Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.01.1960, Az.: BVerwG III C 299.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 299.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 18.07.1957 - AZ: LO 14 III 57
Rechtsgrundlagen
- § 239 LAG
- § 261 LAG
- § 265 LAG
- § 288 LAG
Fundstelle
- ZLA 1960, 220
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Verlust einer in einem Unterhaltsanspruch bestehenden Existenzgrundlage eines Vertriebenen wirkt sich noch aus, wenn die Lebensstellung des Berechtigten noch nicht der entspricht, die er ohne die Vertreibung einnehmen würde.
- 2)
Zur Abgrenzung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts von der Einstallung der Erfüllung eines Anspruchs.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und die Bundesrichter Lentz, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Juli 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die am 7. November 1927 geborene Klägerin ist Vertriebene aus .../Oberschlesien. Dort war ihr Vater als Obergerichtsvollzieher tätig. Nach seiner Angabe war er dort Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das ihm monatliche Mieteinkünfte von 226 RM einbrachte. Nach der Vertreibung wurde der Vater der Klägerin als Gerichtsvollzieher in den Dienst des Landes Bayern übernommen.
Seit ihrer Kindheit ist die Klägerin infolge Mongolismus und Imbezillität geistig und körperlich sehr stark zurückgeblieben. In der Schule versagte sie. Sie konnte auch keinen Beruf erlernen. Nach amtsärztlichem Zeugnis ist sie für dauernd über 50 v.H. erwerbsgemindert. Seit dem 1. April 1949 erhielt sie Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Das Ausgleichsamt der Stadt A... erkannte ihr dann durch Bescheid vom 5. Juni 1953 Kriegsschadenrente in Form der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zu, die der Klägerin vom 1. April 1952 ab gewährt wurde. Wegen der bei ihr bestehenden Pflegebedürftigkeit wurde ihr außerdem der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - zugebilligt.
Mit Wirkung vom 1. August 1956 stellte das nach dem am 17. August 1953 erfolgten Umzug der Klägerin von A... nach B... für die Zahlung der Kriegsschadenrente zuständige Ausgleichsamt B... die Zahlung der Unterhaltshilfe ein. In der dieser Einstellung zugrunde liegenden Verfügung vom 7. Juli 1956 begründete das Ausgleichsamt seine Maßnahme damit, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Unterhalthsilfe nicht mehr gegeben seien. Der durch die Vertreibung eingetretene Existenzverlust der Klägerin wirke sich nicht mehr aus. Vor der Vertreibung sei sie überwiegend vom Einkommen ihres Vaters unterhalten worden. Dessen Einkünfte, zu denen seit dem 1. Januar 1956 ein für die Klägerin gezahlter Kinderzuschlag von 40 DM monatlich gehöre, überstiegen nunmehr den eineinhalbfachen Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungsrente nach § 279 LAG, den das Bundesausgleichsamt als Maßstab der Schadensfortwirkung festgelegt habe, so daß die Klägerin, die ihren Unterhaltsanspruch in gleicher Weise wie vor der Vertreibung durchsetzen könne, den vertreibungsbedingten Existenzverlust überwunden habe. Der von der Klägerin angerufene Ausgleichsausschuß bestätigte durch Bescheid vom 13. September 1956 die Einstellungverfügung des Ausgleichsamts. Auch ihre hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Sie wurde durch Beschluß vom 23. November 1956 mit im wesentlichen gleicher Begründung zurückgewiesen. Der Beschwerdeausschuß war ebenfalls der Meinung, daß sich der Existenzverlust der Klägerin nicht mehr auswirke, da der unterhaltspflichtige Vater in der Lage sei, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, was ihm bei der Höhe seines Einkommens auch zugemutet werden könne. Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erreiche sein Einkommen das Anderthalbfache des Satzes des § 279 Abs. 1 LAG, so daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin gesichert erscheine.
Gegen die zur Einstellung der Zahlung der Unterhaltshilfe führenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden wandte sich die Klägerin mit der Klage. Sie beantragte, diese Entscheidungen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Einstellung der Unterhaltshilfe in ihrer Person nicht erfüllt seien. Von dem Bewilligungsbescheid vom 5. Juni 1953 könne sich das Ausgleichsamt nicht einseitig lösen, da die Bewilligung auf Lebenszeit für beide Parteien bindend sei. Die in dem Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Kriegsschadenrente (KSR-Rdschr.) vom 28. Juli 1956 (Mtbl. BAA S. 372) enthaltene Vorschrift, nach der sich bei Überschreitung des anderthalbfachen Satzes des § 279 Abs. 1 LAG der Existenzverlust nicht mehr auswirke, widerspreche dem Lastenausgleichsgesetz und sei daher unbeachtlich. Bei einem Monatseinkommen ihres Vaters von etwa 430 DM, mit dem der Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie bestritten werden müsse, könne ihr Unterhaltsanspruch nicht als gesichert angesehen werden. Ohne die Vertreibung hätte er überwiegend aus den Mieteinkünften des Hausgrundstücks ihres Vaters erfüllt werden können, deren vertreibungsbedingter Verlust sich demgemäß noch zu ihrem Nachteil auswirke.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage, den Anträgen des Beklagten und des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds folgend, durch Urteil vom 18. Juli 1957 ab. Zwar sei, so heißt es in den Gründen dieser Entscheidung, in dem Verlust eines Unterhaltsanspruchs eines Kindes gegen seinen Vater der ausgleichsrechtlich erhebliche Verlust der Existenzgrundlage zu erblicken. Dieser Verlust könne jedoch zu einem Anspruch auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nur dann führen, wenn die Existenzgrundlage auf die Dauer vernichtet worden sei. Da die Klägerin, die ebenso wie vor der Vertreibung in der Familiengemeinschaft ihres Vaters und im elterlichen Haushalt lebe, den durch die Vertreibung verlorengegangenen Unterhalt ungeschmälert wiedererlangt habe, wirke sich der vertreibungsbedingte Existenzverlust nicht mehr aus, so daß die Ausgleichsbehörden mit Recht die Einstellung der Unterhaltshilfezahlungen verfügt hätten. Auf den Vermögensverlust ihres Vaters im Vertreibungsgebiet könne es demgegenüber nicht entscheidend ankommen, da die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch allein aus den Dienstbezügen ihres Vaters erfüllen lassen könne. Diesem sei bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rd. 670 DM auch zuzumuten, den von der Klägerin bei Berücksichtigung ihres altersmäßig gesteigerten Lebensbedarfs benötigten Unterhaltsbetrag von 150 DM monatlich aufzuwenden. Dies müsse um so mehr gelten, als der Vater der Klägerin bereits wieder über ein Einfamilienhaus mit 9.000 DM Einheitswert verfüge und sich durch die Erhöhung des Kinderzuschlags, durch die nach der Kinderzahl vorzunehmende Staffelung des Wohnungsgeldes sowie durch die Ermäßigung der Lohnsteuer, schließlich aber auch durch den Wegfall des Unterhaltsanspruchs der berufstätigen Tochter Marianne die Verhältnisse zugunsten der Klägerin entwickelt hätten, so daß sie ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater in vollem Umfange verwirklichen könne. Die Frage, ob der in Ziffer 20 des KSR-Rdschr. angegebene Richtsatz der anderthalbfachen Sätze des § 279 Abs. 1 LAG mit dem Gesetz vereinbar sei, brauche demgemäß nicht geklärt zu werden. In voller Würdigung der jetzigen Familienverhältnisse des Vaters der Klägerin sei ihr Existenzverlust als überwunden anzusehen, da der ihr nach § 1610 BGB zustehende Unterhaltsanspruch von ihrem Vater in gleicher Weise Wie vor der Vertreibung erfüllt werden könne. Ihr Vertreibungsschaden habe demnach fortzuwirken aufgehört.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 4. August 1958 zugelassenen Revision. Sie erstrebt die Änderung des klageabweisenden Urteils und die Aufhebung der Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, die zur Einstellung ihrer Unterhaltshilfezahlungen geführt haben. Zur Begründung trägt sie vor, die der Bewilligung der Unterhaltshilfe zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse hätten sich in ihrer Person überhaupt nicht, in der Person ihres Vaters allenfalls zu ihrem Nachteil verändert. Demgemäß hätte die Zahlung der ihr auf Lebenszeit bewilligten Unterhaltshilfe nicht eingestellt werden dürfen, abgesehen davon, daß der Grundsatz der Vertragstreue dieser Zahlungseinstellung entgegenstehe. Das Einkommen ihres Vaters habe vor der Vertreibung wegen höherer Gebührenanteile, Schreibgebühren und Reisekosten, sowie wegen monatlicher Mieteinkünfte von 226 RM etwa 1.000 RM monatlich betragen. Auch bei Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche ihrer Geschwister sei ihr zur Zeit bestehender Unterhaltsanspruch vertreibungsbedingt beträchtlich geschmälert, so daß die Annahme der Ausgleichsbehörden, die Vertreibung wirke sich nicht mehr aus, unzutreffend sei. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, daß ihr Vater seit dem 1. Juli 1958 erkrankt und mit Wirkung vom 1. Februar 1959 in den Ruhestand versetzt sei. Das von ihm errichtete Haus mit einem Einheitswert von 9.000 DM stelle bei einer Belastung mit 23.000 DM kein Vermögensstück dar, das sich auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs zu ihren Gunsten auswirken könne.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte halten die Revision, deren Ausführungen sie im einzelnen entgegentreten, für unbegründet.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkennt, besteht der Vertreibungsschaden, der zum Verlust der Existenzgrundlage der von jeher erwerbsunfähigen Klägerin geführt hat, in dem Verlust des gegen ihren Vater gerichteten Unterhaltsanspruchs. Es begegnet auch keinem Bedenken, wenn das Gericht die Beantwortung der Frage nach der Nachhaltigkeit dieses Existenzverlustes davon abhängig gemacht hat, ob der vor der Vertreibung bestehende Unterhaltsanspruch auch nach der Vertreibung noch fortbesteht und verwirklicht werden kann. Der Revision ist aber zuzugeben, daß die Gründe, die das angefochtene Urteil für die Verneinung der Nachhaltigkeit des Existenzverlustes anführt, die klageabweisende Entscheidung nicht rechtfertigten. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht zweifelsfrei, daß die Klägerin einen Unterhaltsanspruch hätte, der dem ohne die Vertreibung bestehenden dem Umfang nach voll entspricht und in gleicher Weise durchsetzbar ist.
Die Frage, ob sich der nach § 239 Abs. 2 LAG vermutete Verlust der Existenzgrundlage der Klägerin noch auswirkt, gebietet zunächst eine Prüfung in der Richtung, welchen Umfang der Unterhaltsanspruch der Klägerin vor der Vertreibung hatte. Hierbei ist davon auszugehen, daß sich das Maß des einem unterhaltsbedürftigen Kinde (§§ 1601, 1602 BGB) von ihrem Vater zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Kindes richtet (§ 1610 BGB). Für den Umfang des Unterhaltsanspruchs, des "standesmäßigen Unterhalts" im Sinne des § 1610 BGB, sind demnach in erster Linie die Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten maßgebend, während den Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch sie die Lebensstellung des Bedürftigen beeinflußt wird. Hieran ändert der Umstand, daß die Klägerin wegen ihrer körperlichen und geistigen Gebrechen weder eine abschließende Schulbildung noch eine Berufsausbildung erhalten konnte, grundsätzlich nichts. Für die Lebensstellung eines ehelichen Kindes werden außer dem Bildungsgang und dem eigenen Vermögen insbesondere auch der Stand und das Herkommen beider Elternteile Bedeutung gewinnen können, so daß trotz der Gebrechen der Klägerin schon in ihrer Person Umstände erkennbar sein könnten, die das Maß des ihr zu gewährenden Unterhalts mit bestimmen könnten. In dieser Hinsicht läßt das angefochtene Urteil tatsächliche Feststellungen weitgehend vermissen. Selbst wenn eingeräumt wird, daß wegen der auf ihren Gebrechen beruhenden Hilfsbedürftigkeit die Lebensstellung der Klägerin in weitem Maße von der ihrer Eltern, insbesondere auch von der ihres Vaters geprägt gewesen sein dürfte, ist nicht auszuschließen, daß eine Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung Umstände ergeben könnte, die für den Umfang des Unterhaltsanspruchs Bedeutung gewinnen könnten. Erst wenn die frühere Lebensstellung der Klägerin aus den in ihrer Person selbst liegenden Umständen ermittelt ist, wird zu prüfen sein, wie diese Lebensstellung mittelbar durch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern beeinflußt wurde. Insofern könnten die Lebenshaltung und die berufliche Stellung des Vaters vor der Vertreibung möglicherweise bedeutsam werden. In Anbetracht der Tatsache, daß für die Lebensstellung eines Menschen seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse in weitem Maße bestimmend zu sein pflegen, werden diese Verhältnisse im einzelnen aufzuklären und sodann zu prüfen sein, ob und in welchem Umfange sie für die Lebensstellung des Vaters vor der Vertreibung und damit mittelbar auch für die der Klägerin entscheidend gewesen sind. Diese Notwendigkeit verkennt das angefochtene Urteil, wenn es allein darauf abstellt, daß der Vater der Klägerin sowohl vor als auch nach der Vertreibung das Amt eines Gerichtsvollziehers bekleidet hat. Aus dieser beruflichen Eingliederung allein läßt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, der Vater der Klägerin habe nach der Vertreibung eine Lebensstellung erlangt, die der vor der Vertreibung bestehenden in jeder Hinsicht entsprochen hätte. Demgemäß ist auch der weitere Schluß, die Klägerin hätte infolge der beruflichen Eingliederung ihres Vaters die frühere Lebensstellung und damit auch den dieser entsprechenden Unterhaltsanspruch wiedererlangt, nicht zu billigen.
Bei der demnach nachzuholenden Prüfung der Frage, ob die Lebensstellung der Klägerin bei Einstellung der Unterhaltshilfezahlungen derjenigen entspricht, die sie ohne die Vertreibung erlangt hätte und die demgemäß für das Maß ihres Unterhalts maßgebend sein müßte, wird das Verwaltungsgericht die mutmaßliche Entwicklung der Verhältnisse, die ohne die Vertreibung bei einem Verbleib im Vertreibungsgebiet eingetreten wäre, nicht außer Betracht lassen können. Die Klägerin wird hierzu noch im einzelnen darzulegen haben, wie sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres unterhaltspflichtigen Vaters ohne die Vertreibung entwickelt haben würden und welchen Unterhaltspflichten oder sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen ihr Vater ohne die Vertreibung gegenübergestanden hätte. Der Stand dieser mutmaßlichen Entwicklung, bei der auch der etwaige Wegfall von Ansprüchen der Geschwister der Klägerin Berücksichtigung zu finden hätte, müßte für den Zeitpunkt ermittelt werden, in dem die Klägerin den Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt hat. Wenn sich hierbei ergeben würde, daß jedenfalls in diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch, der der ohne die Vertreibung der Klägerin bestehenden Lebensstellung entspricht, nicht gegeben war, wäre die Unterhaltshilfe zu Recht bewilligt worden. Für einen Widerruf dieser Bewilligung wegen Fehlerhaftigkeit (irrtümliche Bewilligung wegen Verkennung der bereits vorliegenden Beendigung des Existenzverlustes) wäre in diesem Falle kein Raum. Sollte sich indes ergeben, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung und Gewährung der Unterhaltshilfe von Anbeginn nicht vorgelegen hätten, wird zu prüfen sein, ob der nachträglichen Aufhebung oder Änderung des die Klägerin begünstigenden Bescheides der Schutz des Vertrauens entgegensteht, der der Klägerin möglicherweise zuzubilligen sein könnte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - [BVerwGE 5, 312] und Urteil des IV. Senats vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - [BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]]). Dieser Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes würde dann außer Betracht bleiben müssen, wenn die Prüfung des Sachverhalts in dem dargelegten Sinne zu dem Ergebnis führen würde, die Bewilligung der Unterhaltshilfe sei zwar zu Recht erfolgt, ihre Weiterzahlung über den 1. August 1956 hinaus könne jedoch wegen Wegfalls oder Änderung der für ihre Bewilligung maßgebenden Verhältnisse nicht erfolgen. In diesem Falle würden die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, die zum Wegfall der Zahlungen an die Klägerin geführt haben, als Einstellungsverfügung im Sinne des § 288 LAG aufzufassen sein, so daß die erneute Änderung der Verhältnisse möglicherweise zur erneuten Bewilligung der Unterhaltshilfe führen könnte. Da alle diese Fragen vom Verwaltungsgericht nicht geprüft sind, dem Revisionsgericht aber die zu ihrer Beantwortung notwendigen tatsächlichen Feststellungen insbesondere über die Grundlagen, den Sinn, Inhalt und die Rechtmäßigkeit der nicht eindeutigen Einstellungsverfügung vom 7. Juli 1956 versagt sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), war die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
gez. Pütz
gez. Uffhausen
Senatspräsident Dr. Buchholz ist erkrankt und daher an der Unterschrift behindert, gez. Freiherr von Stein