Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 18.02.1970, Az.: 1 BvR 226/69
Verpflichtung des Rechtsanwalts; Auftreten in Amtstracht; Gewohnheitsrechtliche Begründung; Gewohnheitsrecht verletzt nicht GG; Zurückweisung als Prozeßbevollmächtigter
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 18.02.1970
- Aktenzeichen
- 1 BvR 226/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 28, 21 - 36
- DRiZ 1970, 132
- DVBl 1970, 352-354 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 574 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1970, 320-323 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1970, 331-332 (Volltext)
- MDR 1970, 484 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1970, 851-853 (Volltext mit amtl. LS) "Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung durch das Prozeßgericht"
Redaktioneller Leitsatz
1. Dort wo gesetzliche Bestimmungen fehlen ist die Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor Gerichten in Amtstracht aufzutreten, gewohnheitsrechtlich begründet. Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht durch dieses Gewohnheitsrecht verletzt.
2. Das Prozeßgericht ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung berechtigt.
3. Das Prozeßgericht kann, wenn ein Rechtsanwalt, der das Auftreten in Amtstracht ablehnt, ihn in einem bestimmten Rechtsstreit für einen einzelnen Verhandlungstermin als Prozeßbevollmächtigten zurückweisen.