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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1988, Az.: BVerwG 2 C 23.87

Beamter auf Probe; Verlängerung der Probezeit; Notenstufe der dienstlichen Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 23.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 24.10.1984 - AZ: 3 A 272/82
OVG Niedersachsen - 19.09.1986 - AZ: 2 A 5/85

Fundstellen

  • DokBer B 1989, 90
  • DÖD 1989, 193-194
  • NVwZ 1989, 467 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1989, 260-261
  • ZBR 1989, 340-341

Amtlicher Leitsatz

Die Verlängerung der Probezeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO wegen nicht ausreichender Leistungen stellt nicht auf die Notenstufe der dienstlichen Beurteilung ab, sondern darauf, ob die Leistungen zur Feststellung der Bewährung ausreichen.

Redaktioneller Leitsatz

Die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO wegen nicht ausreichender Leistungen stellt nicht auf die Notenstufe der dienstlichen Beurteilung ab, sondern darauf, ob die Leistungen zur Feststellung der Bewährung ausreichen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. September 1986 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Verfahren nicht eingestellt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer Osnabrück - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat im August 1974 als Rechtspflegeranwärter in den niedersächsischen Justizdienst ein. Er bestand am 21. November 1978 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Justizdienst mit dem Ergebnis "befriedigend". Am 30. April 1980 wurde er unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizinspektor z.A. ernannt. Mit Bescheid vom 26. Mai 1981 verlängerte der Beklagte die Probezeit bis zum 23. Mai 1982. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 1982 verlängerte der Beklagte die Probezeit des Klägers weiter bis zum 23. November 1982, weil nach der Personal- und Befähigungsnachweisung des Direktors des Amtsgerichts ... vom 16. April 1982 seine Bewährung auch jetzt noch nicht festgestellt werden könne; seine Leistungen entsprächen nicht in allen für einen Rechtspfleger in Frage kommenden Arbeitsgebieten, den zu stellenden Anforderungen.

2

Nach erfolglosem Vorverfahren gegen diese nochmalige Verlängerung der Probezeit hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde das erstinstanzliche Urteil geändert und der Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 1982 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1982 aufgehoben. Hinsichtlich des Antrags des Klägers, festzustellen, daß er am 23. Mai 1982 zum Beamten auf Lebenszeit hätte ernannt werden müssen, wurde nach Rücknahme dieses Antrags das Verfahren eingestellt. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 NBG bestimmten die Laufbahnvorschriften, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die regelmäßige Probezeit verlängert werden könne. Durch § 17 Abs. 4 Satz 1 NLVO werde die Ermächtigung, die regelmäßige Probezeit im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren zu verlängern, von bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Die Verlängerung sei danach unter anderem zulässig, wenn die Bewährung "wegen nicht ausreichender Leistung" bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden könne. Dem Begründungsmerkmal "wegen nicht ausreichender Leistung" komme eine selbständige Bedeutung zu. Ergebe sich auf Grund der Gesamtleistung, daß der Probebeamte noch als "ausreichend" geeignet zu beurteilen sei, so liege darin die Bewertung, daß die Leistung trotz einzelner Mängel den Anforderungen entspreche, so daß die Bewährung festzustellen sei. Die Leistung des Klägers sei aber während seiner Probezeit und auch noch gegen Ende der im Mai 1982 ablaufenden Verlängerungszeit als noch "ausreichend" bewertet worden. Dabei komme es allerdings nicht nur auf die dienstlichen Beurteilungen und die "Personal- und Befähigungsnachweise" der unmittelbaren Dienstvorgesetzten an. Die Verlängerung der Probezeit gehöre zu den "personalrechtlichen Befugnissen" und obliege daher der für Ernennungen und Entlassungen zuständigen Behörde, hier dem Beklagten. Dieser sei damit ermächtigt gewesen, ein eigenständiges Urteil darüber zu treffen, ob die Leistung des Klägers "ausreichend" gewesen sei oder den Anforderungen nicht entsprochen habe. Indessen ergebe sich aus den angefochtenen Bescheiden, auch im Zusammenhang mit den sonstigen Äußerungen des Beklagten, daß dieser sich die Leistungsbeurteilung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers zu eigen gemacht habe und mithin gleichfalls von der Note "ausreichend" für die Gesamtleistung des Klägers ausgegangen sei. Dies komme dem Kläger zugute. Der Beklagte habe ausdrücklich davon abgesehen, durch Anlegen schärferer Maßstäbe die einzelnen Aussagen des Dienstvorgesetzten ungünstiger zu gewichten als dieser. Die Verlängerung der Probezeit sei daher rechtswidrig.

4

Der Beklagte hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer Osnabrück - vom 24. Oktober 1984 zurückzuweisen,

5

hilfsweise,

unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts.

10

Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung - NLVO - in der Fassung vom 9. Mai 1975 (GVBl. S. 120), die auf der Grundlage der §§ 21 und 29 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1978 (GVBl. S. 677) erlassen ist. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO kann die regelmäßige Probezeit im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, "wenn die Bewährung wegen nicht ausreichender Leistung ... bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann." Diese Voraussetzungen liegen vor.

11

Zunächst ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Verlängerung der Probezeit zu den personalrechtlichen Befugnissen gehört, die dem für die Ernennung und Entlassung nach Landesorganisationsrecht zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegen. Dieser war daher allein zur eigenverantwortlichen Entscheidung darüber befugt und verpflichtet, ob die Bewährung wegen nicht ausreichender Leistung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden konnte. Daraus folgt, daß § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO mit "nicht ausreichender Leistung" nicht auf die Notenstufe einer dienstlichen Beurteilung, sondern darauf abstellt, ob die Leistungen zur Feststellung der Bewährung ausreichen. Ob die Leistungen im Rahmen einer vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung einer nachgeordneten Behörde in bezug auf die dem Beamten dort zugewiesenen Aufgaben mit der Note "ausreichend" beurteilt worden sind, ist für die vom Dienstherrn zu treffende Feststellung der Bewährung für alle Anforderungen, die an einen Rechtspfleger zu stellen sind, nicht ausschlaggebend.

12

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Präsident des Oberlandesgerichts in der zweiten Verlängerungsverfügung vom 12. Mai 1982 und in dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1982 die Beurteilungsnote "ausreichend" in der Personal- und Befähigungsnachweisung des Direktors des Amtsgerichts ... dafür, ob die Bewährung wegen nicht ausreichender Leistungen noch nicht festgestellt werden könne, zu eigen gemacht; eine Verlängerung der Probezeit sei aber bei einer Beurteilung mit der Note "ausreichend" unzulässig, da nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO eine Verlängerung der Probezeit ausdrücklich nur bei "nicht ausreichender Leistung" in Betracht komme.

13

Diese rechtliche Auslegung, die das Berufungsgericht dem Bescheid vom 12. Mai 1982 und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid gegeben hat, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich insoweit nicht um tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre. Zu einer auf die Feststellung des objektiven Erklärungsinhalts zielenden Auslegung von Verwaltungsakten am Maßstab des § 133 BGB ist grundsätzlich auch das Revisionsgericht befugt (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteile vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 41.62 -; vom 4. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 27.65 - <Buchholz 406.42 § 2 Nr. 2>; vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - <Buchholz 237.5 § 94 Nr. 1>; vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 2 C 18.73 - <Buchholz 237.1 Art. 41 Nr. 1>; vom 12. Oktober 1978 - BVerwG 2 C 1.78 - <Buchholz 235 § 5 Nr. 4 S. 20>; vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - <BVerwGE 60, 223, 228>[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 55/79]; vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - <BVerwGE 67, 222, 234>[BVerwG 09.06.1983 - 2 C 34/80] und vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.81 - <Buchholz 316 § 51 Nr. 14>). Die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Auslegung der angefochtenen Bescheide, der Beklagte habe sich die Beurteilungsnote "ausreichend" des Direktors des Amtsgerichts Bad Iburg für die Feststellung der Bewährung zu eigen gemacht, steht schon im Gegensatz zum Wortlaut der angefochtenen Bescheide. Der Bescheid vom 12. Mai 1982 ist damit begründet, daß nach der Personal- und Befähigungsnachweisung des Direktors des Amtsgerichts für ... die Bewährung des Klägers auch jetzt noch nicht festgestellt werden könne und daß seine Leistungen in allen für einen Rechtspfleger in Frage kommenden Arbeitsgebieten nicht den zu stellenden Anforderungen entsprächen. Im Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1982 ist dies noch näher begründet worden. Insoweit ist der Beklagte in seiner Beurteilung, daß die Bewährung noch nicht festgestellt werden könne, auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. In der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 16. April 1982, auf die das Berufungsgericht verweist, werden zwar "die Gesamtleistungen des Beamten in seinem eigenen Arbeitspensum" mit "ausreichend" bewertet. In dem Schreiben des Direktors des Amtsgerichts ... mit dem er die Beurteilung auf dem Dienstweg über den Präsidenten des Landgerichts an den Präsidenten des Oberlandesgerichts weiterleitete, ist ausgeführt, er rege an, "den Beamten vor der planmäßigen Anstellung noch bei einem anderen Gericht zu erproben und ihm dabei Gelegenheit zu geben, sich auch auf den hier ihm nicht zugewiesenen Rechtsgebieten zu bewähren". Der Präsident des Landgerichts ist dieser Beurteilung beigetreten und hat ausgeführt, daß der Leistungsstand des Beamten eine planmäßige Anstellung noch nicht rechtfertige, so daß eine erneute Verlängerung der Probezeit gemäß § 17 Abs. 4 NLVO in Betracht zu ziehen sein werde.

14

Demzufolge hat der Präsident des Oberlandesgerichts in Übereinstimmung mit dem vorbereitenden Beurteilungsvorschlag selbst entschieden, daß die Feststellung der Bewährung noch nicht getroffen werden könne. Die Verlängerung der Probezeit durch den angefochtenen Bescheid war daher Rechtens.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald