Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1958, Az.: BVerwG III C 42.57
Rückforderungsanspruch an zuviel gezahlter Kriegsschadenrente; Divergieren von Rechtslage und Vermögenslage ; Gleichsetzen von Versorgungsbezügen mit Rentenzahlungen; Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs bei nicht ausdrücklich widerrufenen Leistungsbescheiden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 42.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 30.10.1956 - AZ: VIII 8149/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 6, 323 - 328
- AS VI, 323
- DÖV 1959, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1959, 59
- MDR 1958, 711
- MDR 1958, 710-712 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1506-1508 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1958, 282
- ZLA 1958, 248
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Rückforderungsanspruch wegen nachträglich gewährter Rentenzahlungen, wie er bei der Unterhaltshilfe aus den §§ 270 Abs. 3, 288 Abs. 1 LAG folgt, besteht entsprechend bei der Ausbildungshilfe, die von der Bedürftigkeit des geschädigten Erziehungsberechtigten abhängig ist.
- 2.
Den Renten im Sinne der §§ 270 Abs. 3 und 288 Abs. 1 LAG sind Versorgungsbezüge nach G 131 gleichzustellen.
- 3.
Gegenüber dem gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist eine Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich und jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsgrund für die Gewährung einer Ausgleichsleistung das - nachträglich beseitigte - wirtschaftliche Unvermögen des Berechtigten war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1958 in Ulm/Donau
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München - VIII. Kammer - vom 30. Oktober 1956 - VIII 8149/56 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger bezog als Vertriebener für seinen im Jahre 1941 geborenen Sohn, der das Realgymnasium in Starnberg besucht, seit dem 1. September 1952 eine Ausbildungsbeihilfe zunächst nach dem Soforthilfegesetz - SHG - und später nach dem Lastenausgleichsgesetz. Diese betrug anfangs 20 DM, dann 30, 35, schließlich 65 DM und wurde dem Kläger bis zum 31. Oktober 1955 gezahlt. Seit dem 1. September 1955 erhielt der Kläger seine vollen Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, die ihm rückwirkend auf den 1. April 1951 zuerkannt worden waren. Die ihm damit zufließende Nachzahlung belief sich auf 27121,43 DM.
Mit Bescheid vom 8. November 1955 stellte das Ausgleichsamt daraufhin die Weitergewährung der Ausbildungshilfe ab 1. September 1955 ein und forderte die gesamte seit dem 1. September 1952 gezahlte Beihilfe in Höhe von 1535 DM zurück. Hiervon erstattete der Kläger die Beträge für September und Oktober 1955 in Höhe von zusammen 130 DM und erhob im übrigen Beschwerde, mit der er rügte, daß die Erstattung ohne gesetzliche Vorschrift gefordert werde. Die Beschwerde wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach Ziff. 17 der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe vom 11. Februar 1954 diese nur solange gewährt werde, wie eine Bedürftigkeit gegeben sei. Diese sei bei dem Kläger durch die Nachzahlung der Versorgungsbezüge für den gesamten Bewilligungszeitraum fortgefallen.
Mit seiner am 30. Juni 1956 eingegangenen Klage trug der Kläger vor, daß die Rückforderung von Leistungen, die auf Grund eines begünstigenden Verwaltungsaktes gewährt worden seien, nur zulässig sei, wenn der betreffende Verwaltungsakt zurückgenommen worden sei. Das sei hinsichtlich der Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 1. September 1952 bis 31. August 1955 nicht geschehen. Im übrigen könne ein Verwaltungsakt auch nicht mit Rückwirkung widerrufen werden, wenn die Leistungen, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes gewährt worden seien, verbraucht seien.
Nachdem am 26. Oktober 1956 eine Stellungnahme des Ausgleichsausschusses zu dem Bescheid vom 8. November 1955 herbeigeführt worden war, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 1956 ab und führte zur Begründung aus; Der in § 350 a des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - als Grundlage einer Rückerstattungspflicht vorausgesetzte Rückforderungsanspruch der Behörde bedinge, daß der der Leistung zugrunde liegende ursprüngliche Bescheid wirksam und zu Recht widerrufen sei. Der angefochtene Bescheid erkläre zwar nicht ausdrücklich die früheren, die Ausbildungshilfe bewilligenden Bescheide für zurückgenommen; jedoch liege eine Rücknahme bereits in der Rückforderung der bewilligten Leistungen wegen nachträglichen Wegfalls der Bedürftigkeit. Sie ergebe sich aus Sinn und Zweck des Rückforderungsbescheides. - Ebenso wie nach § 345 Abs. 1 Satz 1 LAG für die Bewilligung von Ausbildungshilfe sei der Ausgleichsausschuß auch für den Erlaß eines die Bewilligung widerrufenden Aktes zu hören gewesen. Das sei zwar vor Erlaß des Bescheides vom 8. November 1955 nicht geschehen, jedoch am 26. Oktober 1956 in zulässiger Weise nachgeholt worden, ohne daß daraus dem Kläger ein Schaden entstanden sei. - In sachlicher Hinsicht ergebe sich ein Rückforderungsrecht des Beklagten aus §§ 270 Abs. 3 und 288 Abs. 1 LAG, die zwar nur für die Kriegsschadenrente gälten, jedoch auch auf Leistungen ohne Rechtsanspruch anzuwenden seien.
In ihnen sei nämlich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz enthalten, der für das ganze Lastenausgleichsrecht gelte, sofern er nicht im Einzelfalle ausdrücklich ausgeschlossen sei, was für die Ausbildungshilfe nicht der Fall sei.
Gegen das dem Kläger am 10. Januar 1957 zugestellte Urteil hat dieser am 9. Februar 1957 die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 8. November 1955 insoweit, als die Rückzahlung der seit dem 1. September 1952 gezahlten Ausbildungshilfe gefordert wird, und den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 27. April 1956 aufzuheben.
Er hat. die Revision folgendermaßen begründet:
1)
Unter Verletzung von §§ 350 a Abs. 3 und 343 Abs. 1 und 2 LAG habe der Leiter des Ausgleichsamtes dem Geschädigten gegen seinen Bescheid vom 8. November 1955 nur die Beschwerde an den Beschwerdeausschuß eröffnet, ohne daß der Ausgleichsausschuß mit der Sache befaßt worden sei. Die nachträgliche Anhörung des Ausgleichsausschusses, dessen Entscheidung auch nicht in der durch § 332 LAG vorgeschriebenen Form ergangen sei, genüge dem nicht.
Eine Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 11. November 1952 bis 31. Mai 1955 sei überhaupt nicht erfolgt. Ihr Widerruf sei aber erforderlich, um eine Rückerstattungspflicht des Leistungsempfängers zu begründen.
2)
Zu Unrecht habe das angefochtene Urteil eine Grundlage für den Rückforderungsbescheid in den §§ 270 Abs. 3 und 288 Abs. 1 LAG gesehen. Diese Vorschriften bezögen sich nur auf die im 5. Abschnitt des Lastenausgleichsgesetzes geregelten Leistungen, die sich von den Maßnahmen auf Grund von § 302 LAG grundlegend dadurch unterschieden, daß für letztere kein Rechtsanspruch gegeben sei. Für Erstattungsansprüche hei Ausbildungshilfe gelte daher nicht das Lastenausgleichsgesetz, sondern das allgemeine Verwaltungsrecht. Danach könne der Kläger den Wegfall der Bereicherung auf Grund von § 818 Abs. 3 BGB geltend machen. Eine Doppelzahlung liege nicht vor, da in den nachgezahlten Versorgungsbezügen keine Ausbildungshilfe für den Sohn enthalten gewesen sei.
Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beteiligte führt aus, daß die Weisung über die Ausbildungshilfe vom 18. Januar 1954 in der Fassung vom 27. Februar 1956 die Gewährung der Leistung davon abhängig mache, daß der Auszubildende und der Unterhaltsverpflichtete außerstande seien, die mit der Ausbildung zusammenhängenden Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln aufzubringen. Die danach wie auch nach Nr. 17 der Durchführungsbestimmungen erforderliche Bedürftigkeit sei dann nicht mehr gegeben, wenn nachträglich für die Gewährung der Ausbildungshilfe bedeutsame Umstände eingetreten seien. Diese müßten bei Rentenzahlungen vom Zeitpunkt ihrer Gewährung ab berücksichtigt werden, und zwar entsprechend den Grundsätzen über die Unterhaltshilfe in § 288 Abs. 1 LAG, die um so mehr anzuwenden seien, als es sich bei der Ausbildungshilfe nur um eine Kannleistung handele.
