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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1959, Az.: BVerwG IV C 390.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 390.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 04.09.1957 - AZ: XVI A 924/56

Fundstellen

  • MDR 1959, 694 (amtl. Leitsatz)
  • NDV 1960, 65
  • ZLA 1959, 237

Amtlicher Leitsatz

Der Berechtigte muß eine seiner Ehefrau nachträglich bewilligte Rente auch dann melden, wenn er im Bewilligungsbescheid darauf nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist.

§§ 270, 288 LAG gewähren dem Ausgleichsamt grundsätzlich ein uneingeschränktes Rückforderungsrecht hinsichtlich überzahlter Unterhaltshilfe.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 1957 wird, soweit es die Rückzahlungsentscheide der Ausgleichsbehörden aufgehoben hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Ausgleichsbehörden an ihn ausgezahlte Unterhaltshilfe im Betrage von rund 1.000 DM zurückfordern. Nachdem er bereits zuvor wegen Sparerschäden Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten hatte, war ihm im Juni 1955 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit bewilligt worden, und zwar unter Berücksichtigung eigenen Einkommens und eines Zuschlags für seine Ehefrau in Höhe von monatlich 20,50 DM. Unter VI des Bewilligungsbescheides heißt es u.a.:

Treten nachträglich Umstände ein, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, dann ist der Antragsteller nach § 289 LAG verpflichtet, dies dem Ausgleichsamt unverzüglich anzuzeigen. Vor allein sind jede Änderung des Familienstandes sowie jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Personen, für die Unterhaltshilfe bewilligt ist, anzuzeigen, insbesondere auch die Beantragung und die nachträgliche Bewilligung von Renten. Zuviel erhaltene Beträge an Unterhaltshilfe sind nach § 290 LAG zu erstatten.

2

Im Juli 1955 teilte der. Kläger dem Ausgleichsamt mit, daß seine Ehefrau seit 1. Juli 1955 eine monatliche Rente von 89,80 DM erhalte. Eine Rückfrage des Ausgleichsamts bei dem auszahlenden Postamt ergab außer der Richtigkeit dieser Meldung die weitere Tatsache, daß die Rente rückwirkend ab Juni 1954 an die Ehefrau bewilligt worden war, so daß außerdem eine Nachzahlung in Höhe von 1.120 DM geleistet worden ist. Im Dezember 1955 stellte daraufhin der Leiter des Ausgleichsamts die Zahlung der Unterhaltshilfe des Klägers ein und forderte ihn auf, den seit Juni 1954 überzahlten Betrag von rund 1.000 DM zurückzuerstatten.

3

Die vom Kläger hiergegen unternommene Anrufung des Ausgleichsausschusses sowie seine Beschwerde gegen dessen Entscheidung blieben ohne Erfolg.

4

Auf seine Klage hin hob das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 4. September 1957 die den Kläger belastenden Entscheidungen insofern auf, als sie eine Rückzahlung anordnen. Die Einstellung der Unterhaltshilfe für die Zukunft erkannte das Gericht durch eine teilweise Abweisung der Klage an.

5

Hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs wird im Urteil des Verwaltungsgerichts zunächst festgestellt, daß der Kläger seine Meldepflicht nicht verletzt habe. Er habe jedenfalls nicht grobfahrlässig gehandelt, wenn er die Rentennachzahlung verschwiegen habe, weil eine Pflicht zur Meldung von Rentennachzahlungen für die nur zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht eindeutig aus dem Hinweis über die Meldepflicht im bewilligenden Bescheid hervorgehe. Er habe auch davon ausgehen können, daß sich das Ausgleichsamt über den genauen Beginn der Rente selbst unterrichte, wie es tatsächlich auch geschehen sei. Da somit, lediglich eine vom Kläger unverschuldete Überzahlung vorliege, könne das Ausgleichsamt eine Rückerstattung des überzahlten Betrages auf Grund allgemeinen Verwaltungsrechts nicht verlangen.

6

Ein solcher Anspruch könne auch nicht auf Vorschriften des Lastenausgleichsrechts gestützt werden. Wenn danach Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt würden, auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen seien, so sei damit noch kein Anspruch auf Rückerstattung gegeben. Das Wort "anzurechnen" besage schon sprachlich etwas völlig anderes. Diese Bestimmung könne insbesondere von Bedeutung werden für die Pflicht der Sozialversicherungsträger zur Auszahlung von Rentenbeträgen an den Ausgleichsfonds sowie für den gesetzlichen Übergang des Anspruchs auf Rentennachzahlung auf den Ausgleichsfonds. Ein Rückerstattungsanspruch könnte auch nicht daraus entnommen werden, daß nach dem Gesetz nachträglich eingetretene Umstände bei Rentenzahlungen vom Zeitpunkt der Rentengewährung ab zu berücksichtigen seien. Damit sei nichts darüber gesagt, wie Rentennachzahlungen berücksichtigt werden müßten. Insbesondere könne hieraus kein Rückforderungsanspruch für den Fall abgeleitet werden, daß Überzahlungen an Unterhaltshilfe vom Empfänger gutgläubig für den laufenden Unterhalt verbraucht worden seien. Von gutem Glauben des Klägers könne aber im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Daß dem Ausgleichsfonds im vorliegenden Fall kein Rückerstattungsanspruch zugebilligt werde, sei auch schon deswegen gerechtfertigt, weil sich die Ausgleichsbehörden ein halbes Jahr lang Zeit gelassen hätten, die veränderten Verhältnisse zu überprüfen, und der Kläger auch um die durch die Verzögerung zuviel erhaltenen Beträge nicht mehr bereichert sei.

7

Gegen das Urteil hat der Örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die zugelassene Revision eingelegt, die er mit unrichtiger Auslegung des Lastenausgleichsgesetzes begründet, nach dem für den vorliegenden Fall ein Rückforderungsanspruch gegeben sei. Das entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat sich der Revision angeschlossen. Er weist insbesondere darauf hin, daß es im vorliegenden Fall auf die Frage des Verschuldens gar nicht ankomme. Im Falle einer nachträglichen Rentenzahlung sei vielmehr von den Ausgleichsbehörden so zu verfahren, als ob die nachträglich gezahlte Rente bereits bei der Entscheidung der Ausgleichsbehörden bewilligt gewesen sei. Das aber habe zur Folge, daß die überzahlte Unterhaltshilfe nunmehr zurückgefordert werden könne.

9

Auch der Beklagte hat sich der Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht angeschlossen.

10

II.

Die Revision ist begründet, weil eine infolge nachträglicher Rentenbewilligung überzahlte Unterhaltshilfe zurückgezahlt werden muß.

11

Die Folgen einer nachträglichen Änderung von Umständen, die für die Bewilligung der Kriegsschadenrente beachtlich sind, sind im Lastenausgleichsgesetz (LAG) abschließend geregelt. § 270 Abs. 3 LAG sagt hierzu:

Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.

12

In § 288 LAG heißt es:

Nachträglich eingetretene, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden, soweit sie sich zuungunsten des Berechtigten auswirken, vom folgenden Monatsersten ab, bei Rentenzahlungen jedoch vom Zeitpunkt ihrer Gewährung ab, berücksichtigt.

13

Aus diesen Bestimmungen entnimmt der erkennende Senat ein uneingeschränktes Rückforderungsrecht für den Fall, daß sich die nachträglich bewilligten Rentenleistungen auf die Unterhaltshilfe auswirken. Das aber trifft nach § 267 Abs. 2 LAG für das hier in Frage stehende Einkommen der Ehefrau zu. In gleichem Sinne hatte der III. Senat bereits in der entsprechenden Vorschrift des § 41 des Soforthilfegesetzes einen Anspruch auf Rückerstattung gesehen (BVerwG III A 46.53). Wenn er neuerdings hiervon abgewichen ist und in der Sache BVerwG III C 42.57 (BVerwGE 6, 323) den Rückforderungsanspruch aus dem allgemeinen Grundsatz des gerechten Ausgleichs der mit der Rechtslage nicht übereinstimmenden Vermögenslage ableitet, so vermag dem der erkennende Senat nicht zu folgen. Zwar könnte die Tatsache, daß der Gesetzgeber an anderer Stelle des Lastenausgleichs rechts (§ 350 a Abs. 2 LAG) ausdrücklich einen Rückforderungsanspruch normiert, im Sinne der Auslegung des III. Senats gewertet werden, wonach die §§ 270, 288 LAG mangels eines eindeutigen Wortlauts einen solchen Anspruch nicht begründen. Der erkennende Senat ist demgegenüber jedoch davon überzeugt, daß der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen ein Rückforderungsrecht der Ausgleichsbehörde begründen wollte. Er verbleibt daher bei der Auslegung, daß sich bereits aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch ergibt, wie dies auch Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung gewesen ist (BVerwG IV C 196.56 in NJW 1957, 1647; RLA 1957, 332; ZLA 1957, 301 [BVerwG 10.05.1957 - BVerwG IV C 196.56]).

14

Bereits in dem zuletzt genannten Urteil hat der erkennende Senat auch ausgesprochen, daß sich der Erstattungspflichtige gegenüber dem Verlangen auf Rückzahlung nicht auf seinen etwaigen guten Glaube: berufen kann. Eine Auslegung, die ein gesetzlich normiertes uneingeschränktes Rückforderungsrecht anerkennt, läßt - unbeschadet des in § 290 LAG vorgesehenen Ausnahmefalles - keinen Raum für Erwägungen über die allgemeine Bedeutung eines gutgläubigen Verbrauchs der empfangenen Leistungen, wie sie der III. Senat im Rahmen des dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung entsprechenden Gedankens eines gerechten Vermögensausgleichs anstellen mußte. Da der III. Senat jedoch den Einwand der nicht mehr bestehenden Bereicherung grundsätzlich nicht für rechtserheblich hält, führt die abweichende Beurteilung des Charakters des Rückforderungsanspruchs im Ergebnis nicht zu voneinander abweichenden Entscheidungen der beiden Lastenausgleichssenate.

15

Der erkennende Senat sah sich auch nicht veranlaßt, auf die Rechtsprechung zur Frage des nach allgemeinem Verwaltungsrecht möglichen Widerrufs einzugehen, weil seines Erachtens im vorliegenden Fall die Anrechnung der nachgezahlten Rente und die Rückforderung des überzahlten Betrages ausschließlich auf den §§ 270, 288 LAG beruht. Das aber hatte im Sinne der Äußerung den Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht zur Folge, daß sich im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht Erörterungen über ein etwaiges Verschulden des Klägers hinsichtlich der Meldepflicht des nachträglichen Einkommens seiner Ehefrau erübrigen. Nach § 289 Abs. 2 LAG ist der Berechtigte zur Meldung nachträglichen Einkommens seiner Angehörigen im Sinne von § 267 Abs. 2 LAG auch dann verpflichtet, wenn er hierauf im Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich hingewiesen wurde.

16

Ob der Kläger im vorliegenden Fall seine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat, könnte für ein Ausschließungsverfahren nach § 360 LAG von Bedeutung sein, wirkt sich auf den Rückforderungsanspruch aus §§ 270, 288 LAG jedoch nicht aus.

17

Da der Kläger somit auch zur Rückerstattung des überzahlten Betrages der Unterhaltshilfe verpflichtet ist, war seine Klage unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen, wodurch der Kläger für das gesamte gerichtliche Verfahren kostenpflichtig wurde.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 990 DM festgesetzt.

Dr. Kniesch zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Külz
Oswald
Dr. Müller
Clauß