Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1964, Az.: BVerwG V C 12.62
Anrechnung von Rentenleistungen auf nachträglich gewährte Unterhaltsbeihilfe; Zulässigkeit einer Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 12.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 19.08.1959 - AZ: III LA 68/1958
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19. August 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 1. April 1956 bis zum 30. Juni 1957 Ausbildungshilfe für ihre Söhne ... ... Für denselben Zeitraum erhielt sie mit Bescheid vom 7. Juni 1957 Nachzahlung an Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Mit Bescheiden vom 7. Januar 1958 hat das Ausgleichsamt wegen der nachträglich bewilligten Unterhaltshilfe einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.170 DM auf die Ausbildungshilfe geltend gemacht. In den Bescheiden heißt es, von dem geltend gemachten Betrag seien 135 DM bereits mit laufenden Zahlungen verrechnet, für den Restbetrag von 2.035 DM sei Verrechnung mit der Nachzahlung an Unterhaltshilfe vorgesehen.
Der gegen diesen Bescheid angerufene Ausgleichsausschuß und der Beschwerdeausschuß haben die Klägerin zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das Ausgleichsamt am 27. und 28. Januar 1959 zwei Änderungsbescheide erlassen, mit denen die für die Söhne ... und ... bewilligte Ausbildungshilfe erhöht worden und demgemäß der Rückforderungsanspruch um weitere 330 DM ermäßigt worden ist.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Ausgleichsamtes vom 7. Januar 1958, die Bescheide des Ausgleichsausschusses vom 5. Februar 1958 und die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses vom 28. März 1958 aufgehoben im wesentlichen mit der Begründung, die in Ermanglung gesetzlicher Bestimmungen im vorliegenden Fall anzuwendenden Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über den Vertrauensschutz gegenüber dem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte gestatteten keine nachträgliche Anrechnung der Unterhaltshilfe auf die der Klägerin gewährte Ausbildungshilfe.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds an.
Die Klägerin, die sich gegen die Revision wendet, hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
II.
Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
Nach § 350 a des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - sind Empfänger von Ausgleichsleistungen, zu denen auch die Ausbildungshilfe gehört, verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an den Ausgleichsfonds zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Klägerin wegen eines Restanspruchs von 2.035 DM aus überzahlter Ausbildungshilfe in Anspruch genommen. Ob der weitere Betrag von 135 DM mit der Ausbildungshilfe verrechnet werden konnte, braucht demnach nicht erörtert zu werden.
Außer Betracht bleiben muß aber auch, ob die Beklagte berechtigt ist, die Überzahlung von Ausbildungshilfe mit der Nachzahlung an Unterhaltshilfe zu verrechnen. In den Bescheiden vom 7. Januar 1.958 ist nämlich die Verrechnung nicht vorgenommen worden, sondern darauf hingewiesen, daß die Verrechnung vorgesehen sei. Die angefochtenen Bescheide befassen sich unter diesen Umständen allein mit der angeblich überzahlten Ausbildungshilfe, nicht mit der Unterhaltshilfe. Ob diese zutreffend errechnet ist, ist demnach ebenfalls nicht zu prüfen.
Die Beklagte konnte von der Klägerin Rückerstattung der Ausbildungshilfe für den Zeitraum verlangen, für den nachträglich Unterhaltshilfe bewilligt worden ist.
§ 350 a Abs. 1 LAG begründet selbst nicht die Verpflichtung zur Rückerstattung, setzt diese vielmehr voraus. Es war demnach zu prüfen, ob nach dem Lastenausgleichsgesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, näher darauf einzugehen, ob nicht schon nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Auch braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Präsident des Bundesausgleichsamtes mit Rücksicht auf die ihm durch §§ 302, 319 und 346 LAG erteilte Ermächtigung befugt ist, nicht nur nähere Bestimmungen über die Gewährung von Ausbildungshilfe, sondern auch über deren Rückerstattung zu treffen, und ob die Ziff. 38 a der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe (DB-Ausbildungshilfe), jetzt i.d.F. vom 20. März 1963 (Mtbl. BAA. S. 218) eine derartige, auch ira vorliegenden Fall anwendbare Bestimmung darstellt. Jedenfalls ist ein Rückerstattungsanspruch auf Grund des § 288 Abs. 1 und § 270 Abs. 3 LAG gegeben.
Nach § 288 Abs. 1 und § 270 Abs. 3 LAG sind auf die Unterhaltshilfe Rentenleistungen für zurückliegende Monate anzurechnen. Diese Vorschriften begründen für die Ausgleichsbehörden das Recht, begünstigende Bescheide mit Rücksicht auf nachträglich gewährte Rentenleistungen zu widerrufen. Die hier getroffene Regelung ist aber nach der Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, auch dann anzuwenden, wenn Rentennachzahlungen gewährt werden, die die für die Ausbildungshilfe erforderliche Bedürftigkeit des Antragstellers nachträglich beseitigen (Urteil vom 9. Mai 1958 [BVerwGE 6, 323, 325 ff. [BVerwG 09.05.1958 - III C 42/57]]). Bei der Unterhaltshilfe handelt es sich um derartige, bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der DB-Ausbildungshilfe zu berücksichtigende rentengleiche Leistungen. Entsprechendes gilt in dem durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 50) gezogenen Rahmen auch für nachträglich bewilligte Leistungen nach dem Kindergeldgesetz.
Infolgedessen konnte auch im vorliegenden Fall die gewährte Ausbildungshilfe zurückgefordert werden, wenn und soweit durch die nachträglich bewilligte Unterhaltshilfe das bei der Bewilligung von Ausbildungshilfe zugrunde gelegte Unvermögen beseitigt worden ist.
Der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs steht, wie in dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1958 ausgeführt ist, nicht § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Schließlich kann die Klägerin sich insoweit auch nicht darauf berufen, daß sie in ihrem Vertrauen auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligungsbescheide geschützt werden müsse. Zwar gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz, daß beim Widerruf fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte das Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes zu schützen und das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes gegen das öffentliche Interesse an dessen Beseitigung abzuwägen ist. In der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen wiederholt ausgesprochen worden, daß in den Fällen der §§ 288 Abs. 1 und 270 Abs. 3 LAG eine Berufung auf den Vertrauensschutz nicht möglich ist (s. dazu Urteile vom 16.1.1959 - BVerwG IV C 390.57 - [ZLA 1959, 237]. und vom 7.1.1960 - BVerwG III C 299.58 - [ZLA 1960, 220 = Buchholz BVerwG 427.3, § 239 LAG Nr. 44]). Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften ein Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungshilfe widerrufen wird. Durch die Bestimmungen der §§ 270 Abs. 3 und 288 Abs. 1 LAG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes dann nicht gelten soll, wenn dem vom Widerruf Betroffenen eine Rentennachzahlung zufließt und diese den Grund für den Widerruf bildet. Der im Widerruf liegende Nachteil wird in diesem Fall durch den Vorteil der Nachzahlung ausgeglichen. Es kommt deshalb entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf an, ob die Behörde ein Verschulden daran trifft, daß der Bescheid über die Gewährung von Unterhaltshilfe erst nach längerer Bearbeitung ergangen und während dieser Zeit eine Überzahlung bei der Ausbildungshilfe eingetreten ist. Ein etwa gegebenes Verschulden der Behörde könnte überdies kein überwiegendes Interesse der Klägerin daran begründen, daß die ursprünglichen Bescheide über die Ausbildungshilfe bestehen blieben, die Klägerin also außer den bereits in der Vergangenheit bezogenen Leistungen die volle Nachzahlung der Unterhaltshilfe für denselben Zeitraum erhielte. Vielmehr überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse daran, daß die Klägerin durch die Verzögerung bei der Bewilligung der Unterhaltshilfe nicht eine höhere Ausbildungshilfe erhält, als sie bei rechtzeitiger Bewilligung der Unterhaltshilfe erhalten hätte. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann dann nicht durchgreifen, wenn es sich - wie hier - letzten Endes nur um eine rechnerische Umschichtung handelt.
Die Klägerin ist nach alledem jedenfalls dem Grunde nach verpflichtet, die gewährte Ausbildungshilfe insoweit zurückzuerstatten, als sie für den Bewilligungszeitraum der Ausbildungshilfe nachträglich Unterhaltshilfe erhalten hat. Die Klage ist gleichwohl zur Zeit nicht abweisungsreif.
Wie sich aus § 270 Abs. 3 und aus § 288 Abs. 1 LAG ergibt, findet eine Anrechnung statt auf die Monate, für die nachträglich Unterhaltshilfe gewährt wird. Hierin kommt der Gedanke zum Ausdruck, daß der Empfänger von Ausgleichsleistungen so gestellt werden soll, wie er gestanden hätte, wäre die Unterhaltshilfe bereits in dem Zeitpunkt tatsächlich gezahlt worden, für den sie. nachträglich bewilligt worden ist. Hieraus ergibt sich folgendes: Einmal sind - wie eingangs bereits ausgeführt - die tatsächlich gezahlten monatlichen Unterhaltshilfeleistungen zugrunde zu legen. Eine Nachprüfung der Unterhaltshilfe dem Grunde und der Höhe nach findet also im vorliegenden Verfahren nicht statt. Zum anderen ist für den jeweiligen Zahlungsabschnitt die Ausbildungshilfe zu errechnen, wie sie bei rechtzeitiger Zahlung der Unterhaltshilfe gewährt worden wäre. Die hiernach mögliche Änderung in der Höhe der Ausbildungshilfe kann daher nach den angeführten Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes nur insoweit erfolgen, als nachträglich berücksichtigungsfähig gewordene Nachzahlungen an Unterhaltshilfe in Betracht kommen. Entsprechend ist - allerdings unter Berücksichtigung der in BVerwGE 7, 50 gezogenen Grenzen - mit nachträglich bewilligtem Kindergeld zu verfahren. Dagegen können unter Hinweis auf die angeführten Vorschriften nicht andere Veränderungen an den früheren Bewilligungsbescheiden vorgenommen werden, es sei denn, daß nach allgemeinem Verwaltungsrecht oder nach sonstigen Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes berücksichtigungsfähige Umstände vorliegen.
Ob im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen verfahren worden ist, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Nach der von ihm vertretenen Auffassung waren dahin gehende Feststellungen auch nicht erforderlich. Die gebotenen Feststellungen sind deshalb nachzuholen und zu diesem Zweck war nach Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.100 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Rösgen