II.
Die zugelassene Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.
1)
Die das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden betreffende Rüge der Revision ist aus ähnlichen Erwägungen zurückzuweisen, wie sie schon in dem angefochtenen Urteil angestellt worden sind. § 350 a LAG, der die Verwirklichung des Rückforderungsanspruchs regelt, sieht in Abs. 3 die entsprechende Anwendung des § 343 Abs. 1 und 2 LAG vor. Das dort vorgeschriebene Verfahren ist zu beobachten, auch wenn ein Rückforderungsanspruch nicht auf § 288 oder § 290 LAG, sondern auf den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts beruht. Danach soll gegen die eine Zahlung einstellende (§ 343 Abs. 1), aber auch gegen die eine Leistung zurückfordernde (Abs. 3) Verfügung des Leiters des Ausgleichsamtes der Ausgleichsausschuß angerufen werden, nach dessen Entscheidung dann die Beschwerde zulässig ist. Nun ist zwar in dem Bescheid vom 8. November 1955 als Rechtsmittel die Beschwerde eröffnet worden, über die der Beschwerdeausschuß entschieden hat, und die Entscheidung des Ausgleichsausschusses erst nach Klagerhebung herbeigeführt worden. Diese nachträgliche Einschaltung des Ausgleichsausschusses genügt aber der Vorschrift des § 343 LAG ebenso, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend ist, wenn Einspruchs- oder Besehwerdebescheide erst im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens ergehen (vgl.Urteil vom 29. Mai 1956 - BVerwG V C 252.54 - unter Berufung auf denBeschluß vom 6. August 1955 - BVerwG I B 73.55 -) oder der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in einem Ausschließungsverfahren nach § 360 LAG den erforderlichen Antrag nachträglich stellt(Urteil vom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 93.57/III C 83.55 - [RLA 1957 S. 329]). Wie in jenen Fällen müßte es auch hier als eine überflüssige Förmelei bezeichnet werden, einen Beschwerdebeschluß aufzuheben, um diesen sodann von neuem ergehen zu lassen, da der Ausgleichsausschuß sich inzwischen geäußert hat. Ebenso erübrigte sich die Beobachtung von § 332 LAG, nachdem die Beschwerde bereits eingelegt und beschieden worden war.
2)
In sachlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil davon auszugeben, daß § 350 a LAG keinen Rückforderungsanspruch schafft, sondern einen solchen voraussetzt. Das gleiche gilt für § 343 Abs. 1 LAG, der nur die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung von Zahlungen erwähnt und für § 343 Abs. 3, der auf § 290 LAG Bezug nimmt. § 290 LAG wiederum regelt die Rückzahlung zuviel erhaltener Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz, "soweit nach diesen Gesetzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht". Damit wird gleichfalls ein Rückforderungsanspruch nicht statuiert, sondern vorausgesetzt, daß nach den genannten Gesetzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. November 1955 - BVerwG III C 68.54 - [NJW 1956 S. 394]).
Im Lastenausgleichsrecht findet sich ebensowenig wie im Soforthilferecht (außer § 68 Abs. 2 SHG) eine Vorschrift, die ein Rückforderungsrecht schafft, sei es auch nur durch Verweisung auf einschlägige Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die ungerechtfertigte Bereicherung, wie das beispielsweise in § 53 Abs. 2 BRRG und § 87 Abs. 2 BBG geschehen ist. Da andererseits ein solches Rückforderungsrecht vorausgesetzt und sein Umfang sowie seine Abwicklung in den verschiedensten Bestimmungen geregelt ist, muß davon ausgegangen werden, daß dessen materielle Grundlage in einem allgemeinen Rückforderungsrecht gesehen wird, wie es in der Rechtsordnung immer dann gegeben ist, wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert (so Wolff, Verwaltungsrecht I, 2. Aufl., § 44 II). Dieser Rechtssatz hat im bürgerlichen Recht seine Ausgestaltung in den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung und im öffentlichen Recht in dem sogenannten Erstattungsanspruch gefunden. Die Frage, wann die Rechtslage mit der Vermögenslage nicht übereinstimmt, beantwortet sich, wie in dem Urteil des IV. Senatsvom 10. Mai 1957 - BVerwG IV G 196.56 - NJW 1957 S. 1647 - ausgeführt ist, nach demjenigen Recht, das Grundlage für die Gewährung der Leistung gewesen ist, d.h. im vorliegenden Falle nach dem Lastenausgleichsgesetz, in dem gleichzeitig auch geregelt ist, inwieweit nachträglich eingetretene Umstände auf die ursprüngliche Rechtslage einwirken. So bestimmt § 288 Abs. 1 LAG wie schon ähnlich § 41 Abs. 2 SHG bei Kriegsschadenrente, daß Rentenansprüche als nachträglich zu berücksichtigende Umstände vom Zeitpunkt ihrer Gewährung ab zu berücksichtigen sind. Das folgt auch aus § 270 Abs. 3 LAG, wonach Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt werden, auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen sind.
Diese dem Wortlaut nach allerdings nur für den Bereich der Kriegsschadenrente geltenden Vorschriften hat das angefochtene Urteil auf den vorliegenden Fall, in dem es sich um eine Ausbildungshilfe handelt, mit Recht entsprechend angewendet. Es handelt sich bei dieser um eine Leistung, die - gegebenenfalls neben der Unterhaltshilfe - gewährt wird, weil an den erziehungsberechtigten Geschädigten durch die Berufsausbildung seines Sohnes erhebliche finanzielle Anforderungen gestellt werden, die in gleicher leise eine Berücksichtigung finden, wie es bei Verheirateten oder Pflegebedürftigen durch Erhöhung der Unterhaltshilfe für Ehegatten und Kinder oder durch Pflegezulagen geschieht. Daß auf die Ausbildungshilfe kein Rechtsanspruch besteht, unterscheidet sie zwar von diesen Zuschlägen und Zulagen zur Unterhaltshilfe. Das ist jedoch ohne Bedeutung. Weder läßt sich daraus mit dem angefochtenen Urteil ein argumentum a maiore ad minus gewinnen, noch aus diesem Unterschied der Ausschluß eines Rückforderungsanspruchs konstruieren, wie es die Revision will. Ebenso wie Leistungen mit Rechtsanspruch nur unter gewissen Voraussetzungen gewährt werden müssen, können Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, auch nur dann gewährt werden, wenn die im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlen diese oder entfallen sie nachträglich, so sind oder werden die Pflichtleistungen ebenso rechtswidrig wie die Kannleistungen. Wie bei der Kriegsschadenrente die Bedürftigkeit des Geschädigten Voraussetzung ist und auf die Unterhaltshilfe die Einkünfte des Geschädigten anzurechnen sind (§§ 261, 267 LAG), so wird nach den Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe vom 11. Februar 1954 diese nur soweit und solange gewährt, wie die Bedürftigkeit durch Art und Umfang des Schadens verursacht ist (Ziff. 17). Schon in der Weisung über die Ausbildungshilfe vom 18. Januar 1954 (Mtbl. BAA S. 65) selbst wird das Antragsrecht des Geschädigten davon abhängig gemacht, daß er nicht in der Lage ist, die mit der Berufsausbildung seines unterhaltsberechtigten Kindes zusammenhängenden Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen. Daß in der Weisung über die Ausbildungshilfe und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen eine Anrechnung rückwirkend bewilligter Rentenzahlungen und eine daraus entspringende Rückzahlungspflicht nicht wie im Lastenausgleichsgesetz selbst im Hinblick auf die Unterhaltshilfe ausdrücklich bestimmt ist, erklärt sich daraus, daß das Nähere über die Regelung der Ausbildungshilfe dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes überlassen worden war, und bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber für die Anrechnung von Rentennachzahlungen bei Ausbildungshilfe etwas anderes bestimmen wollte als bei der Unterhaltshilfe. Es handelt sich sonach um eine Lücke im Gesetz, die nach der für die Kriegsschadenrente geltenden Regelung sinngemäß auszufüllen ist.
Dagegen spricht im vorliegenden Falle nicht, daß, wie der Kläger vorträgt, in den nachträglich gezahlten Versorgungsbezügen keine Ausbildungshilfe für seinen Sohn enthalten sei. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß Voraussetzung für die Bewilligung der Ausbildungshilfe die Bedürftigkeit des Klägers war und daß dieser demnach die Ausbildungshilfe nicht erhalten hätte, wenn ihm die Versorgungsbezüge laufend schon seit 1951 gezahlt worden wären.
Aus diesem Grunde bestehen auch keine Bedenken, Versorgungsbezüge, wie sie hier dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 zuteil geworden sind, den Rentenzahlungen der §§ 270 Abs. 3 und 288 Abs. 1 LAG gleichzusetzen. Als Rentenleistungen werden von Kühne-Wolff (Anm. 1 zu § 270 LAG) mit Recht alle wiederkehrenden Bezüge angesehen, die Versorgungscharakter haben. Das gilt nicht nur für § 270 LAG, sondern auch für § 288 Abs. 1 LAG, in dem die Anrechnung der Rentenzahlungen bei rückwirkender Bewilligung der Regelung des § 270 Abs. 3 LAG angepaßt worden ist. Ob bei sonstigen Einkünften etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinemUrteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 116.55 - Unterhaltsbeträge aus einem früheren Dienstverhältnis zur Wehrmacht den Rentenleistungen des § 36 Abs. 4 Satz 1 SHG gleichgestellt. Der erkennende Senat hat keine Bedenken, Leistungen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG, die nichts anderes sind als die im Urteil des IV. Senats erwähnten Unterhaltsbeträge, auch im Rahmen des § 270 LAG, dessen Wortlaut insoweit mit § 36 Abs. 4 SHG übereinstimmt, und des § 288 LAG als Rentenleistungen anzusehen. Dafür spricht insbesondere auch die Aufzählung der Dienststellen in § 290 Abs. 3 LAG, die verpflichtet sind, Auszahlung von Rentenleistungen für zurückliegende Monate unmittelbar an den Ausgleichsfonds zu bewirken, soweit diese Leistungen auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind, und unter denen alle Dienststellen und Kassen der öffentlichen Hand, insbesondere die Versorgungsdienststellen und Versorgungskassen aufgeführt sind.
Aus der Spezialregelung des § 288 Abs. 1 LAG, die eine Anrechnung von Rentenzahlungen auch für die Vergangenheit vorsieht, obwohl die Bedürftigkeit des Geschädigten bei Erlaß der Bewilligungsbescheide mit Recht angenommen wurde, ergibt sich somit nachträglich, daß der Bezug der Ausbildungshilfe unberechtigt war, und damit auch die materielle Grundlage des Erstattungsanspruchs.
3)
Diesem kann der Kläger nicht entgegenhalten, daß er nicht mehr bereichert sei, weil die als Ausbildungshilfe gewährten Leistungen zweckentsprechend zur Bestreitung der Erziehung und Ausbildung seines Sohnes verwendet worden seien. Einem derartigen Einwand wird, wenn es sich um verbrauchte Unterhaltshilfe handelt, in der Regel damit begegnet werden können, daß der Geschädigte habe leben müssen und daher die gemachten Auslagen anderweitig erspart habe (vgl. Presting DÖV 1956 S. 110 [112]). Bei der Ausbildungshilfe wird das jedoch nicht ohne weiteres gelten. Der Kläger wird vielleicht nicht ohne Grund erklären können, daß er seinen Sohn nicht hätte auf das Realgymnasium schicken können, wenn er nicht eine Ausbildungshilfe erhalten hätte.
Das aus § 818 Abs. 3 BGB gewonnene Argument läßt sich jedoch nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - gegenüber dem Erstattungsanspruch verwenden (vgl. hierzu Wolff a.a.O.; Presting a.a.O.; Carl, IFLA 1956 S. 17; Meier-Brannecke, Archiv für öffentliches Recht, Band 11 n. F. S. 230 [260]). Der erkennende Senat hat sich in seinerEntscheidung vom 14. Januar 1954 - BVerwG III A 65.53 -, damals im Gegensatz zur Rechtsprechung des IV. Senats, auf den Standpunkt gestellt, daß die Einrede des Wegfalls der Bereicherung dem bürgerlichen Recht angehöre und im öffentlichen Recht keinen Platz habe. Er hat späterim Urteil vom 10. November 1955 - BVerwG III C 68.54 - (NJW 1956 S. 394) für die in § 290 LAG geregelten Rückforderungsrechte ausgesprochen, daß damit die Einrede der weggefallenen Bereicherung ausschließlich auf den Fall der Verrechnung der Überzahlung mit laufenden Leistungen beschränkt sei. Da sich § 290 Abs. 1 LAG lediglich auf Kriegsschadenrente sowie Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz bezieht, gilt die Beschränkung der Einrede jedenfalls nicht unmittelbar für das gesamte Lastenausgleichsrecht. Man wird jedoch, falls man der Einrede aus § 818 Abs. 3 BGB im öffentlichen Recht überhaupt Raum gewähren will, dieser nur insoweit Beachtung schenken können, als ihr der Gedanke zugrunde liegt, daß nach Treu und Glauben eine Rückzahlung von Geldern nicht verlangt werden kann, die im guten Glauben empfangen und verbraucht worden sind. Auf diesen Gesichtspunkt kann sich jedoch derjenige nicht berufen, bei dem der weggefallene Rechtsgrund für die Leistung seine Bedürftigkeit war. Wenn gerade das nachträglich wieder beseitigte Unvermögen des Berechtigten die Veranlassung für die Gewährung einer Ausgleichsleistung war, liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben darin, daß die nachträglich gewährten Renten oder Versorgungsbezüge zur Rückzahlung der Ausgleichsleistungen in Anspruch genommen werden. Ein Vertrauensinteresse wäre nur dann zu schützen, wenn der Ausgleichsberechtigte die Rückzahlung nicht aus Mitteln bewirken könnte, deren Gewährung die Rückzahlungspflicht begründet hat.
Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch mit dem Urteil des IV. Senatsvom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - NJW 1958 S. 154 -, in dem bei der Frage, ob ein begünstigender Verwaltungsakt mit rückwirkender Kraft widerrufen werden kann, auf den Vertrauensschutz abgestellt ist und im übrigen die Frage der Zulässigkeit des Einwandes der entfallenen Bereicherung im öffentlichen Recht offengelassen worden ist. Auch das vom Kläger zitierteUrteil vom 21. September 1956 - BVerwG IV C 155.55 - steht nicht entgegen, da es sichlediglich mit dem Widerruf vorläufiger Leistungen befaßt, bei dem hinsichtlich der Rückwirkung naturgemäß etwas anderes gelten mag, als wenn es sich um endgültige Bewilligungen handelt.
4)
Der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs steht auch nicht entgegen, daß die zurückgeforderten Leistungen auf Grund von Bescheiden gewährt worden sind, die nicht ausdrücklich widerrufen worden sind. Richtig ist, daß in dem Rückforderungsbescheid vom 8. November 1955 nur der Bescheid vom 31. Mai 1955, der die damals laufenden Zahlungen betraf, erwähnt worden ist. Jedoch sind auf seiner Rückseite jeweils im einzelnen die Leistungen spezifiziert worden, die auf Grund der Bewilligungsbescheide vom 11. November 1952 (a), 23. Juni 1953 (b), 18. November 1953 (c), 4. Mai 1954 und 30. Oktober 1954 (d) und 31. Mai 1955 (e und f) gewährt worden sind. Der Senat sieht hierin im Zusammenhang mit der geforderten Rückzahlung dieser Beträge eine eindeutige Erklärung der Rücknahme auch der diesen zugrunde liegenden Bewilligungsakte.
Die Revision war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1500 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking
Pütz