Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1965, Az.: BverwG V C 147.63
Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Neuberechnung der Ausbildungshilfe ; Rückforderungen von überzahlten Beträgen der Ausbildungshilfe; Überprüfung der rechnerischen Grundlagen für die Ausbildungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.06.1965
- Aktenzeichen
- BverwG V C 147.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 23.02.1962 - AZ: VS II 65/61
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BLA 1966, 78
- ZLA 1965, 361
Amtlicher Leitsatz
Erfolgt die Bewilligung von Ausbildungshilfe auf Grund einer Schätzung der Einkommensentwicklung in dem Bewilligungszeitraum, so ist die Behörde verpflichtet, im Falle der Weiterbewilligung klarzustellen, ob mit Rücksicht auf das tatsächliche Einkommen in dem abgelaufenen Bewilligungszeitraum Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist bei der Abwicklung des gesamten Leistungsverhältnisses nach Ermessen der Behörde zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 23. Februar 1962 werden die Bescheide des Beklagten vom 6. September 1960 und des Beschwerdeausschusses beim Regierungspräsidium Südbaden vom 9. März 1961 in vollem Umfange aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, im Falle der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten insoweit, als von dem Kläger ein Betrag von 3.166,99 DM zurückverlangt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hat in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. März 1958 für fünf seiner sieben Kinder Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten. Mit Bescheiden vom 23. Dezember 1959 stellte das Ausgleichsamt eine Überzahlung fest und forderte an Ausbildungshilfe zurück für den Sohn Diethelm 741,- DM, für die Tochter H. 1.499,60 DM, für die Tochter E. 3.719,50 DM, für die Tochter S. 2.939,60 DM und für den Sohn W. 1.119,- DM. Nachdem der Ausgleichsausschuß am 15. August 1960 eine Neuberechnung angeordnet hatte, wurden mit Bescheid vom 6. September 1960 die ergangenen Bescheide dahin abgeändert, daß der Rückforderungsbetrag auf insgesamt 7.631,91 DM festgesetzt wurde. Die Beschwerde des Klägers ist mit Bescheid vom 9. März 1961 zurückgewiesen worden.
Auf Klage hin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 1962 die Bescheide vom 6. September 1960, 15. August 1960 und vom 9. März 1961 insoweit aufgehoben, als von dem Kläger Ausbildungshilfe in Höhe von mehr als 3.166,99 DM zurückgefordert wird. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Bescheide vom 6. September 1960 und vom 9. März 1961 aufzuheben.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision hatte Erfolg.
Die Ausgleichsbehörden sind bei der Neuberechnung der Ausbildungshilfe und der Rückforderung der ihrer Meinung nach überzahlten Beträge von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Sie haben, wie sich insbesondere auch aus dem Beschwerdebescheid ergibt die rechnerischen Grundlagen für die Ausbildungshilfe überprüft und den sich hierbei ergebenden Überzahlungsbetrag zurückgefordert offensichtlich in der Meinung, die Überzahlung müsse in voller Höhe zurückgefordert werden und für die Betätigung eines behördlichen Ermessens sei kein Raum. Diese Auffassung der Behörden vermag der Senat nicht zu teilen.
Die Bewilligung von Ausbildungshilfe erfolgt nach § 302 des Lastenausgleichsgesetzes auf Grund einer Ermessensentscheidung. Infolgedessen kann auch die Rückforderung von Ausbildungshilfeleistungen, wenn sie mit der Neuregelung des Leistungsverhältnisses verbunden ist, nur in der Form einer Ermessensentscheidung ergehen. Freilich mag es denkbar sein, daß das Ermessen der Behörden ebenso wie bei der Bewilligung auch bei der Rückforderung so eingeschränkt wird, daß eine andere Entscheidung als die Rückforderung der gesamten Überzahlung wegen des Gleichheitssatzes oder die Abstandnahme von der Rückforderung aus Gründen der Verwirkung auszuscheiden hat. Hierauf und auf die weitere Frage, ob die Behörden ihre Ermessenserwägungen jedenfalls dem Betroffenen bekanntzugeben haben, braucht jedoch nicht eingegangen zu werden.
Daß die Behörden im vorliegenden Falle von der Rückforderung hätten Abstand nehmen müssen, kann nicht anerkannt werden. Es mag sein, daß zwischen dem Bekanntwerden der die Überzahlung begründenden Tatsachen und den Bescheiden vom 23. Dezember 1959 ein Zeitraum von mehr als einem Jahr lag. Indessen konnte durch den Zeitablauf allein eine Verwirkung des Rückforderungsrechts nicht eintreten; denn die Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf ein treuwidriges Verhalten voraus. Daß die Behörden hier treuwidrig mit der Entscheidung so lange zugewartet hätten, daß eine Rückforderung gänzlich ausgeschlossen wäre, ist aber nicht ausreichend festgestellt. Der in diesem Zusammenhang gebrachte Hinweis auf die Jahresfrist zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage (§ 58 Abs. 2 VwGO) geht fehl. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist, der zwar ähnliche Überlegungen wie der Verwirkung zugrunde liegen mögen, die aber anders als die Verwirkung den Umständen des einzelnen Falles nicht die ausschlaggebende Bedeutung beimißt.
Im vorliegenden Falle war indessen eine Ermessensbetätigung der Ausgleichsbehörden zugunsten des Klägers nicht ausgeschlossen.
Hierbei bedarf das Verhalten des Klägers keiner näheren Erörterung. Auch kann auf sich beruhen, ob bei der Rückforderung überzahlter Leistungen im allgemeinen allein auf das Verschulden des Leistungsempfängers und die Ursächlichkeit seines Verhaltens für die eingetretene Überzahlung abzustellen ist. Im vorliegenden Falle war nämlich auch das Verhalten der mit der Bewilligung der Ausbildungshilfe befaßten Behörden mit in Betracht zu ziehen, und schon deshalb, weil dies nicht geschehen ist, leiden die behördlichen Bescheide an einem Mangel, der zu ihrer Aufhebung führen muß.
Wie sich aus dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils und den dort in Bezug genommenen Verwaltungsakten ergibt, war der Kläger in dem hier interessierenden Zeitraum freiberuflich als Arzt tätig. Mit Rücksicht darauf konnte sein Einkommen zu Beginn der jeweiligen Ausbildungsabschnitte nur geschätzt werden. Gleich ob man den unter diesen Umständen erlassenen Bescheiden nur die Eigenschaft vorläufiger Bescheide zumißt, die nach Ablauf des Ausbildungsabschnitts durch endgültige zu ersetzen waren, oder ob die Bescheide als endgültige zu behandeln sind vorbehaltlich der Rücknahme nach den Regeln über den Vertrauensschutz, in keinem Falle konnte das durch die Bewilligung der Ausbildungshilfe begründet Leistungsverhältnis mit den jeweiligen Bewilligungsbescheiden als beendet angesehen werden. Entweder waren nämlich die Bescheide als vorläufige Regelungen durch endgültige zu ersetzen, oder aber die Bewilligungsbescheide waren wegen nachträglicher Veränderung der Verhältnisse nach den Rücknahme regeln diesen veränderten Verhältnissen anzupassen. Bei der Abwicklung dieses Leistungsverhältnisses traf den Kläger die Pflicht, die erforderlichen Angaben über sein tatsächliches Einkommen zu machen. Die Behörde war hingegen verpflichtet, alsbald nach Ablauf des jeweiligen Ausbildungsabschnitts dem Kläger gegenüber zu erkennen zu geben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe empfangene Ausbildungshilfeleistungen zurückzuerstatten waren.
Diese Verpflichtung der Behörden ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Ausbildungshilfe wird, da sie nur für Bedürftige bestimmt ist, im voraus bewilligt. Unter diesen Umständen kann das Einkommen des Leistungsempfängers, wenn dieser keine festen Bezüge hat, nur mit einem Schätzwert zugrunde gelegt werden. Erfolgt die Bewilligung durch eine Reihe aufeinanderfolgender Bescheide, so wird regelmäßig das tatsächliche Einkommen in dem Jeweils vorausgehenden Bewilligungsabschnitt als Schätzungsgrundlage für den zukünftigen Ausbildungsabschnitt verwertet, jedenfalls aber mitverwertet werden. Stehen aber die frühere Bewilligung und die neue Bewilligung schon wegen der Einkommensangaben in einem inneren Zusammenhang miteinander, so verlangt das die Beziehungen des Bürgers zum Staat bestimmende Vertrauensverhältnis, daß die Behörde mit der Neubewilligung zugleich zu erkennen gibt, ob sie die frühere Bewilligung als eine endgültige ansieht oder ob irgendwelche Rückerstattungsansprüche geltend gemacht werden sollen. Jedenfalls kann die Behörde aber nicht ohne Störung des Vertrauensverhältnisses von dem Bürger widerspruchslos unvollständige Angaben hinnehmen, ohne durch einen Vorbehalt erkennbar werden zu lassen, daß sie sich eine Überprüfung der früheren Bescheide vorbehält. Ein anderes Verhalten muß, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer sowohl den Interessen der Verwaltung als auch denen des Bürgers zuwiderlaufenden nachhaltigen Störung des Leistungsverhältnisses führen.
Aus den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu erkennen, daß die Ausgleichsbehörden diesem Umstände bei der Rückforderung der nach ihrer Meinung überzahlten Ausbildungshilfe genügend Beachtung geschenkt hätten. Sie haben allein auf das Verhalten des Klägers abgestellt, obwohl schon nach dem bisher festgestellten Sachverhalt allein die Tatsache zu einer Überprüfung des Vorgehens der Behörden hätte Veranlassung geben müssen, daß der Kläger, wie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt, erst am 21. August 1958 dem Ausgleichsamt einen genauen Überblick über seine Einkünfte verschafft hat. Demnach haben sich die Behörden in den vorangehenden Jahren mit unvollständigen Angaben begnügt. Ist das aber der Fall, so hätten die Behörden in (Ermessens)erwägungen eintreten müssen, ob die vermeintlich überzahlte Ausbildungshilfe ganz oder teilweise zurückzufordern ist, weil das Verhalten des Klägers nicht losgelöst von dem Verhalten der Behörden betrachtet werden kann.
Die angefochtenen Bescheide waren daher, weil sie zu Unrecht die Verpflichtung zur Betätigung des behördlichen Ermessens außer Betracht gelassen haben, im vollen Umfange aufzuheben. Ob die Behörden nunmehr erneut von dem Kläger Ausbildungshilfe zurückfordern, muß ihrer Entschließung vorbehalten bleiben. Sollten sie zur Rückforderung kommen, so kann sich ihr Ermessen nicht mehr auf die Leistungen beziehen, wegen derer durch das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ein Rückforderungsrecht verneint ist, mit anderen Worten, sie können ihr Ermessen nur noch insoweit entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts betätigen, als es sich um einen Betrag bis zur Höhe von 3.166,99 DM handelt. Dementsprechend war der Urteilstenor zu fassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen