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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1981, Az.: BVerwG 2 C 5/79

Auslegung von Verwaltungsvorschriften; Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 5/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 17.03.1978 - AZ: I E 101/75
VGH Hessen - 29.11.1978 - AZ: I OE 46/76

Fundstellen

  • BWV 1982, 40
  • DVBl 1982, 195-197 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1982, 410-412
  • ZBR 1982, 5

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften über die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen (im Anschluß an BVerwGE 52, 193).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. März 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie der Klage stattgegeben haben.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Beamter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Bundeswehrverwaltung, wurde zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen. Von der auf seinen Wunsch von 12 auf 18 Monate verlängerten Ausbildungszeit entfielen 12 Monate auf die praktische Ausbildung bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung und 6 Monate auf den Abschlußlehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule. Während der praktischen Ausbildung erhielt der Kläger die Note "befriedigend". Die Zwischenprüfung legte er mit "ausreichend" ab. Seine Leistungen im Abschlußlehrgang wurden ohne Zulassung zur mündlichen Prüfung schon auf Grund der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Gesamtnote "mangelhaft" bewertet. Der Kläger nahm daraufhin vom 4. Februar bis zum 27. September 1974 zum zweiten Male am Abschlußlehrgang teil. Er schloß ihn erneut mit der Gesamtnote "mangelhaft" ab: Von den acht Klausuren des Klägers wurden zwei mit "mangelhaft", fünf mit "ausreichend" und eine mit "befriedigend" benotet. In der mündlichen Prüfung bewerteten die fünf Mitglieder der Prüfungskommission die vom Kläger erbrachten Leistungen in den jeweils von ihnen geprüften Fachgebieten, und zwar zweimal mit "mangelhaft" und dreimal mit "ausreichend". Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung teilte dem Kläger durch Bescheid vom 7. Oktober 1974 mit, daß er unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Zwischenprüfung und des Leistungsergebnisses des dritten Ausbildungsabschnitts insgesamt die Durchschnittsnote 4,2 (Gesamtnote: mangelhaft) erreicht und damit die Prüfung wiederholt nicht bestanden habe, so daß er von der Einführung in den gehobenen Dienst zurücktreten müsse. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser im wesentlichen die Themenstellung einer schriftlichen Prüfungsarbeit bemängelte und sich im übrigen gegen die Beurteilung seiner schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen wandte, wies der Bundesminister der Verteidigung durch Bescheid vom 14. Februar 1975 zurück.

2

Mit der Klage hat der Kläger beantragt,

den Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Laufbahnprüfung des Klägers vom 24. September 1974 für bestanden zu erklären.

3

Mit Urteil vom 17. März 1976 hat das Verwaltungsgericht Kassel den Prüfungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt.

4

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 29. November 1978 beide Rechtsmittel zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Die Prüfungsbescheide seien wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Nach § 31 Abs. 1 der hier anzuwendenden, als Verwaltungsvorschrift erlassenen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung (LAuPrO) seien die Leistungen der Prüflinge in den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern der Prüfungskommission einzeln zu bewerten. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift habe jeder Prüfer eine abschließende Note zu bilden. Hieraus ergebe sich als einzige richtige Auslegung des in seinem Wortlaut für sich gesehen nicht zweifelsfreien § 31 Abs. 1 LAuPrO, daß jeder Prüfer die Leistungen der Kandidaten in der gesamten mündlichen Prüfung und nicht nur in dem von ihm geprüften Fachgebiet zu beurteilen habe. Andernfalls enthielte § 31 Abs. 2 LAuPrO nur eine sinnlose Wiederholung des schon in § 27 Abs. 2 LAuPrO enthaltenen generellen Verbots von Zwischennoten. Nur diese Auslegung des § 31 LAuPrO stehe im übrigen auch im Einklang mit dem Umstand, daß die Prüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen sei. Die für Verwaltungsvorschriften geltenden Auslegungsgrundsätze stünden dem nicht entgegen. Dabei könne offenbleiben, ob die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Form einer Verwaltungsvorschrift der rechtlichen Überprüfung standhalte, insbesondere ob sie auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhe. Selbst wenn man entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze heranziehe und grundsätzlich auf den Willen des Vorschriftengebers abstelle, ergebe sich hier keine andere Auslegung. Die Vorschriften der Prüfungsordnung richteten sich nämlich an eine Vielzahl von Prüfern und Prüfungskandidaten. Sie seien deshalb - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - empfangsbedürftigen Willenserklärungen gleichzustellen. Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen sei aber nicht vom Willen des Erklärenden, sondern von dem Standpunkt dessen auszugehen, für den die Erklärung bestimmt sei. Eine in diesem Sinne auf den Empfängerhorizont abstellende Auslegung führe zu gleichen praktischen Ergebnissen wie eine Auslegung nach den für Normen geltenden Grundsätzen. Hieraus folge zwangsläufig die hier zugrunde gelegte Auslegung des § 31 LAuPrO. Gegen sie sei bei der mündlichen Prüfung des Klägers verstoßen worden. - Trotz dieses Verfahrensverstoßes könne das Gericht nicht zugunsten des Klägers die Prüfung für bestanden erklären, so daß der Verpflichtungsantrag des Klägers abgewiesen werden müsse. Das Gericht dürfe die mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers nicht selbst bewerten. Da die vom Kläger in der mündlichen Prüfung abgegebenen Erklärungen den Prüfern zumindest nicht mehr in dem für eine erneute Bewertung erforderlichen Maße gegenwärtig seien, könne die Beklagte aber auch nicht zu einer Neubewertung der Prüfungsleistungen verpflichtet werden. Aus den dargelegten Gründen könnten auch die anderen vom Kläger gerügten Verstöße bei der Abnahme der Prüfung nicht zu einem weitergehenden Erfolg der Klage führen. Im übrigen sei durch das Fehlen eines Einführungslehrganges für Aufstiegsbeamte das Gebot der Chancengleichheit mit den Laufbahnbewerbern nicht verletzt. Letzteren fehlten mangels einer vorherigen Tätigkeit in der Verwaltung auch jegliche theoretischen Fachkenntnisse, während der Kläger aus seiner bisherigen Verwaltungspraxis einen Fundus auch an theoretischem Wissen mitgebracht habe. Deshalb könne die Beklagte die Ausbildung der Laufbahnbewerber anders gestalten. Auch darin, daß während des ersten Teils der mündlichen Prüfung sämtliche Fragen zuerst an den Kläger gerichtet worden seien, liege keine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit. Der Kläger habe dadurch in diesem Abschnitt der Prüfung eine größere Chance gehabt, sein Wissen sogleich zu Gehör zu bringen. Es sei ferner nicht rechtsfehlerhaft, daß im Rahmen der Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Zweitprüfer bei seiner Korrektur die Randbemerkungen und die abschließende Beurteilung des Erstprüfers gekannt und sich letzterer mit dem Wort "einverstanden" angeschlossen habe sowie daß Erst- und Zweitprüfer sich in einem Raum aufgehalten und die Möglichkeit der Unterhaltung über die Bewertung gehabt hätten. Diese Umstände schlössen die vorgeschriebene Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch einen Erst- und einen Zweitprüfer nicht aus. Auch gegen die Verwendung von Lösungsskizzen und eine gemeinsame Besprechung der Prüfer bestünden keine Bedenken. Selbst wenn schließlich die schriftliche Prüfungsaufgabe auf dem Gebiet des Zivilrechts über die Erfassungsmöglichkeit des Klägers hinausgegangen sein sollte, seien an die Lösungen des Klägers und seiner Mitprüflinge doch erkennbar keine übersteigerten Maßstäbe angelegt worden. Immerhin habe der Kläger hier die Note "ausreichend" erzielt.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision eingelegt.

7

Sie beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. März 1976 aufzuheben, soweit sie zum Nachteil der Beklagten erkannt haben, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

8

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen und hat Anschlußrevision eingelegt, mit der er sein von den Vorinstanzen abgewiesenes Verpflichtungsbegehren, die Prüfung für bestanden zu erklären, weiterverfolgt. Er trägt im wesentlichen vor: Die Auslegung des § 31 LAuPrO durch das Berufungsgericht sei mit übergeordneten Rechtsnormen vereinbar. Abgesehen davon sei § 31 LAuPrO eindeutig. Aus der Zusammensetzung der Prüfungskommission, wonach nicht einzelne Prüfer für bestimmte Fachgebiete zuständig seien, folge schon, daß jedes Mitglied der Kommission sich auf jedem Prüfungsgebiet sein Urteil zu bilden habe und dieses Urteil in der Gesamtbewertung berücksichtigt werden müsse. Daß bei der Notengebung in der mündlichen Prüfung bereits seit 1968 hiervon abweichend verfahren werde und jeder Prüfer nur die Leistungen in dem von ihm geprüften Fach benote, habe er nicht eingeräumt. Auf das nur für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestimmte und ihm - dem Kläger - erst im Berufungsverfahren bekannt gewordene Merkblatt könne sich die Beklagte für diese Praxis nicht berufen.

10

Die Beklagte tritt der Anschlußrevision entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

12

II.

1.

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die angegriffene Prüfungsentscheidung ist rechtmäßig. Sie leidet insbesondere nicht an einem Verfahrensfehler.

13

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 31 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung in der hier anzuwendenden Fassung vom 21. Dezember 1971 (VMBl. 1972 S. 49) - LAuPrO - sind rechtsfehlerhaft. Sie verkennen die für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften maßgebenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Deren Einhaltung ist, auch wenn die einzelne Verwaltungsvorschrift als solche nicht revisibel ist, vom Revisionsgericht zu prüfen (vgl. Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3] und vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 80.67 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 27]). Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung sachlich-rechtlicher (revisibler) allgemeiner Auslegungsgrundsätze und damit auf der Verletzung sachlichen Rechts (vgl. BVerwGE 52, 193 [201]).

14

Die Regelung des § 31 LAuPrO ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem materiellen Gehalt eine Verwaltungsvorschrift und keine Rechtsnorm, insbesondere keine Rechtsverordnung (vgl. hierzu BVerwGE 52, 193 [196 ff.]). Zu ihrem Erlaß bedurfte es keiner gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des Art. 80 GG. Die Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften ist der Exekutivgewalt inhärent, soweit ihre Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt jeweils reicht (vgl. Ossenbühl in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. [1978], § 7 IV 5 [S. 86]).

15

Mit § 31 LAuPrO hat sich die Beklagte selbst gebunden, um sicherzustellen, daß die Prüfungsleistungen der Anwärter und der Aufstiegsbeamten (vgl. § 41 LAuPrO) gleichmäßig nach einem einheitlichen Verfahren bewertet werden und insbesondere der Grundsatz der Chancengleichheit gewährleistet wird (vgl. BVerwGE 52, 193 [199]; Urteile vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 20.69 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 8] und vom 28. September 1971 - BVerwG 6 C 41.68 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 47]). Innerhalb des durch Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmens bewegt sie sich dabei in einem Bereich, in dem sie einen Entscheidungsspielraum hat und eigene Maßstäbe setzen kann. Die in der Prüfungsordnung enthaltene Verlautbarung über die beabsichtigte Verwaltungspraxis entfaltet Außenwirkung für die betroffenen Prüflinge nur mittelbar über den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Prüfling kann eine Verletzung seiner Rechte im Prüfungsverfahren nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation solcher ermessensbindender Verwaltungsvorschriften herleiten, sondern nur aus seinem in Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden (vgl. BVerwGE 34, 278 [280 f.]; Urteile vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 20.69 - [a.a.O.] und vom 29. September 1971 - BVerwG 6 C 41.68 - [a.a.O.]; Beschluß vom 1. Juni 1979 - BVerwG 6 B 33.79 - [NJV 1980, 75]).

16

Die in der Prüfungsordnung vorweggenommen niedergelegte Verwaltungsübung stellt eine Willenserklärung der Beklagten dar. Für ihre Auslegung kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden, nämlich auf den von ihm der Erklärung beigegebenen Sinn und Zweck, an (vgl. Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13]; Beschluß vom 23. Oktober 1973 - BVerwG 2 B 53.73 -). Dabei ist insbesondere auch dem Grundsatz der Praktikabilität von Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen. Da eine Rechtsverletzung durch Abweichung von den Verwaltungsvorschriften sich nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und die Verwaltungsvorschriften zur Disposition des Vorschriftengebers stehen, ist bei der Auslegung die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (vgl. außer den bereits genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch BVerwGE 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - BVerwG VII C 6.72] [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73] [6]; 44, 136 [138]; 58, 45 [50 ff.]). - Die vom Berufungsgericht hiergegen angeführten Gründe schlagen nicht durch. Ihnen kann schon in ihrem Ausgangspunkt, wonach bei der Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften, die sich an eine Vielzahl von Personen (hier: Prüfer und Prüfungskandidaten) richten, die im Zivilrecht für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Grundsätze anzuwenden seien und auf den "Empfängerhorizont" abgestellt werden müsse, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß in eine Erklärung nicht mehr hineingelegt werden darf, als für die Personen, für welche die Erklärung bestimmt ist, bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände erkennbar ist (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1973 - BVerwG 2 B 53.73 -). § 31 LAuPrO richtet sich aber nur an die mit der Wahrnehmung der jeweils angesprochenen Aufgaben betrauten Angehörigen der Verwaltung und nicht unmittelbar an die Prüflinge. Für letztere erlangen sie erst als Prüfungs- und Vergleichsmaßstab zur Ausfüllung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung rechtliche Bedeutung. Hierfür kommt es indessen wesentlich auf die praktische Handhabung der Verwaltungsvorschrift und den in dieser zum Ausdruck kommenden Willen der Verwaltung sowie darauf an, ob im Einzelfall hiervon grundlos (vgl. hierzu Beschluß vom 1. Juni 1979 - BVerwG 6 B 33.79 - [a.a.O.]) zum Nachteil der Prüflinge abgewichen worden ist. Dagegen ist es in der Regel unerheblich, ob dem Prüfling diese Praxis vorher bekanntgegeben war und wie er sich hierauf einstellen konnte. Ob etwas anderes gilt, wenn es sich um eine im Wortlaut eindeutige Verwaltungsvorschrift handelt und der Prüfling im Vertrauen auf sie zu bestimmten Handlungen angeregt worden ist oder bestimmte Dispositionen getroffen hat, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn abgesehen davon, daß § 31 LAuPrO von seinem Wortlaut her nicht von vornherein eindeutig ist, handelt es sich bei dieser Vorschrift auch nicht um eine solche, auf die sich die Prüflinge, etwa bei ihren Prüfungsvorbereitungen, einrichten mußten und an die deshalb ein schützenwertes Vertrauen anknüpfen konnte. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

17

§ 31 LAuPrO lautet:

(1)
Die Leistungen der Anwärter in den mündlichen Prüfungen werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission einzeln bewertet.

(2)
Jeder Prüfer hat eine abschließende Note zu bilden.

18

Diese Regelung läßt nach ihrem Wortlaut sowohl die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung als auch die von der Beklagten gehandhabte Anwendung zu. Weder das in § 27 Abs. 2 LAuPrO enthaltene Verbot von Zwischennoten noch die Ablegung der mündlichen Prüfung vor einer Kommission (statt vor einzelnen Prüfern) schließen zwingend aus, daß gemäß § 31 LAuPrO jedes Mitglied der Prüfungskommission nur die Leistungen in dem von ihm geprüften Fachgebiet bewertet und darüber eine abschließende Note erteilt. Die Adressaten der Erklärung konnten sie sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung verstehen. Für die Prüfungsvorbereitungen des Klägers und sein Verhalten in der Prüfung war es ersichtlich ohne Bedeutung, wie das Verfahren der Bewertung seiner mündlichen Leistungen in der hier strittigen Frage ausgestaltet war. Entscheidend für seinen auf eine (grundlose) Abweichung von den Verwaltungsvorschriften gestützten Anspruch auf Aufhebung einer wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften fehlerhaft zustande gekommenen Prüfungsentscheidung ist deshalb - gemäß der dargelegten Auslegungsregel - der Wille des Vorschriftengebers, wie er sich in der von ihm gebilligten - oder doch geduldeten - praktischen Anwendung des § 31 LAuPrO ausdrückt.

19

Insoweit ist dem gesamten Inhalt des Verfahrens mit hinreichender Deutlichkeit die Feststellung zu entnehmen, daß die Prüfungsausschüsse der Beklagten mit Billigung des Bundesministers der Verteidigung als Vorschriftengeber § 31 LAuPrO in ständiger Übung so angewendet haben, daß jedes Mitglied der Prüfungskommission nur die Leistungen des Prüflings in dem jeweils von ihm geprüften Fachgebiet mit einer abschließenden Note bewertet: Schon nach Nr. 23 Abs. 1 der vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen Richtlinien zur Durchführung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (Ausbildungsrichtlinien) vom 15. November 1973 (VMBl. 1974 S. 2) soll nämlich die Einzelbewertung der Prüfungsleistungen durch jedes Mitglied der Prüfungskommission ausdrücklich nicht eine Aussprache des Kollegiums ausschließen. Und nach Nr. 5 b des vom Bundesministerium der Verteidigung - Prüfungsbehördeherausgegebenen Merkblatts für Mitglieder von Prüfungsausschüssen der Bundeswehrverwaltung - Stand Oktober 1973 - erteilt in der mündlichen Prüfung jeder Prüfer für sein Fachgebiet eine abschließende Note, die als Einzelnote bei der Bildung der Durchschnittsnote berücksichtigt wird. Daß dieses Verfahren der Bewertung der mündlichen Prüfungsleitungen dem Willen des Vorschriftengebers entspricht, ist nunmehr auch noch in § 31 LAuPrO in der Fassung der Änderung vom 1. September 1976 (VMBl. S. 315) ausdrücklich klargestellt worden. Entsprechend dieser mit Willen der Beklagten geübten Praxis, die hier insbesondere durch das vom Berufungsgericht zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemachte Merkblatt für Mitglieder von Prüfungsausschüssen belegt ist, sind auch bei der Prüfung des Klägers dessen mündliche Leistungen nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) bewertet worden. Hierauf kommt es - wie bereits dargelegt - allein an. Es ist deshalb unerheblich, ob dem Kläger das - Jedenfalls schon vor seiner Prüfung herausgegebene - Merkblatt oder die diesem entsprechende Prüfungspraxis zur Zeit seiner Prüfung bekannt waren.

20

2.

Die Aufhebung der Prüfungsentscheidung der Beklagten stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

21

§ 31 LAuPrO in der hier zugrunde gelegten Auslegung verstößt nicht gegen übergeordnetes Recht. Der Prüfungspraxis der Beklagten stehen keine Rechtsnormen entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es gleichermaßen zulässig, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen allein einem Fachlehrer zu überlassen oder die Benotung ohne Bindung an die Notengebung des Fachlehrers einem Prüfungsausschuß zu übertragen (vgl. auch hierzu Urteil vom 28. September 1971 - BVerwG 6 C 41.68 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen). Ein allgemeiner Grundsatz des Prüfungsrechts, der es verbietet, daß die vor einer Prüfungskommission erbrachten Prüfungsleistungen nur durch den jeweiligen Fachprüfer bewertet werden, besteht nicht.

22

Die angegriffene Prüfungsentscheidung ist nach den für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Insbesondere liegt ihr kein Verstoß gegen das für das Prüfungswesen zentral bedeutsame Prinzip der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zugrunde (vgl. hierzu BVerwGE 31, 190;  41, 34[BVerwG 11.10.1972 - VII P 2/72][35]; 55, 355 [360]). Zu den vom Kläger insoweit im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgebrachten Rügen ist zu bemerken: Die für den Kläger als Aufstiegsbeamten im Verhältnis zu Laufbahnbewerbern kürzere Einführungszeit, insbesondere das Fehlen eines Einführungslehrgangs (vgl. § 12 und § 40 Abs. 2 LAuPrO), führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Verkürzung der Prüfungschancen. Insoweit wird in den Ausbildungsbestimmungen zu Recht generalisierend davon ausgegangen, daß Aufstiegsbeamte in der Regel aus ihrer bisherigen Verwaltungspraxis auch ein größeres theoretisches Wissen mitbringen als originäre Laufbahnbewerber und ein besonderer Einführungslehrgang für sie deshalb entfallen kann. - Darin, daß während eines Teils der mündlichen Prüfung die Fragen zunächst immer an den Kläger gerichtet wurden, liegt ebenfalls keine Verletzung der Chancengleichheit oder des Rechts auf ein faires Prüfungsverfahren (vgl. hierzu BVerwGE 55, 355 [360]). Konkrete Umstände, die auf eine hierin zum Ausdruck kommende, die Prüfungschancen des Klägers beeinträchtigende Voreingenommenheit der Prüfer schließen lassen könnten, sind während des gesamten Verfahrens weder vom Kläger vorgetragen worden noch aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtlich. Die bloße Besorgnis der Befangenheit seitens des Klägers reicht nicht aus (vgl. BVerwGE 29, 70 [71]; Urteil vom 20. Juni 1978 - BVerwG 7 C 38.78 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 94]). - Das nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten vom Erst- und Zweitprüfer eingehaltene Verfahren (vgl. auch §§ 29 LAuPrO und Nr. 3 des Merkblatts) verstößt nicht gegen allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts. Daß der Zweitprüfer die Randbemerkungen und die abschließende Beurteilung des Erstprüfers gekannt und sich letzterer mit dem Wort "einverstanden" angeschlossen hat, nachdem schon zuvor die Möglichkeit der Unterhaltung über die Bewertung zwischen beiden Prüfern bestanden hatte, steht der erforderlichen Unabhängigkeit beider Prüfer und der gebotenen Abgabe eines jeweils eigenständigen Urteils über die schriftlichen Arbeiten nicht notwendig entgegen (vgl. hierzu BVerwGE 12, 359 [363]; 14, 31 [34]; Beschluß vom 6. März 1962 - BVerwG 7 B 42.61 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 15]; OVG Münster, DVBl. 1970, 705 [706]). Die Heranziehung von Lösungsskizzen bei der Bewertung verletzt ebenfalls nicht allgemeine Bewertungsgrundsätze (vgl. hierzu Beschluß vom 30. August 1966 - BVerwG 7 B 113.66 - [DVBl. 1966, 860]).- Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts auch kein substantierter Hinweis darauf, daß die in der schriftlichen Prüfung im Zivilrecht gestellte Aufgabe ein - gemessen an dem Zweck der Aufstiegsprüfung und den Anforderungen der angestrebten höheren Laufbahn - eindeutig zu schwieriger und deshalb ungeeigneter Prüfungsgegenstand war, so daß die Berücksichtigung ihrer Bewertung mit "ausreichend" bei der Bildung der Gesamtnote die Prüfungsentscheidung aus diesem Grunde fehlerhaft machen könnte. Hierbei fällt ins Gewicht, daß der - über längere Berufserfahrung verfügende und im übrigen zu ständiger Weiterbildung verpflichtete Kläger als Voraussetzung des erstrebten Aufstiegs die gleiche Befähigung nachweisen muß wie ein originärer Laufbahnbewerber. Wie die Prüfungsbehörde die Auswahl von Prüfungsthemen im einzelnen trifft, ist im übrigen Sache ihrer pädagogisch-wissenschaftlichen Beurteilung und unterliegt in seinen fachlichen Bezügen nicht der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. hierzu Urteile vom 1. Oktober 1971 - BVerwG 7 C 5.71 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 44, S. 37, insoweit in BVerwGE 38, 322 ff. nicht abgedruckt] und vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 7 C 73.70 - [Buchholz 421.0 Prüfungewesen Nr. 57, S. 67]; Beschlüsse vom 30. August 1978 - BVerwG 7 B 27.77 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 96] und vom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 16.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 105]).

23

3.

Nach alledem erweist sich die Prüfungsentscheidung der Beklagten als rechtmäßig. Hieraus folgt zugleich die Unbegründetheit der (unselbständigen) Anschlußrevision des Klägers. Es war daher unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers der Revision der Beklagten stattzugeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen waren im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als sie der Klage stattgegeben haben; die Klage war in vollem Umfang abzuweisen.

24

Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.