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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1981, Az.: BVerwG 2 C 42.78

Verwaltungsgerichtsverfahren ; Klageabweisung; Unbegründete Klage; Revisionsentscheidung ; Organisationsverfügung; Aufgabenbereich eines Beamten; Ermessenserwägung des Dienstherrn; Umsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 42.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 19.04.1974 - AZ: 5 A 178.73
OVG Berlin - 24.01.1978 - AZ: IV B 54.74

Fundstellen

  • DVBl 1981, 495-497 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 103-104 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 87-88 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Ulrich Battis)
  • VerwRspr 32, 932 - 937
  • VwRspr 1981, 932-937 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  • Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch Organisationsverfügung ist kein Verwaltungsakt.

  • Zu den Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einerÄnderung des Aufgabenbereichs (Fortführung der Rechtsprechung zur Umsetzung eines Beamten - Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 29.78 und 2 C 30.78).

  • Anwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO bei Abweisung der Klage in der Vorinstanz wegen Unzulässigkeit, wenn sich die Klage auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen als unbegründet erweist.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war als Wissenschaftlicher Direktor (Besoldungsgruppe A 15) im Bundesgesundheitsamt - BGA - tätig. Sein Arbeitsgebiet umfaßte bis zum Oktober 1972 u.a. die Ermittlung und Beurteilung von Arzneimittelnebenwirkungen. Sein Laboratorium gehörte organisatorisch zur Abteilung C 2 im Max-von-Pettenkofer-Institut des BGA.

2

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1972 teilte der Präsident des BGA dem Leiter des Max-von-Pettenkofer-Instituts mit, daß ab 1. November 1972 das - damals zur Zentralabteilung des BGA gehörende - Referat Arzneispezialitätenregister Pharmakologie mit der Ermittlung und Beurteilung von Arzneimittelnebenwirkungen beauftragt werde. Dem Kläger wurde eine Ablichtung dieses Schreibens zur Kenntnisnahme zugeleitet, und er wurde dementsprechend mit dem Aufgabenbereich der Arzneimittelnebenwirkungen nicht mehr befaßt. Mit Schreiben vom 27. Juli 1973 teilte der Präsident des BGA dem Kläger mit, er werde in Ausführung der Weisung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit zur Zusammenfassung aller Forschungen, die für die Registrierung und Beobachtung von Arzneimitteln notwendig sind, ab 1. August 1973 mit seinem Laboratorium und Aufgabengebiet aus der Abteilung G 2 des Max-von-Pettenkofer-Instituts ausgegliedert und in das Arzneispezialitätenregister Pharmakologie (M) eingegliedert.

3

Getrennte Anträge des Klägers, ihm gegen die Schreiben vom 27. Oktober 1972 und 27. Juli 1973 vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hatten keinen Erfolg. Den vom Kläger am 12. und 24. Oktober 1973 gegen das Schreiben vom 27. Oktober 1972 eingelegten Widerspruch beschied die Beklagte nicht, weil sie den Widerspruch für unzulässig hielt.

4

Am 23. Oktober 1973 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen, durch die Umstrukturierung innerhalb der Behörde, die das ausschließliche Ziel gehabt habe, ihm den Aufgabenbereich der Arzneimittelnebenwirkungen systematisch zu entziehen, habe er die sachliche und gesellschaftliche Bedeutung als Repräsentant des BGA eingebüßt. Der Kläger hat beantragt, die Verfügung des Präsidenten des BGA vom 27. Oktober 1972 aufzuheben, soweit dadurch sein Aufgabenbereich geändert worden ist.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. April 1974 als unzulässig abgewiesen, weil die Verfügung vom 27. Oktober 1972 kein Verwaltungsakt sei. In einer Hilfsbegründung hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, "die Klage könnte selbst dann keinen Erfolg haben, wenn die Verfügung der Beklagten vom 27. Oktober 1972 entgegen der Ansicht der Kammer ein Verwaltungsakt wäre". In diesem Fall müsse der Beamte grundsätzlich organisatorische Veränderungen im dienstlichen Interesse hinnehmen, auch wenn sie für ihn nachteilig seien.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, die Verfolgung von Arzneimittelnebenwirkungen sei seine Hauptaufgabe gewesen; er sei federführender Gründer und Koordinator bei der Ermittlung und Beurteilung von Nebenwirkungen gewesen. Jetzt werde er mit ungebundener Forschung abseits konkreter Amtsvorgänge beschäftigt. Seine Karriere sei zerstört worden.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 24. Januar 1978 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

8

Das Verwaltungsgericht habe die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen. Zwar sei die bei Klageerhebung fehlende Zulässigkeit der bereits 11 Tage nach Einlegung des Widerspruchs erhobenen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) durch den Ablauf der Sperrfrist geheilt worden. Dennoch sei die Anfechtungsklage unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben des Präsidenten des BGA vom 27. Oktober 1972 - wie das Verwaltungsgericht mit Recht erkannt habe - nicht um einen Verwaltungsakt (§ 42 Abs. 1 VwGO) handele. Die Voraussetzungen des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - lägen nicht vor. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht einmal Adressat dieses Schreibens sei, fehle es an einer hoheitlichen Maßnahme, die zur Regelung eines Einzelfalls auf dem hier allein als Gebiet des öffentlichen Rechts in Betracht zu ziehenden Beamtenrecht von der Behörde getroffen worden und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, nämlich auf die Rechtsstellung des Klägers gerichtet sei. Vielmehr beschränke sich der Inhalt des Schreibens des Präsidenten des BGA vom 27. Oktober 1972 ausschließlich auf die Anordnung einer innerbehördlichen Änderung des Organisationsaufbaues. In die Rechtsstellung des Klägers als dem Dienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüberstehender Rechtspersönlichkeit sei weder durch das Schreiben selbst noch bei der Durchführung der darin vorgesehenen Organisationsänderung eingegriffen worden. Denn dem Kläger sollte sein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht entzogen werden. Ein "Recht am Amt", nämlich ein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung seines Amtes im funktionellen Sinne habe der Kläger nicht. Dazu, daß dem Kläger etwa beamtenrechtlich in verbindlicher Weise zugesichert worden sei, daß er allein und ständig mit dem Aufgabenbereich der Arzneimittelnebenwirkungen betraut werden würde, sei nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Etwaige Beförderungs- oder Aufstiegschancen oder die gesellschaftliche Bedeutung als Repräsentant des BGA gegenüber der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Arzneimittelnebenwirkungen hätten nicht die Qualität von Rechten, so daß weder unmittelbar noch mittelbar durch die Umorganisation im BGA Rechte des Klägers verletzt werden könnten. Eine Organisationsänderung innerhalb der Behörde rechtfertige auch regelmäßig die Änderung oder Einschränkung eines Dienstpostens, es sei denn, der Beamte solle künftig zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden, die nicht seinem Dienstrang entsprächen, was im Falle des Klägers jedoch durch die Verlegung des Aufgabenbereichs der Arzneimittelnebenwirkungen nicht geschehen sei. Vielmehr hätte die Entwicklung und der steigende Arbeitsanfall auf diesem Gebiet es geboten, nach größerer Verwaltungseffizienz und wirksamerem Einsatz der vorhandenen Kräfte zu streben, was der Beklagten nicht ohne die Umorganisation möglich erschienen sei.

9

Mit Rücksicht darauf, daß ein Verwaltungsakt, der aufgehoben werden könnte, nicht vorliege, könne offenbleiben, ob der Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, das als Prozeßvoraussetzung auch noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein müsse, nicht schon dadurch verloren habe, daß er ab 1. August 1973 in das Arzneispezialitätenregister der Zentralabteilung umgesetzt oder daß er ab 1. Juli 1975 in der Abteilung VI (Arzneimittelverkehr) des Instituts für Arzneimittel mit der Dokumentation betraut worden sei, einem Aufgabenbereich, der im BGA beispielsweise auch in der Abteilung II des Instituts für Arzneimittel von einem Wissenschaftlichen Direktor wahrgenommen würde.

10

Im übrigen wolle der Kläger nach der Formulierung seines Klageantrages offenbar die Beauftragung des Arzneispezialitätenregisters ab 1. November 1972 mit der Ermittlung und Beurteilung von Arzneimittelnebenwirkungen unangetastet lassen in der richtigen Erkenntnis, daß er sich dagegen ohnehin nicht mit Erfolg wenden könne. Bei der Einschränkung des Klageantrags auf Aufhebung der "Verfügung ... vom 27. Oktober 1972", "soweit dadurch der Aufgabenbereich des Klägers geändert worden ist", mit der nur eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Anordnung begehrt werde, würde der Kläger ohnehin nicht erreichen können, daß die vollzogene Umorganisation im BGA rückgängig gemacht werden müßte.

11

Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

12

Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Für die Frage der Zulässigkeit einer Klage müsse es ausreichen, wenn sich der Kläger gegen eine Entscheidung einer Behörde wende mit der Behauptung, daß diese Verfügung unmittelbare Rechtswirkungen auf ihn ausübe, und er sich in seinen Rechten verletzt fühle. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach der angefochtenen Organisationsverfügung seinem Dienstrang entsprechend eingesetzt worden sei, seien unter Verletzung des § 86 VwGO zustande gekommen. Ware das Berufungsgericht dem Beweisangebot der Beklagten nachgegangen, bzw. hätte es - was sich nach seiner eigenen rechtlichen Beurteilung aufdrängte - die Frage der ranggerechten Beschäftigung des Klägers durch einen Sachverständigen erforscht, wäre es zu der Feststellung gekommen, daß der Kläger nicht entsprechend seinem Dienstrang beschäftigt worden wäre. Dies hätte die Konsequenz gehabt, daß die angefochtene Verfügung als Verwaltungsakt und als rechtswidrig hätte beurteilt werden müssen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

14

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

15

Im Ergebnis zutreffend hat zwar das Berufungsgericht die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage als unzulässig erachtet. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage setzt voraus, daß die angefochtene behördliche Maßnahme ein Verwaltungsakt ist (§ 42 Abs. 1 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat jedoch vernachlässigt, daß die Verneinung der Verwaltungsaktqualität einer Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch eine Organisationsverfügung nicht den Rechtsschutz des Klägers schmälert.

16

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind durch die Organisationsverfügung des Präsidenten des BGA vom 27. Oktober 1972 die Aufgaben der "Ermittlung und Beurteilung von Arzneimittelnebenwirkungen, auch der Arzneimittel, die sich bereits im Verkehr befinden, einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Stufenplanes ... mit Wirkung vom 1. November 1972" aus dem Aufgabenbereich des Klägers ausgegliedert worden. Mit den verbliebenen Aufgaben wurde er ab 1. August 1973 aus seiner bisherigen Abteilung C 2 des Max-von-Pettenkofer-Instituts ausgegliedert und mit neuen Aufgaben im Arzneispezialitätenregister Pharmakologie (M) eingegliedert.

17

In Portführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Rechtsnatur der Umsetzung eines Beamten (Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 29.78 und 2 C 30.78 - [DVBl. 1980, 882 - NJW 1981, 67 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]) ist auch die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch eine Organisationsverfügung kein Verwaltungsakt. Zur Umsetzung hat der Senat in den genannten Entscheidungen ausgeführt, daß diese lediglich die das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne (vgl. dazu BVerwGE 40, 104 [107]) unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde sei (vgl. hierzu Urteile vom 29. Mai 1973 - BVerwG 2 C 5.73 - [Buchholz 232§ 26 BBG Nr. 14], vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6] und vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - [Buchholz 232§ 26 BBG Nr. 18]). Sie sei zu der Vielzahl der im einzelnen nicht normativ erfaßten Maßnahmen zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerläßlich seien. Sie gehöre ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten beträfen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränkten, der der Beamte angehöre.

18

Durch diese Beschränkung auf die innerbehördliche Organisation unterscheide sich die Umsetzung wesentlich von der Versetzung - der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn - und der Abordnung - der (vorübergehenden) Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. hierzu insbesondere Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - [a.a.O.]). Diese über den innerbehördlichen Bereich hinausgreifenden Rechtsinstitute seien auch wegen des mit ihnen - über die konkrete Arbeitszuteilung wesentlich hinausgehenden - gleichzeitig in der Hegel verbundenen Eingriffs in die individuelle Rechtssphäre des Beamten in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder (u.a. §§ 26, 27 BBG) ausdrücklich geregelt. Ihre Rechtmäßigkeit sei an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Sie seien deshalb - anders als die Umsetzung - Verwaltungsakte. Letztlich spreche auch der Umstand, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Umsetzung nicht ebenfalls geregelt habe, zumindest mittelbar dafür, daß auch er die Umsetzung als innererganisatorische, die Individualsphäre des Beamten nicht notwendigerweise berührende Maßnahme werte.

19

Ausgehend von diesen Erwägungen ist die durch eine Verwaltungsorganisationsverfügung bewirkte Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten ebenfalls kein Verwaltungsakt. Denn diese ist lediglich die das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende bloße Veränderung des funktionellen Amts im konkreten Sinne innerhalb der Behörde. Im Verhältnis zur Umsetzung eines Beamten, die ebenfalls das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt läßt, jedoch die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde umfaßt, stellt die bloße Änderung des Aufgabenbereichs in Bezug auf den Rechtskreis des Beamten eine behördeninterne Maßnahme dar, die noch weniger geeignet ist, als Verwaltungsakt qualifiziert zu werden. Ihre Zurechnung zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten regeln und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört, ist um so mehr gerechtfer als die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten nicht die Zuweisung eines neuen funktionellen Amts im konkreten Sinne darstellt, sondern die bisherige konkrete Arbeitszuteilung nur teilweise ändert.

20

Der erkennende Senat hat in den Entscheidungen zur Umsetzung von Beamten vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 29.78 und 2 C 30.78 - (a.a.O.) ferner dargelegt, daß die Qualifizierung der Umsetzung als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität unabhängig davon ist, ob im Einzelfall tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt sind und daß die Verneinung eines Verwaltungsakts nicht die Frage der verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit einer Maßnahme präjudiziert. Er hat weiter ausgeführt:

"Gerichtlicher Rechtsschutz ist auch darin gewährleistet, wenn die öffentliche Gewalt jemanden in anderer Weise als durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Urteils vom 20. März 1962 - BVerwG 2 C 6.60 - (BVerwGE 14, 84) hat bereits der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dieses in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1972 - BVerwG 6 C 8.70 - (BVerwGE 41, 253 [258]) dahin präzisiert, daß 'Maßnahmen, die normalerweise (nach § 42 Abs. 2 VwGO) unanfechtbare oder unüberprüfbare Behördeninterna sind, weil sie nicht bestimmt sind, Außenwirkung zu entfalten ... im Einzel fall sich doch als Verletzung der individuellen Rechtssphäre auswirken und mit dieser Begründung dem Verwaltungsgericht unterbreitet werden (vgl. BVerwGE 14, 84)' können. Mit Rücksicht auf den ohnehin zu gewährenden Rechtsschutz enthalten neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Umsetzung; keine Ausführungen zu deren Rechtsnatur (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1973 - BVerwG 2 B 63.72 - [Buchholz 232§ 79 BBG Nr. 44]; Urteile vom 29. Mai 1973 - BVerwG 2 C 5.73 - [a.a.O.] und vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [a.a.O.]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]; Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - [a.a.O.]). Auch in anderem Zusammenhang hat der erkennende Senat die Frage, ob eine innerbehördliche Organisationsmaßnahme ein Verwaltungsakt sein kann oder nicht, wegen des ohnehin zu gewährenden Rechtsschutzes offengelassen (u.a. zur Anordnung des Wohnens in Gemeinschaftsunterkunft im Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 6.77 - [Buchholz 448.11 § 31 ZDG Nr. 1]), in dem Urteil vom 1. Juni 1978 - BVerwG 2 C 20.76 - (Buchholz 232§ 72 BBG Nr. 14) für eine Anordnung des Dienstherrn an bestimmte Lehrer, als Ausbildungslehrer für Lehramtsanwärter tätig zu werden, aber - wenn auch ohne nähere Begründung - bereits eindeutig verneint und damit einen Anhaltspunkt für die künftige Rechtsprechung in diesem Bereich gegeben."

21

Diese grundsätzlichen Ausführungen zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Umsetzung können entsprechend auf die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamtenübertragen werden. Denn die Qualifizierung der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität ist ebenfalls unabhängig davon, ob im Einzelfall durch den Entzug von Aufgaben tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt worden sind, etwa durch Nichtbeachtung einer Zusage oder durch Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Daraus ergibt sich, daß die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage (mangels eines Verwaltungsaktes) auch für den Bereich der Änderung des Aufgabenbereichs nicht grundsätzlich die Unzulässigkeit einer anderen Klageart einschließt.

22

Unerheblich ist, daß der Kläger dem Wortlaut nach sein Klagebegehren in die Form eines Anfechtungsantrages gekleidet hat. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. u.a. Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 C 15.76 - [Buchholz 310§ 88 VwGO Nr. 5]).

23

Der Kläger begehrt, die beanstandete Änderung des Aufgabenbereichs rückgängig zu machen und trägt zur Begründung vor, "durch die Umstrukturierung, die das ausschließliche Ziel gehabt habe, ihm den Aufgabenbereich der Arzneimittelnebenwirkungen systematisch zu entziehen, habe er die sachliche und gesellschaftliche Bedeutung als Repräsentant des BGA eingebüßt", "er sei federführender Gründer und Koordinator bei der Ermittlung und Beurteilung von Nebenwirkungen gewesen. Jetzt werde er mit ungebundener Forschung abseits konkreter Amtsvorgänge beschäftigt. Seine Karriere sei zerstört worden". Dieses Rechtsschutzbegehren ist als allgemeine Leistungsklage aufzufassen und als solche auch zulässig, denn der Kläger hat damit im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO hinreichend substantiiert geltend gemacht, durch die Organisationsmaßnahme in seiner individuellen Rechtssphäre verletzt zu sein.

24

Das Berufungsgericht hat demnach die Klage verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen. Die Revision konnte dennoch keinen Erfolg haben, weil sich die angefochtene Entscheidung aus den vom Oberverwaltungsgericht zur Zulässigkeit der Klage angeführten sachlich-rechtlichen Gründen als richtig erweist. § 144 Abs. 4 VwGO ist auch dann anwendbar, wenn das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, das Revisionsgericht jedoch auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Klage als unbegründet beurteilt (Urteil vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 55.66 - [Buchholz 402.44 VersG Nr. 2 mit weiteren Nachweisen]).

25

Bei Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtungsklage hat das Berufungsgericht Feststellungen getroffen, die auch unter Beachtung des bei Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten im Rahmen einer Leistungsklage zu gewährenden Rechtsschutzes eine Zurückweisung der Klage rechtfertigen.

26

Zum Umfang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen verwaltungsorganisatorische Maßnahmen hat der Senat in den zur Umsetzung des Beamten ergangenen Entscheidungen vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 29.78 und 2 C 30.78 - (a.a.O.) ausgeführt, daß der Beamte gegen die Entziehung und Einschränkung von dienstlichen Aufgaben, des funktionellen Amtes im konkreten Sinne, in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch gesetzmäßige Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (unter anderem durch Versetzung) rechtlich geschützt sei. Der Beamte habe zwar Anspruch aufÜbertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereiches". Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehöre jedoch kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmalübertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte müsse vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Bei dieser Ermessensausübung seien dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränke sein Ermessen nicht ein, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen oder ihm bestimmte Aufgaben zu entziehen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen sei grundsätzlich unbeachtlich.

27

Diese Ermessensentscheidung des Dienstherrn könne deshalb im allgemeinen auch nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt sei. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgegerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten oder gar nur für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet werde, sei jede Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit einer späteren Änderung des Aufgabenbereichs belastet.

28

Diese Erwägungen gelten auch für die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch eine Organisationsverfügung. Hiervon ausgehend ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt hat und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß weder durch das Schreiben des Präsidenten des BGA noch durch die Ausführung der darin vorgesehenen Organisationsänderung in sein Amt im statusrechtlichen Sinne eingegriffen worden sei. Dafür, daß dem Kläger etwa beamtenrechtlich in verbindlicher Weise zugesichert worden sei, daß er allein und ständig mit dem Aufgabenbereich der Arzneimittelnebenwirkungen betraut werden würde, sei nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Durch die Verlegung des Aufgabenbereichs der Arzneimittelnebenwirkungen sei der Kläger auch nicht zur Erledigung von Aufgaben herangezogen worden, die nicht seinem Dienstrang (seinem statusrechtlichen Amt) entsprächen. Vielmehr habe die Entwicklung und der steigende Arbeitsanfall auf diesem Gebiet es geboten, nach größerer Verwaltungseffizienz und wirksamerem Einsatz der vorhandenen Kräfte zu streben, was der Beklagten nicht ohne die Umorganisation möglich erschienen sei.

29

Auf der Grundlage dieser tatsächlichen - wie noch darzulegen sein wird, mit zulässigen und begründeten Rügen nicht angegriffenen - Feststellungen konnte das Revisionsgericht die Revision zurückweisen, weil es nach den oben wiedergegebenen, hier entsprechend anwendbaren Grundsätzen an einem Betroffensein des Klägers fehlt, das sich als Verletzung seiner Rechte erweisen könnte. Insbesondere kann der Kläger hiernach eine Verletzung seiner Rechte nicht aus einer Verminderung seiner Beförderungs- oder Aufstiegschancen und aus der behaupteten Einbuße seiner sachlichen und gesellschaftlichen Bedeutung als Repräsentant des BGA herleiten.

30

Da die Revision hiergegen keine durchgreifende Rüge erhoben hat, sind diese Feststellungen für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die im Zusammenhang mit diesen materiellrechtlichen Ausführungen geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise gerügt. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Revisionsschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt insbesondere nicht aus, welche Beweise im einzelnen hätten erhoben werden müssen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten und warum sich dem Gericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, zumal in der Vorinstanz in drei mündlichen Verhandlungen die Sach- und Rechtslage zwischen den Beteiligten erörtert worden ist, ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils umfangreiche Verwaltungsakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und in den mündlichen Verhandlungen keine formellen Beweisanträge gestellt worden sind.

31

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller