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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1986, Az.: BVerwG 2 C 20.84

Rechtswidrigkeit der Beamtenumsetzung; Zustimmung des Personalrats; Rückübertragung des Postens; Wiederherstellung ; Ursprünglicher Zustand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 20.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 02.12.1981 - AZ: 2 K 2501/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.02.1984 - AZ: 6 A 270/82

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 138 - 142
  • DVBl 1987, 416-417 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1839 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1987, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Umsetzung eines Beamten, die wegen fehlender Zustimmung des Personalrats rechtswidrig ist, wird nur so rückgängig gemacht, daß der frühere Posten rückübertragen wird und damit der ursprüngliche Zustand zunächst wiederhergestellt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1984 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.

Die Berufung des Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 1981 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Kriminaloberkommissar im Dienste des beklagten Landes, hatte vom 1. Juli 1979 bis 31. August 1980 die Funktion des Leiters des Kommissariats Erkennungsdienst/Fahndung (ED/FA) innerhalb der Abteilung Kriminalpolizei beim Polizeidirektor Hamm inne. Der Beigeladene, Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienste des Beklagten, war von 1969 bis 1971 als Kommissariatsleiter bei dem Polizeidirektor Hamm und danach als Fachlehrer an der Höheren Landespolizeischule in Münster eingesetzt. Er wurde mit Wirkung zum 1. September 1980 zum Polizeidirektor Hamm versetzt. Dort wurde ihm mit Wirkung vom gleichen Tage die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Kommissariats ED/FA innerhalb der Abteilung Kriminalpolizei übertragen. Dem Kläger hatte der Polizeidirektor Hamm zuvor mit Schreiben vom 26. August 1980 mitgeteilt, er müsse ihn mit Ablauf des 31. August 1980 aus dienstlichen Gründen von den Aufgaben des Leiters des Kommissariats ED/FA entbinden; ihm werde neben seinen Aufgaben als Sachbearbeiter die Funktion eines stellvertretenden Leiters dieses Kommissariats im Falle der Abwesenheit des ständigen Leiters übertragen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, den der Regierungspräsident Arnsberg als unzulässig zurückwies.

2

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, dem Kläger die Leitung des Kommissariats ED/FA wieder zu übertragen: Die Entziehung der Funktion des Leiters des Kommissariats sei unabhängig davon, ob sie auch im übrigen Bestand haben könne, schon deshalb rechtswidrig und rückgängig zu machen, weil es an der gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 66 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) erforderlichen Zustimmung des Personalrats fehle.

3

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, die mit Verfügung des Polizeidirektors Hamm vom 26. August 1980 ausgesprochene Umsetzung des Klägers rückgängig zu machen und über den dienstlichen Einsatz des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts (ZBR 1984, 340) beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

4

Die mit Schreiben des Polizeidirektors Hamm vom 26. August 1980 verfügte Umsetzung des Klägers sei wegen der fehlenden Zustimmung des Personalrats rechtswidrig. Hieraus folge jedoch keine Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Leitung des Kommissariats ED/FA wieder zu übertragen. Der üblicherweise als "Folgenbeseitigungsanspruch" bezeichnete Anspruch des von einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln Betroffenen auf Wiederherstellung des vorher bestehenden Zustandes greife hier nicht durch. Denn der Dienstposten, dessen Rückübertragung der Kläger begehre, sei dem Beigeladenen zugewiesen worden, so daß das Klagebegehren nur durch gleichzeitigen Eingriff in dessen Rechtssphäre verwirklicht werden könnte. Die Rückübertragung des fraglichen Dienstpostens sei nicht schon durch die Rechtswidrigkeit der Umsetzung des Klägers vorgegeben. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen ebenfalls zur Fürsorge verpflichtet sei. Angesichts der widerstreitenden Interessen der beteiligten Beamten könne nur nach Ermessen des Beklagten entschieden werden. Dieses Ermessen sei hier nicht im Sinne der begehrten Rückübertragung als einzig rechtmäßiger Lösung reduziert.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Leitung des Kommissariats ED/FA wieder zu übertragen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er weist insbesondere darauf hin, daß ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederherstellung des vor dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungshandeln bestehenden Zustandes hier nur im Rahmen der allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze durchgreifen könne. Die freie Umsetzbarkeit des Beamten gehöre zur uneingeschränkten Organisationsgewalt des Dienstherrn. Hieraus folge, daß die Verpflichtung des Beklagten, die Folgen der rechtswidrigen Umsetzung rückgängig zu machen, nicht den Anspruch des Klägers auf Rückübertragung seines früheren Dienstpostens begründen könne, sondern lediglich darin bestehe, über den dienstlichen Einsatz des Klägers erneut ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

9

II.

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des der Klage in vollem Umfang stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts.

10

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat nur der Kläger Revision eingelegt, soweit seine Klage abgewiesen worden ist. Zwischen den Parteien steht deshalb rechtskräftig fest, daß die mit dem Schreiben des Polizeidirektors Hamm vom 26. August 1980 ausgesprochene Zuweisung anderer Aufgaben an den Kläger, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - <BVerwGE 60, 144 = NJW 1981, 67>) als Umsetzung gewertet hat, rückgängig zu machen ist, weil sie wegen des Fehlens der nach § 72 Abs. 1 Nr. 4, § 66 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) erforderlichen Zustimmung des Personalrats rechtswidrig war (vgl. zur Rechtswidrigkeit beamtenrechtlicher Maßnahmen bei fehlender Beteiligung des Personalrats BVerwGE 66, 291 <294>; 68, 197 <199> und zuletzt Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 -). Als Inhalt des hiernach im Revisionsverfahren dem Grunde nach nicht mehr zu prüfenden Anspruchs des Klägers, die beanstandete Umsetzung rückgängig zu machen (vgl. auch BVerwGE 60, 144 <150>), hat das Berufungsgericht nur die Verpflichtung des Beklagten anerkannt, über den dienstlichen Einsatz des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; der Kläger könne dagegen nicht verlangen, daß ihm sein früherer Dienstposten, d.h. die Leitung des Kommissariats Erkennungsdienst/Fahndung (ED/FA) wieder übertragen werde. Diese Beschränkung des Anspruchs des Klägers auf Rückgängigmachung der fehlerhaften Umsetzung verletzt revisibles Recht.

11

Die organisatorische Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen und das damit korrespondierende Fehlen eines Anspruchs des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (vgl. hierzu BVerwGE 60, 144 <150>; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 21 = DVBl. 1981, 495>) haben nicht zur Folge, daß auch ein Anspruch des Beamten, eine fehlerhafte Umsetzung rückgängig zu machen, sich notwendig von vornherein auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz beschränkt. Der Beamte kann Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Umsetzung in der Weise beanspruchen, daß der ihn belastende Fehler, mit dem die Umsetzung behaftet ist, ausgeräumt wird. Ist die Umsetzung - wie hier - deshalb fehlerhaft, weil der Personalrat an ihr nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist, so kann dieser Mangel nur dadurch wirksam beseitigt werden, daß der Dienstherr über den dienstlichen Einsatz des Beamten unter Wahrung des vorgeschriebenen Beteiligungsrechts des Personalrats entscheidet. Da der Personal rat gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG bei Umsetzungen innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten mitzubestimmen hat, kann der Dienstherr eine solche Maßnahme insgesamt nur mit dessen Zustimmung treffen (§ 66 Abs. 1 und 2 LPVG). Schon darüber, ob der Beamte seinen bisherigen Dienstposten aufgeben soll, kann der Dienstherr ohne Zustimmung des Personalrats nicht entscheiden. Mithin kann die infolge unterbliebener Mitbestimmung des Personalrats fehlerhafte Umsetzung nur dadurch in einer dem Rechtsschutzanspruch des Beamten genügenden Weise rückgängig gemacht werden, daß der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt, d.h. dem Kläger sein früherer Dienstposten wieder übertragen wird. Andernfalls würde das Beteiligungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten, dessen Beachtung auch der einzelne Beamte verlangen kann, im Ergebnis unterlaufen. Erst von der Rückübertragung des alten Dienstpostens ausgehend darf der Dienstherr gegebenenfalls ein neues Umsetzungsverfahren - unter Einschaltung des Personalrats in der in § 66 LPVG vorgeschriebenen Weise - durchführen.

12

Der Umstand, daß der Dienstposten, von dem der Kläger "weggesetzt" wurde, zwischenzeitlich einem anderen Beamten, dem Beigeladenen, übertragen worden ist, steht nicht entgegen. Der Beigeladene hat ebensowenig wie der Kläger einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Auch er kann nur verlangen, daß der Dienstherr über seinen dienstlichen Einsatz ermessensfehlerfrei entscheidet. Ist der Dienstherr verpflichtet, eine wegen fehlender Beteiligung des Personalrats rechtswidrige Umsetzung rückgängig zu machen, die den vom Beamten jetzt innegehabten Dienstposten erst frei gemacht hat, so handelt er gegenüber diesem Beamten nicht ermessensfehlerhaft, wenn er den Dienstposten - vorübergehend oder dauernd - wieder demjenigen Beamten überträgt, der ihn zuvor innehatte.

13

Muß der Beklagte hiernach einerseits die wegen mangelnder Zustimmung des Personalrats rechtswidrige Umsetzung des Klägers in vollem Umfang, d.h. durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes rückgängig machen, so ist er andererseits nicht daran gehindert, hieran anschließend erneut eine Umsetzung gleichen oder anderen Inhalts zu verfügen (vgl. auch Franz, ZBR 1986, 14 <15 f.>; OVG des Saarlandes, ZBR 1985, 315 <317>). Eine Verengung der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bzw. ein über die eingangs dargestellte Rechtsposition des Beamten hinausgehender Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Dienstpostens ergibt sich nicht etwa schon daraus, daß dem Dienstherrn bei einer Umsetzung oder Umorganisation ein Rechtsfehler zu Lasten des Beamten unterlaufen ist. Es kann offenbleiben, ob deshalb der Auffassung des Berufungsgerichts dann zu folgen wäre, wenn eine Umsetzung allein wegen fehlerhaften Ermessensgebrauchs des Dienstherrn rechtswidrig ist. Ist - wie hier - die Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrats rechtswidrig, so kann sie - wie dargelegt - nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, daß - jedenfalls zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

14

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller