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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1983, Az.: BVerwG 2 C 34.80

Klage; Streitgegenstand; Richterliche Dienstaufsicht; Rechtsweg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 34.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 24.08.1978 - AZ: III/1 E 222/77
VGH Hessen - 25.04.1980 - AZ: I OE 71/79

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 222 - 234
  • DRiZ 1983, 412-415
  • DVBl 1983, 1110-1113 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1983, 267-273
  • DÖV 1984, 343-346
  • DÖV 1984, 17-21
  • NJW 1983, 2589-2591 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1984, 16-20

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Abgrenzung der gerichtlichen Prüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht über Richter durch die Richterdienstgerichte und die Verwaltungsgerichte.

  2. 2.

    Pflicht der Richter zum Tragen einer Amtstracht (hier: im Lande Hessen).

Redaktioneller Leitsatz

Für Klagen mit unterschiedlichen Streitgegenständen gegen Maßnahmen der richterlichen Dienstaufsicht bestehen die Rechtswege nebeneinander.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Richter am Amtsgericht. Seit Oktober 1969 trägt er in öffentlichen Sitzungen keine Amtstracht mehr. Er hält sie insbesondere im Hinblick auf seine Funktion als Jugendrichter für unzweckmäßig und der Wahrheitsfindung nachteilig und vertritt die Auffassung, daß für eine Pflicht zum Anlegen der Amtstracht keine Rechtsgrundlage bestehe. Gegen sein Verhandeln ohne Amtstracht in einem Termin vom 16. August 1976 erhob die Staatsanwaltschaft Dienstaufsichtsbeschwerde. Hierauf hielt der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt/Main dem Kläger mit Bescheid vom 29. November 1976 das Nichttragen der durch Erlasse des Hessischen Ministers der Justiz vom 11. März 1966 und 11. Juli 1969 vorgeschriebenen Amtstracht in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen als Pflichtwidrigkeit vor und wies ihn an, in den bezeichneten Sitzungen die in den genannten Erlassen beschriebene Amtstracht zu tragen. Den Widerspruch des Klägers wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main mit Bescheid vom 11. Mai 1977 zurück.

2

Der Kläger hat - entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - mit einer am 16. Juni 1977 eingegangenen Klage das Hessische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt/Main angerufen mit dem Antrag, die genannten Bescheide aufzuheben und festzustellen, daß der in ihnen enthaltene Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit und die Anweisung, in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht in Form der Richterrobe zu tragen, unzulässig seien. Er hat ferner gegen die genannten Bescheide am 18. Juni 1977 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Main erhoben. Er macht in beiden Verfahren nicht nur eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geltend, sondern sieht sich auch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Verlangen, eine Amtstracht anzulegen, rechtlich nicht begründet sei.

3

Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 24. August 1978 die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Streitsache wegen der Anrufung des Hessischen Dienstgerichts für Richter bereits rechtshängig sei. Während des Berufungsverfahrens hat das Hessische Dienstgericht für Richter durch Beschluß vom 2. Mai 1979 sein Verfahren bis zur Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 25. April 1980 (DRiZ 1980, 392) die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. Ihr stehe nicht der Einwand der Rechtshängigkeit (§ 90 Abs. 2 VwGO) entgegen.

5

Das Verfahren vor dem Hessischen Dienstgericht für Richter betreffe nicht denselben Streitgegenstand. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mache der Kläger geltend, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. In dem Verfahren vor dem Richterdienstgericht sei über die Behauptung zu entscheiden, die Bescheide beeinträchtigten als eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine richterliche Unabhängigkeit. Hierbei handele es sich um voneinander unabhängige Rechtsgründe. Hinzu komme, daß das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide aufheben könne, während das Richterdienstgericht lediglich die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellen dürfe. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht aufgrund einer ausdrücklichen Zuweisung der Streitsache an die Richterdienstgerichte ausgeschlossen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Richterdienstgerichte entschieden nur in den in den Richtergesetzen einzeln aufgeführten Fällen; bei einer Maßnahme der Dienstaufsicht nur darüber, ob diese die Entscheidungsfreiheit eines Richters beeinträchtige, nicht auch darüber, ob sie aus anderen Rechtsgründen fehlerhaft sei (§ 78 Nr. 4 Buchst. e Deutsches Richtergesetz - DRiG -, § 50 Nr. 4 Buchst. f Hessisches Richtergesetz - HRiG -). Für alle anderen Rechtsstreitigkeiten aus dem Richterverhältnis seien die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig (§§ 46, 71 Abs. 3 DRiG, §§ 126, 127 BRRG). Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Richtergesetzes bestätige diese Abgrenzung der Zuständigkeiten. Um die sich aus dieser Zweispurigkeit ergebende Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen aufzulösen, habe der Gesetzgeber die Aussetzungsmöglichkeit nach den §§ 68, 83 DRiG geschaffen. Er habe die Anfechtung von Dienstaufsichtsmaßnahmen nicht generell völlig aus der Rechtswegzuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen, sondern den Rechtsschutz der Richter gegenüber Maßnahmen der Dienstaufsicht erweitern wollen, um die richterliche Unabhängigkeit zu stärken. Die Richterdienstgerichte hätten mithin bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht nur insoweit zu entscheiden, als sie "aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG" (Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit) angegriffen werde. Das Berufungsgericht könne deshalb der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach den Richterdienstgerichten eine umfassende Prüfungsbefugnis eingeräumt sei, nicht folgen. Es gehöre zu den bedeutsamen Neuerungen des Deutschen Richtergesetzes, daß ein Richter gegen jede Maßnahme der Dienstaufsicht - unabhängig davon, ob sie ein Verwaltungsakt sei - ein Gericht mit der Behauptung anrufen könne, in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein. Eine Zuständigkeitszersplitterung sei aufgrund der gesetzlichen Regelung über die Aussetzung des Verfahrens nicht zu befürchten. Der Bundesgerichtshof lasse unberücksichtigt, daß die Bestimmung des Rechtsweges nach § 26 Abs. 3 DRiG - entgegen dem sonstigen Prozeßrecht - weitgehend in der Hand des klagenden Richters liege. Mache der Richter keine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit geltend, so sei allein die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.

6

Die Klage sei aber unbegründet. Rechtsgrundlage dafür, im Rahmen der Dienstaufsicht dem Kläger die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, seien die Verordnung des Hessischen Ministers für Justiz vom 10. Februar 1977 über die Amtstracht und der dazu ergangene Erlaß vom 15. März 1977. Nach § 1 dieser Verordnung seien Richter verpflichtet, in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen in gerichtlichen Sitzungsräumen die im Erlaß näher beschriebene Amtstracht zu tragen. Die rechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Gültigkeit dieser Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (11. Mai 1977) bereits in Kraft gewesen seien, griffen nicht durch. § 89 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) i.V.m. § 2 HRiG stelle eine ausreichende Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung über die Amtstracht dar. Gemäß § 2 HRiG seien die für die Beamten des Landes Hessen geltenden Vorschriften auf die Rechtsverhältnisse der Richter entsprechend anwendbar, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Hessische Richtergesetz nichts anderes bestimmten. Unter diese Verweisung falle auch die Bestimmung über das Tragen einer Dienstkleidung bzw. Amtstracht. Art. 98 Abs. 3 GG stehe dem nicht entgegen. Der Forderung nach einem besonderen Landesgesetz über die Rechtsstellung der Richter sei dadurch Rechnung getragen, daß die beamtenrechtlichen Regelungen auf Richter nur "entsprechend" anzuwenden seien. Es sei mithin jede Vorschrift darauf zu prüfen, ob sie nach Wortlaut und Zweck auf das Richterverhältnis übertragen werden könne. Verfassungsrechtlich unbedenklich - auch unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes - sei weiterhin die Ermächtigung der obersten Dienstbehörde nicht nur zum Erlaß von Rechtsverordnungen, sondern auch von Verwaltungsvorschriften. Die Rüge des Klägers, das Beteiligungsrecht der Bezirksrichterräte sei verletzt, sei unbegründet. Der Hessische Minister der Justiz habe unter anderem den Bezirksrichterräten der drei betroffenen Gerichtsbarkeiten einen Entwurf des beabsichtigten neuen Erlasses über die Amtstracht der Richter zur Stellungnahme vorgelegt. Nachdem er die Neuregelung aufgrund vorgetragener Bedenken in eine Rechtsverordnung und einen Erlaß aufgeteilt habe, sei hinsichtlich der Rechtsverordnung das Beteiligungsrecht der Bezirksrichterräte entfallen; dieses beziehe sich nur auf allgemeine Verwaltungsanordnungen, die in Regel keine Außenwirkung hätten. Selbst wenn aber eine Beteiligung der Bezirksrichterräte unterblieben wäre, folge daraus nicht die Unwirksamkeit der Regelung. Dies gelte auch hinsichtlich der Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung der Verordnung. Darin, daß der Verordnunggeber trotz der Besonderheiten des Jugendstrafrechts außer in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung keine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht der Richter zum Tragen der Amtstracht vorgesehen habe, liege keine Überschreitung des ihm eingeräumten Ermessens. Verordnung und Erlaß spiegelten im Grunde nur ein seit rund 100 Jahren in Deutschland bestehendes, für Richter wie für Rechtsanwälte gleichermaßen geltendes Gewohnheitsrecht wider, das auch für die Zeit vom Außerkrafttreten des alten Erlasses mit Ablauf des 31. Dezember 1976 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 16. März 1977 eine rechtliche Pflicht zum Anlegen der Amtstracht begründet habe. Gewohnheitsrecht könne jedenfalls nicht durch die abweichende Meinung einer Minderheit außer Kraft gesetzt werden.

7

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das angefochtene Urteil und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom 24. August 1978 aufzuheben und festzustellen,

  1. 1.

    daß der Kläger nicht verpflichtet ist, eine Amtstracht zu tragen,

  2. 2.

    daß das dem Kläger in dem Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 29. November 1976 vorgehaltene Nichttragen die Amtstracht nicht dienstpflichtwidrig war.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen.

10

Einer Sachentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht nicht der Einwand der Rechtshängigkeit der gleichen Streitsache beim Hessischen Dienstgericht für Richter entgegen (§ 90 Abs. 2 VwGO). Dem Verfahren vor dem Richterdienstgericht liegt ein anderer Streitgegenstand zugrunde: Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, § 78 Nr. 4 Buchst. e des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) - DRiG -, § 50 Nr. 4 Buchst. f des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 455) - HRiG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1979 (GVBl. I S. 243), entscheidet das Richterdienstgericht bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BBRG) ist für alle Klagen von Richtern aus dem Richterverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Letzteres gilt nur insoweit nicht, als der Richter eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht geltend macht (vgl. Beschluß vom 26. April 1976 - BVerwG 6 B 76.75 - [DRiZ 1977, 117]). Die Sache wird nicht dadurch insgesamt zu einem Unabhängigkeitsstreit, über den nur noch die Richterdienstgerichte zu entscheiden haben, daß der Richter hinsichtlich der im Verwaltungsrechtsweg angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht einen Antrag auf Entscheidung des Richterdienstgerichts gestellt hat, weil er sich auch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht. Vielmehr ist die Sache beim Richterdienstgericht nur in den Grenzen rechtshängig, die sich aus dem Klagegrund des § 26 Abs. 3 DRiG und der diesem entsprechenden Sachentscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts ergeben. Der Senat vermag der von Arndt (vgl. Fürst, GKÖD I Teil 4, T § 26 Rz 78 f.) vertretenen abweichenden Auffassung insoweit nicht zu folgen. Im einzelnen sind für den erkennenden Senat die nachfolgenden Erwägungen maßgeblich:

11

Auszugehen ist von Sinn und Zweck der Rechtswegeregelung, wie sie sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und ihrer systematischen Stellung im Gesetz unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte ergeben. Anders als in den übrigen Fällen des Zuständigkeitskataloges des § 50 HRiG wird der Rechtsweg zum Richterdienstgericht im Falle des § 50 Nr. 4 Buchst. f HRiG nicht nur nach dem Anfechtungsgegenstand ("Maßnahmen der Dienstaufsicht"), sondern zusätzlich auch nach dem Anfechtungsgrund ("aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes") abgegrenzt. Kann der Richter eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach dem Gesetz nur mit dem Klagegrund einer (behaupteten) Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit der Prüfung durch die Richterdienstgerichte unterbreiten, so muß dem eine auf die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit begrenzte Sachentscheidungsbefugnis der Richterdienstgerichte entsprechen. Andernfalls wäre eine Kollision mit den Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für alle Klagen aus dem Richterverhältnis nicht auszuschließen. Die Richterdienstgerichte sind als Spezialgerichte in besonders geregelter personeller Zusammensetzung (vgl. § 77 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 2 und 3 DRiG) geschaffen worden, um die richterliche Unabhängigkeit als konstitutives und unverzichtbares Element des Richterdienstverhältnisses (Art. 97 Abs. 1 GG) mit einem besonders wirkungsvollen Schutz zu umgeben. Ihnen ist demgemäß auch nur der Prüfungsmaßstab des § 26 Abs. 3 DRiG an die Hand gegeben. Diese der Rechtswegabgrenzung folgende Abgrenzung der jeweiligen Sachentscheidungsbefugnisse findet ihre Bestätigung in der Regelung über die wechselseitige Verpflichtung der mit Maßnahmen der Dienstaufsicht befaßten Gerichte zur Aussetzung des Verfahrens (§ 74 HRiG, § 68 DRiG). Sie entspricht schließlich auch den Vorstellungen des Gesetzgebers. Durch die Schaffung besonderer Richterdienstgerichte mit genau umschriebenen Zuständigkeiten sollten nicht schon bestehende Zuständigkeiten und Prüfungsbefugnisse der Verwaltungsgericht zurückgedrängt bzw. auf die Richterdienstgerichte verlagert werden (vgl. hierzu BT-Drucks. III/516, S. 40, 52 ff.; vgl. auch BGHZ 46, 66 [72 f.]). - Eine über die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit hinausgehende, alle denkbaren Verletzungen von subjektiven Rechten des Richters erfassende Sachentscheidungsbefugnis der Richterdienstgerichte ist nicht erforderlich, um für Richter einen ausreichenden Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen alle Maßnahmen des Dienstherrn gegeben, die geeignet sind, den Beamten in seiner individuellen Rechtssphäre zu verletzen, in der er dem Dienstherrn nicht ausschließlich als Amtsverwalter und Glied der Verwaltung, sondern als Träger eigener Rechte gegenübertritt (vgl. etwa Urteile vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 48.66 - [Buchholz 232 § 54 BBG Nr. 6] und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 19.80 - [DVBl. 1983, 505]). Insbesondere ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen derartige Maßnahmen nicht davon abhängig, daß die einzelne Maßnahme als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann. Vielmehr ist Rechtsschutz auch auf allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage hin zu gewähren; die Verneinung der Verwaltungsaktqualität einer Maßnahme schmälert den Rechtsschutz nicht (vgl. BVerwGE 19, 19 [20]; 28, 191 [192]; 36, 192 [197]; 50, 11 [13 f., 19]; 60, 144 [145 ff.]). Dies gilt entsprechend auch für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Richterverhältnis. - Die mit der dargestellten Auslegung verbundene "Zuständigkeitszersplitterung" (vgl. BGHZ 57, 344 [347]) ist durch das vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigte Nebeneinander zweier, letztlich nur nach den geltend gemachten Klagegründen abzugrenzender Rechtswege im Deutschen Richtergesetz selbst angelegt. Dieses Gesetz eröffnet neben dem für Klagen aus dem Richterverhältnis grundsätzlich gegebenen Verwaltungsrechtsweg (§ 71 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG) den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht nur für einen bestimmten Klagegrund (§ 26 Abs. 3 DRiG). Diese gesetzgeberische Entscheidung darf nicht durch eine diesen Klagegrund überschreitende Ausdehnung der sachlichen Prüfungsbefugnis der Richterdienstgerichte umgangen werden. Ein Nebeneinander zweier Rechtswege für einen und denselben prozessualen Anspruch je nach dem geltend gemachten Klagegrund ist im übrigen auch nicht ungewöhnlich. So ist etwa für einen Schadensersatzanspruch eines Beamten, soweit er aus einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht hergeleitet wird, der Verwaltungsrechtsweg gegeben, während wegen des gleichen Anspruchs, soweit er auf eine Amtspflichtverletzung gestützt wird, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten beschritten werden muß (vgl. BVerwGE 13, 17 [25 ff.]; 18, 181 [183]; 22, 45 ff.). - Soweit schließlich geltend gemacht wird, daß in Fällen, in denen das Verfahren durch den Richter mit dem Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG zu einem Unabhängigkeitsstreit gemacht worden ist, weil er sich jedenfalls subjektiv in seiner (inneren) richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt fühlt, regelmäßig sehr konkrete Bezüge zwischen den näheren Umständen des Rechtsfehlers und der richterlichen Unabhängigkeit bestünden und sich eine rein dienstrechtliche Streitfrage vom Unabhängigkeitsstreit nicht isolieren lasse (vgl. Arndt in Fürst, GKÖD I Teil 4, T § 26 Rz 78 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGHZ 51, 280 [285]), können auch Erwägungen dieser Art nach Auffassung des Senats eine Ausdehnung der Sachentscheidungsbefugnis der Richterdienstgerichte nicht rechtfertigen. Entsprechend der starken subjektiven Komponente der richterlichen Unabhängigkeit entscheidet allerdings der Richter durch die Begründung seines Antrages weitgehend (vgl. aber BGHZ 76, 288 [290]) selbst, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht vom Richterdienstgericht (wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit) oder vom Verwaltungsgericht (wegen sonstiger Rechtsverletzung) nachgeprüft werden soll. Ist aber eine Maßnahme der Dienstaufsicht rechtswidrig, so bedeutet dies nicht ohne weiteres und stets, daß auch die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ist (so auch BGHZ 46, 66 [70]). Das wegen einer Maßnahme der Dienstaufsicht angerufene Richterdienstgericht hat die Sache nur - und insoweit "umfassend" - daraufhin zu prüfen, ob die richterliche Unabhängigkeit des Klägers beeinträchtigt ist. Die Entscheidung darüber, ob die Maßnahme infolge ihrer Rechtswidrigkeit den Kläger in anderen geschützten Rechten verletzt, ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände kommt den Entscheidungen aus den beiden Gerichtsbarkeiten eine gegenseitige Bindungswirkung nicht zu. Im übrigen wird der Gefahr divergierender Entscheidungen oder von Übergriffen in den jeweils dem anderen Gericht vorbehaltenen Prüfungsmaßstab durch die in § 74 HRiG (§ 68 DRiG) geregelte Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens ausreichend entgegengewirkt.

12

Mit der dargelegten Auffassung weicht der Senat von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - ab. Hiernach hat das Richterdienstgericht, wenn eine bei ihm angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht nicht wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig ist, außerdem noch zu prüfen, ob sie aus anderen Gründen rechtswidrig und infolgedessen unzulässig ist (vgl. u.a. BGHZ 42, 163 [171]; 51, 363 [367 ff.]; 57, 344 [346 f.]; 69, 309 [314]; anders nur BGHZ 46, 66 [70, 73]). Hiervon ausgehend wäre die vom Kläger beim Verwaltungsgericht erhobene Klage gemäß § 90 Abs. 2 VwGO wegen Rechtshängigkeit der gleichen Streitsache beim Richterdienstgericht unzulässig (vgl. in diesem Sinne auch BGHZ 52, 287 [293, 296]). Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat indes auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, daß er sich der soeben dargelegten Auffassung zur Abgrenzung der Rechtswege zu den Verwaltungsgerichten und zu den Richterdienstgerichten anschließt. In entsprechender Anwendung des § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) - RsprEinhG - kann deshalb der erkennende Senat ohne Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes auf der Grundlage seiner - nunmehr auch vom Dienstgericht des Bundes vertretenen - Rechtsauffassung die Rechtshängigkeit der gleichen Streitsache verneinen.

13

Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gestellten Antrag als Feststellungsklage auch im übrigen zulässig. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger als Richter zum Tragen einer Amtstracht verpflichtet ist, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat - schon im Hinblick auf den ihm gemachten Vorhalt pflichtwidrigen Handelns - ein berechtigtes Interesse an der begehrten baldigen Feststellung.

14

Die Umstellung des Klageantrages bedeutet keine im Revisionsverfahren unzulässige (§ 142 VwGO) Klageänderung, sondern bringt das unveränderte Rechtsschutzbegehren des Klägers nunmehr in der sachgemäßesten Weise zum Ausdruck.

15

In der Sache kann der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg haben. Er ist - vorbehaltlich der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit, worüber in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist - zum Tragen der Amtstracht in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen verpflichtet. Diese ihm als Richter bei der Wahrnehmung der genannten richterlichen Amtsgeschäfte obliegende Pflicht findet ihre Rechtsgrundlage in § 89 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. I 1977, S. 42) in Verbindung mit § 2 HRiG und den dazu erlassenen Bestimmungen.

16

Gemäß § 89 HBG erläßt die oberste Dienstbehörde nach Richtlinien der Landesregierung die Bestimmungen über Dienstkleidung und Amtstracht. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. Mit dieser Vorschrift (vgl. auch § 76 BBG) wird über eine bloße Zuständigkeitsbestimmung hinaus auch die Pflicht des Beamten, eine angeordnete Dienstkleidung bzw. Amtstracht (d.h. eine bei der Ausübung des bestimmten Amtes zu tragende Dienstkleidung) zu tragen, dem Grunde nach festgelegt (vgl. auch Ule, Beamtenrecht [1970], zu § 76 BBG [S. 602]; Plog-Wiedow-Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 76 Rz. 2). Dies folgt aus der historischen Entwicklung der Regelungen über Dienstkleidung und Amtstracht, die übrigens in den Beamtengesetzen anderer Bundesländer zum Teil insoweit auch ausdrücklich Niederschlag gefunden hat (vgl. z.B. Art. 83 des Bayerischen Beamtengesetzes sowie die Übersicht bei Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder [5. Aufl.], Teil C, § 82 Rz. 1). Die danach in § 89 HBG gesetzlich verankerte Pflicht des Beamten zum Tragen von Dienstkleidung (Amtstracht) wird durch die Bestimmungen der im Gesetz für zuständig erklärten Stellen lediglich aktualisiert und in ihren näheren Einzelheiten (Art der Dienstkleidung bzw. Amtstracht; Bestimmung der Anlässe, bei denen sie zu tragen ist usw.) festgelegt. Das ist zulässig. Der Gesetzgeber braucht die Aktualisierung und nähere Ausgestaltung der von ihm dem Grunde nach statuierten Pflicht des Beamten zum Tragen von Dienstkleidung (Amtstracht) nicht selbst vorzunehmen. Die im dargelegten Sinne ausfüllenden Bestimmungen über Dienstkleidung und Amtstracht müssen ferner nicht notwendig durch Rechtsverordnung erlassen werden. Vielmehr können sie grundsätzlich auch als Verwaltungsvorschriften ergehen (vgl. hierzu auch BVerwGE 52, 193 [197] mit weiteren Nachweisen). Besondere Anforderungen an die Bestimmtheit einer Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften bestehen nicht. Die Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften ist der Exekutivgewalt inhärent, soweit ihre Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt jeweils reicht (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - [Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1 = DVBl. 1982, 195; vgl. auch BVerfGE 8, 155 [172], 26, 338 [396 f.]]). Aber auch soweit § 89 HBG eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten sollte, bestünden dagegen keine durchgreifenden bundes-(verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Art. 80 Abs. 1 GG ist auf landesgesetzliche Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nicht unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 32, 346 [360]). Die kraft Bundesverfassungsrechts auch für die Länder geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze über die Abgrenzung von Gesetzgebungsgewalt und Verordnungsgewalt (vgl. BVerfGE 7, 244 [253]; 34, 52 [59 f.]; 41, 251 [266]) sind nicht verletzt.

17

Mit dem soeben dargelegten Inhalt findet § 89 HBG gemäß § 2 HRiG auch auf die Richter des Landes Hessen Anwendung.

18

Nach letzterer Vorschrift gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Vierten Abschnitts des Hessischen Beamtengesetzes - entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Hessische Richtergesetz nichts anderes bestimmen (vgl. die ähnliche Regelung für Richter im Bundesdienst in § 46 DRiG). Der Begriff "Rechtsverhältnisse der Richter" ist im weiten Sinne zu verstehen. Er umfaßt alle Vorschriften, die das Richterverhältnis unmittelbar oder mittelbar regeln (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz [3. Auflage 1983], § 46 Rz. 7), also auch Bestimmungen über die bei richterlichen Amtshandlungen zu tragende Amtstracht (vgl. Schmidt-Räntsch a.a.O., Rz. 44). Die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verweisungsvorschrift des § 2 HRiG greifen nicht durch. Art. 98 Abs. 3 Satz 1 GG fordert zwar, daß die Rechtsstellung der Richter in den Ländern durch besondere Landesgesetze zu regeln ist. Es kann offenbleiben, ob zur "Rechtsstellung" der Richter im Sinne dieses speziellen Gesetzesvorbehalts auch Bestimmungen über eine Verpflichtung der Richter zum Anlegen einer Amtstracht bei richterlichen Amtshandlungen gehören. Jedenfalls fordert das Grundgesetz nicht, daß die Rechtsstellung der Richter sowie die Rechte und Pflichten aus dem Richterverhältnis in allen Einzelheiten abschließend in einer, eigenen Gesetz geregelt werden müssen und das gesetzestechnische Mittel, im Richtergesetz auf Rechtsvorschriften in anderen Gesetzen zu verweisen, prinzipiell nicht eingesetzt werden darf (vgl. hierzu Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Art. 98 Rz. 7; Schmidt-Räntsch a.a.O., Rz. 3). Welche Regelungen hiernach für die Rechtsverhältnisse der Richter im einzelnen gelten, läßt sich hinreichend mit der erforderlichen Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit aus § 2 HRiG entnehmen. Zu den für die Rechtsverhältnisse der Richter entsprechend anwendbaren Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes gehört danach auch § 89 HBG mit seinem bereits dargelegten Regelungsgehalt. Denn weder im Deutschen Richtergesetz noch im Hessischen Richtergesetz ist Gegenteiliges bestimmt. Auch die besondere Rechtsnatur des Richterverhältnisses steht einer Rechtspflicht zum Tragen einer Amtstracht - vorbehaltlich der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit - nicht entgegen. Auch für Richter des Landes Hessen besteht mithin eine dem Grunde nach gesetzlich bestimmte Pflicht zum Tragen einer Amtstracht, die durch Bestimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde aktualisiert und ihren näheren Einzelheiten festgelegt werden kann.

19

Eine solche Aktualisierung und Festlegung der näheren Einzelheiten hat der Beklagte mit der Verordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Hessischen Finanzgericht vom 10. Februar 1977 (GVBl. I S. 122) - AmtstrachtVO - und mit dem Runderlaß vom 15. März 1977 (JMBl. S. 289) vorgenommen. Gegen die Gültigkeit dieser Bestimmungen bestehen keine revisionsrechtlich erheblichen Bedenken:

20

Es kann offenbleiben, ob § 89 Satz 1 HBG jedenfalls teilweise, soweit es sich bei den ermächtigten obersten Dienstbehörden um Landesminister handelt, auch als Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen angesehen werden könnte. Auch wenn dies nach Landesverfassungsrecht (Art. 107, 118 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 [GVBl. S. 229], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1970 [GVBl. I S. 281]) verneint werden müßte, ist die aufgrund des § 89 Satz 1 HBG in Verbindung mit § 2 HRiG erlassene Amtstrachtverordnung des Hessischen Ministers der Justiz vom 10. Februar 1977 hier jedenfalls als Verwaltungsvorschrift ohne Rechtsnormqualität anzuwenden. Die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für den Erlaß von Verwaltungsvorschriften sind erfüllt. Nach dem mutmaßlichen Willen des Vorschriftengebers ist ferner davon auszugehen, daß er nicht nur die im Erlaß vom 15. März 1977, sondern auch die in der Amtstrachtverordnung vom 10. Februar 1977 enthaltenen Regelungen ebenfalls - gemäß seiner ursprünglichen Absicht und in Anknüpfung an die bisherige Praxis - als Verwaltungsvorschriften erlassen hätte, wenn ihm bewußt gewesen wäre, daß § 89 HBG keine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthält; dies gilt zumal deshalb, weil - wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat - durch das Außerkrafttreten der bisher geltenden Erlasse vom 11. März 1966 (JMBl. S. 108) und vom 11. Juli 1969 (JMBl. S. 1035) im Zuge der im Lande Hessen durchgeführten Erlaßbereinigung mit Ablauf des 31. Dezember 1976 eine Regelungslücke entstanden war. Der Annahme eines solchen - mutmaßlichen - Willens des Vorschriftengebers steht insbesondere nicht die in § 2 Satz 2 AmtstrachtVO als Regel getroffene Bestimmung über die Beschaffung und Unterhaltung der Amtstracht auf eigene Kosten entgegen. Auch insoweit gilt, daß - wie bereits dargelegt - die nähere Bestimmung der gesetzlich verankerten Pflicht zum Tragen einer Amtstracht wirksam auch durch Verwaltungsvorschrift getroffen werden kann. Hinsichtlich der Kosten der Amtstracht ergibt sich die Befugnis, eine Regelung, wie sie in § 2 Satz 2 AmtstrachtVO enthalten ist, auch in Form einer Verwaltungsvorschrift ohne Rechtsnormqualität zu treffen, aus § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081). Hiernach dürfen nämlich Entschädigungen für aus dienstlicher Veranlassung entstandene Aufwendungen u.a. nur gewährt werden, wenn deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann. § 2 Satz 2 AmtstrachtVO bringt mithin nur zum Ausdruck, was bereits im Umkehrschluß aus § 17 BBesG folgt (vgl. hierzu Schwegmann-Summer, Bundesbesoldungsgesetz [Kommentar, Stand April 1983], Band I, § 17 Rz. 3; OVG Lüneburg, DRiZ 1974, 389).

21

Es kann ferner offenbleiben, welche Folge für die Wirksamkeit der getroffenen Bestimmungen über die Amtstracht der Richter eine Verletzung des beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen über die allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten bestehenden Beteiligungsrechts der Bezirksrichterräte nach §§ 35 Nr. 1, 36 Nr. 2, 25 Abs. 2 HRiG in Verbindung mit § 57 a Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1970 (GVBl. I S. 162) hätte. Dieses Recht ist nach den für das Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier jedenfalls gewahrt worden. Der Hessische Minister der Justiz hat mit Schreiben vom 5. Oktober 1976 u.a. den Bezirksrichterräten beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof den Entwurf einer Anordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Finanzgericht mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Die in diesem Entwurf zusammengefaßten Regelungen sind später teilweise in der Amtstrachtverordnung vom 10. Februar 1977 und teilweise in dem Erlaß vom 15. März 1977 in Kraft gesetzt worden. Wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber dem Entwurf, die unter Umständen eine erneute Beteiligung hätten erforderlich machen können, sind in diesen Bestimmungen nicht enthalten. Daß die im Entwurf unter III, 3 enthaltene Regelung, wonach der die Amtshandlung leitende Richter bestimmt, ob das Tragen der Amtstracht bei anderen richterlichen Amtshandlungen außerhalb der zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen angemessen ist, in die Verordnung (vgl. § 1 Abs. 2) und auch in den Erlaß nicht aufgenommen worden ist, bedeutet keine wesentliche Änderung. Der für den Richter insoweit offenbleibende Ermessensspielraum im Einzelfall kommt nunmehr dadurch hinreichend zum Ausdruck, daß § 1 Abs. 2 Satz 2 AmtstrachtVO im Unterschied zu Nr. III, 2 des Entwurfs nur eine Sollvorschrift enthält.

22

Schließlich kann hier auch offenbleiben, ob die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften gemäß § 110 HBG - nach § 2 HRiG ebenfalls auf die Rechtsverhältnisse der Richter entsprechend anwendbar (vgl. Schmidt-Räntsch, § 46 Rz. 13 in Verbindung mit Rz. 54 a.E.) - bei der Vorbereitung der neuen Bestimmungen über die Amtstracht beteiligt worden sind. Dieses Beteiligungsrecht bestand im Jahre 1976 selbständig neben dem Beteiligungsrecht der Personalvertretung bzw. Richtervertretung (vgl. jetzt § 57 a Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Sechsen Änderungsgesetzes vom 12. Juli 1978, GVBl. I S. 451). Zu den allgemeinen Regelungen im Sinne des § 110 HBG können Rechtsverordnungen ebenso wie Verwaltungsvorschriften gehören (vgl. Plog-Wiedow-Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 94 Rz. 3; Crisolli-Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, § 110 Rz. 5). Ein Unterbleiben der in § 110 HBG vorgeschriebenen Beteiligung hat jedoch nicht die Ungültigkeit der Regelung zur Folge. Dies hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - (BVerwGE 59, 48 ff.) hinsichtlich der Beteiligung am Erlaß von Rechtsverordnungen entschieden. Die hierfür angeführten Gründe gelten entsprechend auch für den Erlaß von Verwaltungsvorschriften.

23

Der Wirksamkeit der Bestimmungen über die Amtstracht steht nicht entgegen, daß keine Richtlinien der Landesregierung bestanden haben. Insoweit stellt § 89 Satz 1 HBG keine zwingende Voraussetzung für den Erlaß von Bestimmungen durch die oberste Dienstbehörde auf, sondern regelt eine der Landesregierung im Interesse der Gleichmäßigkeit und Vereinheitlichung der Dienstkleidung (Amtstracht) eingeräumte bloße Möglichkeit (vgl. auch die Amtliche Begründung zu § 89 HBG, abgedruckt bei Crisolli-Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, § 89 vor Erläuterung 1).

24

Die Bestimmungen über die Amtstracht der Richter sind auch insoweit, als sie für Sitzungen in Jugendsachen im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) keine Ausnahmeregelung enthalten, nicht etwa wegen Verletzung von Grundprinzipien des Jugendgerichtsgesetzes (vgl. §§ 37, 43, 48, 49 JGG) rechtswidrig. Ob unbeschadet dessen ein Richter im Hinblick auf seine richterliche Unabhängigkeit in Einzelfällen von der Verpflichtung zum Tragen der Amtstracht befreit sein kann, betrifft nicht mehr die Frage der Rechtsgrundlage für eine generelle Verpflichtung zum Tragen einer Amtstracht; die Prüfung bleibt insoweit dem Verfahren vor dem Richterdienstgericht vorbehalten.

25

Ist der Kläger hiernach grundsätzlich zum Tragen der vorgeschriebenen Amtstracht rechtlich verpflichtet, so ist auch der ihm mit den Bescheiden vom 29. November 1976 und 11. Mai 1977 gemachte Vorhalt, das Nichttragen der Amtstracht sei dienstpflichtwidrig, nicht wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Vor den nunmehr in der Amtstrachtsverordnung vom 10. Februar 1977 und im Erlaß vom 15. März 1977 getroffenen Bestimmungen über die Amtstracht war die dem Grunde nach in § 89 HBG in Verbindung mit § 2 HRiG geregelte Pflicht zum Tragen einer Amtstracht in den bereits erwähnten Erlassen des Hessischen Ministers der Justiz vom 11. März 1966 und 11. Juli 1969 wirksam aktualisiert und in ihren Einzelheiten näher festgelegt. Diese Erlasse sind allerdings - wie ebenfalls bereits dargelegt worden ist - mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer Kraft getreten. Hieraus folgt indes nicht, daß die Klage teilweise, nämlich hinsichtlich des daran anschließenden Zeitraums bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, Erfolg haben müßte: Der Bescheid vom 29. November 1976 hält dem Kläger nach dem Verfügungsausspruch ausdrücklich das Nichttragen "der durch die Erlasse des Hessischen Ministers der Justiz vom 11. März 1966 und 11. Juli 1969 (...) vorgeschriebenen Amtstracht ..." als Pflichtwidrigkeit vor und weist ihn an, "die in den genannten Erlassen beschriebene Amtstracht zu tragen." Eine auf die Feststellung des objektiven Erklärungsinhalts zielende Auslegung dieses Bescheides am Maßstab der Auslegungsregel des § 133 BGB (vgl. BVerwGE 60, 223 [228 f.] mit weiteren Nachweisen), zu der auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG Nr. 1] mit weiteren Nachweisen), führt zu dem Ergebnis, daß er in seinem Geltungsanspruch - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht über den Rahmen hinausgeht, der durch die zum Zeitpunkt seines Ausspruches noch in Kraft befindlichen Erlasse vom 11. März 1966 und 11. Juli 1969 abgesteckt worden ist. Dies folgt ferner auch daraus, daß im Widerspruchsbescheid vom 11. März 1977 bei der Erörterung der Pflichtwidrigkeit des Klägers das Außerkrafttreten der Erlasse zum 31. Dezember 1976 ausdrücklich behandelt und die Frage, ob die Pflicht, die Robe zu tragen, auf entsprechendes Gewohnheitsrecht zurückzuführen ist, offengelassen und weiter ausgeführt wird, diese Pflicht werde nunmehr durch die Amtstrachtverordnung begründet. Diese Ausführungen in Verbindung mit dem Tenor des Ursprungsbescheides lassen sich bei Beachtung der dargelegten Auslegungsregel nur so deuten, daß der Beklagte von einer - durch Nichttragen der Amtstracht verletzten - Dienstpflicht des Klägers nur insoweit ausgegangen ist, als sich aus den in Bezug genommenen jeweils gültigen Bestimmungen eine solche - aktualisierte und in ihren Einzelheiten festgelegte - Pflicht zum Tragen der Amtstracht ergab.

26

Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich aus den dargelegten Gründen im Ergebnis als richtig. Die Frage, ob eine Pflicht zum Tragen einer Amtstracht sich für Richter (vgl. für Rechtsanwälte BVerfGE 28, 21 [BVerfG 18.02.1970 - 1 BvR 226/69] [28, 30 f.]) im Lande Hessen auch aus Gewohnheitsrecht ergibt, bedarf keiner Erörterung.

27

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller