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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1978, Az.: BVerwG 7 C 38.78

Gerichtliches Verfahren; Befangenheit eines Prüfers; Prüfling; Besorgnis der Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 38.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen 22.09.1975 - I 1151/74
VGH Mannheim 06.07.1976 - IV 1640/75

Amtlicher Leitsatz

Ein Prüfling kann im gerichtlichen Verfahren die Befangenheit eines Prüfers geltend machen; für die Geltendmachung einer Besorgnis der Befangenheit ist daneben kein Raum (im Anschluß an Beschluß vom 2. März 1976 - 7 B 22.76 - in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Kreiling
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Prüfungsentscheidung im Rahmen seiner an der Pädagogischen Hochschule Reutlingen im Frühjahr 1973 abgelegten Ersten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Nachdem seine mündlichen Prüfungsleistungen am 22. Februar 1973 im Prüfungsfach Mathematik (Beifach im fachwissenschaftlich-fachdidaktischen Bereich) vom Prüfungsausschuß mehrheitlich mit mangelhaft bewertet worden waren, unterzog sich der Kläger am 25. Juli 1973 der mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach Mathematik vor dem aus Prof. W... als Vorsitzendem und Prof. B... und Dr. Sp... als weiteren Prüfern bestehenden Prüfungsausschuß. Der Vorsitzende und Dr. Sp. bewerteten die Prüfungsleistungen des Klägers mit mangelhaft; sie unterzeichneten die Prüfungsniederschrift an der im Vordruck dafür vorgesehenen Stelle. Dies tat der Prüfer Prof. B... nicht; er fügte vielmehr folgenden eigenhändigen und unterzeichneten Vermerk an:

"Ich verweigere die Unterschrift: Es war ein Ermessensfehler. Didakt. Leistung: 1-2 Fachwiss. Leistung: nach beider Auff. 5 Bin ich für Gesamtnote 3 = befriedigend."

2

Durch Bescheid vom 1. August 1973 teilte das Prüfungsamt an der Pädagogischen Hochschule Reutlingen dem Kläger mit, daß er die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht bestanden habe und eine zweite Wiederholung der Prüfung nicht möglich sei.

3

Die mit dem Ziel erhobene Klage, den Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses zu verpflichten, wonach die Prüfung mit der Note befriedigend im Beifach Mathematik bestanden sei, hatte vor dem Verwaltungsgericht insoweit Erfolg, als der Bescheid vom 1. August 1973 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid aufgehoben wurden. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Nach § 15 Abs. 2 der hier maßgeblichen Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - PrüfV - vom 6. Oktober 196??? (GesBl. Ba.-Wü. S. 245) sei die Prüfung (nur) bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die Note ausreichend (4,0) erreicht werde. Der gemäß § 20 Abs. 2 PrüfV zu erteilende schriftliche Bescheid habe sich zutreffend darauf gestützt, daß die in der mündlichen Wiederholungsprüfung im Prüfungsfach Mathematik erbrachten Leistungen des Klägers mit mangelhaft (5) bewertet worden seien; über diese Note habe der Prüfungsausschuß gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PrüfV mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Prüfungsleistungen des Klägers seien rechtsfehlerfrei beurteilt worden. Allerdings sei die Vorschrift des § 12 Abs. 4 PrüfV nicht eingehalten worden; danach sei über die Sitzung des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen, die von seinen Mitgliedern unterzeichnet werden müsse, was hier nicht geschehen sei, weil der Prüfer Prof. B... die Unterzeichnung ausdrücklich verweigert habe. Dieser Verfahrensverstoß stelle aber die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Prüfungsleistungen des Klägers nicht in Frage, weil er das Prüfungsergebnis nicht habe beeinflussen können und dieses somit nicht auf jenem beruhe. Denn die Prüfungsniederschrift diene hier ihrem Zweck, den Nachweis zu erbringen, daß die Prüfungen nach den Prüfungsbestimmungen ordnungsgemäß verlaufen seien, und insbesondere die einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen festzuhalten, ohne wesentliche Einschränkung. Aus dem Vermerk von Prof. B... und seiner Unterschriftsverweigerung gehe hervor, daß er nicht etwa der Inhalt der Prüfungsniederschrift für falsch gehalten habe, sondern daß er mit der Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Mitprüfer nicht einverstanden gewesen sei.

5

Für die Meinung des Klägers, bei der Bewertung seiner Prüfungsleistungen nähten seine Leistungen im fachdidaktischen Bereich stärker berücksichtigt werden müssen als im fachwissenschaftlichen Bereich, finde sich in der Prüfungsordnung keine Stütze. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bewertungsfehlern böten sich nicht; insbesondere sei nicht zu ersehen, daß sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestens kein Grund zu der Annahme, daß die Mitglieder oder wenigstens ein Mitglied des Prüfungsausschusses voreingenommen gewesen seien und aus diesem Grunde der Gefahr sachfremder Erwägungen hätten erliegen können; allein die Besorgnis der Befangenheit ermögliche nicht den Ausschluß eines Prüfers von der Prüfung. Nur wenn Gründe vorlägen, die objektiv und nicht nur aus der Sicht des Prüflings eine Befangenheit des Prüfers und die Gefahr erkennen ließen, daß die Prüfungsbeurteilung nicht durch sachliche Erwägungen bestimmt worden sein könnte, könne dies Einfluß auf den rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung haben. Solche Gründe ergäben sich im vorliegenden Fall auch dann nicht, wenn man davon ausgehe, daß zwischen dem Prüfer Prof. B... und den beiden anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses erhebliche Meinungsverschiedenheiten in Fragen der Prüfungsanforderungen und der sachgerechten Bewertung von Prüfungsleistungen bestanden und diese Meinungsverschiedenheiten während der Prüfung und der anschließenden Beratung ihren Niederschlag in heftigen Auseinandersetzungen und in einer demgemäß gespannten Atmosphäre gefunden hätten. Bei der Anwendung von Prüfungsordnungen sei vorauszusetzen, daß ein Prüfer bei pflichtgemäßem Verhalten in der Lage sei, die Maßstäbe objektiver und sachbezogener Prüfungsbeurteilung selbst dann einzuhalten, wenn er sich wegen seines Prüfungsurteils heftigen, aber sachlichen Angriffen seitens eines Mitprüfers ausgesetzt sehe. Erst wenn diese Angriffe den Boden sachlicher Auseinandersetzungen gänzlich verließen und in eine persönliche Herabsetzung des Andersdenkenden einmündeten, müsse auch mit emotionalen Reaktionen des Angegriffenen gerechnet werden. Erst in einem solchen Stadium der Auseinandersetzung dürfe eine so nachhaltige Störung des Prüfungsablaufs unterstellt werden, daß die Gefahr unsachlicher Prüfungsbewertungen nicht mehr von der Hand zu weisen sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht zu erkennen, deß die Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses derart in den persönlichen Bereich eingetreten seien. Dies dürfe keinesfalls aus dem Vorgehen des Prof. B... im Zusammenhang mit der Fertigung der Prüfungsniederschrift und aus dem Inhalt seines dortigen Vermerks geschlossen werden. Der dort erhobene Vorwurf, den anderen Prüfern sei bei ihren Prüfungsurteilen ein Ermessensfehler unterlaufen, bleibe im sachlichen Bereich und wiege nicht so schwer, daß er bei den anderen Prüfern hätte emotionale Reaktionen auslösen müssen.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

7

Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

8

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs.2 VwGO).

10

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Hingegen kann die Revision mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag keinen Erfolg haben.

11

1.

Die von dem Kläger erstreben Verpflichtung, ihm ein Zeugnis zu erteilen, wonach er die erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden und in Belfach Mathematik die Note "befriedigend erzielt habe, kommt schon deswegen nicht in Betracht weil zunächst durch eine Beweisaufnahme zu Klären ist, ob die Bewertung der Leistungen des Klägers auf unsachlichen Erwägungen beruht und daher keinen Bestand haben kann; zudem könnte, selbst wenn die Beweisaufnahme zu dem vom Kläger erwarteten Ergebnis führen sollte, das Gericht nicht die beanspruchte Leistungsbeurteilung selbst vornehmen.

12

Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht mit dem Vorbringen der Revision vertreten, vor Beginn der Prüfung des Klägers habe eine Absprache zwischen den drei Prüfern stattgefunden, wonach der Zeuge B... allein den fachdidaktischen Teil habe prüfen sollen und die beiden anderen Prüfer den fachwissenschaftlichen Teil. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, geht der vom Kläger daraus gezogene Schluß fehl, daß bei einer solchen Absprache jeder Prüfer die Note für den von ihm zu prüfenden Teil allein festzusetzen habe; dies würde dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Inhalt des hier maßgeblichen § 12 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (PrüfV) vom 6. Oktober 1969 (GesBl. Ba.-Wü. S. 245) widersprechen, wonach der Prüfungsausschuß über die Note mit Stimmenmehrheit beschließt; davon, daß die Prüfungsordnung - wie die Revision irrig meint - eine Einigung zwischen den Prüfern vorschreibe oder gar - was der Revision allenfalls zum Erfolg verhelfen könnte - Bundesrecht einen solchen Inhalt der Prüfungsordnung gebiete, kann kein Rede sein. Vielmehr verstößt die Prüfungsordnung in dem hier interessierenden Punkt offensichtlich nicht gegen Bundesrecht. Dieses gebietet keineswegs, daß sich bei einer Kollegialprüfung die Prüfer über die Notengebung einigen müßten, bei Meinungsverschiedenheiten also eine Mehrheitsentscheidung ausgeschlossen sei; ebensowenig ist - wie der Kläger zu Unrecht meint - "bei einer Kollegialprüfung eine solche Einigung wesensnotwendig".

13

2.

Der erste Hilfsantrag des Klägers kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihn zur erneuten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zuzulassen. Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, daß das Prüfungsverfahren an einem so wesentlichen Mangel gelitten hat, daß die Prüfung insgesamt als fehlerhaft angesehen werden müßte. Davon kann aber zumindest derzeit nicht ausgegangen werden. Was der Kläger insoweit mit der Revision und mit der darin in Bezug genommenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vorgetragen hat, rechtfertigt diese Annahme nicht.

14

a)

Die vom Kläger beanstandete Beteiligung eines Assistenten der Pädagogischen Hochschule an seiner mündlichen Prüfung ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 3 Abs. 3 PrüfV rechtmäßig. Dies ist mit Bundesrecht vereinbar. Die Revision trägt selbst nichts dafür vor, daß § 3 Abs. 3 PrüfV in der Auslegung des Berufungsgerichts gegen Bundesrecht verstoßen könnte; dafür ist auch nichts ersichtlich.

15

b)

Zu Unrecht hat der Kläger weiter in seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsverletzung darin gesehen, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Besorgnis der Befangenheit nicht ausreicht, um den rechtlichen Bestand einer Prüfungsentscheidung oder - wie das Vorbringen des Klägers wohl zu ergänzen ist - die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Die Meinung des Berufungsgerichts, dafür müsse objektiv eine Befangenheit des Prüfers festgestellt werden und damit die Gefahr erkennbar sein, daß die Prüfungsbeurteilung nicht nur durch sachliche Erwägungen bestimmt worden sein könnte, stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Mit Recht hat sich der Verwaltungsgerichtshof dafür auf die Entscheidung BVerwGE 29, 70 (71) berufen. Der erkennende Senat hat sich in seinem Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72, dort allerdings mit einem irreführenden redaktionellen Leitsatz) mit Bedenken gegen diese Auffassung auseinandergesetzt und - wie schon in seinem Urteil in BVerwGE 29, 70 - darauf hingewiesen, daß der Prüfling die Voreingenommenheit eines Prüfers geltend machen kann; dies hat zur Folge, daß bei einer entsprechenden Rüge vom Gericht untersucht und entschieden werden muß, ob ein Prüfer voreingenommen war und damit das Prüfungsergebnis beeinflußt - möglicherweise auch das gesamte Prüfungsverfahren fehlerhaft gewesen - sein kann, oder in den Worten des Berufungsgerichts: ob die vorgebrachten Gründe die "Gefahr erkennen lassen, daß die Prüfungsbeurteilung nicht nur durch sachliche Erwägungen bestimmt" worden ist. Angesichts dieser Pflicht des Gerichts zur Prüfung, ob eine Befangenheit eines Prüfers vorlag, ist daneben - wie der Senat ebenfalls in seinem Beschluß vom 2. März 1976 hervorgehoben hat - kein Raum mehr für die Prüfung einer bloßen Besorgnis der Befangenheit; dies ist in jenem Beschluß näher ausgeführt und bedarf hier keiner Wiederholung.

16

Zu Unrecht ist vom Kläger weiter geltend gemacht worden, daß das Vorliegen eines Grundes, der objektiv - also in objektiver Würdigung aller tatsächlichen Umstände (vgl. Beschluß vom 2. März 1976) - die Befangenheit eines Prüfers erkennen läßt, schon dann angenommen werden müsse, wenn einer der Mitprüfer bereits während der Prüfung oder in unmittelbarem Anschluß daran die Ansicht vertritt, bei der Beurteilung der Prüfungsleistung seien von den anderen Prüfern sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt worden. Eine solche gleichsam unwiderlegliche Vermutung oder Beweisregel gibt es nicht. Sie würde zu untragbaren Ergebnissen führen, weil ein mit seiner Meinung nicht durchgedrungener Prüfer durch die bloße Behauptung, die anderen Prüfer hätten bei ihrer Beurteilung unsachliche Erwägungen angestellt, den Schluß auf die Befangenheit der anderen Prüfer erzwingen, damit die Aufhebung des Prüfungsergebnisses erreichen und sich letztlich mit seiner Mindermeinung durchsetzen könnte. Vielmehr kann ein solcher Vorwurf eines Prüfers gegen die anderen Prüfer - wie auch andere Vorwürfe, die gegen die Sachlichkeit und Unbefangenheit von Prüfern erhoben werden - nur dazu führen, daß das Gericht den geltend gemachten Bedenken nachgeht und in "objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände" (vgl. Beschluß vom 2. März 1976) entscheidet, ob der Vorwurf berechtigt ist, also eine Befangenheit bejaht werden muß. Allerdings mag das Gericht gehalten sein, solche von Prüfungsmitgliedern ausgehenden Vorwürfe besonders sorgfältig zu prüfen und zu würdigen, weil das Mitglied eines Prüfungsausschusses, das den Vorwurf erhebt, von der Prüfungsentscheidung nicht unmittelbar betroffen ist, daher im allgemeinen als unbefangen angesehen werden kann und jedenfalls kaum die subjektive und nicht selten einseitige Auffassung des Prüflings wiedergeben wird, so daß seinem Zeugnis besonderes Gewicht zukommen kann. Dochändert dies nichts daran, daß es keine Art Beweisregel für das Vorliegen der Befangenheit eines Prüfers gibt, wenn ein anderer Prüfer dies behauptet, sondern daß das Gericht in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Sachverhalts zu beurteilen hat, ob dieser Vorwurf zutrifft.

17

3.

Der von der Revision geltend gemachte Verfahrensfehler muß aber zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof führen. Mit Recht rügt die Revision, daß der Sachverhalt vom Berufungsgericht nicht genügend aufgeklärt worden und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen worden ist. Das ergibt sich aus folgendem:

18

Das Verwaltungsgericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, ein Prüfungsverfahren könne nicht fehlerfrei sein, bei dem der - eine sachbezogene Atmosphäre voraussetzende - Meinungsaustausch zwischen einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses über die Bewertung der Prüfungsleistungen wegen außergewöhnlicher Spannungen zwischen den Ausschuß - mitgliedern nicht oder nicht genügend gewährleistet erscheine, solche Spannungen hatten hier vorgelegen, weil es zwischen den Lehrkräften des Faches Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Reutlingen insbesondere in Fragen der Studien- und Prüfungsanforderungen zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Dem ist die Berufung des beklagten Landes im Schriftsatz vom 29. Januar 1976 entgegengetreten mit dem Bemerken, aus den - im übrigen auch nur vermuteten - Spannungen und Meinungsverschiedenheiten könne nicht auf sachfremde Erwägungen geschlossen werden; es sei also nicht bewiesen, daß sachfremde Erwägungen der Prüfungsentscheidung zugrunde lägen. Dem ist beizutreten; denn die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde - konsequent durchgeführt - dazu führen, daß wegen jener Spannungen überhaupt keine Prüfungen ohne sachfremde Erwägungen in dem genannten Bereich der Pädagogischen Hochschule Reutlingen mehr durchgeführt werden könnten. Bereits der Hinweis des Beklagten, es sei "nicht bewiesen", daß sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten, konnte es aber andererseits nahelegen, der Frage näher nachzugehen - und zwar durch Vernehmung der beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses -, ob jene behaupteten Spannungen tatsächlich vorgelegen und welche Auswirkungen sie gezeitigt hatten. Dazu mochte weiter die in den Bereich der Erwägungen gezogene Unterstellung des Beklagten Anlaß geben, der Prüfer Prof. B... habe in seinem Vermerk seinen Kollegen vorgeworfen, sie hätten die Note aus sachfremden Erwägungen erteilt (nämlich um ihn, Prof. Bartel, in der Person eines seiner Schüler zu treffen); zutreffend hat zwar der Beklagte darauf hingewiesen, daß auch diese Unterstellung das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hätte tragen können, sondern daß vielmehr die Überzeugung des Gerichts erforderlich gewesen wäre, die beiden Mitprüfer hätten tatsächlich aus unsachlichen Motiven ihre Stimme abgegeben. Gleichwohl hätte bereits der Hinweis selbst des Beklagten auf diese nicht völlig fernliegende Möglichkeit Anlaß geben können, die verfügbaren Zeugen über die näheren Vorgänge der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistung zu befragen. Die Notwendigkeit einer solchen Aufklärung hatte sich dem Berufungsgericht jedenfalls aufdrangen müssen, als auch der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 1976 behauptete, der Vorwurf von Prof. B... gehe dahin, daß sich die anderen Prüfer gerade nicht von sachlichen Gesichtspunkten, sondern von ihrer Gegnerschaft zu der von Prof. Bartel vertretenen Position hätten leiten lassen. Auch wenn es unrichtig ist, daß - wie der Kläger im Schriftsatz vom 26. Februar 1976 meinte - allein schon der Verdacht auf einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ausreiche, um die Prüfung für hinfällig zu erklären, so wäre es notwendig gewesen, aufzuklären, ob dieser Verdacht zu Recht erhoben wurde. Dazu hätte auch deswegen Anlaß bestanden, weil Prof. B... selbst angeregt hatte. ihn als Zeugen zu laden und zu frage, warum er die Niederschrift über die Prüfung nicht unterschrieben habe.

19

Es mag allerdings sein, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Meinungsverschiedenheiten auf unterschiedlichen Vorstellungen über die zu stellenden Prüfungsanforderungen und damit auf sachlicher. Erwägungen in einem Bereich beruhten, der wegen der für Prüfer bestehenden Beurteilungsermächtigung im pädagogisch-wissenschaftlichen Bereich einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ohnehin nur beschränkt zugänglich ist. Solche Überlegungen wären aber eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses gewesen. Daß das Berufungsgericht das Beweisergebnis vorweggenommen hat, macht das angefochtene Urteil selbst deutlich. So heißt es im Berufungsurteil, es sei nicht zu ersehen, daß sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, obwohl der Sachvortrag der Beteiligten - wie erwähnt - eine solche Möglichkeit wenn schon nicht als naheliegend, so doch als immerhin nicht ausgeschlossen erscheinen lassen mußte. Die nach dem oben Gesagten an sich berechtigte Ablehnung der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht zu Unrecht veranlaßt, sich selbst auf Vermutungen und Unterstellungen zu stützen. So mag es zwar zutreffen, daß die Prüfungsordnungen voraussetzen, ein Prüfer sei bei pflichtgemäßem Verhalten in der Lage, die Maßstäbe objektiver und sachbezogener Prüfungsbeurteilung selbst dann einzuhalten, wenn er sich wegen seines Prüfungsurteils heftigen Angriffen seitens eines Mitprüfers ausgesetzt sehe; aufklärungsbedürftig und fraglich war im vorliegenden Fall aber gerade, ob diese Voraussetzung angesichts der vorgetragenen Umstände des Falles wirklich zutraf und sich die Mitprüfer wirklich pflichtgemäß verhielten; der Umstand allein, daß sie die Mehrheit bildeten, belegt dies jedenfalls nicht. Es mag weiter zutreffen, daß erst dann, wenn die Angriffe von Prüfern gegeneinander den Boden sachlicher Auseinandersetzungen gänzlich verlassen und in eine persönliche Herabsetzung des Andersdenkenden einmünden, auch mit emotionalen Reaktionen des Angegriffenen gerechnet werden muß; welche Schärfe die Auseinandersetzungen hier angenommen und zu welchen Folgen sie für die Leistungsbeurteilung des Klägers geführt hatten, ist jedoch nicht aufgeklärt, bedarf aber der Aufklärung.

20

Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nachzuholen haben. Dazu muß die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.