Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1965, Az.: BVerwG V C 31.64
Einbehaltung einer Überzahlung von Ausbildungshilfe bei Personenverschiedenheit des Auszubildenden und des Empfängers; Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) als Heimatvertriebener
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 31.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 06.12.1963 - AZ: II A 1/62
Rechtsgrundlagen
- § 350a Abs. 2 LAG
- Ziff. 38a Abs. 3 DB-Ausbildungshilfe
Amtlicher Leitsatz
Ziffer 38 a Abs. 3 DB-Ausbildungshilfe widerspricht insoweit nicht dem Verrechnungsverbot nach § 350 a LAG, als sie die Einbehaltung von Überzahlungen an Ausbildungshilfe von der Ausbildungshilfe für den Fall zuläßt, daß Auszubildender und Empfänger von Ausbildungshilfe nicht personengleich sind.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Hildesheim - vom 6. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin bezieht als Heimatvertriebene für ihren Sohn Erich Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Mit Bescheid vom 9. August 1961 wurde die Ausbildungshilfe neu festgesetzt. Wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze wurde hierbei unter Abänderung früherer Bescheide vom 11. April 1960 und vom 25. November 1960 die Ausbildungshilfe für die Zeit vom 1. September 1960 bis 28. Februar 1961 eingestellt und eine Überzahlung von 462,-- DM festgestellt. Mit einem besonderen Bescheid, ebenfalls vom 9. August 1961, wurde die Verrechnung dieses Betrages auf die laufende Ausbildungshilfe angeordnet, und zwar für die Zeit vom 1. April 1961 bis 30. Juni 1961 mit monatlich je 3,-- DM und für die Zeit ab 1. Juli 1961 mit monatlich 9,-- DM. Für diese Zeiträume wurde zugleich eine Ausbildungshilfe von 23,-- DM und 29,-- DM bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 18. September 1961 hat die Klägerin den Beschwerdeausschuß angerufen und vorgetragen, sie müsse zwar anerkennen, daß der überzahlte Betrag von 462,-- DM einbehalten und verrechnet werde. Indessen müsse die Ausbildungshilfe für die Zeit ab 1. April 1961 auf 77,-- DM monatlich festgesetzt werden. Dadurch sei die Überzahlung mit dem 1. Oktober 1961 ausgeglichen.
Die Beschwerde der Klägerin, die sich nach der Auffassung des Beschwerdeausschusses allein gegen den Weiterbewilligungsbescheid richtet, ist zurückgewiesen worden, die von der Klägerin erhobene Klage mit dem Antrag,
den Beschwerdebeschluß der Beschwerdebehörde vom 30. November 1961 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten über die Weiterbewilligung der Ausbildungshilfe vom 9. August 1961 insoweit aufzuheben, als er ab 1. April 1961 die Weiterbewilligung der Ausbildungshilfe in Höhe von 77,-- DM monatlich versagt,
hatte keinen Erfolg.
In dem klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1963 ist ausgeführt, nach dem Klagevortrag müsse davon ausgegangen werden, daß sich die Klägerin gegen die Bemessung der Ausbildungshilfe für die Zeit seit dem 1. April 1961 und die Verrechnung der Überzahlung auf die Ausbildungshilfe für diesen Zeitraum wenden wolle. Indessen sei die Ausbildungshilfe der Höhe nach zutreffend errechnet. Auch könne die Klägerin nicht mit Erfolg die Verrechnung der Überzahlung beanstanden.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Die Klägerin meint, die Verrechnung der Überzahlung mit der laufenden Ausbildungshilfe sei nicht zulässig. Überdies stelle die Verrechnung eine unbillige Härte dar und gefährde das Ausbildungsziel.
Die Klägerin beantragt dem Sinne nach,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts der Klage stattzugeben,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Nach dem im ersten Rechtszuge gestellten Antrag der Klägerin ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits lediglich der Bescheid vom 9. August 1961 über die Weiterbewilligung der Ausbildungshilfe und die Verrechnung der mit Bescheid vom gleichen Tage festgestellten Überzahlung. Nicht angefochten ist dagegen der Bescheid über die Neufestsetzung der Ausbildungshilfe für die Vergangenheit und die in diesem Bescheid erfolgte Feststellung eines Rückforderungsanspruchs des Ausgleichsfonds. Unschädlich ist dabei, daß bereits in diesem Bescheid auf die beabsichtigte Verrechnung des Überzahlungsbetrages hingewiesen worden ist. Die Verrechnung ist nämlich nur im Zusammenhang mit der Weiterbewilligung denkbar und dann auch tatsächlich in dem hier angefochtenen Bescheid angeordnet. Der Hinweis auf die Verrechnung in dem Bescheid über die Neufestsetzung der Ausbildungshilfe kann mithin nur als eine Verweisung auf den Bescheid über die Weiterbewilligung der Ausbildungshilfe verstanden werden. Gegen die Trennung von Rückforderung und Verrechnung bestehen keine Bedenken. Die Verrechnung läßt den Rückforderungsanspruch unberührt und regelt allein die Art und Weise, wie der Rückforderungsanspruch durchgesetzt werden soll.
Das Verwaltungsgericht hat mithin zu Recht einmal geprüft, ob die Ausbildungshilfe für den hier fraglichen Zeitraum zutreffend festgesetzt worden ist und zum anderen, ob gegen die Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit der laufenden Ausbildungshilfe Bedenken bestehen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Ausbildungsbedarf richtig errechnet sei und wegen der eigenen Einkünfte des Auszubildenden ein höherer Betrag als der tatsächlich bewilligte nicht gewährt werden könne. In dieser Feststellung kommt nicht allein die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck, daß gegen die rechtliche Behandlung des Antrags der Klägerin Einwendungen nicht zu erheben seien. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht damit auch in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß sich der Ausbildungsbedarf und die eigenen Einkünfte des Auszubildenden so bemessen, wie von der Behörde angenommen. An diese Feststellungen ist der Senat, da die Klägerin mit der Revision keine Rügen in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts angebracht hat, gebunden. Zutreffend ist auch im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß sich aus der Tatsache der Gewährung einer höheren Ausbildungshilfe in der Vergangenheit allein ein Anspruch auf eine höhere Ausbildungshilfe für den hier fraglichen Zeitraum nicht ergibt. Eine Erhöhung der Ausbildungshilfe könnte die Klägerin aus Rechtsgründen nur dann verlangen, wenn ihr der Grundsatz des Vertrauensschutzes zur Seite stünde. Das ist aber nicht der Fall. Der Vertrauensgrundsatz kommt bei der Neubewilligung fortlaufender Leistungen in der Regel nur dann zum Zuge, wenn der Bürger sich mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der Behörde billigerweise darauf einrichten durfte, daß ihm auch in Zukunft Leistungen in gleicher Höhe wie bisher bewilligt werden. Für das Vorliegen eines derartigen Sachverhalts ist aber nichts ersichtlich.
Zu prüfen bleibt mithin allein, ob die angeordnete Verrechnung zu beanstanden ist. Das ist nicht der Fall.
Nach Ziffer 38 a Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe (DB-Ausbildungshilfe), hier anzuwenden in der Fassung vom 28. Februar 1961 (Mtbl. BAA S. 55 ), können Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds wegen § 350 a Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - zwar nicht verrechnet werden. Es heißt jedoch weiter:
"Dies schließt jedoch nicht aus, daß zuviel erhaltene Beträge an Ausbildungshilfe innerhalb desselben Bewilligungszeitraumes ausgeglichen oder bei einer etwaigen Weiterbewilligung von Ausbildungshilfe einbehalten werden, soweit hierdurch keine unbillige Härte entsteht und das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird."
Diese Regelung bildet im vorliegenden Falle eine ausreichende Grundlage für die vorgenommene Verrechnung (oder Einbehaltung) der eingetretenen Überzahlung.
Der Senat verkennt zwar nicht, daß wegen des weitgespannten Verrechnungsverbots in § 350 a Abs. 2 LAG für die Einführung der Einbehaltung nicht in jedem Falle ausreichende rechtliche Grundlagen vorhanden sein mögen. Diese Bedenken brauchen jedoch nicht näher erörtert zu werden. Der Sinn des Verrechnungsverbotes in § 350 a Abs. 2 LAG ist erkennbar der, eine Störung der Ausbildung durch die Kürzung der für sie gewährten Mittel auszuschalten. Diese mit der Verrechnung einhergehende Gefährdung der Ausbildung ist indessen nur dann zu befürchten, wenn der Empfänger der Ausbildungshilfe mit dem Auszubildenden identisch ist. Sind hingegen Empfänger der Ausbildungshilfe und Auszubildender, wie hier, verschiedene Personen, so führt die Kürzung der Ausbildungshilfe nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, zu einer Gefährdung der Ausbildung, da zwar nicht der Auszubildende, wohl aber der Empfänger der Ausbildungshilfe neben der Ausbildungshilfe andere Mittel als die Ausbildungshilfe besitzen und damit eine unmittelbare Auswirkung der vorgenommenen Kürzung auf die für die Ausbildung bereitzustellenden Mittel abfangen kann. Dem steht auch nicht entgegen, daß bei der Verrechnung im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes anders als bei der Aufrechnung des bürgerlichen Rechts der Adressat des Rückforderungsanspruchs und der Adressat des Verrechnungsbescheides nicht in jedem Falle identisch zu sein brauchen. Im vorliegenden Falle handelt es sich nämlich nicht um die Frage, wem gegenüber die zugelassene Verrechnung vorgenommen werden kann, sondern um die hiervon zu scheidende Frage, bei welchen Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes das Verrechnungsverbot eingreift. Ziffer 38 a Abs. 3 DB-Ausbildungshilfe ist hiernach insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie die Verrechnung im allgemeinen ausschließt, die Einbehaltung oder Verrechnung jedoch zuläßt, wenn der Empfänger der Ausbildungshilfe nicht mit dem Auszubildenden identisch ist. Freilich könnte auch die Verrechnung oder Einbehaltung in Fällen der hier vorliegenden Art zu einer Gefährdung der Ausbildung führen und eine Vorschrift, die gleichwohl Verrechnung oder Einbehaltung zulassen würde, würde sich damit in Widerspruch zu dem Gesetz setzen; denn das Gesetz ermächtigt den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zwar, nach seinem Ermessen Ausbildungshilfe zu gewähren oder zu versagen. Das Gesetz enthält hingegen keine Ermächtigung dazu, Mittel des Lastenausgleichs zweckverfehlt einzusetzen. Eine Zweckverfehlung wäre aber gegeben, wenn als Folge der Verrechnung oder Einbehaltung von Ausbildungshilfe eine Gefährdung der Ausbildung einträte. Eine derartige Verrechnungs- oder Einbehaltungsmöglichkeit bietet aber Ziffer 38 a Abs. 3 DB-Ausbildungshilfe nicht; denn sie erlaubt die Einbehaltung nur für den Fall, daß die Ausbildung nicht gefährdet wird.
Die Behörde hat auch der in den DB-Ausbildungshilfe getroffenen Regelung im vorliegenden Falle ausreichend Rechnung getragen. Zwar findet sich in den angefochtenen Bescheiden kein ausdrücklicher Hinweis auf die Lage der Klägerin und ihres Sohnes. Das ist jedoch unschädlich. Die Tatsache der ratenweisen Einbehaltung der eingetretenen Überzahlung beweist, daß sich die Behörde von dem Grundsatz der möglichsten Schonung der Klägerin hat leiten lassen. Angesichts der geringen Höhe der monatlichen Raten kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Behörde nicht ausreichend auf den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung Bedacht genommen hätte. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Klägerin gewesen, der Behörde oder dem Gericht gegenüber näher darzutun, daß trotz der geringen monatlichen Raten eine Gefährdung der Ausbildung oder eine unbillige Härte zu erwarten sei. Das ist aber nicht geschehen. Auch im Revisionsverfahren hat die Klägerin lediglich behauptet, es läge eine Härte vor und die Ausbildung sei gefährdet. Indessen reicht ein derartiger Hinweis nicht aus, eine unzureichende Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles durch die Behörden oder das Verwaltungsgericht darzutun.
Die Revision war deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 650 DM festgesetzt.