzahlung mit der Nachzahlung.
Die Klage ist mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 1964 abgewiesen worden.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richten sich die Verfahrensrevision und die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit denen er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Verfahrensrevision ist im wesentlichen wie folgt begründet: Der Vorsitzende habe den Kläger zu Beginn seiner, des Klägers, Ausführungen "gerichtsbekannt" genannt. Das habe ein allgemeines Lächeln ausgelöst und den Kläger befangen und den Beisitzern gegenüber unglaubwürdig gemacht. Ferner sei ein für eine andere Sache bestimmtes Schreiben des Dekans K. der Universität M. im letzten Augenblick nach Wiedereintritt in die Verhandlung verlesen worden. Der Kläger habe dazu nicht das Wort erhalten. Der Kläger sei auch in seiner Verhandlungsführung dadurch beschränkt worden, daß eine von ihm vorgetragene Bemerkung zu Unrecht in das Protokoll aufgenommen worden sei. Hierdurch sei er veranlaßt worden, einen Schriftsatz, in dem die beanstandete Bemerkung enthalten gewesen sei, nicht dem Gericht vorzulegen.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Kläger meint, die Erhöhung der Angestelltenrente des Vaters rechtfertige nicht die Herabsetzung der Ausbildungshilfe. Über die in der Verfahrensrevision geltend gemachten Gründe hinaus trägt er weiter vor, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen, denn es enthalte keine Berechnung der Ausbildungshilfe. Zudem habe das Verwaltungsgericht seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Durch die Klage sei für das Gericht erkennbar geworden, daß der Kläger sich durch die Herabsetzung der Ausbildungshilfe beschwert fühle. Etwaige Mängel im Sachvortrag des Klägers hätten deshalb durch Ausübung des richterlichen Fragerechts behoben werden müssen. Im Verwaltungsverfahren seien dem Kläger nicht hinreichend die Grundlagen für die Neuberechnung der Ausbildungshilfe mitgeteilt worden. Dieser Mangel hätte im gerichtlichen Verfahren behoben werden müssen.
Die Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds haben keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
1.
Zu den Verfahrensrügen
Der Kläger bemängelt, daß ihn der Vorsitzende der Kammer des Verwaltungsgerichts als "gerichtsbekannt" bezeichnet habe und ihn dadurch befangen und den Beisitzern gegenüber unglaubwürdig gemacht habe.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß der einzelne auch im gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Achtung seiner Personenwürde hat. Auch vor Gericht ist der einzelne nicht bloßes Objekt eines staatlichen Verfahrens (dazu auch BVerwGE 1, 159 [161]). Indessen hat der Anspruch des einzelnen auf Achtung seiner Person auch vor Gericht seine Ausformung in den Vorschriften des gerichtlichen Verfahrensrechts gefunden.
Der Bürger ist gegen eine unsachliche oder kränkende Verhandlungsführung durch die Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit geschützt. Zwar bedarf die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Geltendmachung durch den Betroffenen. Indessen kommt hierin lediglich der Gedanke zum Ausdruck, daß der einzelne nicht nur Anspruch auf Achtung seiner Person hat, sondern als mündiger Bürger auch in der Lage ist, auf die Innehaltung der Vorschriften zu dringen, die zu seinem Schütze bestimmt sind.
Hiernach kann der Kläger nicht damit gehört werden, der Vorsitzende der Kammer des Verwaltungsgerichts habe ihn persönlich herabgesetzt. Denn diese Herabsetzung hatte der Kläger mit einem Ablehnungsgesuch beantworten können. Im Revisionsverfahren kann er hingegen mit seiner Rüge, soweit sie als Ablehnungsgesuch zu qualifizieren ist, nicht gehört werden. Nach dem Vortrag des Klägers ist die Äußerung des Vorsitzenden bei Beginn des Sachvortrags des Klägers gefallen. Gleichwohl hat der Kläger sich in die Verhandlung eingelassen. Damit hat er aber sein Rügerecht nach § 43 ZPO verloren.
Freilich ist der Bürger gegen eine kränkende und unsachliche Behandlung auch durch die Vorschriften über das rechtliche Gehör geschützt. Indessen käme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem hier interessierenden Zusammenhang allenfalls in Betracht, wenn gegen die durch die kränkende oder unsachliche Verhandlungsführung hervorgerufene Behinderung erfolglos ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist; denn auch insoweit verlangt die die Personenwürde konkretisierende Mitwirkungspflicht von dem Betroffenen die Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte, hier die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs. Da sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag auch nicht gehindert gesehen hat, trotz der Bemerkung des Vorsitzenden seine Sache vorzutragen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß er in eine nachhaltige Erregung versetzt und ihm deshalb das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (dazu BVerwGE 17, 170).
Damit wird aber auch der Rüge des Klägers, durch die Art der Verhandlungsführung seien der Gleichheitssatz und das Recht der Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden, der Boden entzogen. Auch das Recht auf Gleichbehandlung findet nämlich seine Konkretisierung in dem Anspruch auf rechtliches Gehör, und ebenso schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Freiheit der Meinungsäußerung in und zu einem anhängigen Verfahren. Keiner Erörterung bedarf dabei die Frage, ob das Recht der Freiheit der Meinungsäußerung in einem anhängigen Verfahren auch solche Äußerungen deckt, die außerhalb eines anhängigen Verfahrens als ehrverletzend nicht unter den Schutzbereich des Art. 5 GG fallen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet auch insoweit aus, als der Kläger beanstandet, daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu dem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Schreiben des Dekans der Fhilosophischen Fakultät der Universität M. vom 6. Mai 1964 Stellung zu nehmen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar in der Verwaltungsgerichtsordnung als Verfahrensgrundsatz genannt; indessen nicht unter den das Verfahren selbst bestimmenden Normen, sondern in § 138 Nr. 3 VwGO als ein sogenannter absoluter Revisionsgrund. Indessen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang keiner näheren Bestimmung des Verhältnisses zwischen den einzelnen das Verfahren regelnden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und dem allgemeinen Grundsatz des rechtlichen Gehörs; denn weder aus den einzelnen Verfahrensbestimmungen, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu konkretisieren bestimmt sind, noch aus dem allgemeinen Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt im vorliegenden Falle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, scheidet schon deshalb aus, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf das angeführte Schreiben gestützt worden ist. Freilich wird durch § 108 Abs. 2 VwGO nur die negative Seite des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschützt: Durch das Verbot, das Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Die positive Seite des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat ihre Konkretisierung durch § 104 Abs. 1 VwGO in dem Recht erfahren, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Nun mag es zweifelhaft sein, ob hiermit nur solche Äußerungen gemeint sind, die für die zu erlassende Entscheidung erheblich sind oder sein können, mit anderen Worten, ob im einzelnen Falle zu prüfen ist, ob das Unterbleiben der Äußerung für die Entscheidung ursächlich war oder doch ursächlich sein konnte; denn vor Gericht muß der einzelne auch Gelegenheit erhalten, das, was er für wesentlich hält, vorzutragen. Abgesehen davon, verlangt § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Nachweis, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Entscheidung ursächlich war oder sein konnte. Indessen kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die Beantwortung dieser Zweifelsfrage nicht an. Durch § 104 Abs. 1 VwGO im besonderen und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im allgemeinen können nur solche Äußerungen gedeckt sein, die in irgendeinem, wenn auch nur losen Zusammenhang mit der Sache stehen. Es liegt auf der Hand, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dem einzelnen nicht das Recht gibt, vor Gericht auch solche Dinge zur Sprache zu bringen, die auch vom Standpunkt eines unbeteiligten aus "neben der Sache" liegen. So kann etwa der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht das Recht meinen, eine Erklärung des Gerichtsvorsitzenden zu beanstanden, die während der Sitzung im Rahmen der Sitzungspolizei an einen unbeteiligten Zuhörer gerichtet wird. Ebensowenig kann das Recht auf Gehör aber auch solche Äußerungen decken, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer verständigen Partei zu der zu entscheidenden Sache abgegeben werden würden. So liegt aber der zu entscheidende Fall. Das Schreiben des Dekans der Philosophischen Fakultät hatte keinerlei Bezug zu der zu entscheidenden Sache. Zu entscheiden war lediglich, ob dem Kläger mit Rücksicht auf das veränderte Renteneinkommen seines Vaters, die Veränderung der fürsorgerechtlichen Regelsätze und die Änderung seines Bedarfs eine andere als die bewilligte Ausbildungshilfe zustand. Dagegen war es völlig ohne Bedeutung, ob der Kläger bereits eine Doktorarbeit eingereicht hatte. Nur mit der letzten Frage beschäftigte sich aber das genannte Schreiben.
Schließlich ist auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe eine von ihm abgegebene Erklärung zu Unrecht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, nicht zulässig, jedenfalls aber nicht begründet. Nach der Darstellung des Klägers hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in der mündlichen Verhandlung eine vom Kläger vorgelesene Bemerkung beanstandet und deren Aufnahme in die Sitzungsniederschrift beantragt.
Tatsächlich ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 1964 der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nicht. Freilich ist es möglich, daß insoweit eine Verwechslung mit der Parallelsache (Nr. 6170/63 des Verwaltungsgerichts München = BVerwG V CB 79.64) vorliegt, die an demselben Tage vor dem Verwaltungsgericht verhandelt worden ist. Dort heißt es in der Sitzungsniederschrift (Bl. 23 der Streitakte):
Der VIA ersuchte um Aufnahme der Ausführungen des Klägers, wonach dieser den Vorwurf erhoben habe, daß er durch das Verhalten der Beklagten hinterlistig behandelt und daß er hintergangen worden sei.
Ob eine Verwechslung vorliegt, kann indessen auf sich beruhen.
Abgesehen davon, daß hier lediglich der Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds protokolliert worden ist, räumt der Kläger selbst ein, daß er das Verhalten der Behörde kritisiert hat. In Wahrheit richtet sich der Angriff gegen die Würdigung oder die mögliche Würdigung seiner Erklärungen. Hierfür bietet ihm das Verfahrensrecht jedoch keinen Schutz. Es mag sein, daß auch die Einschüchterung einer Partei durch einen Verfahrensbeteiligten, wird sie nicht durch den Vorsitzenden zurückgewiesen, eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs im Gefolge haben kann. Davon kann aber nach der Darstellung des Klägers im vorliegenden Falle keine Rede sein. Der behauptete Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds stellt lediglich die Reaktion auf einen Angriff des Klägers dar, und zwar keine unangemessene Reaktion. Wenn der Kläger glaubte, das Verhalten der Behörde zensieren zu müssen, so konnte es dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nicht verwehrt werden, die Aufnahme der Zensur in die Sitzungsniederschrift zu beantragen. Ein derartiges Verhalten stellt keine Einschüchterung dar. Überdies handelt es sich bei der Erklärung des Klägers nicht um eine unbedachte, in der Hitze der Auseinandersetzungen gefallene Äußerung, sondern um eine schriftlich vorbereitete. Der Kläger kann unter diesen Umständen nicht einmal behaupten, die Aufnahme seiner Erklärung in die Sitzungsniederschrift verfälsche den Charakter der Erklärung als eines Gefühlsausbruchs. Abgesehen davon hätte der Kläger auch jederzeit dem Gericht gegenüber seine Erklärung erläutern können. Im übrigen verkennt der Kläger das Wesen des verwaltungsgerichtlichen Prozesses, in dem sich Behörde und Bürger mit gleichen Waffen gegenübertreten, wenn er für sich das Recht heftiger Kritik an der Behörde in Anspruch nimmt, seine eigenen Ausführungen aber von jeder Kritik freihalten will.
Auch die zusätzlich in der zugelassenen Revision erhobene Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Gründen versehen.
Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil lediglich erwähnt, wodurch die Neuberechnung der Ausbildungshilfe notwendig geworden sei (im Tatbestand), und festgestellt, daß die Neuberechnung nicht mit Rechenfehlern behaftet sei (am Schluß der Entscheidungsgründe). Das reichte aber bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aus, um das Urteil zu begründen; denn soweit die Ausbildungshilfe erhöht worden ist, fehlt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit kam es demnach nicht auf das Rechenwerk an. Soweit die Ausbildungshilfe herabgesetzt worden ist, bezieht sich das Verwaltungsgericht offensichtlich auf das Rechenwerk der Behörde. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil demnach - wenn auch vielleicht mit kurzen - so doch mit Gründen versehen. Der Kläger würde sich auch in einem Rechtsirrtum befinden, wenn er dem Verwaltungsgericht das Fehlen "stichhaltiger" Gründe als Verfahrensmangel vorwerfen würde. Ob die Gründe stichhaltig sind, ist keine Verfahrensfrage, sondern eine Frage des materiellen Rechts.
In Wahrheit zielt der Kläger mit seinem Vorbringen in eine andere Richtung. Er fühlt sich dadurch beschwert, daß die Berechnungen des Ausgleichsamtes ihm nicht vorgehalten und mit ihm nicht besprochen worden sind. Er sieht hierin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO). Hierin irrt er jedoch. Auch in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren braucht das Gericht nicht einen Sachverhalt in Erwägung zu ziehen und dementsprechend aufzuklären, dessen Vorliegen nicht behauptet und für den auch sonst nichts ersichtlich ist. So lag aber der zu entscheidende Fall. Auch jetzt wird nicht behauptet, daß das Rechenwerk falsch sei und deshalb, wäre die Sache auch in rechnerischer Hinsicht voll nachgeprüft worden, womöglich das Urteil anders ausgefallen wäre.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, die angefochtenen Bescheide enthielten keine ausreichende Begründung, handelt es sich nicht um den Vortrag eines Verfahrensmangels, der immer nur das gerichtliche Verfahren betreffen kann.
2.
Zur materiellrechtlichen Seite
Der angegriffene Bescheid setzt die Ausbildungshilfe für die Vergangenheit neu fest (sieht man einmal von den Leistungen für Oktober 1962 ab, die jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11. Oktober 1962 bereits ausgezahlt gewesen sein dürften). Die Neufestsetzung hat teils zu einer Erhöhung, teils zu einer Herabsetzung der monatlichen Auszahlungen geführt.
Daß die rechnerischen Grundlagen für die Neuberechnung unzutreffend wären, behauptet auch der Kläger nicht. Er bemängelt lediglich, daß ihm die einzelnen Rechnungsposten nicht bekanntgegeben worden seien. Gleichwohl braucht nicht auf die. Frage des Begründungszwanges bei behördlichen Ermessensentscheidungen eingegangen zu werden, denn der angefochtene Bescheid vom 11. Oktober 1962 enthält einen Hinweis darauf, welche Umstände zu einer Änderung der früheren Festsetzung geführt haben. Das ist eine ausreichende Begründung. Wenn diese Begründung nicht die einzelnen Zahlenangaben enthält und damit für sich allein nicht die Errechnung der zugebilligten Ausbildungshilfe gestattet, so ist das unschädlich. Der Kläger konnte aus dem Bescheid leicht entnehmen, warum eine Neufestsetzung vorgenommen worden war. Durch Akteneinsicht hätte er sich notfalls die einzelnen Zahlenangaben verschaffen können. Wenn er sich im übrigen durch die Kurzbegründung des angefochtenen Bescheides beschwert gefühlt hätte, so hätte er im Beschwerdeverfahren auf eine Klarstellung dringen können. Das ist aber nicht geschehen. Ausweislich des Beschwerdebescheides vom 24. Oktober 1963 hat der Kläger seiner Beschwerde keine Begründung beigegeben. Er setzt sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er nunmehr im Revisionsverfahren das Fehlen ausreichender Zahlenangaben bemängelt.
Die Veränderung der einzelnen Rechnungsposten hat dazu geführt, daß die früheren Bewilligungsbescheide unrichtig geworden sind.
Nicht näher eingegangen zu werden braucht dabei auf die Erhöhung des Ausbildungsbedarfs. Fraglich sein könnte allein die Berücksichtigung des erhöhten Renteneinkommens des Vaters.
Der Senat hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, wie die Erhöhung rentengleicher Leistungen bei dem durch die Ausbildungshilfe Begünstigten zu behandeln ist. Hierbei hat er die Auffassung vertreten, daß auch bei nachträglicher Leistungserhöhung eine Neuberechnung der Ausbildungshilfe erlaubt ist, und zwar ohne Rücksicht auf den Vertrauensgrundsatz und ohne Rücksicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (für Renten nach dem BEG: Urteil vom 30. Juni 1965 - BVerwG V C 103.64 -; für Gehaltsnachzahlungen nach dem G 131: Urteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG V C 66.64 -; für nachträglich bewilligte Unterhaltshilfe: Urteil vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 12.62 -; siehe auch das Urteil vom 9. Mai 1958 in BVerwGE 6, 323 für Nachzahlungen an Versorgungsbezügen).
Es mag fraglich sein, ob diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, in dem Empfänger der Ausbildungshilfe und Rentenbezieher nicht personengleich sind. Indessen kommt es hierauf nicht an; denn der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme der Bewilligung schon aus allgemeinen Gründen nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.
Keiner Klärung bedarf dabei, ob es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen begünstigenden oder belastenden Verwaltungsakt handelt. Vom rechnerischen Saldo her gesehen handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Sieht man die einzelnen Rechnungsfaktoren oder die einzelnen Zahlungszeiträume, so handelt es sich um einen teils begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt oder um eine Bündelung von begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten. Das kann aber auf sich beruhen.
Daß die ursprüngliche Bewilligung auch mit Rücksicht auf das veränderte Renteneinkommen des Vaters des Klägers unrichtig (geworden) ist, ist nich bestritten. Es kann sich demnach lediglich darum handeln, ob die auf die Unrichtigkeit der ursprünglichen Bescheide gestützte Rücknahme an dem Vertrauensschutz des Klägers scheitert. Für den Vertrauensschutz kommt es aber, was den Umfang anlangt, nicht auf den Umfang der "materiellen Rechtskraft" des ursprünglichen Bescheides an (dazu Mainka, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1963, S. 50). Vielmehr ist maßgebend die durch das Handeln der Behörde hergestellte Vertrauenslage. Der Bürger soll in seinen Dispositionen, die er im Vertrauen auf das Verhalten der Behörde getroffen hat, nicht gestört werden. Eine derartige Störung liegt hier aber nicht vor; denn die Ausbildungshilfe ist für den gesamten hier interessierenden Zeitraum durch den Bescheid vom 2. März 1962 festgesetzt und durch den hier angefochtenen Bescheid neu festgesetzt worden. Wenn sich aber bei der Neuberechnung ein Saldo zugunsten des Klägers ergeben hat, so kann er in seinen wirtschaftlichen Dispositionen nicht gestört worden sein. Damit entfällt aber die Anwendung der Grundsätze über den Vertrauensschutz, und es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob sich der Kläger nicht auch deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, weil die die Neufestsetzung der Ausbildungshilfe auslösenden Umstände in seinem Verantwortungsbereich liegen. Ebensowenig wie in dem Urteil vom 2. Juni 1965 - BVerwG V C 147.63 - braucht auch auf die Frage eingegangen zu werden, ob es sich bei Bescheiden der hier vorliegenden Art nicht um ihrer Natur nach vorläufige Bescheide handelt, die ohne Rücksicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückgenommen werden können. Schließlich bedarf keiner Erörterung, ob nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides von einem den Vertrauensschutz ausschließenden Vorbehaltsbescheid auszugehen ist.
§ 350 a Abs. 2 LAG steht der Neufestsetzung der Ausbildungshilfe nicht entgegen. Er betrifft lediglich die Verrechnung mit laufenden Leistungen an Ausbildungshilfe. Im vorliegenden Falle ist aber die Überzahlung durch die Nachzahlungen gedeckt, die bis zum Erlaß des Bescheides vom 11. Oktober 1962 zu erbringen sind. Infolgedessen ist auch nicht auf die in dem Urteil vom 24. Februar 1965 - BVerwG V C 31.64 - erörterte Frage nach der Rechtsgültigkeit und Bedeutung der Ziffer 38 a DB-Ausbildungshilfe einzugehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen