Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1965, Az.: BVerwG V C 66.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 66.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 12.05.1964 - AZ: 3 K 209/63
Rechtsgrundlagen
- § 288 Abs. 1 LAG
- § 270 Abs. 3 LAG
Fundstellen
- IFLA 1965, 159
- Mtbl.BAA 1966, 314
- RLA 1965, 333
- ZLA 1965, 238
In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Mai 1964 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hat für seine beiden Söhne M. und G. Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesets - LAG - erhalten. Mit Rücksicht auf eine dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1957 ab gewährte Nachzahlung an Besoldung nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes - G 131 - hat der Beklagte durch Bescheide vom 6. Dezember 1962 die gewahrte Ausbildungshilfe zurückverlangt, und zwar die Ausbildungshilfe für den Sohn M. für die Zeit vom 1. Dezember 1959 bis 31. März 1961 in Höhe von 917,75 DM und für den Sohn G. für die Zeit vom 1. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960 in Höhe von 1.326,90 DM.
Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen.
Mit Urteil vom 12. Mai 1964 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 6. Dezember 1962 sowie den Anrufungsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 1963 und den Beschluß des Regierungspräsidenten - Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich - in A. vom 18. Juli 1963 aufgehoben.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds.
Er beantragt,
das Urteil vom 12. Mai 1964 - 3 K 209/63 - des Verwaltungsgerichts A. aufzuheben und die Rechtssache unter Berücksichtigung auch der Kosten des Revisionsverfahrens zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen bzw. das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wird.
Kläger und Beklagter haben keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung führen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 12.62 -), die sich an die Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 323) anschließt, begründen die §§ 288 Abs. 1 und § 270 Abs. 3 LAG einen Rückforderungsanspruch der Ausgleichsbehörden, wenn durch rentengleiche Leistungen für einen Zeitraum, für der. Ausbildungshilfe bewilligt worden ist, nachträglich das die Ausbildungshilfe auslösende Unvermögen fortgefallen ist. Diesem Rückforderungsanspruch steht weder § 818 Abs. 3 BGB entgegen, noch kann sich der Empfänger der Ausbildungshilfe gegenüber dem Rückforderungsanspruch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.
Im vorliegenden Falle kann daher nur streitig sein, ob auch Gehaltsnachzahlungen als rentengleiche Leistungen im Sinne der obengenannten gesetzlichen Vorschriften anzusehen sind. Dagegen ist es unerheblich, ob der Kläger im Zeitpunkt der Rückforderung der Ausbildungshilfeleistungen noch Bezieher von Ausbildungshilfe war. Der Rückforderungsanspruch knüpft nämlich nicht an die gegenwärtige Einkommenslage an, sondern an die nachträgliche Beseitigung des Unvermögens für die Zeit, in der tatsächlich Ausbildungshilfe bezogen worden ist. Unerheblich ist auch, daß der Rückforderungsanspruch nicht alsbald nach der Anzeige der Gehaltsnachzahlung geltend gemacht worden ist. Dahinstehen kann, ob im Einzelfall eine verzögerliche Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung unzulässig ist. Tatsächliche Feststellungen, die die Annahme der Verwirkung begründen könnten, sind nämlich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht getroffen. Der Zeitablauf allein vermag eine Unzulässigkeit der nachträglichen Rückforderung nicht zu begründen, weil die Verwirkung neben dem Zeitablauf ein treuwidriges Verhalten voraussetzt.
Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei den an den Kläger bewirkten Nachzahlungen nicht um rentengleiche Leistungen handele.
Bereits in dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1956 (BVerwGE 3, 341) sind Unterhaltsbeträge aus einem früheren Dienstverhältnis zur Wehrmacht als rentengleiche Leistungen behandelt worden. Aus dem Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1958 (BVerwGE 6, 323) ergibt sich, daß euch Versorgungsleistungen nach dem G 131 als rentengleiche Leistungen anzusehen sind. Dann aber müssen auch Nachzahlungen von Dienstbezügen, als rentengleiche Leistungen behandelt werden. Der maßgebliche Grund für die Anrechnung von Rentenleistungen ist einmal der nachträgliche Wegfall der Bedürftigkeit. Zum anderen, und das ist für den vorliegenden Fall bedeutsam, sind Renten deshalb als anrechnungsfähig erklärt, weil sie für die Zeit gezahlt werden, für die auch die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden sind, und weil die Zahlungen demselben Zweck dienen. Es ist derselbe Grundsatz, der auch etwa dem § 1531 der Reichsversicherungsordnung zugrunde liegt, wonach Rentennachzahlungen mit Fürsorgeleistungen verrechnet werden können, wenn Identität der Person, der Zeit und des Leistungszwecks vorliegt. Er folgt aus der allgemeinen Überlegung, daß die einzelnen staatlichen Leistungen nicht, zusammenhanglos nebeneinanderstehen, sondern aufeinander bezogen sind und deshalb eine Doppelzahlung auch dann vermieden werden muß, wenn der Zeitpunkt, in dem die einzelnen Leistungen tatsächlich erbracht werden, verschieden ist, im übrigen aber Identität der Leistungen nach Person, Zeit und Zweck vorliegt. Hier bedeutet die Rückforderung im Ergebnis nichts anderes als eine rechnerische Umschichtung der verschiedenen Leistungen. Diese Überlegungen führen aber zu dem Schluß, daß auch Gehaltsnachzahlungen als rentengleiche Leistungen zu behandeln sind; denn auch sie sollen ebenso wie Rentennachzahlungen der Bestreitung der Kosten der allgemeinen Lebensführung für einen Zeitraum dienen, für den Ausbildungshilfe gezahlt worden ist. Auch sie führen zu einem nachträglichen Wegfall der Bedürftigkeit. Die Rückforderung der Ausbildungshilfe bei Gehaltsnachzahlungen verhindert demnach Doppelzahlungen und ist nichts anderes als eine allein wegen der verschiedenen Zahlungszeitpunkte notwendige rechnerische Umschichtung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen